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1. Lehrbuch der Geschichte des preußischen Staates für Schulen und den Selbstunterricht - S. 114

1826 - Erfurt : Müller
besschuld übernehmen. Schweden erhielt in jenem Frieden außerdem: Wismar, Bremen und Ver- den, das Recht der Reichsstandschaft und 5 Millio- nen Thaler an Kriegskosten, wozu auch der Kurfürst beisteuern mußte. Frankreich bekam den Elsas, soweit er Oesterreichs Eigenthum war, mit Brei- sach , die Hoheit über Metz, Toul, Verdun und Pignerol, endlich das Besatzungsrecht in Phi- lippsburg. Sachsen behielt das im Frieden zu Prag Erworbene: die Lausitz nämlich und die säkularisirten geistlichen Güter. Hessen gewann Hirschfeld, vier Aemter und eine Geldentschadi- gung von 600,000 Thalern; an Meklenb urg sie- len Schwerin und Ratzeburg; Braun schweig- Lüneburg erwarb die Alternative in Osnabrück und einige Klöster. Außerdem ward die Unabhängigkeit Hollands von Spanien und dem deutschen Reich anerkannt; von letzterem auch die der Schweiz. Als Normaljahr in Ansehung der geistlichen Güter und der Religionsübung erkannten alle Theilhaber am Frieden das Jahr »624 an. Für die thcilweise wie- der hergestellte Pfalz ward, weil Baiern deren einmal gewonnene Kur zugleich mit der Oberpfalz behielt, eine neue Kur (die achte) errichtet. Dieß sind die Hauptpunkte des westphali- schen Friedens, der, in so fern aus ihm das allgemeine Anerkennen der für Europa's Ruhe noth- wendigen Erhaltung der Selbstständigkeit Deutsch- lands hervorgkng, allerdings für eine Grundlage des europäischen Staatensystems gelten kann. Jndeß darf nicht geleugnet werden, daß durch die Ertheilung völ- liger Landeshoheit an jeden Reichsstand und das Hin- einbringen auswärtiger Interessen in die heimische Politik, des Kaisers Macht und zusammenhaltendes< Wirken geschwächt und somit der Grund zur späte- ren Auflösung des Staatskörpers gelegt worden ist. Eben so verderblich hat es auf den Gemeinsinn ge- wirkt, daß den Fürsten des Reichs verstattet wurde mit fremden Mächten in Bündnisse zu treten. Ward auch der Reichstag als Band für die Theile des viel- artigen Ganzen hingestellt, so mußte doch allein schon das Gesetz, laut welchem Religkonssachen nicht
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