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1. Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte - S. 387

1889 - Berlin : Nicolai
— 387 — 303, Der Friede von Frankfurt. 1871. lgeneralstabswerk Il, 20, Anl. 186.) Art. 1. Die Entfernung von Belfort bis zu der Grenzlinie, wie sie zuerst zur Zeit der Verhandlungen von Versailles vorgeschlagen war und sich aus der dem ratifizierten Präliminarvertrage vom 26. Februars beige- fugten Karte verzeichnet findet, wird als Maßstab für die Ausdehnung des Gebietsstreifens betrachtet, welcher kraft der darauf bezüglichen Klausel des ersten Präliminarartikels nebst der Stadt und Festung Belfort bei Frankreich verbleiben soll. . . . Art. 2. Die früher französischen Einwohner der abgetretenen Gebiete-), welche wirklich in demselben ansässig sind und die sranzösische Nationalität bewahren wallen, sollen bis zum 1. Oktober 1872 uach eiuer vorgäugigeu, der zuständigen Behörde zu machenden Erklärung die Freiheit haben, ihren Wohnsitz nach Frankreich zu verlegen und sich dort anzusiedeln, ohne daß dieses Recht beeinträchtigt werde durch die Gesetze über den Militärdienst, dem gegenüber ihnen die Eigenschaft als französische Bürger erhalten wird. Sie sollen die Freiheit haben, ihren in den mit Deutschland • vereinigten Gebieten belegeueu unbeweglichen Besitz zu behalten. Kein Eiuwohuer der abgetretenen Gebiete darf persönlich oder an seinem Gute verfolgt, beunruhigt oder zur Rechenschaft gezogen werden von wegen politischer oder militärischer, während des Krieges begangener Handlungen. Art. 3. Die französische Regierung stellt der deutschen Regierung die Archive, Urkunden und Register zu, welche die bürgerliche, militärische und gerichtliche Verwaltung der abgetretenen Gebiete betreffen. . . . Art. 5. Die beiden Nationen werden eine gleiche Behandlung genießen hinsichtlich der Schiffahrt auf der Mosel, dem Rhein-Marne-Kanal, dem Rhein-Rhone-Kanal, dem Sarre-Kaual und den mit diesen Schiffahrts- straßen in Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern. Das Recht der Flößerei wird erhalten werden. Art. 7. Die Zahlung von 500 Millionen wird in den 30 Tagen nach der Wiederherstellung der Gewalt der französischen Regierung in Paris erfolgen. Eine Milliarde wird bezahlt werden im Laufe des Jahres und eine halbe Milliarde am 1. Mai 1872. Die drei letzten Milliarden bleiben ') Am 1. März ratifiziert von der Nationalversammlung in Bordeaux mit 546 gegen 107 Stimmen. ^Dieselben umfaßten 257lljm. mit 1580000 Einwohner (darunter 500000 Franzosen). Tie Vereinigung dieses Reichslandes Elsaß-Lothringen mit dem deutschen Reiche erfolgte durch Reichsgesetz vom 9. Juni 1871. 25 *
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