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1. Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit bis zum Westfälischen Frieden - S. 60

1905 - Münster in Westf. : Schöningh
60 Unter den Volksgerichten war das G a u g e r i ch t das wichtigste, auf dem der Gaugraf den Vorsitz fhrte. Es setzte sich aus allen freien Gaueingesessenen zusammen und wurde auf der Dingsttte" oder dem Malberg" *) abgehalten. Da die Beteiligung an dem Gerichte fr die Freien fehr lstig war, ordnete Karl der Groe an, da sich die freien Männer nur dreimal im Jahre zu einem echten oder ungebotenen Dinge versammelten, in dem sieben oder zwlf Beisitzer oder Rachimburgen, die Schffen, das Urteil finden" halfen. <Sie nahmen nebst dem Gaugrafen an einem Tische Platz, während die er-schienenen Freien den Umstand bildeten.- Vor dem echten Dinge wurden alle Rechtshndel, die Freiheit und Leben betrafen, verhandelt. Es ver-hngte die Todesstrafe; eine Berufung gab es nur auf die Gnade des Knigs. Kleinere Rechtsstreitigkeiten gehrten vor das gebotene Ding,' bei dem der Schulthei den Vorsitz fhrte; es erschienen meistens nur die streitenden Parteien und 'die Schffen. Als Beweismittel galten der Eid, die Zeugenaussagen und das Gottesurteil. Der Angeklagte schwur den Eid zum Beweise seiner Aussage, Eideshelfer, gewhnlich Verwandte und Freuude, leisteten ihm Beistand; sie schwuren, da der Angeklagte rein geschworen habe. Je nach der Gre der Anklagen muten sieben, zwlf und mehr Eideshelfer gestellt werden. Zeugen wurden nur dann herangezogen, wenn der Verbrecher anf frischer That ertappt worden war. Ein sehr wichtiges Beweismittel bildeten die Gottesurteile oder Ordalieu; sie wurden angewandt, wenn die Unschuld des Angeklagten dnrch die genannten Beweismittel nicht erbracht werden konnte, und beruhten auf der Anschauung, da Gott den Unschuldigen zur Beglau-biguug seiner Unschuld untersttzen werde. Die Ordalien waren uralt und verschiedener Art. Bei der Kreuz-probe muten Klger und Angeklagter mit ausgestreckten Armen an einem Kreuze stehen; wer die Arme zuerst sinken lie, galt als schuldig. Bei der Feuerprobe wurde dem Angeklagten aufgegeben, mit bloen Fen der glhendes Eifen oder glhende Kohlen zu gehen oder in einem Hemde, das mit Wachs bestrichen war. durch Flammen zu laufen. Schadete ihm das Feuer nicht, so galt er fr unschuldig. Beim Kessel-fang hatte er einen Ring oder einen Steiu mit bloen Armen aus siedendem Wafser zu holen. Bei der Wasser probe wurde der Auge-klagte auf ein Brett gebunden und ins Waffer geworfen; ging er nicht unter, so war er schuldig, weil man glaubte, da reines Wasser den J) Von dem althochdeutschen Worte mahel = Versammlung, Vertrag.
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