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1. Lehrbuch der Geschichte für Mittelschulen - S. 307

1904 - München : Oldenbourg
Absetzung Napoleons I. Pariser Friede. Wiener Kongre. 307 Rußland erhlt das Herzogtum Warschau als Knigreich Polen. Schweden bekommt Norwegen als Ersatz fr das bei Rußland verbleibende Zinnland und den an Preußen abzutretenden Rest von Pommern; England sichert sich auer Hannover (fortan Knigreich) noch Malta, Helgoland, Kap-land und Ceylon. Belgien und Holland werden als Niederlande" Wieder vereinigt unter dem Erbstatthalter als nunmehrigen König Wilhelm I. Die Republik Schweiz wird zwar anerkannt, jedoch als neutral erklrt. sterreich verbindet mit seinen frheren Lndern (auer Westgalizien und Belgien) Benetten und dessen ehemaliges Gebiet Jstrien und Dalmatien; auerdem fllt ihm in Deutschland Salzburg zu als Entschdigung fr die schwbischen Besitzungen (Vordersterreich), die bei den angrenzenden Nach-barn bleiben. Preußen bekommt zu seinem vormaligen reindeutschen Besitz noch Posen und Westpreueu (mit Danzig und Thorn), ferner als Neuerwerbung die nrdliche Hlfte Sachsens, Westfalen und die Rheinprovinz, tritt aber Ansbach-Bayreuth dauernd an Bayern ab. Dieses gibt Tirol, Vorarl-berg, Salzburg und das Jnnviertel an sterreich zurck, verzichtet auf Jlich und Berg und empfngt als Entschdigung Wrzburg, Aschaffenburg sowie die linksrheinische Pfalz in ihrer heutigen Zusammensetzung; die rechtsrheinische Pfalz (Mannheim, Heidelberg) bleibt bei Baden, obwohl im Vertrag von Med bestimmt worden war, da zwischen den bayerischen Provinzen Unter-franken und Rheinpfalz eine territoriale Verbindung hergestellt werden sollte. Fr die brigen deutschen Mittel- und Kleinstaaten ist bei der Neu-orduung der Besitzstand von 1806 magebend; nur Sachsen wird um die Hlfte verringert. Oldenburg, Weimar und die beiden Mecklenburg werden -Groherzogtmer; ebenso das mit Holland verbundene Luxemburg (Baden hatte diesen Titel schon 1805/6 bekommen). Die zurzeit noch vorhandenen 38 Staaten Deutschlands wurden vereinigt zum fog. Deutschen Wund (18151866) unter sterreichs Vorsitz. Gemeinsame innere und uere Angelegenheiten sollten auf dem Frankfurter Bundestag durch Gesandte der einzelnen Regierungen erledigt werden. Vom Bundesgebiet blieben die ungarischen und ita-lienischen Lnder sterreichs sowie die preuischen Provinzen Posen, Ost- und Westpreueu ausgeschlossen. Dafr waren Frankreich und Rußland Garanten" des Bundes (vgl. den Westflischen Frieden!), ferner die Könige von England, Dnemark und Holland (Nieder-lande) Mitglieder desselben und zwar fr ihre Besitzungen Hannover, Holstein und Luxemburg. Dieses politische Band erschien im groen und ganzen selbst fr die reindeutfchen Staaten als ein sehr loses; denn gerade in den wichtigsten Fragen (Heer- und Steuerwesen, Rechtspflege, innere Verwaltung) blieb jeder Bundesstaat so ziemlich selbstndig. Doch kamen die Beschlsse des Kongresses, besonders die territo-rialen, nicht ohne Schwierigkeiten zustande; eine Zeitlang schien
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