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1. Aus allen Erdteilen - S. 192

1887 - Münster i.W. : Schöningh
192 Amerika. herbeiführen müßte. Auch überzieht der Teer die feinen Haare, die den Körper bedecken, so fest, daß eine Änderung der Stellung das Gefühl verursacht, als ob dieselben nach und uach ausgerissen würden. Nicht minder schmerzhaft ist die mittelst Öls, Besen und Bürsten zu bewirkende Entfernung des Teers; sie nimmt geraume Zeit in Auspruch und läßt, wenn auch mit größter Behutsamkeit ausgeführt, den Körper in einem Zustande der Blutrünstigkeit zurück, der erst nach Wochen eine völlig schmerzlose, sreie Bewegung der Glieder wiederum gestattet. Amerikanische Volksjustiz. Lyuchhiurichtungen sind im amerikanischen Westen namentlich des- halb so häufig, weil es überaus schwierig ist, von den zuständigen Ge- richten die Vollstreckung eines Todesurteils zu erwirken. So sind im Staate Colorado in dem Zeitraum von 1863 bis 81 nur sieben Per- soneu gesetzlich hingerichtet worden, während in derselben Zeit daselbst mindestens 50 Verbrecher gelyncht wurden, von denen jeder zweifach den Galgen verdient hatte. Die Redakteure der in diesen entfernten Gegenden erscheinenden Zeitungen erlangen nach und nach eine wunderbare Geschicklichkeit, in

2. Allgemeine Weltgeschichte - S. 12

1910 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die germanische Vorzeit. 8. Die Kriegsverfassung. Die Grundlage der Kriegsversassung ist die allgemeine Wehrpflicht der Freien. Die Verwandten stehen im Kampfe nebeneinander. Hinter der Schlachtreihe stand die Wagenburg mit den Frauen und Kindern. After forderte ein Fürst die jungen Krieger zur freiwilligen Teilnahme an einem Kriegs- oder Beutezuge auf; Gefolge.iu spterer Zeit Mtrb das Gefolge auch im Frieden mit dem Fürsten, dein es den-Treueid geschworen hatte, fest verbunden. Nahrung. 4. Lebensweise und Kultur. Das tgliche Leben spielte sich meist in der Weise ab, da morgens frh ein Bad. dann das Frhstck genommen wurde. Whrend die Frau mit dem Gesinde das Hauswesen besorgte, ging der Hausherr auf die Jagd oder legte sich auf die Brenhaut neben den Herd. Die Hauptmahlzeit wurde gegen Abend genommen. Die Hanptspeise war Fleisch (Herben, Wild), daneben gab es Brot, Haferbrei, Frchte und Beeren, als Getrnk diente Milch. Met (aus Honig) und Bier (ans Gerste). .Kleidung. Die Männer trugen ein leinenes Hemd und darber ein Fell oder auch wohl einen enganliegenden wollenen Nock mit einem breiten Ledergrtel und darber eine Art Umhang von Wolle oder Leinen, der durch eine Spange gehalten wurde. Als Bekleidung der Beine dienten Leder-bnder oder kurze Hosen, als Fubekleidung Lederschuhe. Die Frauen trugen ein lang herabwallendes leinenes Gewand mit ganz kurzen rmeln oder ohne rmel, das der der Hfte durch einen Grtel zusammengehalten wurde, oft verziert mit einer roten oder blauen Borte. Das Haar wurde nicht geschnitten, der Mann band es aus dem Hinterkopf zu einem Knoten, die Frau trug ein Kopftuch. Die Kinder waren meist gar nicht oder nur drftig bekleidet. Wohnung Die Wohnsttten waren aus' rohen Baumstmmen gefgt, mit Stroh oder Schilf bedeckt, ohne Fenster. Neben der Wohnsttte lagen die Stlle und Wirtschaftsgebude, das ganze Gehft war durch einen lebenden Zaun (Wallhecken, Gebsch) eingehegt. Recht und 5. Rechtswesen. Verbrechen gegen die Allgemeinheit wurden von encht j)en Volksversammlungen abgeurteilt und mit dem Tode bestraft. Ver-brechen gegen Einzelpersonen wurden von der Sippe des Geschdigten ge-ahndet. Bei schweren Verbrechen (Mord, Totschlag u. a.) galt die Blut-rche, doch konnten auch sie mit Zustimmung des Geschdigten durch eine Bue (Wergeld Manngelt)) geshnt werden. Konnte der einzelne nicht zu seinem Recht gelangen, so wandte er sich an die Gemeinde. Der Beklagte mute sich dann durch Eideshelfer, ein Gottesurteil (Ordal), besonders durch einen vom Gericht bestimmten Zweikampf reinigen. Weigerte der Verurteilte sich, die Bue zu bezahlen, so wurde er fr friedlos" (vogelfrei) erklrt, ans der Sippe und der Gemeinde ausgestoen. (Werwols".) Religion. 6. Religion. Von groer Bedeutung fr unsere Kenntnis der religisen Vorstellungen der Nord- und Ostgermanen ist die dichterische

3. Geschichte des Mittelalters - S. 12

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
12 Die germanische Vorzeit. H. Die Kriegsverfassung. Die Grundlage der Kriegsverfassung ist die allgemeine Wehrpflicht der Freien. Die Verwandten stehen im Kampfe nebeneinander. Hinter der Schlachtreihe stand die Wagenburg mit den Frauen und Kindern. Öfter forderte ein Fürst die jungen Krieger zur freiwilligen Teilnahme an einem Kriegs- oder Bentezuge auf; Gesolge.iu späterer Zeit blieb das Gefolge auch im Frieden mit dem Fürsten, dem es den Treueid geschworen hatte, fest verbunden. Nahrung. 4. Lebensweise und Kultur. Das tägliche Leben spielte sich meist in der Weise ab, daß morgens früh ein Bad. dann das Frühstück genommen wurde. Während die Frau mit dem Gesinde das Hauswesen besorgte, ging der Hansherr auf die Jagd oder legte sich auf die Bärenhaut neben den Herd. Die Hauptmahlzeit wurde gegen Abend genommen. Die Hauptspeise war Fleisch (Herden, Wild), daneben gab es Brot, Haferbrei, Früchte und Beeren, als Getränk diente Milch, Niet (aus Honig) und Bier (ans Gerste). 'Kleidung. Die Männer trugen ein leinenes Hemd und darüber ein Fell oder auch wohl einen enganliegenden wollenen Nock mit einem breiten Leder-gürtel und darüber eine Art Umhang von Wolle oder Leinen, der durch eine Spange gehalten wurde. Als Bekleidung der Beine dienten Lederbänder oder kurze Hosen, als Fußbekleidung Lederschuhe. Die Frauen trugen ein lang herabwallendes leinenes Gewand mit ganz kurzen Ärmeln oder ohne Ärmel, das über der Hüfte durch einen Gürtel zusammengehalten wurde, oft verziert mit einer roten oder blauen Borte. Das Haar wurde nicht geschnitten, der Mann band es ans dem Hinterkopf zu einem Knoten, die Frau trug ein Kopftuch. Die Kinder waren meist gar nicht oder nur dürftig bekleidet. Wohnung. Die Wohnstätten waren aus rohen Baumstämmen gesügt, mit Stroh oder Schilf bedeckt, ohne Fenster. Neben der Wohnstätte lagen die Ställe und Wirtschaftsgebäude, das gauze Gehöft war durch einen lebenden Zaun (Wallhecken, Gebüsch) eingehegt. Recht und 5. Rechtswesen. Verbrechen gegen die Allgemeinheit wurden von ®mdbt' bett Volksversammlungen abgeurteilt und mit dem Tode bestraft. Verbrechen gegen Einzelpersonen wurden von der Sippe des Geschädigten geahndet. Bei schweren Verbrechen (Mord, Totschlag u. a.) galt die Blutrache, doch konnten auch sie mit Zustimmung des Geschädigten durch eine Buße (Wergeld — Manngeld) gesühnt werden. Konnte der einzelne nicht zu seinem Recht gelangen, so wandte er sich an die Gemeinde. Der Beklagte mußte sich dann durch Eideshelfer, ein Gottesurteil (Ordal), besonders durch einen vom Gericht bestimmten Zweikampf reinigen. Weigerte der Verurteilte sich, die Buße zu bezahlen, so wurde er für „friedlos" (vogelfrei) erklärt, aus der Sippe und der Gemeinde ausgestoßen. („Werwolf".) Religion. 6. Religion. Von großer Bedeutung für unsere Kenntnis der religiösen Vorstellungen der Nord- und Ostgermanen ist die dichterische
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