1869 -
Braunschweig
: Schwetschke
- Autor: Blanc, Ludwig Gottfried, Lange, Henry
- Auflagennummer (WdK): 8
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrer- und Schülerbuch
- Schultypen (WdK): Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Europa
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): koedukativ
- Konfession (WdK): offen für alle
Vii. Deutschland.
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leibung Hannovers, Nassaus, Frankftirts, tes Kurfürstenthums Hessen
inzelner Theile vom Großherzogthum Hessen in Preußen. Preußen
sich mit den zu ihm gehaltenen norddeutschen Kleinstaaten zu einem
deutschen Bunde vereinigt und schon gegen Enoe des Jahres 1866
bisher aus der Bundes-Matrieularcasse bestrittenen Pensionen und Unterstützungen
für Officiere der vormaligen schleswig-holsteinischen Armee und deren Hinterlassene.
Artikel 10. Der Bezug der von der kaiserlich österreichischen Statthalter chaft
in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt. — Die noch
im Gewahrsam der kaiserlich österreichischen Regierung befindliche Summe von 449,500
Thaler dänischer Reichsmünze in vierprocentigen dänischen Staatsobligationen, welche
den holsteinischen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratifica-
tion des gegenwärtigen Vertrages zurückerstattet. — Kein Angehöriger der Herzog-
tümer Holstein und Schleswig, und kein Unterthan Ihrer Majestäten des Königs
von Preußen und des Kaisers von Oesterreich wird wegen seines politischen Ver-
haltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in
seiner Person oder seinem Eigenthum beanstandet werden.
Artikel 11. §e. Majestät der Kaiser von Oesterreich verpflichtet Sich, Behufs
Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an
Se. Majestät den König von Preußen die Summe von Vierzig Millionen preußischer
Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche
Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, laut Artikel 12 des gedachten Wiener Frie-
dens vom 30. October 1864, noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu
fordern hat, mit fünfzehn Millionen preußischer Thaler und als Aequivalent der
freien Verpflegung, welche die preußische Armee bis zum Friedensschlüsse in den von
ihr occupirten österreichischen Landestheileu haben wird, mit fünf Millionen preußi-
scher Thaler in Abzug gebracht werden, so daß nur zwanzig Millionen preußischer
Thaler baar zu zahlen bleiben. - Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit
dem Austausche der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages, die zweite Hälfte
drei Wochen später zu Oppeln baar berichtigt werden.
Artikel 12. Die Räumung der von den königlich preußischen Truppen besetzten
österreichischen Territorien wird innerhalb drei Wochen nach dem Austausche der
Ratificationen des Friedensvertrages vollzogen sein. Von dem Tage des Ratifications-
austausches an werden die preußischen General-Gouvernements ihre Functionen auf
den rein militairischen Wirkungskreis beschränken. Die besonderen Bestimmungen,
nach welchen diese Räumung stattzufinden hat, sind in einem abgesonderten Proto-
kolle festgestellt, welches eine Beilage des gegenwärtigen Vertrages bildet.
Artikel 13. Alle zwischen den hohen verttagschließenden Theilen vor dem Kriege
abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden, insofern dieselben nicht ihrer
Natur nach durch die Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung ver-
lieren müssen, hiermit neuerdings in Kraft gesetzt. Insbesondere wird die allge-
meine Cartell-Convention zwischen den deutschen Bundesstaaten vom 10. Februar
1831 sammt den dazu gehörigen Nachtragsbestimmungen ihre Gültigkeit zwischen
Preußen und Oesterreich behalten.
Jedoch erklärt die kaiserlich österreichische Regierung, daß der am 24. Januar
1857 abgeschlossene Münzvertrag durch die Auflösung des deutschen Bundesverhält-
nisses seinen wesentlichsten Werth für Oesterreich verliere, und die königlich preußische
Negierung erklärt sich bereit, in Verhandlungen wegen Aufhebung dieses Vertrages
mit Oesterreich und den übrigen Theilnehmern an demselben einzutreten. Desgleichen
behalten die hohen Contrahenten sich vor, über eine Revision des Handels- und
Zollvertrages vom 11. April 1865, im Sinne einer größeren Erleichterung des gegen-
seitigen Verkehrs, so bald als möglich in Verhandlung zu treten. Einstweilen soll der
gedachte Vertrag mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Con-
trahenten vorbehalten bleibt, denselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten
außer Wirksamkeit treten zu lassen.
Artikel 14. Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen zu Prag
binnen einer Frist von acht Tagen oder, wenn möglich, früher ausgewechselt werden.