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1. Die Provinz Hessen-Nassau - S. 85

1901 - Berlin [u.a.] : Spemann
- 85 — Teile eines Regiments untergebracht; große Orte haben dagegen meist mehrere Regimenter. Das Generalkommando des 11. Armeekorps ist in Cassel, dasjenige des 18. in Frankfurt. G arnisonorte in unserer Provinz sind: Cassel (83. und 167. Infanterieregiment, 14. Husarenregiment, 11. Artillerieregiment, teilweise, 11. Trainbataillon); Hofgeismar (5. Dragonerregiment); Marburg (11. Jägerbataillon); Fritzlar (11. Artillerieregiment, teilweise); Fulda (47. Artillerieregiment); Hanau (166. Infanterieregiment, 6. Ulanenregiment); Frankfurt (81. In- fanterieregiment, 13. Husarenregiment); Wiesbaden (80. Infanterie- regiment, teilweise, 27. Artillerieregiment); Homburg v. d. H. (80. Infanterieregiment, teilweise); Diez (160. Infanterieregiment, teil- weise). Kriegsschulen sind in Cassel und Hersfeld. Auf Schloß Orauienstein ist eine Kadettenanstalt. In Biebrich ist eine Unter- offizierschule, in Weilburg eine Unteroffiziervorschule. K. Verwaltung. Jedes Dorf (wie auch jede Stadt) bildet eine Gemeinde. Alle Einwohner, welche das Gemeinderecht besitzen, haben bei der Ver- waltung der Gemeinde mitzuwirken. Das Gemeinderecht wird in einer Landgemeinde von allen selbständigen Männern erworben, die seit wenigstens zwei Jahren in der Gemeinde wohnen, keine Armen- Unterstützung empfangen, unbescholten sind und ein Wohnhaus be- sitzen oder doch Steuern bezahlen. Es würde aber sehr umständlich sein, wenn bei jeder Angelegenheit alle Gemeindeberechtigten einzeln um ihre Meinung gefragt werden müßten. Darum wählen die Gemeindeangehörigen aus ihrer Mitte zwölf (in größeren Orten mehr) Männer, die ihre Rechte vertreten. Das sind die Gemeinde- verordneten; sie bilden zusammen den Gemeindeausschuß. Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. An der Spitze der Verwaltung einer Landgemeinde steht der Bürger- meister (Gemeindevorsteher). Er wird in seinen Amtsgeschästen von einem Beigeordneten und von zwei (in größeren Orten von mehr als zwei) Schöffen (Gemeinderäten) unterstützt. Der Bürger- meister, der Beigeordnete und die Schöffen werden vom Gemeinde- ausfchuß gewählt; ihre Wahl muß vom Landrat bestätigt werden. Der Bürgermeister wird auf acht Jahre, der Beigeordnete und die Schöffen werden auf sechs Jahre gewählt. Die Schöffen bilden mit dem Beigeordneten und dem Bürgermeister den Gemeinderat. Die Verwaltung in einer Stadtgemeinde ist der in einer Landgemeinde ganz ähnlich. Die Bürger der Stadt wählen zu ihrer Vertretung die Stadtverordneten (Bürgervorsteher). Diese bilden die Stadtverordneten-Versammlnng. In kleinen Städten bis zu 2500 Einwohnern besteht die Stadtverordneten- Versammlung aus zwöls Mitgliedern; in größeren Gemeinden giebt
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