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1. Kurzer Inbegriff der nützlichsten Wissenschaften für die Jugend - S. 140

1816 - Potsdam : Horvath
i4o Geographie. verschiedenen wichtigen Gegenständen der Negie- rung, z. B- in F rderung neuer Geld-Abgaben von den Unterthanen, nicht allein nach seinem Willen befehlen, sondern muß dazu di- Einwilli- gung mehrerer dann bestimmten Mitglieder des Staates, welche Reichsstände hechen, for- dern; ein solcher hecht em eingeschränkter Monarch, und ine Verbindung der Stände herßt ein S e n a t, Parlament, eine Kammer, u. s. tv., ihre Versammlung aber ein Reichstag oder Landtag. Ern Monarch, welcher in allen Fällen nach eignem Willen regieren kann, wird ein un- umschränkter oder souverainer Regentge- nannr. Mancher kleinere Staat ist von einem grö- ßeren abhängig, d. h. seine besondre Regierung muß sich in gewissen Dmqen nach dem Willen Der Regierung des größern Staates richten, und ihm auch gewisse Abgaben (Tribut) bezahlen. Auch Mo, narchen kleiner Staaten sind von größeren Re, genten abhängig, cherls weil ihre Länder einmal zu dem größeren Staate gehört haben, und ihnen von dem Monarchen desselben unter der Bedin, gung der Abhängigkeit überlassen oder verliehen sind, theils weil sie sich nicht mächtig genug fühl- ten, sich selbst gegen fremde Angriffe zu schützen, und sich deshalb mit derselben Bedingung unter den Schuh eines Mächtigern begeben; endlich aber sind auch manche durch Krieg eroberte Länder ihren vorigen Regenten, jedoch unter der Bedin- gung der Abhängigkeit wieder verliehen. Solche abhängigen Regentenwerden Lehnsträger oder Vasallen der größern, und diese ihre Lehns- herren genannt, ihr Land selbst hecht em Lehn.
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