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1. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 181

1884 - Berlin : Gaertner
181 . 7. Drittens bergibt der Kaiser mit Bewilligung des Reichs der Dnrchl. Knigin das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden mit dem Amte Wilshausen .... samt allen geistlichen und weltlichen Gtern, wie auch allen Rechten zu Land und Wasser zu einem immer-whrenden und unmittelbaren Reichslehen..... . 9. Viertens nehmen der Kaiser nebst dem Reiche wegen aller genannten Lnder die Knigin von Schweden und ihre Nachfolger zu einem unmittelbaren Reichsstande an, so da zu den Reichstagen unter den andern Stnden auch Schweden unter dem Titel eines Herzogs zu Bremen, Verden und Pommern, wie auch Fürsten zu Rgen und Herrn zu Wismar sollen berufen werden. . . . 11. Artikel. . 1. Als ein quivalent soll dem Kurfrsten von Brandenburg, Friedrich Wilhelm, weil derselbe seinen Rechten auf Rgen und Vor-Pommern entsagt, ihm und seinen Nachfolgern, auch mnnlichen Anver-wandten, insonderheit dem Markgrafen Christian Wilhelm, ehemaligen Administrator des Erzstifts Magdeburg, wie auch Christian, Herrn zu Kulmbach, und Albrechten zu Ansbach und deren mnnlichen Erben, sobald der Friede ratificiert. ist, von Jhro Kais. Maj. mit Einwilligung der Stnde das Bistum Halberstadt mit allen Rechten zu einem bestndigen und unmittelbaren Lehn bergeben werden. Es soll der Kur-frst auch sogleich in den ruhigen Besitz kommen und deswegen Sitz und Stimme auf dem Reichstage und im niederschsischen Kreise haben; die Religion aber soll er in dem Zustande lassen, wie sie zwischen dem Erz-herzog Leopold Wilhelm und dem Kapitel verabredet ist, jedoch so, da es nichts weniger dem Herrn Kurfrsten erblich verbleibe und das Kapitel kein Recht zu whlen und zu regieren, oder bei der Stiftsregierung be-halte, sondern da der Kurfürst in diesem Stifte die Macht, welche die brigen Reichsfrsten in ihren Gebieten genieen, auch haben solle . . . 4. Gleichfalls soll dem Kurfrsten das Bistum Minden zu einem ewigwhrenden Lehn von Sr. Kais. Maj. bergeben werden, und er bald nach ratificiertem Frieden in dessen ruhigen Besitz eingesetzt werden und deswegen aus den Reichstagen, wie auch im westflischen Kreise Sitz und Stimme haben. . . . . 5. Dem Kurfrsten wird auch das Bistum Camin vom Kaiser und Reiche abgetreten mit eben den Bestimmungen wie Halberstadt und Minden. . . . . 6. Gleicherweise wird dem Kurfrsten die Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg berlassen, so da, wenn dasselbe durch den Tod, oder durch die Successiou in der Kur, oder durch eine andere Konzession des jetzigen Administrator August, Herzog zu Sachsen, vakant werden sollte', alsdann das ganze Erzstist mit denselben Bestimmungen wie Halberstadt dem Kurfrsten, wenn auch unterdessen heimlich oder ssent-lich eine_ Wahl getroffen wre, zum bestndigen Lehn eingerumt werden und derselbe die Macht haben soll, den vakanten Sitz aus eigener Auto-ritt zu ergreifen.
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