1888 -
Berlin
: Reimer
- Autor: Wilmsen, Friedrich Philipp, Pischon, Friedrich August
- Auflagennummer (WdK): 226
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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in wohl eingerichteten Staaten.
gerstande gehören alle diejenigen, welchenicht adelig sind, und
auch nicht Bauern genannt werden können, weil sie bürger-
liche Gewerbe treiben. Die Gewerbe sind: die Handlung,
die Künste, die Handwerke, die Bierbrauerei, der Weinschank
und die Gastwirthschaft. Wer von der Obrigkeit einer Stadt die
Erlaubniß hat, sich in der Stadt niederzulassen, und ein bür-
gerliches Gewerbe zu treiben, hat das Bürgerrecht erlangt.
6. Von den Herrschaften und Dienstboten.
Dienstboten find schuldig, ihrer Herrschaft alle die Dienste
sorgfältig, gewissenhaft und willig zu leisten, wozu sie von
derselben angenommen worden sind. Sie sollen den Befeh-
len ihrer Herrschaft gehorsam sein, ausgenommen in dem
Falle, wenn diese ihnen elwaö Unerlaubtes besohle. Sie
sollen sich gegen ihre Herrschaften tteu beweisen, d. h. sie
sollen sich nicht zueignen, waö ihnen nicht gehört, und mit
dem, was ihnen anvertraut ist, gut und haushälterisch um-
gehen, und es eben so gut bewahren, als ob eö ihr Ei-
genthum wäre. — Die Herrschaften sind dagegen schuldig,
ihrem Gesinde den ausbedungenen Lohn zur bestimmten Zeit
zu bezahlen, und ihm hinreichende Kost zu geben. Auch
müssen sie dem Gesinde alleil den Schaden ersetzen, welchen
es bei Verrichtung seiner Dienste erlitten hat. Die Herr-
schaft kann das Gesinde nicht vor Ablauf der Dienstzeit
sortschikken, ausgenommen in dem Falle, wenn es gänzlich
ungeschickt, fall!, untreu und liederlich ist. Dagegen darf
auch das Gesinde, bei Gefängnissstrase, nicht eher, als nach
Ablauf der Dienstzeit aus dem Dienste treten, es sei denn,
daß ihm die Herrschaft den Lohn nicht ordentlich bezahlte,
es misshandelte, rmd unerlaubte Handlungen von ihm ver-
engte. — Herrschaften sind verbunden, den abziehenden
Dienstboten ein Zeugniß (Attest) über rhr Verhalten im
Dienste auszustellen, welches diese ihrer neuen Herrschaft
vorzeigen müssen, weil sie ohne ein solches Zeugniß nicht
gemiethet werden dürfen. — Aus dem Dienste getretenes
Gesinde muß sich sogleich wieder vermiethen; oder wenn es
dazu keine Gelegenheit finden sollte, sich deshalb sogleich bei
der Obrigkeit melden. Wer sich an zwei Herrschaften für
eine und dieselbe Zeit vermiethet, muß firr diese Betrügerei
Gefängnissstrase leiden, und dann zu der Herrschaft ziehen
an welche er sich zuerst vermiethet hatte.