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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Das Altertum - S. 253

1913 - Münster (Westf.) : Schöningh
253 (Bardengau Gau der Langobarden) oder behielt die alten Gaubezeich-nim^mifet.1) Dieses Verfahren brachte es allerdings mit sich, da die einzelnen Grafschaften sehr verschiedene Gre hatten. Die Einteilung in Grasschaffen wurde erst unter den Karolingern vollstndig durch-gefhrt. Im Merowingerreich gab es daneben noch geschichtlich ge- Herzogtmer, wordene oder geographisch abgeschlossene Verwaltungsbezirke, wie Anstrasien, Alamannien. Bayern. Elsa. Thringen, Ribuarien. die unter der Leitung eines Herzogs standen. Sie umspannten nicht das ganze Reich und" konnten mehrere Grafschaften nmsassen. In der ltesten Zeit des merowingischen Knigtums war die $er Herzog. Stellung des Herzogs nicht so einflureich wie spter. Wie der germanische, so hat auch der merowingische Herzog vor allem lmliwrische Befugnisse. Er war in seinem Bezirk der Oberbefehlshaber im Kriege, der Graf mute sich ihm unterordnen. In dem Mae wie die Macht der merowingischen Könige sank, stieg die Selbstndigkeit der Herzge. Namentlich bei den nach Unabhngigkeit strebenden germanischen Stmmen entwickelte sich ein erbliches Stammesherzogtum, dessen Inhaber in seinem Stamm die Rechte ausbte, die sonst nur dem König zustanden. An der^Svike jeder Grasschaft stand ein Gras, der unmittelbar Der Graf, vom Könige fr krzere oder lngere Zeit mit seinem Amt betraut wurde. Seine amtliche Ttigkeit umfate vor allem richterliche und militrische Befugnisse. Der Graf fhrte den Vorsitz im echten Ding und^besahl die Vollstreckung des Urteils. Damit hing zusammen, da er die Verbrecher verfolgen, fr die Vollziehung der Acht forgen und Strafgelder und Bannbuen einziehen mute. Ihm stand die Polizei-aussicht in der Grafschaft zu, wie er auch die Instandhaltung der Brcken und Wege berwachte. Im Kriegsfalle befehligte er die Heerespflichtigen feines Gaues. Als Gchalt bezog er ein Drittel der Bannbuen und Friedensgelder, einen' Teil der Ertrgniffe der Knigsgter, und auf seinen Dienstreisen hatte er freie Befrderung und Herberge. Wie alle kniglichen Beamten besa auch der Graf ein dreifaches Wergeld. Zur leichteren Bewltigung dieser verschiedenen Obliegenheiten Unterbeamten: standen dem Grasen Unterbeamte zur Verfgung, die sie mit der Aus-bc rnte"' Hebung der Heeresmchgen, der Verfolgung^er Verbrecher oder der Gerichtsbarkeit der leichtere Flle betrauen konnten. Zu diesen Unter-Beamten gehrte z. B. der - der Schnldenheischer, der die ffentlichen Abgaben zu erheben hatte. i) Die Bezeichnungen Nordgau, Sundgau. Ostergau gehen auf die Grafschaftseinteilung zurck.

2. Geschichte des Mittelalters - S. 248

1883 - Münster : Coppenrath
stdh bereit erklrten, des Kaisers Absicht zu untersttzen. Hier wurde nun der ewige Landfriede geschlossen, nach welchem bei Strafe der Reichsacht, bei Verlust aller Lehen und Rechte, alle Befehdungen aufhren sollten. Die seit Erfindung des Pulvers vernderte Art der Kriegs-fhrung. welche den Raubrittern hinter den Mauern ihrer Burgen kei-nen Schutz mehr lie, war zur Erreichung dieses Zieles sehr gnstig. So trug der Kaiser selbst das entartete Rittertum zu Grabe, er, der mit seiner ganzen Reckenerscheinung an die alte bessere Heldenzeit erinnerte, von der er auch den Ehrennamen trug. Sollte aber dieser Landfriede Bestand haben, so war eine Verbesse-rung der Rechtspflege ntig; es mute ein Gericht da sein, bei welchem man sein Recht finden konnte. Deshalb wurde ein Reichs kmm er-Lericht als oberster Gerichtshof des ganzen deutschen Reiches einge-fhrt. Dasselbe bestand aus einem Kammerrichter, der ein Fürst, Graf oder Freiherr sein mute, und aus sechzehn Beisitzern. Anfangs'nahm es in Frankfurt am Main seinen Sitz und wurde hier am 31. Ok-tober 1495 erffnet. Spter, seit 1530, hatte es seinen Sitz zu Speyer, wurde dann aber nach der Verbrennung dieser Stadt durch die Fra'n-zosen (1689) vier Jahre spter, 1693, in Wetzlar wieder erffnet, wo es auch ungeachtet mancher Verhandlungen der einen anderen Sitz bis zuletzt geblieben ist. Zur leichteren Handhabung der Ordnung teilte Maximilian im Jahre 1512 auf dem Reichstage zu Kln Deutschland in zehn Kreis.e. Diese waren: der sterreichische, bayerische, schwbische, frn-kische, kurrheinische, oberrheinische, niederrheinisch-westflische, obersch-; fische, niederschfische und burgundische. *) Bhmen mit seinen Neben- *) Die H^^estandteile der zehn Kreise waren folgende: 1) Der sterreichische, der grte von allen, umfate die Herzogtmer sterreich, Steier-mark, Krnthen, Krain, die Grafschaft Tirol nebst den oberrheinischen und schwbischen Besitzungen der Habsburger. 2s Der bayerische das Herzogtum Bayern, die Oberpfalz, das Frstentum Neuburg, das Erzstist Salzburg u. a. 3) Der schwbische das von Friedrich Iii. zu einem Herzogtume erhobene Wrttemberg, die Markgrafschaft Baden; die Frstentmer Hohenzollern. Lich-, tcnftcin, Frstenberg; die Bistmer Konstanz und Augsburg; die Reichsstdte Ulm, Heilbronn, Reutlingen, Memmingen u. a. 4) Der frnkische die Bis-mer Bamberg und Wrzburg; die Markgrafschaft Ansbach und Baireuth; ' Grafschaften Henneberg, Erbach, Wertheim u. a.; die Reichsstdte Nrnberg, Demsurt u. a. 5) Der kurrheiuische (ober niederrheinische) einen

3. Mittelalter (und Neuzeit bis 1648) - S. 62

1908 - Münster i.W. : Schöningh
— 62 — Und da ihnen von 2000 Burgen nur noch vier übrig geblieben waren, so mußten sie nach dem Gerichtsspruche auch diese übergeben. Nachdem aber der Kaiser Mailand besiegt hatte, siegte bei ihm das Erbarmen, und damit er nicht durch die Gemeinschaft mit Geächteten sündige, sondern dem Erbarmen genug tue, sprach er die Mailänder für ihre Person von der kaiserlichen Acht srei. Daraus wurden die Stadtmauern, Gräben und Türme allmählich zerstört, und so die ganze Stadt von Tag zu Tag mehr dem Versall und der Verödung preisgegeben. Die Mailänder erhielten den Befehl, sich sämtlich auf die Dörfer und in ihre Landhäuser zurückzubegeben und als Landleute mit Ackerbau zu beschäftigen. In der Stadt selbst durfte niemand mehr wohnen. 43. Die Absetzung Heinrichs des Löwen. 1180. Berühmte Urkunde Barbarossas, ausgestellt auf dem Reichstage zu Gelnhausen (Mon. Genn., Leges Ii, p. 163; übers, bei Blume Ii, Cöthen 1866, S. 52). Alle des Reiches Getreuen, gegenwärtige wie zukünftige, sollen wissen, daß der ehemalige Herzog von Bayern und Westfalen, Heinrich, weil er die Freiheit der Kirchen Gottes und der Edlen des Reiches durch Beraubung ihrer Besitzungen und Schmälerung ihrer Rechte schwer bedrückt hat, aus die dringliche Klage der Fürsten und sehr vieler Edlen vorgeladen ist, aber verschmäht hat, sich unserer Majestät zu stellen, und wegen dieser Hartnäckigkeit unserer Acht verfallen ist. Da er nun nicht abgelassen hat, gegen die Kirche Gottes und gegen die Rechte und Freiheit der Edlen zu wüten, so wurde er sowohl wegen des Unrechtes gegen sie als auch wegen der uns vielfach erwiesenen Mißachtung und besonders wegen offenbarer Majestätsbeleidigung dreimal nach Lehenrecht rechtskräftig vor unser Gericht gefordert und ist nun, weil er sich fernhielt und auch keinen Boten, der für ihn die Verantwortung führen sollte, geschickt hat, als ein Hartnäckiger verurteilt. Und demgemäß sind das Herzogtum in Bayern/) Westfalen und Engern [= «Sachsen], sowie alle Lehen, die er vom Reiche hatte, durch einhelligen Spruch der Fürsten auf dem feierlichen Reichstage zu Würz-burg ihm aberkannt und unserm Rechte und unsrer Gewalt zugesprochen. Nachdem wir alsdann mit den Fürsten eine Erwägung angestellt haben, haben wir nach ihrem gemeinsamen Rate das Herzogtum Westfalen und Engern in zwei Teile geteilt und mit Rücksicht aus die Verdienste, die sich unser Fürst, Erzbischof Philipp von Köln, um die Förderung und Aufrechterhaltung der Ehre der kaiserlichen Krone . . . erworben hat, . . . den Teil, welcher sich über das Bistum Köln und über das ganze Bistum Paderborns erstreckte, mit allem Rechte und aller Gerichtsbarkeit, also mit den Grafschaften, Vogteien, Geleitsrechten, Hufen und Höfen, Lehen, Ministerialien, Knechten und allem, was zu selbigem Herzog- *) Bayern (um Tyrol und Steiermark verkleinert) erhielt Otto von Wittelsbach. 2) Das sog. Sauerland (südlich von Lippe und Harstrang).

4. Mittelalter (und Neuzeit bis 1648) - S. 94

1908 - Münster i.W. : Schöningh
— 94 — Wenn aber ein solcher Erstgeborener ohne männliche gesetzmäßige Erben von weltlichem Stande von diesem Lichte geschieden ist, so soll kraft gegenwärtigen kaiserlichen Gebotes Recht, Stimme und Befugnis zu vorgenannter Wahl an den älteren Bruder von weltlichem Stande, der von der rechten, väterlichen Linie abstammt, und demnächst an dessen erstgeborenen weltlichen Sohn fallen. Und solche Erbfolge bei den Erstgeborenen und Erben selbiger Fürsten in Recht, Stimme und Gewalt, wie vorbezeichnet, soll für ewige Zeiten beachtet werden, jedoch unter der Bedingung und Maßgabe, daß, wenn ein Kurfürst oder sein Erstgeborener oder älterer Sohn weltlichen Standes sterben und männliche, rechtmäßige weltliche Erben in noch unmündigen Jahren hinterlassen sollte, dann der ältere Bruder dieses Erstgeborenen Vormund und Verweser derselben sein soll, bis der älteste von ihnen das gesetzmäßige Alter erreicht hat. Als solches soll nach unserer Willensmeinung und ewigen Verordnung bei einem Kurfürsten das vollendete 18. Lebensjahr gehalten werden und gelten. Wenn er dieses vollendet hat, so soll der Vormund gehalten sein. Recht, Stimme und Gewalt und alles dazu Gehörige ihm gänzlich mit dem Amte sofort zu überweisen. Wenn aber irgend eines von solchen Fürstentümern dem heiligen Reich ledig werden sollte, so soll und kann der zeitige Kaiser oder Römische König über selbiges verfügen als über eine an ihn und das Reich rechtmäßig heimgefallene Sache .... Kap. 11. Über das Freiheitsrecht der Kurfürsten. Wir setzen auch fest, daß keine Personen, Männer wie Frauen, die den Kirchen von Köln, Mainz und Trier untertan sind, welches Standes, welcher Lage und Würde sie auch sind, auf irgendwelches Klägers Forderung außerhalb des Gebietes, der Marken und Grenzen selbiger Kirchen und Zugehörungen vor irgend welchen andern Gerichtshof oder irgend welches anderen als der Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln und ihrer Richter Gericht in vergangener Zeit gezogen werden konnten und gezogen oder geladen werden dürfen oder können1) in aller Zukunft wie wir es in vergangenen Zeiten beobachtet finden. Ausdrücklich fügen wir hinzu, daß es keiner, selbigen Kirchen untergebenen Person oder einem auf ihrem Gebiete Wohnenden, welches Standes, welcher Würde und Lage er auch sei, gestattet sein soll, von Rechts-verfahren, vorläufigen und endgültigen Urteilen oder Verordnungen der Erzbischöfe und selbiger Kirchen oder ihrer weltlicher Beamten an irgend einen anderen Gerichtshof Berufung einzulegen,2) so lange ihnen nicht aus ihre Klage vor dem Gerichte genannter Erzbischöfe und der Ihrigen das Recht verweigert wurde. — Dieselbe Bestimmung wollen wir kraft unseres gegenwärtigen kaiserlichen Gesetzes aus die erlauchten Fürsten: den Pfalzgrasen bei Rhein, den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von Brandenburgs) die weltlichen oder Laienkurfürsten, ihre ’) Das sogen, ins de non evocando. 2) Das sogen, ius de non appellando, 3) Der König von Böhmen ist besonders benannt.

5. Geschichte der Deutschen - S. 65

1856 - Münster : Cazin
Der Franke Conrad 11. 65 (llturenfel) Ottos des Großen von seiner Tochter Luitgard, die mit dem Herzoge Conrad von Franken vermählt war: nämlich Graf Conrad Ii. in Rhein - Franken und der gleichnamige Her- zog der Frauken, ein Vetter von jenem. Auf der Wahlver- sammlung, welche damals zuerst von den Großen der Nation gehalten wurde, lenkte der Erzbischof Aribo von Mainz die Wahl auf den Grafen Conrad, welcher dem nach Heeresab- theiluugen (oder Heecschilden) versammelten Volke, um ihm sein altes Wahlrecht noch gewissermaßen zuzuerkennen, vorgestellt und von ihm durch beifälligen Zuruf anerkannt wurde. Nachdem derselbe auf einer Rundreise in den einzelnen Reichs-Conrad cr- landen die Huldigung empfangen und seine Gewalt durese bur£fc Ausübung der kaiserlichen Gerichtsbarkeit geltend gemacht hatte,^Erbve?- suchte er sich die Erbfolge im burgundischen Reiche zu sichern.trags Bur- Zwar konnte er weder als Nachfolger Heinrichs Ii., dem nurgund u. be- als Schwestersohn des burgundischen Königs die Erbfolge gesichert war, noch durch seine persönliche Verwandtschaft mithin Tode d. Rudolf von Burgund, da er zweiter Gemahl einer jüngerenkömgs Ru- Nichte desselben war, die überdies aus erster Ehe einenb°br gegen Sohn hatte, Ansprüche auf Burgund erheben, über welches Champagne König Rudolf selbst iiicht wie über persönliches Eigenthum 1034. verfügen konnte; nichts desto weniger rückte Conrad in das Land ein, nahm die Grenzfestd Basel und zwang Rudolf zur Erneuerung des Erbvertrags. Nachdem er darauf auch die gegen eine gestrenge Oberherrschaft sich auflehnenden Lotha- ringer wieder zum Gehorsam gebracht, zog er im Jahre 1026 nach Italien, wo die Großen nicht blos die Schwächen: un- terdrückt und beraubt, sondern auch die Reichsgüter an sich gerissen hatten und sich um keinen fremden Oberherrn küm- merten. Conrad wurde von dem ihm ergebenen Erzbischof Heribert von Mailand gekrönt und zog gegen Pavia, wo die ®.Dlu’ftb n's Bürger gleich nach Heinrichs Ii. Tode den neu erbauten Kö-x^,^ a^L nigspalaft wieder zerstört hatten. Er verwüstete die Umgegend,nach Italien konnte aber erst, nachdem er neue Verstärkung an sich gezogen, Pavia im Jahre 1027 die Stadt einnehmen, worauf er (durch dasst'"b "chalt gleichfalls wieder unterworfene Tuscien) sich nach Rom begab, ‘ und um Ostern von Pabst Johann Xix. zum Kaiser gekrönt wurde, welche Feierlichkeit der König Rudolf von Burgund und der Beherrscher von England und Dänemark, Kanut der Große, durch ihre Gegenwart erhöhten. Von Rom aus ging Conrad nach Unteritalien, wo er die Belehnung der Normannen mit der Grafschaft Aversa bestätigte und diese (omit als Vasallen in den Reichsverband aufnahm. Doch schon im Frühjahre 1027 sah sich Conrad genöthigt, nach Deutschland zurückzukehren, wo seine nächsten Verwandten auf 5

6. Geschichte des Mittelalters - S. 70

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
70 Die deutsche Kaiserzeit. die von den Städten frei gewählten Konsuln sollten die Investitur des Kaisers einholen; die Städte behielten die Gerichtsbarkeit, jedoch war die Berufung an den kaiserlichen Hofrichter in Italien zulässig. Die Lombarden leisteten den Treueid und übernahmen die Verpflichtung, für die Verpflegung des Heeres zu sorgen, wenn der Kaiser in Italien weilte. Mit diesem Frieden verzichtete der Kaiser auf die ronkalifchen Beschlüsse, die sich schon vor der Schlacht von Legnano als undurchführbar gezeigt hatten. Daß der Friede keineswegs als eine völlige Niederlage des Kaisers angesehen werden kann, geht daraus hervor, daß die von den Lombarden erbaute Trutzfestung Alessandria jetzt den Namen Cäsarea annahm und dem Kaiser den Treueid leistete. § 56’ Friedrich Barbarossa und Beinrich der üöwe. a) Das trotzige Benehmen des Welsen vor der Schlacht bei Legnano hatte Friedrich nicht vergessen. Als nun manche Klagen deutscher Fürsten über das rück-sichtslofe, gewalttätige Vorgehen des Löwen vorgebracht wnrden, lud er btrsen zur Rechtfertigung vor einen Fürstentag. Heinrichs des Löwen Streben — war darauf gerichtet, mit allen Mitteln feine Macht zu erweitern. Er tätigten, unterwarf die Wenden im östlichen Holstein, Lauenburg und Mecklenburg, richtete dort die Bistümer Oldenbnrg, Ratzeburg und Mecklenburg (Schwerin) ein, siedelte überall Sachsen (Westfalen), Holländer und Flamländer an und gründete neue Städte oder gab vorhandenen Ortschaften Stadtrechte. Den Grafen von Holstein zwang er, Lübeck abzutreten, ^ das sich unter seinem Schutze mächtig entwickelte. Bis nach Pommern der Bär. dehnte er seine Macht ans. Zn gleicher Zeit drang Albrecht der Bär über die mittlere Elbe vor und entschädigte sich dort durch Brandenburg, die Erbschaft des Hevellerfürsten Pribislav, für das Herzogtum Sachsen, das er nicht hatte behaupten können. Er erneuerte die Bistümer Brandenburg und Havelberg und gründete Schwiebns neu. Unterstützt wnrde die Christianisierung und Germanisiernng dieser Länder besonders durch die Zisterzienser (Lehnin, Oliva, Pforta, Chorin, Doberan). In den eroberten slavischen Ländern übte Heinrich der Löwe vollständige Landeshoheit aus. Sein Streben, diese auch im Herzogtum Sachsen durchzuführen, mußte zu Streitigkeiten und Kämpfen mit den sächsischen Großen, den Erzbischösen von Bremen und Magdeburg, den Markgrasen von Brandenburg und Meißen usw. führen. b) Bisher hatte der Kaiser seinen Vetter in diesen Streitigkeiten stets in Schutz genommen; jetzt hatte er keine Veranlassung mehr dazu. Achtun Äderte Heinrich aus, sich von den vorgebrachten Anschuldigungen zu Heinrichs reinigen. Als der trotzige Welse aus eine dreimalige Ausforderung, sich des Löwen, dem Fürstengericht zu stellen, nicht erschien, wurde er geächtet und aller asm^einer Lehen verlustig erklärt. Auf dem Reichstage zu Gelnhausen 1180. wurde Sachsen geteilt; die Herzogsgewalt im westlichen Teile erhielt der Erzbischof von Cöln als Herzog von Westfalen, im östlichen der jüngste

7. Das Mittelalter - S. 198

1891 - Münster i. W. : Schöningh
198 Mittelalter. Ottokar hatte seine Monarchie durch geschickte und rücksichtslose Ausbeutung der Schwäche Deutschlands gegründet und war zu mächtig, als daß er sich einem andern Herrscher hatte unterordnen können. Er mochte es selbst fühlen, daß sein Reich und ein kräftiger deutscher König unmöglich nebeneinander bestehen könnten. Er war daher von Anfang an entschlossen, Rudolf nicht anzuerkennen, obwohl ein schneller Anschluß an den König das einzige Mittel gewesen wäre, die Bestätigung seiner Erwerbungen durch die Reichsgewalt zu erlangen. Daß die Kurfürsten die böhmische Stimme von der Wahl ausgeschlossen hatten und diese unter Protest von seiten seines Bevollmächtigten vorgenommen worden war, bot ihm den formellen Anlaß, Rudolf von Habsburg, „dem wenig tauglichen Grafen", „den der Bettelsack drücke", die Anerkennung zu verweigern. Ottokar hoffte lange, die römische Kurie, die sein Emporkommen begünstigt, würde sich seiner annehmen, aber schon im Sommer 1274 kam er zu der Gewißheit, daß auf eine Verwerfung der Königswahl dnrch den Papst nicht zu rechnen sei. Sobald Rudolf der Anerkennung des Papstes und der Neutralität desselben in seinem Streite mit Ottokar sicher war, beschloß er, die böhmische Großmacht zu zertrümmern. Auf seinem ersten Reichtstage in Nürnberg stellte er am 19. November 1274 an die versammelten Fürsten und Großen die Frage, wer Richter sein solle, wenn der römische König gegen einen Reichsfürsten wegen Reichsgüter oder anderer Unbilden eine Klage vorzubringen habe. Nach dem einstimmigen Urteile, daß dieses Recht von alters her dem Pfalzgrafen am Rhein zustehe, setzte sich Ludwig von Bayern ans den Richterstuhl, und Rudolf trat als Kläger auf. Auf seine Fragen wurde entschieden: 1) daß der König alle Besitzungen, die Kaiser Friedrich Ii. vor feiner Absetzung unbestritten gehabt habe, und alle seit dieser Zeit dem Reiche heimgefallenen Güter an sich ziehen und jeden, der sich ihm hierbei widersetze, mit Gewalt bezwingen dürfe; 2) daß der König von Böhmen, weil er über Jahr und Tag die Belehnung vom römischen Könige nicht eingeholt habe, alles Rechtes darauf verlustig sei; 3) daß der Pfalzgraf den König von Böhmen wegen seiner Hartnäckigkeit durch einen freien Mann auf den 23. Januar nach Würzburg vorladen solle. Noch von Nürnberg aus erließ der Pfalzgraf die Vorladung. Da Ottokar in Würzburg nicht erschien, wurde ihm für Mitte Mai ein weiterer Tag in Augsburg gesetzt. Hier fand sich wenigstens der Bischof Wernhart) von Seckau als Ottokars Bevollmächtigter ein, aber nur um Rudolfs Wahl anzufechten, weil hierbei das Recht des Böhmenkönigs verletzt worden war. Dies hatte die Folge, daß nun die siebente Kurstimme definitiv dem Herzogtum Bayern zugesprochen wurde. Zugleich wurde Ottokar auch der während des Zwischenreiches besetzten

8. Das Mittelalter - S. 140

1891 - Münster i. W. : Schöningh
140 Mittelalter. gemeinschaftlichem Kampfe gegen die Herren, die er groß gemacht, aufrief. Auch die Böhmen standen auf seiner Seite. Viele, welche bei Rudolf ihr Glück nicht finden konnten, traten zu Heinrich zurück. Zugleich hatte dieser an den Bürgerschaften, wie der von Mainz, eine starke, staatsrechtlich bedeutende Partei, und er versäumte nicht, auch die Bauern zu bewaffnen. Rudolf hatte sich, wie schon bemerkt, nach dem Norden zu den Sachsen zurückziehen müssen. Es würde nicht am Platze sein, die Wechselfälle des Krieges, der sich nun zwischen dem niederen und dem oberen Deutschland erhob, im einzelnen aufzuführen. Vor allem waren sie so geringfügig, daß man einmal ein ganzes Jahr lang Frieden zu haben glaubte. Größere Kämpfe, z. V. bei Melrichstadt im August 1078, waren doch ohne einen entscheidenden Erfolg. Die Sachsen aber waren herbeigekommen in der Hoffnung, in Verbindung mit den Schwaben das Übergewicht zu erlangen. Heinrich wußte die Vereinigung der beiden Heere zu verhindern. Indem er durch einen Teil feiner Truppen die Schwaben am Neckar zurückhalten ließ, griff er mit dem anderen Teile bte Sachsen, welche die fränkischen Grenzen überschritten hatten, in der Nähe von Würzbnrg an, erreichte aber nicht mehr, als daß er bett Platz behauptete. Noch weniger möglich wäre es, die Verhanbltmgen des Papstes mit der einen ober der anberen Partei mit Sicherheit zu beschreiben. Auf der römischen Synode im November 1078 finben wir die Gefandteu beiber Könige, Heinrichs und /Rudolfs. Heinrich forberte baselbst die Verurteilung seines Gegners, weil bteser sich unbefugt die höchste Gewalt angemaßt habe. Aber bereits zeigte er selbst wieber soviel Selbständigkeit in seinen Handlungen, vornehmlich in der Ausübung des Investitur- sp£X*H0cr0dvlf öiavi9-:-oni§Köd Cnotivtivlipdnon Grabmal Rudolfs von Schwaben im Dom zu Merseburg. (Unmittelbar nach dem Tode des Königs ausgeführt).
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198 8
199 5