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1. Teil 3 - S. 37

1874 - Leipzig : Teubner
37 Der westflische Frieden 1648. 45. Die in Folge des Reichstags zu Regensburg ( 44) eingeleiteten Unterhandlungen wurden seit 1643 zu Mnster (mit Frankreich) und Osnabrck (mit Schweden) gefhrt, ermangelten aber lange Zeit jedes Resultats, weil die fortdauernden Kriegsereignifse auf sie Einflufs bten, bis endlich am 24. October 1648 der Abschlufs erfolgte. Die Hauptbestimmungen waren: A. In kirchlicher Hinsicht. Der Augsburger Religionsfriede wurde besttigt und auf die Reformirten ausgedehnt, fr den Besitz der geistlichen Gter und die Religionsbung das Jahr 1624 als Normaljahr angenommen (die Gegenreformation in Oestreich und Bhmen blieb also unangetastet), die Geltung der Stimmenmehrheit in den Reichscollegien fr kirchliche Angelegenheiten beseitigt. B. In weltlicher Hinsicht. a. In Bezug auf die ufseren Verhltnifse: 1. Frankreich erhlt im Elsafs die streichische Landgrafschaft, den Suntgau und die Landvogtei der 10 Reichsstdte (darunter nicht Strafsburg), aufserdem die Stadt Breisach und das Besatzungsrecht der Festung Philippsburg; es erlangt die Souvernitt der die bereits 1552 besetzten Bistmer Metz, Toul und Verdun. 2. Schweden erhlt als Reichslehen Vorpommern und Rgen, einen Teil von Hinterpommern (mit Stettin und den Odermndungen), die Stadt Wismar und die Bistmer Bremen (nicht die Stadt Bremen) und Verden. 3. Kurbrandenburg erhlt von dem ihm nach Erbrecht zustehenden Pommern nur den grfsten Teil von Hinterpommern mit dem Bistum Camin, aufserdem aber die Bistmer Halberstadt und Minden und die Anwartschaft auf Magdeburg (erledigt 1680). 4. Baiern behlt die Oberpfalz und die Kurwrde, die Kurpfalz wird wiederhergestellt (in den Grenzen der Rheinpfalz) und erhlt die neu errichtete, achte Kurwrde. Kursachsen bleibt im Besitz der im Prager Frieden erworbenen Lausitz. 5. Die vereinigten Niederlande und die Schweiz werden als vom Reich (und von Spanien) unabhngige Republiken anerkannt. b. in Bezug auf die Reichsverfafsung: Smtliche Reichsstnde erhalten das Recht der Landeshoheit und die Befugnis, unter sich und mit dem Ausland , Bndnifse abzuschlieen, aufs er gegen Kaiser und Reich. Das Recht der Reichsgesetzgebung steht den von Kaiser und Stnden gebildeten Reichstagen zu (240 Reichstagsstimmen).
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