1913 -
Leipzig
: Hahn
- Hrsg.: Leipziger Fortbildungsschul-Direktoren und -Lehrern
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1901
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule, Fachschule, Gewerbeschule
- Regionen (OPAC): Dresden
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Übervorteilungen
gegen sie schuldig macht;
5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der
Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Ein-
gehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war.
8 124 8. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit verlassen,
so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und
jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens
aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes fordern. Diese
Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Durch ihre
Geltendmachung wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und auf weiteren
Schadenersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen
gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des
Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist.
ß 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor
rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisscs die Arbeit zu verlassen, ist dem
früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach ß 124 b an die
Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. In
gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen an-
nimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch
verpflichtet ist.
Iii. Lehrlingsverhältnisse.
8 126. Die Befugnis zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht
Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht zu.
8 126b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre
schriftlich abzuschließen. Er muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Tätig-
keit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;
2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit;
3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige
Auflösung des Vertrags zulässig ist.
Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter,
dem Lehrling und dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlings zu unterschreiben
und in einem Exemplare dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlings auszuhändigen.
Der Lchrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehr-
vertrag einzureichen.
Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Be-
stimmungen keine Anwendung.
Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei.
8 127. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe
vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend
zu unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs- oder Fachschule anzuhalten
und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen
geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings
leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten und vor
Ausschweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits-
und Hausgenossen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge
nicht Ärbeitsverrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräften
nicht angemessen sind.
Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottes-
dienstes au Sonn-- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht entziehen.
Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause des Lehrherrn
weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen werden.