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1. Geschichtliches Lesebuch - S. 119

1903 - Göttingen : Vandenhoeck u. Ruprecht
Viii. Oncken, Das Schattenreich in der Paulskirche. 119 zeichnender Kraft. Das Bild, das er von der „Schmach" dieses Waffenstillstandes und den Schrecken seiner Folgen entwarf, beruhte auf lauter willkürlichen Auslegungen und unhaltbaren Behauptungen; von den Thatsachen aber, welche für jedes besonnene Urteil entscheidend ins Gewicht fielen, war dabei keine einzige gewürdigt. Ruhmvoll war der Waffenstillstand freilich nicht, aber das konnte er auch nicht sein, denn die Dänen waren unbestritten Herren der See und der Inseln geblieben; folglich himmelweit davon entfernt, „niedergekriegt" (debellati) zu sein. Aber er war auch nicht „schmachvoll" und nicht schädigend für die gute Sache. Denn erstens war dem Recht der Herzogtümer in keiner Weise vergeben, die Ansprüche und Rechte Deutschlands vielmehr ebenso wie die Dänemarks für den der-einstigen Friedensschluß ausdrücklich vorbehalten, und zweitens war ausgemacht, daß während der sieben Monate des Waffenstillstandes in Schleswig und Holstein wohl schleswig-holsteinische, aber keine dänischen Truppen sein dürften, und damit war gesagt, daß auch die neu zu bildende Regierung, die übrigens aus lauter Notabeln des Landes bestehen mußte, von jedem Druck der Dänen frei blieb. Die Rückgabe aber der geraubten Schiffe, deren Gesamtwert auf 6 Millionen Thaler angeschlagen ward, und das Aufhören des Seekrieges und der Küstensperre war für den deutschen Handel überhaupt und die Ostseeländer Preußens und Deutschlands im besondern ein geradezu rettendes Ereignis. Nur eins war unbestritten: die neue Centralgewalt hatte bei dieser Gelegenheit eine völkerrechtliche Anerkennung nicht gefunden, und wenn das erwartet und verlangt worden war, dann hatte das Reich der Paulskirche allerdings eine Niederlage erlitten. Die Bedingungen der Vollmacht, welche der Erzherzog-Reichsverweser dem preußischen Ministerium für den Abschluß ausgestellt, waren zum Teil nicht erfüllt, zum Teil nicht strenge innegehalten worden, und der Abgesandte des Reichsverwesers, Max v. Gagern, war zu gar keiner Teilnahme an dem Geschäfte gekommen; aber hier kam eben in Betracht, worauf der Minister Camphausen in seiner Zuschrift an das Reichsministerium hinwies, daß dem König von Dänemark die Errichtung der neuen Reichsgewalt noch gar nicht angezeigt und Preußen weder beauftragt noch berechtigt war, diese Anzeige zu bewirken; folglich war der Reichsverweser für den Hof zu Kopenhagen völkerrechtlich gar nicht vorhanden, und es war durchaus zutreffend, wenn es in dem Eingang der Übereinkunft hieß: der König von Preußen handle „im eignen wie im Namen des deutschen Bundes", weil der letztere eben für
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