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1. Preußisch-deutsche Geschichte - S. 49

1918 - Berlin : Weidmann
10. Wilhelm I., seit 1871 Deutscher Kaiser, 18611888. 49 Frankfurt a. M. Er setzte folgendes fest: 1. Das Elsa Friede zu auer Belfort und Deutsch-Lothringen mit Metz fallen Srantfurt" an das Deutsche Reich; 2. Frankreich zahlt in drei Jahren 5 Milliarden Frank ( 4 Milliarden Mark) Kriegskosten-entschdigung; 3. das Deutsche Reich und Frankreich schlieen einen gnstigen Handelsvertrag miteinander. Frankreich lag tief gedemtigt am Boden, verbi sich aber in der Folgezeit immer mehr in den Gedanken an Vergeltung (Revanche). Das neue Deutsche Reich dagegen, weit fester begrndet als das alte, einigte zum ersten Male fast alle deutschen Stmme in seinen Grenzen. Es hegte nicht die Absicht, wie einst Napoleon I., in der Welt herrisch zu gebieten, sondern, allen Gromchten voran, nur den Frieden zu wahren und dessen Segnungen allen Vlkern zuteil werden zu lassen. b) Wilhelms I. Regierung im Innern. 51. Die Verfassung des Deutschen Reiches enthlt Reichs-folgende Bestimmungen: Die Reichsgesetze gehen den ^Gesetz-Landesgesetzen vor und werden gemeinsam durch den Bundes- geung. rat und den Reichstag festgestellt. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Bundesmitglieder, also der einzelnen deutschen Staaten, und zwar gibt Preußen als mchtigster Staat 17 Stimmen in dieser Versammlung ab, alle Staaten zu-sammen 58 Stimmen. Der Reichstag setzt sich aus 397 Abgeordneten des deutschen Volks zusammen. Sie werden alle fnf Jahre durch allgemeines und geheimes Stimmrecht in Wahl-kreisen von ursprnglich 100 000 Einwohnern gewhlt. Sie mssen unbescholten und mindestens 25 Jahre alt sein. Ein Reichsgesetz kommt also nur zustande, wenn Bundesrat und Reichstag einig darber sind. Die Ausfhrung der Reichsgesetze liegt teils dem d) Ausfhrung Kaiser, teils dem Bundesrat, teils beiden gemeinsam der ew-ob. 1. Der Kaiser ist erblich und immer zugleich König von Preußen. Er beruft den Bundesrat und den Reichstag und schliet ihre Sitzungen. Er unterzeichnet die Gesetze. Er ist oberster Kriegsherr der deutschen Land- und Seemacht und schliet den Frieden. 2. Der Bundesrat erlt die Vor-schriften, wie die Gesetze ausgefhrt werden sollen. 3. Der Kaiser und der Bundesrat erklären gemeinsam den Krieg. Jaenicke, Preuisch-deutsche Geschichte fr Quinta. 2. Aufl. 4
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