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1. Skandinavisches Reich, Deutschland, Oesterreich, Italien, Griechenland, Russisches Reich - S. 169

1869 - Braunschweig : Schwetschke
Vii. Deutschland. 169 leibung Hannovers, Nassaus, Frankftirts, tes Kurfürstenthums Hessen inzelner Theile vom Großherzogthum Hessen in Preußen. Preußen sich mit den zu ihm gehaltenen norddeutschen Kleinstaaten zu einem deutschen Bunde vereinigt und schon gegen Enoe des Jahres 1866 bisher aus der Bundes-Matrieularcasse bestrittenen Pensionen und Unterstützungen für Officiere der vormaligen schleswig-holsteinischen Armee und deren Hinterlassene. Artikel 10. Der Bezug der von der kaiserlich österreichischen Statthalter chaft in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt. — Die noch im Gewahrsam der kaiserlich österreichischen Regierung befindliche Summe von 449,500 Thaler dänischer Reichsmünze in vierprocentigen dänischen Staatsobligationen, welche den holsteinischen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratifica- tion des gegenwärtigen Vertrages zurückerstattet. — Kein Angehöriger der Herzog- tümer Holstein und Schleswig, und kein Unterthan Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des Kaisers von Oesterreich wird wegen seines politischen Ver- haltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person oder seinem Eigenthum beanstandet werden. Artikel 11. §e. Majestät der Kaiser von Oesterreich verpflichtet Sich, Behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Se. Majestät den König von Preußen die Summe von Vierzig Millionen preußischer Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, laut Artikel 12 des gedachten Wiener Frie- dens vom 30. October 1864, noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit fünfzehn Millionen preußischer Thaler und als Aequivalent der freien Verpflegung, welche die preußische Armee bis zum Friedensschlüsse in den von ihr occupirten österreichischen Landestheileu haben wird, mit fünf Millionen preußi- scher Thaler in Abzug gebracht werden, so daß nur zwanzig Millionen preußischer Thaler baar zu zahlen bleiben. - Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausche der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages, die zweite Hälfte drei Wochen später zu Oppeln baar berichtigt werden. Artikel 12. Die Räumung der von den königlich preußischen Truppen besetzten österreichischen Territorien wird innerhalb drei Wochen nach dem Austausche der Ratificationen des Friedensvertrages vollzogen sein. Von dem Tage des Ratifications- austausches an werden die preußischen General-Gouvernements ihre Functionen auf den rein militairischen Wirkungskreis beschränken. Die besonderen Bestimmungen, nach welchen diese Räumung stattzufinden hat, sind in einem abgesonderten Proto- kolle festgestellt, welches eine Beilage des gegenwärtigen Vertrages bildet. Artikel 13. Alle zwischen den hohen verttagschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden, insofern dieselben nicht ihrer Natur nach durch die Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung ver- lieren müssen, hiermit neuerdings in Kraft gesetzt. Insbesondere wird die allge- meine Cartell-Convention zwischen den deutschen Bundesstaaten vom 10. Februar 1831 sammt den dazu gehörigen Nachtragsbestimmungen ihre Gültigkeit zwischen Preußen und Oesterreich behalten. Jedoch erklärt die kaiserlich österreichische Regierung, daß der am 24. Januar 1857 abgeschlossene Münzvertrag durch die Auflösung des deutschen Bundesverhält- nisses seinen wesentlichsten Werth für Oesterreich verliere, und die königlich preußische Negierung erklärt sich bereit, in Verhandlungen wegen Aufhebung dieses Vertrages mit Oesterreich und den übrigen Theilnehmern an demselben einzutreten. Desgleichen behalten die hohen Contrahenten sich vor, über eine Revision des Handels- und Zollvertrages vom 11. April 1865, im Sinne einer größeren Erleichterung des gegen- seitigen Verkehrs, so bald als möglich in Verhandlung zu treten. Einstweilen soll der gedachte Vertrag mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Con- trahenten vorbehalten bleibt, denselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Artikel 14. Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen zu Prag binnen einer Frist von acht Tagen oder, wenn möglich, früher ausgewechselt werden.
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