Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Praktisches Lehrbuch des erziehenden Geschichtsunterrichts - S. 146

1899 - Wiesbaden : Behrend
— 146 — für jeden Bauernhof ein größeres Stück (eine Koppel) zusammengelegt. Diese Verkoppelungen finden in manchen Gegenden unseres Vaterlandes heute noch statt. Dadurch mar für die Bestellung des Ackers viel Zeit gewonnen und eine bessere Bewässerung und besserer Wegebau ermöglicht; bald erfreute sich das Auge ein wohl bestellten Ländereien. Nun versiegte auch die stärkste Quelle der Prozeßsucht auf dem Lande — der Streit um gemeinschaftliches Besitztum. Die Verpflichtung zum Kriegsdienste. Im Jahre 1814 erschien das Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegsdienste, das im folgenden Jahre durch die Laudwehr-Ordnung vervollständigt wurde. Die Einrichtung des Heeres war darin genau festgesetzt. Was zur Zeit des Befreiungskampfes nur zeitweilig eingerichtet war, die Landwehr, trat jetzt als wesentlicher, dauernder Bestandteil zur preußischen Armee. Die Grundlage der Einrichtung bildet die allgemeine Dienstpflicht. Jeder gesunde und kräftige Preuße ist mit dem vollendeten 20. Lebensjahre auf 3 Jahre dienstpflichtig. Das Heer besteht aus dem stehenden Heere mit der Reserve, der Landmehr ersten und zweiten Aufgebots und dem Landsturm. Nur das stehende Heer steht immer schlagfertig da. Aber die Einrichtung der Reserve und der Landwehr ist so vortrefflich, daß in kurzer Zeit das gauze Volksheer gerüstet in den Kampf ziehen kann. Wer einen gewissen Grad wissenschaftlicher Kenntnisse nachweist, kann als Einjahrig-Freiwilliger bienen; er mnß sich aber selbst beköstigen und bekleiben. Wer sich vor dem 20. Lebensjahre freiwillig zum Eintritt in das Heer melbet, hat Freiheit in der Auswahl des Truppenteils. Nach der neuesten Wehrorbnung, die für ganz Deutschland gilt, gehört jeber Dienstpflichtige sieben Jahre lang dem stehenben Heere an ; die brei ersten bavon (bei allen Fußtruppen nur die zwei ersten» werben bei der Fahne zugebracht. Zur Lanbwehr ersten Aufgebots gehört der Dienstpflichtige die folgenben 5 Jahre, zur Lanbwehr zweiten Aufgebots bis zum vollenbeten 39. Lebensjahre. Dann tritt er in den Lanbsturm bis zum 45. Lebensjahre. Dem Lanbsturm gehören außerbem alle Wehrpflichtigen, die nicht bei der Fahne gebient haben, vom 17. bis zum vollenbeten 45. Lebensjahre an. Die Einberufung des Lanbstnrms erfolgt nur im Kriege zur Verteibignng des Vaterlandes gegen den einbrechenben Feind. Die Stärke des Heeres beträgt ungefähr 1 °/0 der Bevölkerung und wird aus eine bestimmte Reihe von Jahren gesetzlich festgestellt. Der Kaiser beruft die Rekruten zur Einstellung, nachdem die Musterungen in den Kreisen vorausgegangen sinb. Das Lanbheer ist eingeteilt in 21 Armeekorps und ein Garbekorps. Das Armeekorps besteht in der Regel aus 2 Divisionen und jebe Division aus 3 Brigaben, nämlich aus 2 Jnsaiueriebrigaben nttb l Kavalleriebrigabe, boch giebt es auch Divisionen aus 2 Kavalleriebrigaben. Zu einer Jttfanteriebrigabe gehören 2 Infanterieregimenten Das Regiment Infanterie ist zusammengesetzt aus 3 Bataillonen zu 4 Kotttpagnieen; jebe Kompagnie zahlt in Kriegsstärke 250 Mann. Eine Kavalleriebrigabe hat 2 ober 3 Kavallerieregimenter zu 5 Eskabronen, von beneu jebe 150 Reiter zählt. Außerdem gehören noch zu jedem Armeekorps eilt Jäger-Bataillon, eine Felb-Artillerie-Brigabe, ein Fnß-Artillerie-Regiment ober Bataillon, ein Pionier-Bataillon und ein Train-Bataillon. Die Felb-Artillerie-Brigabe hat 2 Felb-Artillerie-Regimenter, von betten jedes 2 oder 3 Abteilungen zählt. Die Abteilung gliedert sich in 3 oder 4 Batterieen, jede zu 6 Geschützen mit der nottoenbigett Bebieuungsmaunschaft.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer