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1. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 87

1898 - Würzburg : Stuber
— 87 Die gesamte Landmacht des Reiches bildet eilt einheitliches Heer, dessen Oberfeldherr der Kaiser ist. Alle Bundestruppen sind verpflichtet, demselben unbedingten Gehorsam zu leisten und müssen dies im sogenannten Fahneneide beschwören. Wie bereits oben bemerkt wurde, besitzt Bayern im Militär wesen ein Reservatrecht. Das bayerische Heer bildet für sich einen besonderen Teil der deutschen Armee mit selbständiger Verwaltung unter der Militär-hoheit des Königs von Bayern. Nur im Kriege steht es unter dem Befehle des Kaisers. Organisation, Ausbildung, Bewaffnung und Ausrüstung, nur die Bekleidung ausgenommen, sind ganz gleich wie bei den übrigen deutschen Truppen; die Armeekorps, Divisionen, Bngaden und Regimenter dagegen führen eigene Nummern. Der Kaiser hat das Recht, sich durch jährliche Inspektionen von der Kriegstüchtigkeit der bayerischen Armee zu überzeugen und die Abstellung gefundener Mängel beim Könige von Bayern zu beantragen. Das Deutsche Reich kann eine furchtbare Kriegsmacht von über 3 Millionen gut ausgebildeter und ausgerüsteter Truppen aufstellen, die des Landes Sicherheit gegen einen feindlichen Angriff nachdrücklichst zu verteidigen vermögen. 11. Die Verfassung des Königreiches Bayern. 1. '»ivt 9cd bayerischen Ltaates. Das Königreich Bayern ist eine kon-stitutiouelle Monarchie (verfassungsmäßige Alleinherrschaft), d. H. der Monarch ist bei Ausübung der Staatsgewalt an ein Staatsgrundgesetz, an die Verfassung gebunden. •>. Allgemeine Rechte und Pflichten der Staatsbürger. Wer in den Genuß aller bürgerlichen, öffentlichen und Privatrechte gelangen will, mutz das bayerische Heimatrecht (Jndigenat) besitzen, gesetzlich volljährig (21 Jahre alt) sein, im Königreiche wohnen, eine direkte Staatssteuer entrichten (Grund-, Haus-, Gewerbe-, Einkommen- oder Kapitalreitteusteuer) und den Staatsbürgereid aus die Verfassung leisten. Die hauptsächlichsten Rechte und Pflichten der Staatsbürger sind: a) Die Gesetze gelten für alle Staatsbürger ohne Unterschied, und vor dem Gesetze sind alle gleich. b) Verletzungen der Gesetze können nur durch das zuständige Geiicht bestraft werden. Niemand darf verfolgt oder verhaftet werden als in den durch die Gesetze bestimmten Aällen und in der gesetzlichen ^orin. Selbst der König kann eine anhängige Streitsache oder eine angefangene Untersuchung in keinem ^-alle hemmen; wohl aber kann er eine verhängte Strafe mildern oder ganz erlassen, er kann begnadigen. c) Jeder Einwohner des Staates genießt vollkommene Gewissensfreiheit und darf in Gegenständen des Glaubens keinem Zwange nnterwonen werden. d) Jeder Bayer ohue Unterschied kann zu allen Civil-, Militär- und Kirchenämtern gelangen. e) Jeder wehrfähige Mann ist zum Kriegsdienste verpflichtet und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
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