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1. Lese- und Lehrbuch für ländlich-gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 320

1910 - Leipzig [u.a.] : Teubner
320 Vi. Aus der Bürger- und Gesetzeskuude. „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich." Denn die Sicherheit und das Ansehen des Staates selbst würden Not leiden, wenn solche Vergehungen ungeahndet und solche Mitglieder des Gemeinwe ens un- bestraft blieben. 2. Wenn es sich um die Bestrafung eines Verbrechers handelt, werden vielfach bei schweren Verbrechen zur Entscheidung außer den Rechtsgelehrten Männer aus dem Volke als Geschworene hinzu- gezogen. Diese Fälle werden vor dem Schwurgerichte verhandelt. Die Geschworenen haben nur auszusprechen, ob der Angeklagte des Verbrechens, dessen er bezichtigt wird, schuldig ist oder nicht. Die ge- lehrten Richter haben hierbei das Amt, durch Voruntersuchung und durch die Leitung der Gerichtsverhandlung die tatsächlichen Um- stände des Verbrechens bis ins kleinste klarznlegen und im Falle des von den Geschworenen ausgesprochenen „Schuldig" die Strafe nach dem Strafgesetzbuche zu bestimmen. Die Schwurgerichtsverhand- lungen werden an den Landgerichten abgehalten. Viele Vergehen werden an Landgerichten vor Strafkammern, die aus rechtsgelehrten Richtern zusammengesetzt sind, abgeurteilt. Für geringere Strafsachen sind die Schöffengerichte bei den Amtsgerichten zuständig. Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. 3. Bei bürgerlichen Streitigkeiten, wo es zumeist auf die Auslegung des Rechts ankommt, entscheidet allein der fachmännisch gebildete und vom Staat angestellte Richter. Die Rechtsverhältnisse sind jedoch oft so verwickelt, daß die Richter selbst in Verlegenheit kommen. Es kann vorkommen, daß zwei derselben über die gleiche Sache eine verschiedene Meinung haben. Deshalb begnügt sich eine gute Rechtsverfassung nicht damit, für alle Fälle nur eine ein- malige Aburteilung zuzulassen. Es kann der Verurteilte ein höheres Gericht anrufen, damit „seine Sache nochmals geprüft und ein neuer Spruch gefällt werde. Über dem Amtsgerichte steht das Landgericht, über diesem das Oberlandesgericht (29 im Deutschen Reiche), in Berlin Kammergericht genannt. Das höchste Gericht ist das Reichsgericht in Leipzig. 4. Die Rechtsanwälte sind die Fürsprecher für die streitenden Parteien und darum notwendig, weil die rechtlichen Formen oft so verwickelt sind, daß ein Rechtsunkundiger nicht damit umgehen kann. Das Prozesseführen wird freilich teurer durch die Rechtsanwälte; denn diese müssen ebensogut wie andere Leute von ihrer Arbeit leben. Allein ein guter und ehrlicher Rechtsbeistand verhütet auch manchen Prozeß, wenn er die Parteien zu einem gütlichen Vergleiche be- wegt und prozeßsüchtige Leute von vornherein abweist. -r o Mi y o Nach Deimling. <§in magerer Vergleich ist oft besser denn ein fetter Prozeß! „Fch will, daß jedermann, er sei vornehm oder gering, reich oder arm, eine prompte Justiz administrieren und einem jeglichen Untertaneil ohne Ansehen der Person und des Standes durchgehends ein unpartei- isches Recht widerfahren soll." Friedrich der Große.
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