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1. Der Deutsche Kinderfreund - S. 223

1888 - Berlin : Reimer
221 in wohl eingerichteten Staaten. gerstande gehören alle diejenigen, welchenicht adelig sind, und auch nicht Bauern genannt werden können, weil sie bürger- liche Gewerbe treiben. Die Gewerbe sind: die Handlung, die Künste, die Handwerke, die Bierbrauerei, der Weinschank und die Gastwirthschaft. Wer von der Obrigkeit einer Stadt die Erlaubniß hat, sich in der Stadt niederzulassen, und ein bür- gerliches Gewerbe zu treiben, hat das Bürgerrecht erlangt. 6. Von den Herrschaften und Dienstboten. Dienstboten find schuldig, ihrer Herrschaft alle die Dienste sorgfältig, gewissenhaft und willig zu leisten, wozu sie von derselben angenommen worden sind. Sie sollen den Befeh- len ihrer Herrschaft gehorsam sein, ausgenommen in dem Falle, wenn diese ihnen elwaö Unerlaubtes besohle. Sie sollen sich gegen ihre Herrschaften tteu beweisen, d. h. sie sollen sich nicht zueignen, waö ihnen nicht gehört, und mit dem, was ihnen anvertraut ist, gut und haushälterisch um- gehen, und es eben so gut bewahren, als ob eö ihr Ei- genthum wäre. — Die Herrschaften sind dagegen schuldig, ihrem Gesinde den ausbedungenen Lohn zur bestimmten Zeit zu bezahlen, und ihm hinreichende Kost zu geben. Auch müssen sie dem Gesinde alleil den Schaden ersetzen, welchen es bei Verrichtung seiner Dienste erlitten hat. Die Herr- schaft kann das Gesinde nicht vor Ablauf der Dienstzeit sortschikken, ausgenommen in dem Falle, wenn es gänzlich ungeschickt, fall!, untreu und liederlich ist. Dagegen darf auch das Gesinde, bei Gefängnissstrase, nicht eher, als nach Ablauf der Dienstzeit aus dem Dienste treten, es sei denn, daß ihm die Herrschaft den Lohn nicht ordentlich bezahlte, es misshandelte, rmd unerlaubte Handlungen von ihm ver- engte. — Herrschaften sind verbunden, den abziehenden Dienstboten ein Zeugniß (Attest) über rhr Verhalten im Dienste auszustellen, welches diese ihrer neuen Herrschaft vorzeigen müssen, weil sie ohne ein solches Zeugniß nicht gemiethet werden dürfen. — Aus dem Dienste getretenes Gesinde muß sich sogleich wieder vermiethen; oder wenn es dazu keine Gelegenheit finden sollte, sich deshalb sogleich bei der Obrigkeit melden. Wer sich an zwei Herrschaften für eine und dieselbe Zeit vermiethet, muß firr diese Betrügerei Gefängnissstrase leiden, und dann zu der Herrschaft ziehen an welche er sich zuerst vermiethet hatte.
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