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1. Bd. 2 - S. 177

1785 - Leipzig : Crusius
177 in der Religion. dürfen, und daß es Gott sehr gefällig sey, wenn Mönche männliches, und Nonnen weibliches Ge. fthlechts mit einem Eide angeloben, sich beständig des Ehestandes zu enthalten, und in Klöstern, unter ge. bietenden Prälaten, welche Aebte und Aebkisinnen, Prioren und Priorinnen heissen, beständig zusam« men zu leben, sich von andern Menschen durch Be. obachtung gewisser Ordensregeln zu unterscheiden, und ihre meiste Zeit mit dem Gottesdienste zuzubringen. Die Kirche, in welcher ein Bischof den össentli« chen Gottesdienst zuweilen selbst verrichtet, heißt, eine Domkirche. Diejenigen Personen, aus denen er erwählt werden kann, und die ihm in seinem Amte beystehen, heissen Domherren, Canonici oder Capi« tularen,welche zuweilen gleichfalls ihrevicarien haben. Zur Unterhaltung des äusserlichen Gottesdien, fies, der Kirchen, der Priester, ihrer Gehülfen, der Bischöfe, Erzbischöfe, Domherren und Klöster, sind hier und dort gewisse Einkünfte, Ländereyen, auch wohl große Fürstenthümer bestimmt. Diese heissen Kirchengüter. Zuweilen aber ist der Prälat, Bi- schof, oder Erzbischof, zugleich Fürst der Unterthanen, die auf den Kirchengütern wohnen. Die Mönche und Nonnen mit ihren Prälaten, die Priester mit vielen ihrer Gehülfen, die Bischöfe und Erzbischöfe mit ihren Domherren, und die Päbsie mit ihren Gehülfen, welche Cardinäle heissen, wer. den geistliche Personen genannt; alle andere heissen weltliche. Zuweilen heißt auch ein Bischof oder Domheer derjenige, welcher dem Gottesdienste gar nicht vor. Llcm. 2ter Band.1v. M steht,
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