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1. Deutsche Geschichte von 1815 zur Gegenwart - S. 15

1902 - Leipzig : Teubner
8. Die Revolution in Preußen. 15 Berlin, Ansprachen, in denen er seine nationale, volksfrenndliche Ge-sinnung beteuerte, nicht mehr verwischt werden. Die wegen eines Auf-ruhrs 1847 eingesperrten Polen wurden amnestiert, um sogleich den Ausruhr in Posen und die Vergewaltigung der Deutschen zu erneuern. Aufruhr w Doch wurde die Bewegung durch den General v. Pfnel rasch unterdrckt. 2. Die Nationalversammlung. Die Verfaffung. Auf Grund Die preuische des vom Vereinigten Landtag genehmigten Gesetzes wurde die preu- Versammlung ische Nationalversammlung nach dem allgemeinen Stimmrecht in 22, Mrz bis indirekter Wahl gewhlt. Die Linke, die dem Könige in der Verfassung 8" ei'1848' nur noch ein aufschiebendes Veto zugestehen wollte, berwog die Rechte, in der besonders Otto von Bismarck-Schnhansen als kraftvoller O, v, Bismarck, und unerschrockener Verteidiger der Kronrechte hervortrat. Die National-Versammlung, wiederholt vom Straenpbel bedroht, der sich beim Zeughaussturm 15./16. Juni mit Waffen versehen hatte, wurde am 9. Nov. nach der Stadt Brandenburg a. H. verlegt und dort bald nach der Wiedererffnung wegen Nichterscheinens der Mehrzahl der Mit-glieder und der unvershnlichen Gegenstze unter den erschienenen am 5.Dez. aufgelst. Zugleich wurde der Entwurf einer Verfassung, der sich an Entwurf einer den von der Kommission der N. V. ausgearbeiteten anschlo, ver- Verfassung ffentlicht (5. Dez. 1848). Dieser Entwurf wurde von den nchst-gewhlten Kammern beraten und abgendert und dann als Staatsgrund- Preuische Ver-gesetz von Preußen, das jeder König zu beschwren hat, verkndigt. 312. imo. Die Grundzge der Verfassung und die Organisation der Staatsbehrden sind in Abschnitt Iii behandelt. Zum Zwecke der so wichtigen Selbstverwaltung wurde in der Ver- Neugestaltung fassung (Art. 105) angekndigt, da durch besondere Gesetze die Vertretung berroeti1^ttiet= und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen bestimmt werden wo tun9' sollte. Durch diese Gesetzgebung, die mit der Kreis-, Bezirks- und Pro-vinzialordnung vom 11. Mrz 1850 begann, verlor der Grundbesitz seine Alleinherrschaft in der Selbstverwaltung und mute zu dieser auch die Ver-treter des Kapitalbesitzes und des Erwerbseinkommens zulassen. Die Hlfte der Gemeindevertreter mute nmlich fortan nach dem Dreiklassenwahlsystem gewhlt werden. Dies bte seine Wirkung auch auf die Zusammensetzung der Kreisversammlungen, die aus der Wahl der Gemeindevertretungen her-vorgehen, auf die der (Regiernngs-) Bezirksrte, fr die die Kreisversammlungen das Vorfchlagsrecht haben, und auf die der Provinzialstnde, die von den Kreisversammlungen gewhlt werden, aus. Es gelang aber den Grogrund- nderungen besitzern, die Gemeindeordnung zu beseitigen, durch eine Reihe von Gesetzen ihre Vorherrschaft in der Selbstverwaltung der stlichen Provinzen wieder- e ms."8 herzustellen und dadurch die den (Orts-) Gemeindevorstehern bertragene, ehedem patrimoniale Polizei wieder von sich abhngig zu machen. Die Bauernbefreiung wurde anfangs thatkrftig weitergefhrt, indem, Bauern-wie bereits frher in Posen, das Obereigentumsrecht der Grundherren ohne befrewng, Entschdigung 1850 aufgehoben, auch den nicht fpannfhigen Bauern die Wohlthat der Regulierung zu teil wurde, alle Reallasten fr ablsbar erklrt
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