1. Bd. 4
- S. 365
1824 -
Leipzig Frankfurt a. M.
: Hinrichs
- Autor: Pölitz, Karl Heinrich Ludwig
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 5 – Tertiärbereich
Allgemeine Geschichte Europa's.
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einzelnenvertrage mitoestrei ch,R u ß l a n d,G roß-
b ritan ni en und Preußen, welche den ersten Pariser
Frieden bildeten. Gleichlautend war der Hauptvertrag
mit allen vier Machten; die besondern Verhältnisse Frank-
reichs zu denselben wurden aber in einzelnen beigefügten
Artikeln naher bestimmt. Frankreich, als Königreich
in der Reihe der europäischen Machte des ersten Ranges
hergestellt, ward nach den Grenzen des 1 Jan. 1792 aner-
kannt, und behielt nicht nur Lothringen, Elsaß, Avignon
und Venaissin; es gewann auch — in Hinsicht jener Gren-
zen—- eine Gebietsvergrößerung von ungefähr 1.50
£). Meilen mit 600,C00 Einwohnern, theils in den bisherigen
belgischen und Rheindepartcmeuten, theils in der wichtigen
Festung Landau mit einem Umkreise bis an den Rhein,
auf welchem Flusse Frankreich die freie Schiffahrt haben
sollte; theils in einem bedeutenden Landstriche von Savoven.
Doch mußte Frankreich an Großbritannien die Inseln Ta-
bago. St. Lucie, Jsle de France, und an Spanien den
im Baseler Frieden gewonnenen Antheil an der Insel Do-
mingo abtreten. Dagegen blieben ihm die vormaligen fran-
zösischen Kolonieen in Asien, Afrika und Amerika: auch
sollte Portugal das französische Guiana, und Schweden die
von den Britten eroberte, und von demselben au Schweden
überlassene, Insel Guadeloupe an Frankreich zurückgeben.
In Hinsicht der bisher unter Frankreichs Oberherrschaft
gestandenen Lander bestimmte der Pariser Friede: daß die
Staaten Deutschlands unabhängig seyn, und durch ein
Föderativband vereinigt werden sollten; daß die Souverainetat
des Hauses Oranicn über Holland anerkannt, und diesem
Reiche eine Gebietsvergrößerung bestimmt, so wie die Unab-
hängigkeit der Schweiz bestätigt, und in Hinsicht Ita-
liens im Allgemeinen festgesetzt ward, cs solle, außerhalb
der an Oestreich kommenden Lander, aus so uverainen
Staaten bestehen, Großbritannien aber die Insel Mal-
tha behalten.
Alle nähere Bestimmungen in dieser Hinsicht sollten
auf dem Wiener Congresse entschieden werden, zu