1816 -
Potsdam
: Horvath
- Autor: ,
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 22
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
i4o Geographie.
verschiedenen wichtigen Gegenständen der Negie-
rung, z. B- in F rderung neuer Geld-Abgaben
von den Unterthanen, nicht allein nach seinem
Willen befehlen, sondern muß dazu di- Einwilli-
gung mehrerer dann bestimmten Mitglieder des
Staates, welche Reichsstände hechen, for-
dern; ein solcher hecht em eingeschränkter
Monarch, und ine Verbindung der Stände herßt
ein S e n a t, Parlament, eine Kammer, u. s.
tv., ihre Versammlung aber ein Reichstag oder
Landtag. Ern Monarch, welcher in allen Fällen
nach eignem Willen regieren kann, wird ein un-
umschränkter oder souverainer Regentge-
nannr. Mancher kleinere Staat ist von einem grö-
ßeren abhängig, d. h. seine besondre Regierung
muß sich in gewissen Dmqen nach dem Willen Der
Regierung des größern Staates richten, und ihm
auch gewisse Abgaben (Tribut) bezahlen. Auch Mo,
narchen kleiner Staaten sind von größeren Re,
genten abhängig, cherls weil ihre Länder einmal
zu dem größeren Staate gehört haben, und ihnen
von dem Monarchen desselben unter der Bedin,
gung der Abhängigkeit überlassen oder verliehen
sind, theils weil sie sich nicht mächtig genug fühl-
ten, sich selbst gegen fremde Angriffe zu schützen,
und sich deshalb mit derselben Bedingung unter
den Schuh eines Mächtigern begeben; endlich
aber sind auch manche durch Krieg eroberte Länder
ihren vorigen Regenten, jedoch unter der Bedin-
gung der Abhängigkeit wieder verliehen. Solche
abhängigen Regentenwerden Lehnsträger oder
Vasallen der größern, und diese ihre Lehns-
herren genannt, ihr Land selbst hecht em Lehn.