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1. Geschichte des Altertums - S. 145

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Verfassung in btt römischen Republik. 145 tentiam), addicit (rem), d. H. er ernennt die Geschworenen, verkündet Las Urteil und sorgt für dessen Vollstreckung. Als zwei Prätoren ernannt wurden, sprach der eine als praetor urbanus Recht zwischen Bürgern, -er andere als praetor peregrinus Recht zwischen Bürgern und Fremden. Beim Amtsantritt erließ der Prätor eine Zusammenstellung der Rechtsgrundsätze, nach denen er verfahren wollte (das edictum praetorium). Ein Teil der Grundsätze ging in alle diese edicta als eiserner Bestand über und hieß edictum perpetuum. 4. Die Censur, errichtet 444, als bestimmt wurde, daß statt der Censur. Konsuln tribuni militares consulari potestate und zwar auch aus dem Plebejerstande gewählt werden konnten. In der Regel wurde nur ein gewesener Konsul zum Censor gewühlt. Die Wahl erfolgte alle fünf Jahre, jedoch blieben die Censoren nur l1/«, Jahre im Amte. Sie hatten die Steuereinschätzung (census) vorzunehmen, die Listen für die in den einzelnen Versammlungen Stimmberechtigten zu entwerfen und den Staatshaushalt -festzustellen. Mit der Schätzung war die lectio senatus (die Ergänzung des Senates) und die Musterung der equites verbunden. Die Censoren führten die Aufsicht über die Sitten (regimen morum) und konnten durch die nota censoria den Bürgern eine Rüge aussprechen. Auch bekamen sie eine Summe, von der sie nach freier Verfügung Bauten oder Anlagen herstellen lassen konnten, die dann nach ihnen benannt wurden, Z. B. via Appia, basilica Portia usw. Am Schlüsse der Amtsperiode wurde das auf dem Marsfeld versammelte Volk beim Opfer des suo-vetaurile, das ans Schwein, Schaf und Stier bestand, feierlich entsühnt. Von dieser Entsühnung (luo sühnen) heißt die ganze Amtsperiode von lüns Jahren lustrum. 5. Das Volkstribunat, errichtet 494 bei der secessio plebis. Die tribuni plebis, deren Zahl von zwei auf fünf dann auf zehn stieg, Wurden in besonderen Tribntkomitien der Plebejer gewählt. Sie traten am 10. Dezember ihr Amt an. Sie hatten das Recht, dem einzelnen Plebejer Schutz gegen den Machtspruch der Konsuln zu gewähren (ius auxilii), in den Versammlungen der Plebs aufzutreten und die Verhandlungen zu leiten (ius agendi cum plebe), gegen Amtshandlungen von Beamten durch das Veto zu intercebiereit (ius intercedendi) und das Recht der Verhaftung (ius prensionis). Die Tribunen waren unverletzlich (sacrosancti). 6. Die Ädilität. Gleichzeitig mit den Tribunen erscheinen bie3ibiiit«t. aediles plebis; als Diener der Tribunen bilden sie eine Art Polizei. Ihre Stellung änderte sich, als 366 neben den aediles plebis die aediles curules ans den Patriziern gewählt wurden. Ihre Ausgabe ist das Polizeiwesen, die cura urbis, baun die Veranstaltung von öffentlichen Spielen. Später benutzten die jungen Staatsmänner die Gelegenheit, während ihrer Ädilität durch unermeßliche Prachtentfaltung bei den Spielen die Gunst ie§ Volkes zu gewinnen. Weltgeschichte siir die Cberftuie d. Studixnanst. 1. Bd. 10
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