1889 -
Berlin
: Nicolai
- Autor: Zurbonsen, Friedrich
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Brandenburg-Preussen
144 —
Art. Xv. Sollen I. Churfl. Durchl. die Gr äff schafften von der
Marck und Ravensperg zusambt dem Ampt Windeck, so zuvor zu
dem Fürftenthumb Berg gehörig, mit allen Gerechtigkeiten, so von Alters
biß dato diß Ampt gehabt und genossen, verbleiben, dargegen aber verbleiben
über das vorgenannte Theil von dem Fürftenthumb Clev die Fürsten-
thümber Gölch und Berg und die Herrligkeit Ravenstein den? Hu. Pfaltzgr.
und sol ein jeder Herr sein Land oder Theil uebeu der Sessiou auf Reichs-
und Craißtäge, auch alle andern Digniteteu, Lehnen, Regalien, Geleith
und audere Gerechtigkeit, Zukommen und Gefäll, welchen Namen dieselbe
anch haben mögen, ebener Massen, wie es die alte Fürsten und Grafen
derenselbeu Fürstenthnmben, Graffschafften und Herrligkeiten genossen haben;
und gleicher Weiß der Herr Pfaltzgr. und dessen Mannliche Erben, wegen
deß Fürftenthumb Gölch und Berg, also sollen auch I. Churfl. Durchl.
und dero Männliche Erben wegen des Hertzogthumbs Clev und der Graff-
schafft Marck und Ravensberg auff allen Reichs- und Craißtägeu ihre
Session haben, und nachdem wie vom Fürstenth. Clev die Herrligkeit
Ravenstein, also anch vom Fürftenthumb Berg die Graffs. Ravensberg
und das Ampt Windeck abgetheilet ist, als sol von sothanen Abtheilungen
ein jeder, der alteu genosseneu matricul gemäß, den Abstand von gemelten
Reichs- und Craiß-Zöllen andern Fürsten praesentiren lassen und bekaut
machen. Die Landschätzung und Steuer betreffend, sol einem jeden Chur-
oder Fürsten, wie abgetheilt, dieselbe einig und allein zukommen; was aber
die übrige Herrligkeiten, Renten und Güter, so in Braband und Flandern
gelegen, oder von Alters zu Lehen bekommen seynd, betrifft, soll einem
jeden Chur- und Fürsten nach Gefallen freystehen sein Recht deß wegen
insonderheit ihm und den seinigen zum besten zu verfolgen^). —
Actum Düsseldorfs, 11. May 1624.
Wolffgang Wilhelm.
Adam Grave Schwartzeuberg.
110. Gustav Adolf und Brandenburg.
Audieuzbericht des kurfürstlichen Gesandten von Wilmerstorff, Stettin, Juli 1630.
<Helbig, Gustav Adolf und die Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg 1630—32,
Leipzig 1854, S. 12 ff.)
Ihre Königl. Majestät (nachdem sie mich gnädigst ausgehört, aber da
ich an das propos des armistitii2) komme, etwas gelächelt) haben mir selbst,
weil auch souft niemand dabei gewesen, weitläufig geantwortet, dessen summa
dieses gewesen: — Ich kann nicht wiederum zurück, jacta est alea, trans-
*) Der Hauptvergleich wurde am 19. Septbr. 1666 in Kleve abgeschlossen;
Lnndorp, A. P. Ix., S. 46 ff.
2) Der Gesandte hatte den Auftrag, dem Könige einen Waffenstillstand vor-
zuschlagen, wofür der Kurfürst sich bereit erklärte, die Vermittlung zu übernehmen
und zum Frieden zu helfen.