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1. Die Geschichte des Alterthums - S. 487

1873 - Köln : DuMont-Schauberg
136. Die Licinischen Gesetze und die Prätur. 487 wie leicht es war, das Licinische Gesetz zu umgcheu. In Folge davon geriet!) denn auch dasselbe schließlich in Vergessenheit, bis Tlb^ G^Kus es von Neuem zu beleben versuchte. Der dritte Artikel lautete ne tribunorum militum comitia fierent, coii-sulumque uti alter ex plebe crearetur. Das Consnlar-Tribunat sollte also abgeschafft, das Konsulat als die ständige Negierungsform wieder hergestellt werden. Die Theilnahme der Plebejer an demselben sollte dadurch gesichert werden, daß ein Consul nothwendig aus der Plebs gewählt werden müsse. Denn ohne diesen Zwang war nach den Erfahrungen, die man bei der Wahlordnung der Consular-Tribunen gemacht hatte, vorauszusehen, daß das Volk doch nur Patricier wählen würde. Es kam zu einem Compropme des Inhalts, daß allerdings ein Consul aus der Plebs, neben den Consuln aber noch ein Prätor, qui ins in urbe diceret, aus den Patriciern gewählt werden solle. So hatten also die Plebejer die Theilnahme am Imperium erreicht: aber dieses Imperium war verringert. Wiederum waren es die Patricier gewesen, die in der Meinung, das richterliche Imperium für sich erhalten zu können, diese Verringerung bewirkt, und so wider ihre Absicht der Demokratie vorgearbeitet hatten. Der praetor urbanus, wie der neue Beamte, zum Unterschiede von den praetores cönsules, Hieß, deren College er war, ward unter denselben Auspicien mit ihnen gewählt. Die Urtheilfällung übertrug er in der Regel den von ihm in Übereinkunft mit den Parteien eingesetzten Richtern (arbitri, recuperatores, iudices) oder ständigen Michtercollegien (decemviri, centum-viri); nur ausnahmsweise fällte er in besonders dringenden Sachen das Urtheil selbst. Gericht halten konnte der Prätor nur an den dies fasti. Nur an solchen war es für ihn fas, die drei für die richterlichen Functionen bedeutsamen Worte: d^Jnäinlich iudicium, iudicem). dico (nämlich iur>), addico (nämlich litem, rem) zu sprechen. Der Ort seiner richterlichen Thätigkeit war sein Tribunal auf dem Forum. Als zur Feier der Eintracht der Stände vom Senate beschlossen wurde, daß ludi maximi, und zwar um einen Tag vermehrt, veranstaltet werden sollten, da führte die unüberlegte Weigerung der plebejischen; Aedilen, die vermehrte Mühwaltnng und vielleicht auch die vermehrtest Losten zu übernehmen, zur Einsetzung einer neuen patrictfchen Magistratur, ^er curulischen Aedilität. Mit der Annahme'der leges Liciniae Sextiae nach zehnjährigem Kampfe kann man die politische Gleichstellung der Plebejer mit den Patriciern als entschieden betrachten. Freilich gelang es den Patriciern noch öfter, durch Mwrauch der dem Wahldirigenten zustehenden Macht bei der Lauheit der Volksmenge die lex Licinia zu umgehen und zwei patvicifche Consuln wählen zu lassen; aber auf die Dauer halfen biefe kleinlichen Ränke nichts. Auch zu den anbereit patricifchen Aemtern erhielten die Plebejer rasch und
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