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1. Geschichte der Provinz Hannover - S. 148

1906 - Hannover-List [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
148 33. Das Königr. Hannover während seiner Verbindung mit England. zusammentrat, stellte Stüve den Antrag auf eine neue Verfassung. Dem Antrage wurde stattgegeben, und nach einem Jahre legte das Ministerium den vom Kabinettsrat Rose und von dem Göttinger Staatsrechtslehrer Dahlmann stammenden Entwurf eines neuen Staatsgrundgesetzes dem Landtage vor, der inzwischen durch 15 Vertreter des Bauernstandes vermehrt war. Nach Jahresfrist war das Staatsgrundgesetz fertig und erhielt am 26. Sept. 1833 die königliche Bestätigung. ^ Waren darin auch nicht alle Wünsche erfüllt, so entsprach die Verfassung doch den veränderten Zeitforderungen in maßvoller Weise. Man rühmte von ihr, daß sie, „ruhend auf dem Grunde des bestehenden Rechts, dieses ergänze, dem Bedürfnis gemäß verbessere und durch klare Gesetzesworte vor Zweifel und Angriffen sicher stelle." Die Stände erlangten nun Teilnahme an der Gesetzgebung und das Recht der Steuerbewilligung, die Minister sollten dem Landtage verantwortlich sein. Der Bauernstand erhielt die Zusicherung der baldigen Ablösung der Zehnten, Dienste und Meiergefälle. Auf das neue Staatsgrundgesetz wurden alle Beamten vereidigt. 7. Die Ablösung der Grundlasten. 1833. Ihrem Versprechen gemäß hatte die Regierung inzwischen den Entwurf eines Ablösungsgesetzes vorgelegt. Eine ständische Kommission, deren Seele Stüve war, hatte den Entwurf bedeutend zu guusteu des Bauernstandes geändert. Schon am 10. November 1831 war das Ablösungsgesetz publiziert worden, und am 22. Juli 1833 folgte auch die Ablösungsordnung; damit war die Ablösungsgesetzgebung vollendet. Nun konnte man alle grundherrlichen Verhältnisse, wie Meier-Eigenbehörigkeits-, Meierdings- und Hägerverbände, Erbzins- und Erbpachtverhältnisse, alle Zinsen, Zehnten und sonstige Reallasten und endlich Abgaben, die von lehnbaren Grundstücken an den Lehnsherrn geleistet wurden, gegen den 25 fachen Betrag des ermittelten Geldwertes lösen, jedoch nur, wenn dem Bauer an seinem Grundbesitz ein erbliches Recht zustand. Damit waren allerdings die Zeitpachtmeier, wie sie in Göttingen und Grubenhagen vorkamen, von der Ablösung ausgeschlossen. Zu gleicher Zeit wurden durch eine Verordnung die Veräußerung von Grundstücken geschlossener Güter und die Rechtsverhältnisse der frei gewordenen Höfe geregelt. Letztere sollten vor Zersplitterung geschützt werden. Danach sollten die Erbfolge im Gut, die Bevorzugung des Anerben, die Bestimmung der Brautschätze der abgehenden Kinder, das eheliche Güterrecht, die Leibzuchten, Jnterimswirtsch aften, die Bestimmungen üb er die Wiederverheiratung der Ehegatten u. a. bestehen bleiben wie unter der Herrschaft des Meierrechts. So wurden alle Institute des Meierrechts als bäuerliches Privatrecht wieder eingeführt, und der Staat übte kraft öffentlichen Rechts eine gewisse Grundherrschaft über die Bauernhöfe aus. Ämter und
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