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1910 -
Langensalza
: Schulbuchh. Greßler
- Hrsg.: Rosenkranz, Fritz
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrerbuch
- Schultypen (WdK): Fortbildungsschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule
- Inhalt Raum/Thema: Berufsbildung
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Xviii. Der Ccmöwirt und ßewerbetreibenöe
als famüienvater, Öememöe- und
Staatsbürger.
1. Die Familie.
Das Wort Familie ist der lateinischen Sprache entlehnt.
Familia bezeichnete bei den Römern alles einer Person als
Eigentum Gehörige, und zwar sowohl Personen, als auch ihr
gesamtes Vermögen. Die Familie ist als die früheste Ver-
bindung von Personen zu einem innigen Gemeinschaftsleben
anzusehen. Gott sprach zu Adam: „Es ist nicht gut, daß der
Mensch allein sei". Er führte ihm Eva als sein Weib zu.
Damit hat er die Ehe eingesetzt. Riehl sagt von der Familie:
„Sie ist die ursprünglichste, uralteste menschlich-sittliche Ge-
nossenschaft, zugleich eine allgemein menschliche; denn mit der
Sprache und dem religiösen Glauben finden wir die Familie
bei allen Völkern der Erde wieder." Die Familie wird durch
die Ehe begründet, nach vorausgegangenem Aufgebot durch das
Standesamt gesetzlich geschlossen, und durch die kirchliche Trau-
ung erhält sie ihre Weihe und den Segen. Die Ehe und die
Familie sind die Grundlagen aller staatlichen und sozialen Ein-
richtungen. Die Familie ist ein Gemeinschaftsleben zwischen
Mann und Frau, zwischen Eltern und Kindern und Ver-
wandten in gerader Linie, zwischen Herrschaft und Gesinde.
Dieses Gemeinschaftsleben beruht auf religiöser (kirchlicher) und
gesetzlicher Grundlage. Das Bürgerliche Gesetzbuch für das
Deutsche Reich vom 1. Januar 1900 handelt in den §§ 1297
bis 1921 über Ehe-, Familien und Vormundschaftsrecht. Das
deutsche Recht über Familie ruht aus dem Grund der christ-
lichen Anschauungs- und Denkungsart, und gerade diese An-
schauungsweise ließ das Familienrecht so wohl ausbilden. Kein
Recht eines anderen Volkes schließt so innig das Band der
Familie, kein Recht sucht so den Frieden der Familie und die
Autorität der väterlichen Gewalt nach Gottes Ordnung zu