1901 -
Berlin [u.a.]
: Spemann
- Autor: Beuermann, August, Techter, W.
- Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Regionen (OPAC): Preußen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
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Teile eines Regiments untergebracht; große Orte haben dagegen
meist mehrere Regimenter.
Das Generalkommando des 11. Armeekorps ist in Cassel,
dasjenige des 18. in Frankfurt. G arnisonorte in unserer Provinz
sind: Cassel (83. und 167. Infanterieregiment, 14. Husarenregiment,
11. Artillerieregiment, teilweise, 11. Trainbataillon); Hofgeismar
(5. Dragonerregiment); Marburg (11. Jägerbataillon); Fritzlar (11.
Artillerieregiment, teilweise); Fulda (47. Artillerieregiment); Hanau
(166. Infanterieregiment, 6. Ulanenregiment); Frankfurt (81. In-
fanterieregiment, 13. Husarenregiment); Wiesbaden (80. Infanterie-
regiment, teilweise, 27. Artillerieregiment); Homburg v. d. H. (80.
Infanterieregiment, teilweise); Diez (160. Infanterieregiment, teil-
weise).
Kriegsschulen sind in Cassel und Hersfeld. Auf Schloß
Orauienstein ist eine Kadettenanstalt. In Biebrich ist eine Unter-
offizierschule, in Weilburg eine Unteroffiziervorschule.
K. Verwaltung.
Jedes Dorf (wie auch jede Stadt) bildet eine Gemeinde. Alle
Einwohner, welche das Gemeinderecht besitzen, haben bei der Ver-
waltung der Gemeinde mitzuwirken. Das Gemeinderecht wird in
einer Landgemeinde von allen selbständigen Männern erworben, die
seit wenigstens zwei Jahren in der Gemeinde wohnen, keine Armen-
Unterstützung empfangen, unbescholten sind und ein Wohnhaus be-
sitzen oder doch Steuern bezahlen. Es würde aber sehr umständlich
sein, wenn bei jeder Angelegenheit alle Gemeindeberechtigten einzeln
um ihre Meinung gefragt werden müßten. Darum wählen die
Gemeindeangehörigen aus ihrer Mitte zwölf (in größeren Orten
mehr) Männer, die ihre Rechte vertreten. Das sind die Gemeinde-
verordneten; sie bilden zusammen den Gemeindeausschuß.
Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. An
der Spitze der Verwaltung einer Landgemeinde steht der Bürger-
meister (Gemeindevorsteher). Er wird in seinen Amtsgeschästen
von einem Beigeordneten und von zwei (in größeren Orten von
mehr als zwei) Schöffen (Gemeinderäten) unterstützt. Der Bürger-
meister, der Beigeordnete und die Schöffen werden vom Gemeinde-
ausfchuß gewählt; ihre Wahl muß vom Landrat bestätigt werden.
Der Bürgermeister wird auf acht Jahre, der Beigeordnete und die
Schöffen werden auf sechs Jahre gewählt. Die Schöffen bilden
mit dem Beigeordneten und dem Bürgermeister den Gemeinderat.
Die Verwaltung in einer Stadtgemeinde ist der in einer
Landgemeinde ganz ähnlich. Die Bürger der Stadt wählen zu
ihrer Vertretung die Stadtverordneten (Bürgervorsteher). Diese
bilden die Stadtverordneten-Versammlnng. In kleinen
Städten bis zu 2500 Einwohnern besteht die Stadtverordneten-
Versammlung aus zwöls Mitgliedern; in größeren Gemeinden giebt