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1. Mittelalter (und Neuzeit bis 1648) - S. 94

1908 - Münster i.W. : Schöningh
— 94 — Wenn aber ein solcher Erstgeborener ohne männliche gesetzmäßige Erben von weltlichem Stande von diesem Lichte geschieden ist, so soll kraft gegenwärtigen kaiserlichen Gebotes Recht, Stimme und Befugnis zu vorgenannter Wahl an den älteren Bruder von weltlichem Stande, der von der rechten, väterlichen Linie abstammt, und demnächst an dessen erstgeborenen weltlichen Sohn fallen. Und solche Erbfolge bei den Erstgeborenen und Erben selbiger Fürsten in Recht, Stimme und Gewalt, wie vorbezeichnet, soll für ewige Zeiten beachtet werden, jedoch unter der Bedingung und Maßgabe, daß, wenn ein Kurfürst oder sein Erstgeborener oder älterer Sohn weltlichen Standes sterben und männliche, rechtmäßige weltliche Erben in noch unmündigen Jahren hinterlassen sollte, dann der ältere Bruder dieses Erstgeborenen Vormund und Verweser derselben sein soll, bis der älteste von ihnen das gesetzmäßige Alter erreicht hat. Als solches soll nach unserer Willensmeinung und ewigen Verordnung bei einem Kurfürsten das vollendete 18. Lebensjahr gehalten werden und gelten. Wenn er dieses vollendet hat, so soll der Vormund gehalten sein. Recht, Stimme und Gewalt und alles dazu Gehörige ihm gänzlich mit dem Amte sofort zu überweisen. Wenn aber irgend eines von solchen Fürstentümern dem heiligen Reich ledig werden sollte, so soll und kann der zeitige Kaiser oder Römische König über selbiges verfügen als über eine an ihn und das Reich rechtmäßig heimgefallene Sache .... Kap. 11. Über das Freiheitsrecht der Kurfürsten. Wir setzen auch fest, daß keine Personen, Männer wie Frauen, die den Kirchen von Köln, Mainz und Trier untertan sind, welches Standes, welcher Lage und Würde sie auch sind, auf irgendwelches Klägers Forderung außerhalb des Gebietes, der Marken und Grenzen selbiger Kirchen und Zugehörungen vor irgend welchen andern Gerichtshof oder irgend welches anderen als der Erzbischöfe von Mainz, Trier und Köln und ihrer Richter Gericht in vergangener Zeit gezogen werden konnten und gezogen oder geladen werden dürfen oder können1) in aller Zukunft wie wir es in vergangenen Zeiten beobachtet finden. Ausdrücklich fügen wir hinzu, daß es keiner, selbigen Kirchen untergebenen Person oder einem auf ihrem Gebiete Wohnenden, welches Standes, welcher Würde und Lage er auch sei, gestattet sein soll, von Rechts-verfahren, vorläufigen und endgültigen Urteilen oder Verordnungen der Erzbischöfe und selbiger Kirchen oder ihrer weltlicher Beamten an irgend einen anderen Gerichtshof Berufung einzulegen,2) so lange ihnen nicht aus ihre Klage vor dem Gerichte genannter Erzbischöfe und der Ihrigen das Recht verweigert wurde. — Dieselbe Bestimmung wollen wir kraft unseres gegenwärtigen kaiserlichen Gesetzes aus die erlauchten Fürsten: den Pfalzgrasen bei Rhein, den Herzog von Sachsen und den Markgrafen von Brandenburgs) die weltlichen oder Laienkurfürsten, ihre ’) Das sogen, ins de non evocando. 2) Das sogen, ius de non appellando, 3) Der König von Böhmen ist besonders benannt.
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