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1. Vom Westfälischen Frieden bis zur Gegenwart - S. 139

1912 - Leipzig [u.a.] : Kesselring
— 139 — hervor, sondern waren auf die Zugehörigkeit der Staaten zum Rheiubuud zurückzuführen, der in verschiedenen Dingen bereits eine Neugestaltung des Staatswesens mit sich gebracht hatte. Darum durfte der König von Bayern auf dem Wiener Kongreß erklären, daß er schon früher die Verleihung einer neuen Verfassung beschlossen habe. Zuerst, schon am 2. September 1814, wurde eine solche in Nassau eingeführt. Dann folgten 1816 Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-Weimar, Lippe-Schaumburg, 1818 Sachsen-Hildburghausen, Bayern und Baden, 1819 Hannover, 1820 Hessen-Darmstadt. In Württemberg verkündete König Friedrich I., ein Gegner des Deutschen Bundes, 1815 eine neue Verfassung; aber da er infolge seiner bureankratischen und despotischen Regierung unbeliebt war, nahm das Volk die „Wohltat" mit Mißtrauen auf und lehnte sie ab. Es verlangte nach dem „guten alten Recht". Erst unter dem Nachfolger Friedrichs, unter König Wilhelm I., kam nach langen Kämpfen 1819 eine neue Verfassung zustande. Die Landstände, die durch die neuen Verfassungen geschaffen wurden, gliederten sich nach dem französischen Vorbild meist in zwei Kammern. Die Mitglieder waren Vertreter des Großgrundbesitzes, der Städte und der Landbevölkerung. Zu rechtem Ansehen vermochten sie freilich die neue Ordnung tut allgemeinen nicht zu bringen. Daß die neue Verfassung gerade in den unbedeutenden und unselbständigen Staaten Deutschlands, die so lange unter französischem Einfluß gestanden hatten und dann mehr und mehr in Abhängigkeit von Österreich gerieten, zur Einführung gelangte, gereichte ihr zum Unsegen. „Der deutsche Parlamentarismus erhielt von Haus aus das Gepräge kleinstädtischer und kleinmeisterlicher Beschränktheit." Es fehlte ihm jeder große Zug und der weite Blick; er artete in persönliche Zänkerei aus und wirkte so verwirrend auf die öffentliche Meinung. d) Das Wartburgfest. In Preußen, von dem die Verfassungsfrage auf dem Wiener Kongreß am lebhaftesten gefördert worden war, kam es nicht zur Verwirklichung konstitutioneller Ideen. Wohl versprach der König in einer Verordnung vom 22. Mai 1815 die Einführung einer Volksrepräsentation; aber zahlreiche andere Aufgaben, die nach den Kriegswirren ihrer Lösung harrten, und der hemmende Einfluß Metternichs ließen die neue Verfassung nicht zustande kommen.
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