1913 -
Leipzig
: Hahn
- Hrsg.: Leipziger Fortbildungsschul-Direktoren und -Lehrern
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1901
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Niedere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Fortbildungsschule, Fachschule, Gewerbeschule
- Regionen (OPAC): Dresden
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Geschlecht (WdK): Jungen
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1} Waren feilbieten,
2) Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen Personen, als bei
Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum
Wiederverkauf ankaufen,
3) gewerbliche Leistungen anbieten,
4) Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder
sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder
der Wissenschaft dabei obivaltet, darbieten will,
bedarf eines Wandergewerbescheins, soweit nicht für die in Ziffer 2 bezeichneten
Falle in Gemäßheit des § 44a eine Legitimationskarte genügt.
In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Marktverkehr (§ 64) ein Wander-
gewerbeschein erforderlich.
§ 57. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen:
1) wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krank-
heit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist;
2) wenn er unter Polizeiaufsicht steht;
3) wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigen-
tum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben
und die Gesundheit der Menschen, wegen Land- und Hausfriedensbruchs,
wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brand-
stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaß-
regeln, betreffend Einführung over Verbreitung ansteckender Krankheiten
oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten
verurteilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht ver-
flossen sind;
4) wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei,
Trunksucht übel berüchtigt ist.
§ 59. Eines Wandergewerbescheines bedarf nicht:
1) wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft,
des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, sowie felbst-
gewonnene Erzeugnisse der I agd und Fischerei feilbietet;
2) wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer Entfernung
von demselben selbstverfertigte Waren, welche zu den Gegenständen des
Wockenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hin-
sichtlich deren dies Landesgcbrauch ist, anbietet;
3) wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren, hinsichtlich
deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahr-
zeuge aus feilbietet;
4) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen
außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde die
von derselben zu bestimmenden Waren feilbietet.
§ 60. Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres
erteilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete
Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben.
§ 64. Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte, sowie der Kauf
und Verkauf auf denselben steht einem jeden mit gleichen Befugnissen frei.
8 66. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind:
1) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs;
2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem
Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung
steht oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört
oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen
Getränke;
3) frische Lebensmittel aller Art.
§ 67. Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegenständen
Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden.
Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf
es jedoch der Genehmigung der Ortspolizeibehörde.