1834 -
Dresden [u.a.]
: Arnoldi
- Autor: Philippi, Ferdinand
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Volksschule
- Regionen (OPAC): Sachsen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Sachsen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Sechzehntes Capitel.
Zustand der Wettinischen Lande von 1247 bis
zur Vereinigung der Kurwürde und des Her-
zogthums Sachsen mit ihnen, 1418.
Durch die Vereinigung von Thüringen mit Mei-
ßen und dem Osterlande unter einen Rcgentenstamm
wurde keineswegs die Verbindung dieser Lander zu einem
Staate bewirkt; jedes behielt vielmehr seine besondere Ver-
fassung, und die Stände eines jeden Landes nahmen nur
die Angelegenheiten ihrer Landschaft in Berathung, ohne
sich um die der übrigen zu kümmern; auch standen die
mehrmaligen Theilungen der Regenten der Vereinbarung
der Lander zu einem Gesammtstaate entgegen. Landftände
waren in sehr frühen Zeiten vorhanden; in Meißen wur-
den sie 1135, in Thüringen 1192 eingeführt und ohne
Zweifel bestanden sie schon früher, doch hatten die Städte
keinen Theil an den Landtagen. Die thüringischen
Städte erschienen zuerst 1308, die meißnischen und
osterländischen 1350 auf dem Landtage. Diese Ver-
vollständigung der Verfassung war eine Folge der Geldnoth,
in welche die Fürsten, vornehmlich ihrer Kriege und dann
ihrer glänzenden Hofhaltung wegen, geriethen. Das ver-
änderte Kriegswesen machte größere Heere und besonders
viele Feldkrieger nothwendig. Die Kosten dazu konnten die
Regenten nicht mehr von ihren Kammergütern bestreiten,
sie bedurften der Beisteuer des Landes, und da die blühend
gewordenen Städte vorzüglich dabei in Anspruch genom-
men wurden, so war natürlich, daß sie auf den Landtagen,
auf welchen Abgaben bewilligt wurden, Theil nahmen.
Die ersten Abgaben wurden Beden genannt. Die ersten
allgemeinen Beden wurden 1350 von den Landständcn
zu Leipzig zu Abtragung der landesfürstlichen Schulden
bewilligt. Später kamen noch besondere Beden, die von
einzelnen Ständen oder Ortschaften bewilligt wurden, hinzu.
Wenn im Allgemeinen Veden bewilligt wurden, ließen
sich die Stände gewöhnlich einen Revers ausstcllen, daß
keine mehr verlangt werden sollte, ausgenommen wenn cs
Krieg oder anderer Nothstand nothwendig erforderte. 2"