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1. Grundriss der römischen Altertümer - S. 242

1882 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
242 § 124. Die religiösen Tage und Festzeiten. culares die erste Stelle ein. Die Einführung derselben ist unbekannt; geschichtlich nachweisbar aber wurden die ersten Säkularspiele 249, die zweiten 146 und die dritten 17 y. Chr. gehalten. Das Wort saeculum wurde erst you da ab als Zeitraum von 100 oder 110 Jahren angesehen, während es früher nach etruskischer Rechnung ein „Lebensalter“ bezeiclmete und überhaupt die Auffassung von der Dauer eines saeculum schwankend war. Die Berechnung der saecula lag in Rom den (etruskischen) Haruspices ob und die sibyllinischen Bücher übten Einflufs auf deren Bestimmung und auf die Säkularspiele. Der volle Name dieser Spiele, welche ,centesimo quoque anno‘ geschehen sollten, war: ludi saeculares Ditis patris. — In der augusteischen Zeit verband man den Gedanken an das goldene Zeitalter mit den Säkularspielen. Dahin zielen die Worte Yergils ecl. 4, 4: Ultima Cumaei venit iam carminis aetas ; Magnus ab integro saeclorum nascitur ordo. Immer lehnte sich die Abhaltung derselben an ein wichtiges Ereignis, lind sie sollten zur Versöhnung der Götter und zur Erhaltung der römischen Herrschaft dienen. Augustus änderte insoweit die Bedeutung der Säkularspiele, dafs er dabei den Dienst Juppiters und des ■palatinisclien Apollo hereinzog, während sie früher nur den unterirdischen Göttern gegolten hatten. Die Xvviri libris Sibyllinis hatten jetzt den Kult des palatinischen Apollo und zugleich diese Spiele zu besorgen; sie berechnen die saecula, kündigen durch ganz Italien das Fest an, welches drei Tage und drei Nächte dauerte; Tag um Tag wurden Opfer und Gebete je in bestimmten Tempeln dargebracht, Lustrationen vorgenommen und Spiele gegeben. Am dritten Tage war das Hauptfest im Tempel des Apollo, wo von Knaben- und Mädchenchören das Festlied (carmen saeculare), sowie andere Hymnen und Päane gesungen wurden. Auch lectisternia, Tierhetzen und Gladiatorenspiele finden wir aufgeführt. Ygl. das carmen saeculare des Horaz. D. Die religiösen Tage und Festzeiten, § 124. 1. Einteilung der Tage. Man unterschied im römischen Kalender: a) Dies festi und profesti; jenes sind Feiertage, dieses Geschäfts- oder Werktage (^rofesti eigentlich Forfeste, Tage vor den Festen), an welchen der Privatmann seinen bürgerlichen Geschäften nachgehen konnte. b) Dies fasti und nefasti. Diese Unterscheidung gilt nur für die Magistrate. Die dies fasti (= Sprechtage), im Kalender mit F bezeichnet, sind Gerichts- und Yersammlungstage, wo es also gestattet war, lege agere und cum populo agere. Der Prätor durfte in iure verhandeln und sein do dico addico sprechen. Daneben
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