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1. Geschichte der neueren Zeit - S. 42

1861 - Münster : Coppenrath
42 Wagen von Menschen umringt. Alle wollten den kühnen Mönch sehen, der es gewagt hatte, dem Papste, vor welchem sich Kaiser und Könige früher gedemüthigt hatten, öffentlich den Krieg zu erklären. Am 16. April kam er zu Worms an. Eine ungeheure Volksmenge erwartete ihn am Thore, und nur mit Mühe konnte sein Wagen zur Herberge durchdringen. Bis tief in die Nacht war diese von neugierigen Zuschauern um- ringt. Gleich am folgenden Morgen holte ihn der Neichs- marschall zur Versammlung ab. Und als Luther in den Vorhof kam, wo mehrere Ritter standen, klopfte ihm im Vorbeigehen der in den Waffen ergraute Ritter Frönsberg auf die Schulter und sagte: „Mönchlein, Mönchlein, du gehst jetzt einen Gang, dergleichen ich und viele Obersten auch in unfern allergefähr- lichsten Schlachten nicht gemacht haben. Bist du aber auf rechter Meinung und deiner Sache gewiß; so fahre nur in Gottes Namen, und sei getrost, Gott wird dich nicht verlassen." Jetzt rauschten die Saalthüren auf, und Luther trat ein in die hohe Versammlung. Aller Augen waren auf den herein- tretenden Mönch gerichtet. Ehrerbietig nahete sich dieser dem Throne des Kaisers. Nun richtete man an ihn die Frage, ob er die Bücher — welche man ihm vorzeigte, — für die seinigen anerkenne? Und als er sich ohne Anstand für den Ver- fasser bekannte, fragte man ihn weiter, ob er bereit sei, ihren Inhalt zu widerrufen? In diesem entscheidenden Augenblicke schien ihn die Zuversicht, mit welcher er gekommen war, zu verlassen; denn er bat sich Bedenkzeit aus. Seine Bitte ward ihm gewährt, jedoch nicht ohne den Vorwurf, daß er ja Zeit genug gehabt habe, zuvor darüber nachzudenken. Desto größer aber war die Entschlossenheit, mit welcher er am folgenden Tage seine Grundsätze vertheidigte und die Aufforderung zum Widerrufe mit der Erklärung von sich wies: „sein Gewissen erlaube ihm nicht, zu widerrufen, so lange er nicht überzeugt sei, daß seine Meinung der Bibel widerspreche." Ihm wurde dagegen bedeutet, daß er nicht zu einer Disputation über Glaubenssachen, sondern zur Leistung des Widerrufes vorge-
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