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1835 -
Dresden [u.a.]
: Arnold
- Autor: Heusinger, Johann Heinrich Gottlieb
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch, Lehrerbuch
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
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Die Schweiz.
Cantón verstattet, in Neligionangelegenheiten zu Han»
dein, wie er es für gut fand.
Zn dem westfälischen Frieden, in welchem alle
Angelegenheiten Deutschlands auf das Sorgfältigste er»
wogen wurden, mußte auch der Schweiz Erwähnung
geschehen, da deren Trennung von Deutschland noch Ui*
nesweges durch gegenseitige Uebereinkunft festgesetzt wor-
den war. Man sprach dieselbe aus und erkannte die
schweizerische Eidgenossenschaft als unabhängigen euro-
päischen Staat an.
Die genannten dreizehn Orte oder Cantons machen
aber nicht die ganze Schweiz aus, sondern es gibt in
diesem Lande noch viele andere kleinere und größere Di-
strikte, welche sich erst späterhin dem Bunde unter be-
sonderen Bedingungen anschlossen. Sie wurden daher
verbündete oder zugewandte Orte genannt; unter diese
gehören Graubündten und Veltlin, Wallis, Neufchatel
und Genf. Andere waren einzelnen Cantonen, z. B.
Waadland dem Cantón Bern, unterworfen. Neufchatel
stellte sich überdies i. Z. 1707 unter den Schutz der
Könige von Preußen.
Die Zeiten der französischen Revolution brachten
auch in der Schweiz große Veränderungen hervor.
Das Waadland beschwerte sich bei der Republik Frank-
reich über den Druck der Aristokraten-Negierung von
Bern, und Frankreich ließ i. Z. 1708 Truppen ein-
rücken. Einige Cantone folgten dem Aufrufe Berns
zur Vertheidigung des Landes, andere folgten aber
nicht. Der ganze Bund gerieth in Unordnung, in
Auflösung und ' erhielt Friede und Ruhe nicht eher
wieder als i. I. 1803, in welchem durch schweizerische
Abgeordnete, unter Leitung des ersten Consuls Bona-
parte, in Paris eine neue Eintheilung des Landes und
neue Regierunggrundsätze eingeführt wurden. Das
Land besteht seitdem aus zwei und zwanzig Cantonen,
deren jeder sich selbst regiert, die gemeinschaftlichen An-