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1. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 95

1913 - Leipzig : Hahn
95 1} Waren feilbieten, 2) Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, 3) gewerbliche Leistungen anbieten, 4) Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft dabei obivaltet, darbieten will, bedarf eines Wandergewerbescheins, soweit nicht für die in Ziffer 2 bezeichneten Falle in Gemäßheit des § 44a eine Legitimationskarte genügt. In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Marktverkehr (§ 64) ein Wander- gewerbeschein erforderlich. § 57. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: 1) wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krank- heit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist; 2) wenn er unter Polizeiaufsicht steht; 3) wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigen- tum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land- und Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brand- stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaß- regeln, betreffend Einführung over Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht ver- flossen sind; 4) wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist. § 59. Eines Wandergewerbescheines bedarf nicht: 1) wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, sowie felbst- gewonnene Erzeugnisse der I agd und Fischerei feilbietet; 2) wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer Entfernung von demselben selbstverfertigte Waren, welche zu den Gegenständen des Wockenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hin- sichtlich deren dies Landesgcbrauch ist, anbietet; 3) wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahr- zeuge aus feilbietet; 4) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waren feilbietet. § 60. Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres erteilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. § 64. Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte, sowie der Kauf und Verkauf auf denselben steht einem jeden mit gleichen Befugnissen frei. 8 66. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: 1) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs; 2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke; 3) frische Lebensmittel aller Art. § 67. Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegenständen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden. Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
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