1889 -
Berlin
: Nicolai
- Autor: Zurbonsen, Friedrich
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Brandenburg-Preussen
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303, Der Friede von Frankfurt.
1871.
lgeneralstabswerk Il, 20, Anl. 186.)
Art. 1. Die Entfernung von Belfort bis zu der Grenzlinie, wie sie
zuerst zur Zeit der Verhandlungen von Versailles vorgeschlagen war und
sich aus der dem ratifizierten Präliminarvertrage vom 26. Februars beige-
fugten Karte verzeichnet findet, wird als Maßstab für die Ausdehnung des
Gebietsstreifens betrachtet, welcher kraft der darauf bezüglichen Klausel des
ersten Präliminarartikels nebst der Stadt und Festung Belfort bei Frankreich
verbleiben soll. . . .
Art. 2. Die früher französischen Einwohner der abgetretenen Gebiete-),
welche wirklich in demselben ansässig sind und die sranzösische Nationalität
bewahren wallen, sollen bis zum 1. Oktober 1872 uach eiuer vorgäugigeu,
der zuständigen Behörde zu machenden Erklärung die Freiheit haben, ihren
Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen und sich dort anzusiedeln, ohne daß
dieses Recht beeinträchtigt werde durch die Gesetze über den Militärdienst,
dem gegenüber ihnen die Eigenschaft als französische Bürger erhalten wird.
Sie sollen die Freiheit haben, ihren in den mit Deutschland • vereinigten
Gebieten belegeueu unbeweglichen Besitz zu behalten.
Kein Eiuwohuer der abgetretenen Gebiete darf persönlich oder an
seinem Gute verfolgt, beunruhigt oder zur Rechenschaft gezogen werden
von wegen politischer oder militärischer, während des Krieges begangener
Handlungen.
Art. 3. Die französische Regierung stellt der deutschen Regierung die
Archive, Urkunden und Register zu, welche die bürgerliche, militärische und
gerichtliche Verwaltung der abgetretenen Gebiete betreffen. . . .
Art. 5. Die beiden Nationen werden eine gleiche Behandlung genießen
hinsichtlich der Schiffahrt auf der Mosel, dem Rhein-Marne-Kanal, dem
Rhein-Rhone-Kanal, dem Sarre-Kaual und den mit diesen Schiffahrts-
straßen in Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern. Das Recht der
Flößerei wird erhalten werden.
Art. 7. Die Zahlung von 500 Millionen wird in den 30 Tagen nach
der Wiederherstellung der Gewalt der französischen Regierung in Paris
erfolgen. Eine Milliarde wird bezahlt werden im Laufe des Jahres und
eine halbe Milliarde am 1. Mai 1872. Die drei letzten Milliarden bleiben
') Am 1. März ratifiziert von der Nationalversammlung in Bordeaux mit
546 gegen 107 Stimmen.
^Dieselben umfaßten 257lljm. mit 1580000 Einwohner (darunter
500000 Franzosen). Tie Vereinigung dieses Reichslandes Elsaß-Lothringen mit
dem deutschen Reiche erfolgte durch Reichsgesetz vom 9. Juni 1871.
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