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1. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 169

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 169 — pen auf dem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Landes-Verpflegungsreglement. 6. Die Auseinandersetzung der durch den früheren deutschen Bund begründeten Eigentumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. 7. Die hohen Kontrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens wegen Regulirung der Zollvereinsoer-hältniffe in Verhandlung treten. Einstweilen soll der Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags an, mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß Jedem der hohen Eon-trahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten lassen. 8. Die hohen (Kontrahenten werden unmittelbar nach der Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commissionen zu dem Zweck veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenzverhältniffe in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheilige Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen (Kontrahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zuzulassen und so viel als thunlich zu fördern ist, werden sie durch die vorbezeichneten (Kommissanen auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrsinteressen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen. 9. Die hohen (Kontrahenten werden vom 1. Januar 1867 ab die Erhebung der Schiffahrtsabgaben auf dem Rhein, und zwar sowohl der Schiffsgebühr — Tarif B. zur Übereinkunft vom 31. März 1831 — als auch des Zolles von der Ladung — Zusatzartikel Xvi und Xvii zu der Übereinkunft vom 31. März 1831 — willig einstellen, sofern die übrigen deutschen Uferftaaten des Rheins gleichzeitig die gleiche Maßregeln treffen.

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1. 1861 - 1871 - S. 22

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
22 Hi. Die deutsche Frage 1864 u. 1866. — Iv. Der Deutsch-Französische Krieg Rrt. 13. Alle zwischen den hohen vertragschließenden Teilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Übereinkünfte werden, insofern dieselben nicht ihrer Natur nach durch die Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung verlieren müssen, hiermit neuerdings in Kraft gesetzt. Insbesondere wird die allgemeine Kartell-Konvention zwischen den deutschen Bundesstaaten vom 10. Februar 1831 samt den dazu gehörigen Nachtragsbestimmungen ihre Gültigkeit zwischen Preußen und Österreich behalten. Jedoch erklärt die Kais. Österreichische Regierung, daß der am 24. Jan. 1857 abgeschlossene Münzvertrag durch die Auslösung des deutschen Bundesverhält-niffes feinen wesentlichen wert für Österreich verliere, und die Kgl. preußische Regierung erklärt sich bereit, in Verhandlungen wegen Hufhebung dieses Vertrags mit Österreich und den übrigen Teilnehmern an demselben einzutreten. Desgleichen behalten die hohen Kontrahenten sich vor, über eine Revision des Handels- und Zollvertrags vom 11. April 1865, im Sinne einer größeren (Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs, so bald als möglich in Verhandlung zu treten. Einstweilen soll der gedachte Vertrag mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Kontrahenten vorbehalten bleibt, denselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Rrt. 14. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags sollen zu Prag binnen einer Frist von acht Tagen, ober, wenn möglich, früher ausgewechselt werben. Urkunb bessen haben die betreffenben Bevollmächtigten gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit dem Infiegel ihrer Wappen versehen. So geschehen in Prag am 23. Sage des Monats Ruguft im Jahre des Heils achtzehnhunbertsechzigunbsechs. (L. S.) gez. werther. (L. S.) gez. Brenner. 10. Schutz- und Trutzbündnisse zwischen Preußen und Bayern, Württemberg und Baden? Rrt. 1. Zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preußen und Sr. Maj. dem Könige von Bayern (Württemberg und Baden) wirb hiermit ein Schutz-unb Trutzbünbnts geschlossen. (Es garantieren Sich die hohen Kontrahenten gegenseitig die Integrität des Gebietes Ihrer bezüglichen £ärtber, und verpflichten Sich im Falle eines Krieges Ihre volle Kriegsmacht zu biefem Zweck einanber zur Verfügung zu stellen. Rrt. 2. Se. Maj. der König von Bayern (Württemberg und Baden) überträgt für biefen Fall den Oberbefehl über Seine Truppen Sr. Maj. dem Könige von Preußen. Rrt. 3. Die hohen Kontrahenten verpflichten Sich, biefen Vertrag vorerst geheimzuhalten. 1 (Europäischer Geschichtskalender 1866, S. 449 ff.

2. Skandinavisches Reich, Deutschland, Oesterreich, Italien, Griechenland, Russisches Reich - S. 169

1869 - Braunschweig : Schwetschke
Vii. Deutschland. 169 leibung Hannovers, Nassaus, Frankftirts, tes Kurfürstenthums Hessen inzelner Theile vom Großherzogthum Hessen in Preußen. Preußen sich mit den zu ihm gehaltenen norddeutschen Kleinstaaten zu einem deutschen Bunde vereinigt und schon gegen Enoe des Jahres 1866 bisher aus der Bundes-Matrieularcasse bestrittenen Pensionen und Unterstützungen für Officiere der vormaligen schleswig-holsteinischen Armee und deren Hinterlassene. Artikel 10. Der Bezug der von der kaiserlich österreichischen Statthalter chaft in Holstein zugesicherten Pensionen bleibt den Interessenten bewilligt. — Die noch im Gewahrsam der kaiserlich österreichischen Regierung befindliche Summe von 449,500 Thaler dänischer Reichsmünze in vierprocentigen dänischen Staatsobligationen, welche den holsteinischen Finanzen angehört, wird denselben unmittelbar nach der Ratifica- tion des gegenwärtigen Vertrages zurückerstattet. — Kein Angehöriger der Herzog- tümer Holstein und Schleswig, und kein Unterthan Ihrer Majestäten des Königs von Preußen und des Kaisers von Oesterreich wird wegen seines politischen Ver- haltens während der letzten Ereignisse und des Krieges verfolgt, beunruhigt oder in seiner Person oder seinem Eigenthum beanstandet werden. Artikel 11. §e. Majestät der Kaiser von Oesterreich verpflichtet Sich, Behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Se. Majestät den König von Preußen die Summe von Vierzig Millionen preußischer Thaler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, laut Artikel 12 des gedachten Wiener Frie- dens vom 30. October 1864, noch an die Herzogthümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit fünfzehn Millionen preußischer Thaler und als Aequivalent der freien Verpflegung, welche die preußische Armee bis zum Friedensschlüsse in den von ihr occupirten österreichischen Landestheileu haben wird, mit fünf Millionen preußi- scher Thaler in Abzug gebracht werden, so daß nur zwanzig Millionen preußischer Thaler baar zu zahlen bleiben. - Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausche der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages, die zweite Hälfte drei Wochen später zu Oppeln baar berichtigt werden. Artikel 12. Die Räumung der von den königlich preußischen Truppen besetzten österreichischen Territorien wird innerhalb drei Wochen nach dem Austausche der Ratificationen des Friedensvertrages vollzogen sein. Von dem Tage des Ratifications- austausches an werden die preußischen General-Gouvernements ihre Functionen auf den rein militairischen Wirkungskreis beschränken. Die besonderen Bestimmungen, nach welchen diese Räumung stattzufinden hat, sind in einem abgesonderten Proto- kolle festgestellt, welches eine Beilage des gegenwärtigen Vertrages bildet. Artikel 13. Alle zwischen den hohen verttagschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden, insofern dieselben nicht ihrer Natur nach durch die Auflösung des deutschen Bundesverhältnisses ihre Wirkung ver- lieren müssen, hiermit neuerdings in Kraft gesetzt. Insbesondere wird die allge- meine Cartell-Convention zwischen den deutschen Bundesstaaten vom 10. Februar 1831 sammt den dazu gehörigen Nachtragsbestimmungen ihre Gültigkeit zwischen Preußen und Oesterreich behalten. Jedoch erklärt die kaiserlich österreichische Regierung, daß der am 24. Januar 1857 abgeschlossene Münzvertrag durch die Auflösung des deutschen Bundesverhält- nisses seinen wesentlichsten Werth für Oesterreich verliere, und die königlich preußische Negierung erklärt sich bereit, in Verhandlungen wegen Aufhebung dieses Vertrages mit Oesterreich und den übrigen Theilnehmern an demselben einzutreten. Desgleichen behalten die hohen Contrahenten sich vor, über eine Revision des Handels- und Zollvertrages vom 11. April 1865, im Sinne einer größeren Erleichterung des gegen- seitigen Verkehrs, so bald als möglich in Verhandlung zu treten. Einstweilen soll der gedachte Vertrag mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Con- trahenten vorbehalten bleibt, denselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Artikel 14. Die Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages sollen zu Prag binnen einer Frist von acht Tagen oder, wenn möglich, früher ausgewechselt werden.

3. Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte - S. 340

1889 - Berlin : Nicolai
— 340 — 260. Die Konvention von Gastein. 1865. (Staatsarchiv Ix., Nr. 2011.) Ihre Majestäteil der Kaiser von Österreich und der König von Preußen haben Sich überzeugt, daß das bisher bestandene Kondominium in den von Dänemark dnrch den Friedensvertrag vom 30. Oktober 1864 ab- getretenen Ländern zu Unzukömmlichkeiten führt, welche gleichzeitig das gnte Einvernehmen zwischen Ihren Regierungen und die Interessen der Herzogtümer gefährden. Ihre Majestäten siud deshalb zu dem Entschlüsse gelangt, die Ihnen aus dem Artikel Iii des erwähnten Traktats zufließenden Rechtes fortan nicht mehr gemeinsam auszuüben, sondern bis auf weitere Vereinbarung die Ausübung derselben geographisch zu teilen. — Art. 1. Die Ausübung der von den hohen vertragschließenden Teilen durch den Art. Iii des Wiener Friedenstraktates vom 30. Oktober 1864 gemeinsam erworbenen Rechte wird, unbeschadet der Fortdauer dieser Rechte beider Mächte an der Gesamtheit beider Herzogtümer, in Bezug auf das Herzogtum Schleswig aus Seine Majestät den König von Preußen, in Bezug aus das Herzogtum Holstein auf Seiue Majestät den Kaiser von Österreich übergehen. Art. 2. Die hohen Kontrahenten wollen am Bnnde die Herstellung einer deutschen Flotte in Antrag bringen und für dieselbe den Kieler Hafen als Buudeshafeu bestimmen. Bis zur Ausführung der desfallsigen Bundesbeschlüsse benutzen die Kriegsschiffe beider Mächte diesen Hafen, und wird das Kommando und die Polizei über denselben von Preußen aus- geübt. Preußen ist berechtigt, sowohl zur Verteidigung der Einsahrt Friedrichsort gegenüber die nöthigen Befestigungen anzulegen, als auch auf dem holsteiuscheu Ufer der Bucht die dem Zwecke des Kriegshafens ent- sprechenden Marine-Etablissements einzurichten. Diese Befestigungen und Etablissements stehen gleichfalls unter preußischem Kommando, und die zu ihrer Besatzung und Bewachung erforderlichen preußischen Marinetruppen und Mannschaften können in Kiel und Umgegend einquartiert werdeu. Art. 3. Die hoheu kontrahierenden Teile werden in Frankfurt bean- tragen, Rendsburg zur deutschen Bnndessestuug zu erhebeu. — Art. . Während der Dauer der durch Art. 1 der gegenwärtigen Übereinkunft verabredeten Teilung wird die Königl. Preußische Regierung zwei Militärstraßen durch Holstein, die eine von Lübeck auf Kiel, die andere von Hamburg auf Rendsburg behalten. — Art. 6. Es ist die übereinstimmende Absicht der hohen Kontrahenten, daß die Herzogtümer dem Zollvereines beitreten werden. Bis zum Ein- tritt in den Zollverein resp. bis zu anderweitiger Verabredung besteht das x) Vgl. Nr. 258. — 2) Unter Preußens Leitung.

4. Die Erde und ihre Bewohner - S. 440

1833 - Stuttgart Wien : Hoffmann Gerold
*'io Europa, Deutschland, Bundesverfassung. Reichsadels enthält. Diejenigen Bundesglieder, deren Ländern die Be» sitzungen derselben einverleibt worden, bleiben gegen den Bund zur un- verrückten Aufrechthaltung der durch jene Bestimmungen begründeten staatsrechtlichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn gleich die, über die Anwendung der in Gemäßheit des vierzehnten Artikels der Bun- desakte erlassenen Verordnungen oder abgeschlossenen Verträge entste- henden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die kompetenten Behörden des Bundesstaats, in welchem die Besitzungen der mittelbar geworde- nen Fürsten, Grafen und Herren gelegen sind, zur Entscheidung ge- bracht werden müssen; so bleibt denselben doch, iin Falle der verwei- gerten, gesetzlichen und verfassungsmäßigen Rechtshilfe, oder einer ein- seitigen, zu ihrem Nachtheile erfolgten legislativen Erklärung der durch die Bundesakte ihnen zugesicherten Rechte, der Rekurs an die Bundes- versammlung Vorbehalten; und diese ist in einem solchen Falle verpflich- tet, wenn sie die Beschwerde gegründet findet, eine genügende Abhilfe zu bewirken. Art. 64. Wenn Vorschläge zu gemeinnützigen Anordnungen, de- ren Zweck nur durch die zusammenwirkende Theilnahme aller Bundes- staaten vollständig erreicht werden kann, von einzelnen Bundesgliedern an die Bundesversammlung gebracht werden, und diese sich von der Zweckmäßigkeit und Ausführbarkeit solcher Vorschläge im Allgemeinen überzeugt, so liegt ihr ob, die Mittel zur Vollführung derselben in sorgfältige Erwägung zu ziehen, und ihr anhaltendes Bestreben dahin zu richten, die zu dem Ende erforderliche, freiwillige Vereinbarung un- ter den sämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken. Art. 65. Die in den besondern Bestimmungen der Bundesartikel 16, 18, 19 zur Berathung der Bundesversammlung gestellten Gegen- stände bleiben derselben, um durch gemeinschaftliche Uebereinkunft zu möglichst gleichförmigen Verfügungen darüber zu gelangen, zur fernem Bearbeitung Vorbehalten. Die vorstehende Akte wird, als das Resultat einer unabänderlichen Vereinbarung zwischen den Bundesgliedern, mittelst Präsidialvortrags an den Bundestag gebracht, und dort, in Folge gleichlautender Erklä- rungen der Bundesregierungen, durch förmlichen Bundesbeschluß zu ei- nem Grundgesetze erhoben werden, welches die nämliche Kraft und Gültigkeit, wie die Bundesakte selbst, haben und der Bundesversamm- lung zur unabweichlichen Richtschnur dienen soll. Zur Urkunde dessen haben sämmtliche hier versannnelte Bevollmäch-

5. Neue Zeit - S. 404

1897 - Stuttgart : Neff
404 nichs (12. März) und das Versprechen der Einberufung eines konstituierenden Beichstags; dem ungarischen Beiclistag wurden seine Forderungen einer autonomen und kon- stitutionellen Verfassung gewährt, ebenso den Czechen eine böhmische Verfassung versprochen, in Oberitalien mussten die Oesterreicher unter Badetzky das aufständische Mai- land (18. März) räumen und sich vor Karl Albert von Sar- dinien (1831—49), der an die Spitze der nationalen Erhebung getreten war, in das „Festungsviereck“ zurückziehen, das sie siegreich behaupteten; in Venedig, das die öster- reichische Besatzung räumte, wurde vonmanin diebepublik errichtet. In Berlin entschloss sich der König zögernd zur Gewährung der liberalen und nationalen Forde- rungen im Patent vom 18. März; aber als aus der Mitte der Truppen, deren Abzug das Volk verlangte, zwei unschädliche Schüsse fielen, kam es zu dem Barrikadenkampf, der auf Befehl des Königs abgebrochen wurde; die Truppen räumten Berlin, der König erklärte in einer Proklamation vom 21. März, dass er nur Deutschlands Einheit und Freiheit wolle, die durch eine deutsche Ständeversammlung zu beratende „Gründung eines neuen Deutschland, eines einigen, nicht einförmigen Deutschland, einer Einheit in der Verschieden- heit, einer Einheit mit Freiheit“. Aber die ihm aufhein rieh v. Gagerns (1799—1880, grossherzoglich - hessischer März- minister) Veranlassung von einer Deputation aus den Mittel- staaten angetragene Leitung des Werks, mit Hilfe eines deutschen Parlaments einen konstitutionellen Bundesstaat zu schaffen, nahm er nicht an. Statt dessen trat am 31. März in Frankfurt ein Vorparlament zusammen, das die Grund- sätze für die Wahl des deutschen Parlaments feststellte und die Entscheidung der Frage der künftigen deutschen Verfassung* „einzig und allein“ dem Parlament überliess. Ein von den damit nicht zufriedenen Republikanern Hecker, Struve, Herwegh ge- machter Aufstandsversuch im badischen Seekreis wurde rasch unterdrückt. Am 18. Mai trat in der Paulskirche zu Frankfurt a. M. das deutsche Parlament („die deutsche konstituierende Nationalversammlung“, später: „die deutsche ver- fassunggebende Beichsversammlung“) zusammen, auf Grund allgemeiner freier Wahlen, die die einzelnen Begierungen einem Beschluss des Bundestags zufolge angeordnet hatten. Der Präsident Heinrich von Gagern bestimmte es, einen „kühnen Griff“ zu thun und ohne förmliche Vereinbarung mit den Begierungen den Erzherzog johann von Oesterreich zum „Beichsverweser“ zu ernennen (29. Juni), dem

6. Im neuen Deutschen Reich - S. 30

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
30 Vi. Auswärtige Politik Die elsaß-lothringischen Stimmen werden nicht gezählt, wenn die präsidialstimme nur durch den hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Artikel 7 Hbf. 3 Satz 3 den Husschlag geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über Änderungen der Verfassung. Llsaß-Lothringen gilt im1 Sinne des Artikel 6 Hbf. 2 und der Hr-tikel 7 und 8 als Bundesstaat. Vi. Auswärtige Politik. 1. Deutsch-österreichisches Bündnis vom 7. Oktober J879.1 Hrt. 1. Sollte wider Oerhoffen und gegen den aufrichtigen Wunsch der beiden hohen Kontrahenten eines der beiden Reiche von feiten Rußlands angegriffen werden, so sind die hohen Kontrahenten verpflichtet, einander mit der gesamten Kriegsmacht ihrer Reiche beizustehen und demgemäß den Frieden nur gemeinsam und übereinstimmend zu schließen. Hrt. 2. Würde einer der hohen kontrahierenden Teile von einer anderen Macht angegriffen werden, so verpflichtet sich hiermit der andere hohe Kontrahent, dem Angreifer gegen feinen hohen Verbündeten, nicht liehe Befugnisse übertragen. Der Umfang dieser Übertragung wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt, die vom Reichskanzler gegenzuzeichnen ist. Die Anordnungen und Verfügungen, die der Statthalter kraft der ihm zustehenden landesherrlichen Befugnisse erläßt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Staatssekretärs, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. § 4. Der Statthalter wird, soweit es sich nicht um die Ausübung landesherrlicher Befugnisse handelt, durch den Staatssekretär vertreten, Ais Vertreter des Statthalters hat der Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit in dem Umfang, wie ein dem Reichskanzler nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. Tttärz 1878 (Reichs-Gefetzbl. S. 7) substituierter Stellvertreter sie hat. Dem Statthalter ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amtshandlung selbst vorzunehmen. § 5. Landesgesetze für Elsaß-Lothringen werden vom Kaiser mit Zustimmung des aus zwei Kammern bestehenden Landtags erlassen. Die Übereinstimmung des Kaisers und beider Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich. § 7. Die zweite Kammer geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung nach Maßgabe eines Wahlgesetzes hervor. § 8. Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden in Zeiträumen von fünf Jahren neu gewählt. § 23. Der Kaiser kann, während der Landtag nicht versammelt ist, Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Uotftandes es dringend erfordert. Diese Verordnungen sind dem Landtag bei feinem nächsten Zusammentreten zur Genehmigung vorzulegen. Sie treten außer Kraft, sobald der Landtag die Genehmigung versagt. § 26. Die amtliche Geschäftssprache der Behörden und öffentlichen Körperschaften sowie die Unterrichtssprache in den Schulen des Landes ist die deutsche. 1 Jäger und Moldenhauer, Auswahl wichtiger Aktenstücke zur Geschichte des 19. Jahrhunderts. Berlin 1893, S. 579. Der Vertrag wurde erst am 3. Februar 1888 veröffentlicht, vgl. dazu die Reichstagsrede vom 6. Febr. 1888 (f. Hr. 2). — 1883 trat Italien dem Bunde bei.

7. Teil 2 - S. 426

1882 - Leipzig : Brandstetter
426 Entwickelung des deutschen Postwesens. Leipzig nach Dresden 2 Thlr. 15 Gr. und „werden nicht mehr als 20 bis 25 Pfund mitzuführen passiert." Eine Extrapost von Leipzig nach Dresden mit 2 Pferden kostete 12 Thlr., mit 4 Pferden 15 Thlr. Vor Einführung der Fahrposten konnten des Reitens kundige Leute sich mit gemieteten Postpferden den Reitposten anschließen. Ein solches Reitpferd zu mieten kostete z. B. zwischen Dresden und Leipzig 4 Thlr. Bis 1712 war das sächsische Postwesen an einzelne Unternehmer verpachtet^ in diesem Jahre ging es in die unmittelbare Staatsverwaltung über. Langsam und ohne große Fortschritte, doch allmählich sich erweiternd und verbessernd, immer aber in denselben Geleisen sich bewegend, hatte sich das deutsche Postwesen bis zum Ende des 18. Jahrhunderts entwickelt. Erst dem 19. Jahrhundert war es vorbehalten, auch darin, wie fast auf allen Gebieten der geistigen und materiellen Kultur die großartigsten Reformen zu ersinnen und durchzuführen. Und auch da sind es erst die letzten vier Jahrzehnte, welche das Postwesen zu dem machten, was es heute ist, zu einem die entferntesten Länder und Völker in kürzester Zeit und mit den geringsten Kosten verbindenden Brief-, Paket- und Geldtransport. Wie weit unsere Väter in dieser Beziehung hinter der Gegenwart zurückstanden, mag dadurch bewiesen werden, daß die Nachricht vom Einzuge der verbündeten Monarchen in Paris am 31. März 1814 erst nach Verlauf von dreizehn Tagen, am 12. April, nach Berlin gelangte. Fünf Ereignisse sind es, welche den gewaltigen Aufschwung bedingen, den der Nachrichtentransport im Laufe der letztverflossenen 40 bis 50 Jahre nahm: die allgemeine Einführung der Eisenbahnen, die Erfindung und Anwendung des elektromagnetischen Telegraphen, die britische Postreform Rowland Hills, der Abschluß des österreichisch-deutschen Postvereins (1850) und die Gründung des Weltpostvereins (1876). In Deutschland und Österreich währte, abgesehen von einigen kleineren Territorialpostgebieten, bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts die Dreiteilung in die Thurn-Taxissche, in die österreichische und in die preußische Staatspost fort. Als 1806 das alte deutsche Reich in Trümmer ging, wurde durch die Rheiubuudsakte das Taxissche Postregal aufgehoben und ging an die 39 Einzelstaaten des Rheinbundes über, was eine derartige Zersplitterung zur Folge hatte, daß 1810 in Deutschland nicht weniger als 31 Postverwaltungen neben einander bestanden. Die deutsche Bundesakte restituierte das Taxissche Postregal, fügte jedoch die Erlaubnis hinzu, es durch freie Übereinkunft gegen Entschädigung abzulösen, was auch in mehreren deutschen Staaten geschah. Bis 1850 zählte Deutschland außer Österreich und Preußen noch 15 selbständige Postgebiete.

8. Neuere Geschichte - S. 447

1861 - Leipzig : Brandstetter
447 Mann. Und welche Fülle von Elend that sich allenthalben auf! Aus dem weiten Leichenfelde ragten die Brandstätten von mehr als zwanzig Dörfern hervor, deren Bewohner obdachlos umherirrten. Berge von Leichen be- zeichneten die Hauptstellen des Kampfes. Und glücklich diejenigen, welche der Kugel oder dem Schwert des Feindes völlig erlegen waren. „Die zügelloseste Phantasie/' sagt ein berichtender Augenzeuge, „i>t nicht im Stande, sich ein Bild des Jammers in so grellen Farben auszumalen, als es hier in der Wirklichkeit vor Augen lag " Aber der deutsche Boden war frei bis an den Rhein, Napoleon's letzte Heeresmacht bei Leipzig vernichtet worden. Im Gedränge der Flucht aus den Thoren der Stadt sah man ihn tief erschüttert und in sich ge- brochen. „Ganz wie in Rußland," sagte er, die gräuliche Verwirrung überblickend, von der er sich willenlos treiben ließ. Napoleon mußte mit dem Reste seines Heeres Deutschland ver- lassen, um in seinem eigenen Lande nun nicht mehr für Siegesruhm und Eroberungen, sondern für seine eigene Krone zu kämpfen. Der Weg von Erfurt bis Hanau war • mit Trümmern, Waffen, Kanonen, Leichnamen von Pferden und Menschen wie übersäet. Ein tödtliches Nervenfieber richtete unter der fliehenden Armee noch größere Verheerungen an, als das Schwert und die Kugel des Feindes es gethan hatte. Man nannte die französischen Rückzugstruppen: die Nervenfieberarmee. Wohl mochte dem gewaltigen Manne jetzt zum ersten Male vielleicht die volle tragische Wirklichkeit und die Ahnung der hereinbrechenden Nemesis ganz unverhüllt vor Augen treten. Gleichzeitig mit oder unmittelbar nach der Entscheidungsschlacht bei Leipzig traten sämmtliche Rheinbundsürsten der Sache des Vaterlandes bei. Selbst König Joachim von Neapel schloß Frieden und Bünduiß mit Oestreich, um sich sein Reich zu sichern. Auch Eugen von Beau- Harn als, Josephinens Sohn, Viceköuig von Italien, mußte der Ueber- macht in Italien weichen. Er trat nach gepflogener Uebereinkunft ins Privatleben zurück und begab sich nach Baieru, dem Vaterlande seiner Gemahlin, die eine baierische Prinzessin war. Unterdessen waren die Franzosen durch die Engländer und die Gue- rillas auch aus Spanien völlig vertrieben und auf französischen Boden zurückgeworfen worden, so daß nun die Feinde von allen Seiten in Frank- reich selbst eindrangen. Noch einmal zeigte Napoleon die Größe seines kriegerischen Geistes in höchstem Glanze, denn noch bis zum März 1814 vertheidigte er sich mit solchem Geschicke, daß er mehr als ein Mal die weit überlegene Feindesmacht zum Weichen brachte. Erst als am 31. März die Verbündeten in Paris einzogen, Fürst Tallehrand*) an der Spitze *) Tallcyrand war bei dem Ausbruche der Revolution Bischof von Autuu und einer der Ersten, der sich für die Sache der Republik erklärte. Er' machte sich immer als Gesandter im Auslande zu schassen, um nicht ein Opfer der Schreckensmänuer zu werden. Mit Napoleon stand er nicht im besten Vernehmen.

9. Von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart - S. 142

1912 - Leipzig : Wunderlich
142 Die Begründung des Deutschen Reiches. geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen. Art. 6. Auf den Wunsch Sr. Majestät des Kaisers von Österreich erklärt Se. Maj. der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem er sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu deu Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit Sr. Maj. dem Könige von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen verspricht Se. Maj. der Kaiser von Österreich, die von Sr. Maj. dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, cm-zuerkennen. Art. 11. Seine Maj. der Kaiser von Österreich verpflichtet sich, behufs Deckung eines Teiles der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Se. Maj. den König von Preußen die Summe von vierzig Millionen preußischer Taler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, die Se. Maj. der Kaiser von Österreich laut Art. 12 des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864 noch an die Herzogtümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit fünfzehn Millionen preußischer Taler und als Äquivalent der freien Verpflegung, die die preußische Armee bis zum Friedensschlüsse in den von ihr okkupierten österreichischen Landesteilen haben wird, mit fünf Millionen preußischer Taler in Abzug gebracht werden, so daß nur zwanzig Millionen preußischer Taler zu zahlen bleiben... 12. Geheimes Bündnis zwischen Preußen und den süddeutschen Staaten. Art. 1. Zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preußen und Sr. Maj. dem Könige von Bayern*) wird hiermit ein Schutz- und Trutzbündnis abgeschlossen. Es garantieren sich die hohen Kontrahenten gegenseitig die Integrität des Gebiets ihrer bezüglichen Länder und verpflichten sich, im Fall eines Krieges ihre volle Kriegsmacht zu diesem Zwecke einander zur Verfügung zu stellen. Art. 2. Se. Maj. der König von Bayern überträgt für diesen Fall den Oberbefehl über seine Truppen Sr. Majestät dem Könige von Preußen. Art. 3. Die hohen Kontrahenten verpflichten sich, diesen Vertrag vorerst geheimzuhalten. *) Die Verträge mit Württemberg (13. August) und Baden (17. August) sind völlig gleichlautend.

10. Die Neuzeit - S. 25

1915 - Paderborn : Schöningh
Verfassung des deutschen Reiches, 1849. 25 Art. 4. Etwaige Abänderungen des Zolltarifs oder anderer das Zollwesen betreffender gesetzlicher oder reglementärer Bestimmungen sollen nur im gegenseitigen Einvernehmen beider Regierungen verfügt und von jeder derselben ihrerseits verkündigt werden. Art. 5. Ebenso sollen etwaige Handelsverträge zwischen der königlich preußischen Regierung und andern Staaten, die die Interessen des Großherzogtums und der westlichen preußischen Provinzen berühren, unter Mitwirkung und Zustimmung der großherzoglich hessischen Regierung abgeschlossen werden und in ihren Folgen den großherzogisch hessischen Untertanen dieselben Vorteile wie den königlich preußischen gewähren. Art. 8. Der Ertrag der Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangsabgaben soll jährlich zwischen beiden Regierungen nach der Seelenzahl geteilt werden. Art. 26. Die durch gegenwärtigen Vertrag begründete Zoll- und Handelsverbindung soll spätestens vom 1. Juli 1828 an zur Vollziehung kommen und bis zum letzten Dezember 1834 dauern. Sollte alsdann ein Teil aus der Vereinigung treten wollen, so ist eine einjährige vorherige Ankündigung erforderlich. Unterbleibt diese Ankündigung, so wird angenommen, daß die Übereinkunft stillschweigend auf anderweite sechs Jahre verlängert worden sei. Nr. 10 Berfassung des deutschen Reiches. 28. März 1849. (R. Binding a. a. O. Ii. 1893.) Die deutsche verfassunggebende Nationalversammlung hat beschlossen und verkündigt als Reichsverfassung: Verfassung des deutschen Reiches. I. Abschnitt. Das Reich. § 1. Das deutsche Reich besteht aus dem Gebiete des bisherigen Deutschen Bundes. Die Fortsetzung der Verhältnisse des Herzogtums Schleswig bleibt vorbehalten. § 5. Die einzelnen deutschen Staaten behalten ihre Selbständigkeit, soweit dieselbe nicht durch die Reichsverfassung beschränkt ist; sie haben alle staatlichen Hoheiten und Rechte, soweit diese nicht der Reichsgewalt ausdrücklich übertragen sind. Ii. Abschnitt. Die Reichsgewalt. § 33. Das deutsche Reich soll ein Zoll- und Handelsgebiet bilden, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze, mit Wegfall aller Binnengrenzzölle. § 41. Die Reichsgewalt hat das Recht der Gesetzgebung und die Oberaufsicht über das Postwesen, namentlich über Organisation,

11. Lehrbuch der Geschichte vom katholischen Standpunkte aus - S. 222

1864 - Hildburghausen : Nonne
222 Xvi. Zeitraum. Von der Auflösung des deutschen rc. tober dieses Jahres wurde von Oesterreich, Preußen, Rußland, Groß- britannien und Schweden eine gemeinsame Verwaltungsbehörde, die so- genannte Central-Eommission eingesetzt, welche besonders für gleichmäßige Ordnung der Angelegenheiten der eroberten Länder und für Bildung einer bedeutenden bewaffneten Macht Sorge tragen sollte. Stein, welcher in keines Staates Diensten stand, leitete die Thätigkeit derselben in einer für ganz Deutschland segensreichen Weise. Er begleitete mit den andern Mitgliedern der Commission das Heer der Verbündeten nach Paris, und wohnte im September 1814 den Versammlungen des Wiener Eongresses einige Tage bei. Mit Betrübniß mußte er hier sehen, wie in den gemein- samen deutschen Angelegenheiten Sonderinteressen hervortraten. Ohne spezifisch preußische Färbung, vielmehr mit seinem patriotischen Geiste ganz Deutschland umfassend, hielt er doch im allgemeinen deutschen Interesse die würdige Herstellung des preußischen Staates für eine nothwendige Forderung und mußte nun sehen, daß Preußens wohlerworbenen An- sprüchen durchaus keine Rechnung getragen wurde. Er zog sich auf sein Gut Kappenberg in Westphalen zurück und lebte seitdem als Privat- mann dem Briefwechsel mit gesinnungstüchtigen Freunden und dem Studium der vaterländischen Geschichte ergeben. In seinem hohen Alter trat Stein noch einmal in das öffentliche Leben zurück; doch konnte seine Wirksamkeit den völlig veränderten Ver- hältnissen zufolge nur eiu schwacher Schatten seiner früheren staats- männischen Thätigkeit sein. Nach der Einführung der Provinzialstände in Preußen im Jahre 1823 wurde er Abgeordneter des westphälischen Landtages und leitete die drei ersten Landtage als Marschall. Auf dem dritten 1830 — 31 bewirkte er, daß die Bitte nin endliche Verwirklichung der dem Volke versprochenen Verfassung in einer möglichst gemäßigten Fassung dem Könige vorgetragen wurde. Ebenso leitete er auch die evangelische Provinzial-Synode Westphalens. Ani 29. Juni 1831 starb er nach kurzem Krankenlager am Schlagflusse. Stein war stets bestrebt, Preußen zu heben, weil es ihm die poli- tische Nothwendigkeit gebot, wenn Deutschland nicht geschwächt werden sollte und sein Verdienst ist es, daß in das durch frühere Diplomatie entgötterte Staatsleben eine sittliche Macht dadurch eingeführt ist, daß der Staat auf der lebendigen Kraft des Volkes auserbaut wurde. Dem Verdienste seine Krone! 6. Einzug des Aork'schen Corps am 17. März 1813 in B erlin. Der Einzug des Jork'schen Corps in Berlin gehört zu den beweg- testen Volksfesten, welche die Hauptstadt des Königsreichs jemals sah. Ganz Berlin strömt am 16. zum Grafen Wittgenstein, um die Stunde zu erfahren, in der Jork mit seinem Corps in den Mauern Berlins einrücken werde, weil Jedermann das Corps sehen will, das zur Rettung des Vaterlandes so viel beigetragen. Vom frühen Morgen an war am 17. März große Bewegung in den Straßen, durch welche der

12. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 439

1916 - Leipzig : Ploetz
Herstellung des Deutschen Reiches. 439 Versammlung zu ermöglichen, welche in Bordeaux zusammen- treten und über Krieg und Frieden entscheiden soh. Gambettas Widerstand gegen diese Übereinkunft wird bald gebrochen; er legt sein Amt als Mitglied der Regierung nieder (6. Febr.). Thiers (S. 395), von der Nationalversammlung in Bordeaux an die Spitze der französischen Regierung gestellt, führt die Unterhandlungen mit Graf Bismarck. 1871. Friedenspräliminarien zu Versailles: 1. Frank- 26. Febr. reich tritt an Deutschland ab: das Elsaß außer Beifort, ferner Deutsch-Lothringen mit Metz und Diedenhofen (Thionville), zusammen 14 500 qkm mit 1 V.y Mill. Einwohnern; 2. Frankreich zahlt in drei Jahren 5 Milliarden Franken Kriegsentschädigung; zur Sicherstellung der Zahlung bleiben die östlichen Departements besetzt. 1. März. Einzug von 30 000 Mann deutscher Truppen in Paris und Besetzung eines Teils der Stadt. Nachdem die Friedensbedingungen noch am selben Tage von der französischen Nationalversammlung angenommen worden sind, wird Paris am 2. März von den Deutschen geräumt. Kaiser Wilhelm verläßt das Hauptquartier Versailles am 7. März und kehrt nach Berlin zurück. Die Friedensbedingungen werden bestätigt und im ein- zelnen näher bestimmt (Austausch eines französischen Bezirks bei Beifort gegen einen deutschen in Lothringen) in dem 10. Mai. Frieden zu Frankfurt a. M. Die drei großen Er- gebnisse des blutigen Krieges sind: 1. Das Ende der vorherrschenden Machtstellung Frankreichs. 2. Deutsch- land gewinnt eine sichere Westgrenze. 3. Die seit langen Jahren erstrebte Einigung Deutschlands ist verwirklicht. 14. April. Der nach Berlin berufene Reichstag genehmigt fast einstimmig folgende Reichsverfassung: l. An der Spitze des Reiches steht als Deutscher Kaiser der König von Preußen; die Kaiserwürde ist mit der Krone Preußens fortan erblich verbunden. Der Kaiser vertritt das Reich völker- rechtlich, erklärt Krieg und Frieden (mit Zustimmung des Bundesrats), schließt Bündnisse und Verträge, führt den Ober- befehl über die gesamte deutsche Land- und Seemacht. 2. Die Vertretung der (bis 1911) 25 Staaten (s. S. 440, 446) bildet der Bundesrat (im ganzen 58 Stimmen: Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen je 1); den Vorsitz führt der Reichskanzler (der erste: Fürst Bismarck). 3. Die Vertretung der Bevölkerung bildet der zum 21. März 1871 zum erstenmal nach Berlin berufene deutsche

13. Die deutsche Geschichte in ihren wesentlichen Grundzügen und in einem übersichtlichen Zusammenhang - S. 538

1880 - Heidelberg : Winter
538 Kap. 54. § 313. Abtretung Venetiens. Prager Friede. Denn Österreich zog 60,000 Mann vom Po nach der Donau und hielt sich in Italien streng in der Defensive. Da diese Truppen erst gegen Ende des Juli bei Wien eintrafen, und Napoleon, dessen Armee in Folge des mexikanischen Feldzuges nicht schlagfertig war, zu einem bewaffneten Einschreiten gegen Preußen oder Italien nicht gebracht werden konnte, so hatte Österreich von dieser Abtretung Venetiens wenig unmittelbaren Nutzen. Es entsetzte Benedek des Oberbefehls über die Nordarmee und ernannte den siegreichen Erzherzog Albrecht zum Oberfeldherrn über sämtliche Truppen. Aber es war zu spät; die Truppen waren entmutigt, und die Preußen rückten unaufhaltsam vor. Ihr Ziel war die Hauptstadt Wien. In dieser Richtung marschirten die 3 Armeen, General Herwarth über Jglau und Znayrn, Friedrich Karl, bei dessen Truppen sich der König befand, über Brünn, der Kronprinz über Olrnütz. Der Letztere suchte der Armee Benedeks, welche zum Ausbruch nach Wien kommandirt worden war, auf dem Marsch möglichst viel Abbruch zu tun, schlug sie am 15. Juli noch in dem Treffen bei Tobitschau und zwang sie den Umweg über die kleinen Karpathen zu machen. Dahin schickte ihr Friedrich Karl den General Fransecky nach, dessen Truppen eben im Begriff waren, die Früchte eines siegreichen Gefechts am 22. Juli bei Blumenan einzuernten, eine ganze Brigade abzuschneiden und Presburg zu nehmen, als ihnen die Nachricht von dem Abschluß des Waffenstillstandes Einhalt gebot. Die Armee des Kronprinzen war am 19. Juli wieder zu den beiden andern gestoßen und hatte sich in der Gegend von Nikolsburg und Lun-denburg als Reserve der Armee des Prinzen Friedrich Karl aufgestellt. Ihre Vorhut stand V/2 Meilen von den Florisdorfer Schanzen im Angesicht der Stadt Wien. Ihren Einzug in dieselbe wollte Napoleon um jeden Preis verhindern, um nicht den Ruhm seines Oheims verdunkeln zu lassen, daher er alles aufbot, um Österreich zu vermögen, daß es Preußens Bedingungen annahm, und Preußen, daß es keine unannehmbaren Bedingungen stellte. Die Unterhandlungen begannen am 20. Juli und wurden im Hauptquartier des Königs, in Nikolsburg, geführt. Vom 22. bis 27. Juli war Waffenruhe, und am 27. Juli wurden von den B^ vollmächtigten Preußens und Österreichs die Friedenspräliminarien unterschrieben, denen am 23. Aug. der die nämlichen Bedingungen enthaltende definitive Prager Friede folgte. Die Hauptbestimmungen dieser Übereinkunft waren folgende: „Der Kaiser von Österreich erkennt die Auflösung des bisherigen deutschen Bundes an und gibt seine Zustimmung zu einer neuen Gestaltung Deutschlands ohne Beteiligung des österreichischen Kaiserstaats. Er verspricht, das engere Bundesverhältnis anzuerkennen, welches der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird, und erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Vereinbarung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale, unabhängige Existenz haben wird. Er überträgt seine im Wiener Frieden vom 30. Okt. 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogtümer Holstein und Schleswig auf den König von Preußen mit der Maßgabe, daß die Bevölke-

14. Die deutsche Geschichte in ihren wesentlichen Grundzügen und in einem übersichtlichen Zusammenhang - S. 343

1880 - Heidelberg : Winter
Kap. 36. § 222. Abdankung Kaiser Karls V. 343 Augsburgischer Konfession außer vollkommener religiöser Ge-Wissensfreiheit auch völlige bürgerliche Rechtsgleichheit mit den Katholiken einräumte und sie in dem Besitze der eingezogenen geistlichen Güter beließ, jedoch mit dem „geistlichen Vorbehalte", daß, wenn ein katholischer Geistlicher künftig zum Protestantismus übertreten wolle, er zwar deshalb nicht angegriffen werden, aber durch seinen Übertritt unmittelbar sein Amt und seinen Stand verlieren sollte. Ohne diesen Vorbehalt wäre eine Menge hoher und niederer Geistlichen zur lutherischen Confession übergegangen. Übrigens war dem „geistlichen Vorbehalt", der in der Urkunde als Reichsgesetz ausgesprochen war, in derselben Urkunde die ausdrückliche Erklärung hinzugefügt, daß die evangelischen Stände demselben nicht zugestimmt hätten. Außer dem geistlichen Vorbehalt (reservatum ecclesiasticum) lag noch eine weitere Beschränkung der vollen Religionsfreiheit in der Bestimmung, daß jene Freiheit nur für die eigentlichen Reichsstände gelten solle, so daß also alle mittelbaren Stände, sowie alle Untertanen in Bezug auf die Religion von ihren Landesherren abhängig blieben, die Reichsunmittelbaren demnach das Vorrecht hatten, als Herren der Religion ihres Gebiets die Untertanen zum Religionswechsel zu zwingen (cuius regio illius religio), wenn anders diese nicht, was ihnen bewilligt war, das Recht des freien Abzugs vorzogen. Ungern fügten sich die Protestanten in diese Beschränkung, welche einen Teil des Gewonnenen wieder aufs Unsichere stellte. Dennoch war dieser friedliche Austrag von unschätzbarem Wert, weil ihnen ein unbedingter ewiger Friede zu teil wurde und das Anathema eines Konzils sie nicht mehr berühren konnte. Noch aber waren die zwinglisch und calvinisch Re-formirten in diesen Frieden nicht mit einbegriffen. Im übrigen war durch denselben der Sieg der Reformation vollständig entschieden und die Macht des Papstes in und über ganz Deutschland für immer gebrochen. Daß der neugewählte Papst Paul Iv den Frieden verwarf, wurde nicht beachtet. In politischer Hinsicht begründete dieser Religionsfriede, dem Kaiser gegenüber, vollends die fürstliche Selbständigkeit der deutschen Landesherren, deren Gewalt durch die Aufhebung so vieler geistlicher Herrschaften (mit der auch der Adel eine Hauptstütze verlor) und durch die deshalb gewonnene Möglichkeit, ihre Landesgebiete mehr abzurunden, einen bedeutenden Zuwachs erhielt. Noch einmal ging dem Kaiser durch Vermählung feines Sohnes Philipp Ii mit der katholischen Königin Maria von England eine Hoffnung auf, von dieser Seite her seinen Lebensplan noch verwirklicht zu sehen; aber die Aussicht war eine vorübergehende, zumal Papst Paul Iv sich durch Begünstigung Frankreichs als einen Gegner des Kaisers zeigte. Da Kaiser Karl V alle hohen Entwürfe seines Lebens — die Demütigung des anmaßlichen Frankreichs, die Entkräftung der Türkenmacht, die Wiedervereinigung der getrennten Religionsparteien, die Einschränkung der päpstlichen Gewalt, die Herstellung der alten Kaisermacht, die Befestigung der spanisch -habsburgischen Dynastie auf deutschem Throne — vereitelt sah, und die Zunahme seiner Körperschwäche fühlte; so entstand in ihm eine lebhafte Sehnsucht nach stiller Zurückgezogenheit und „klösterlicher Büßung". Er übergab daher in einer feierlichen Abschiedsrede zu Brüssel am 25. Oktober 1555 seinem Sohne Philipp zunächst die Regierung der Niederlande und trat ihm am 15. Januar 1556 auch die Königreiche von Spanien und Neapel ab. In dem reichgeschmückten Saale des Palastes erhob sich eine Estrade, zu der sieben

15. Landwirtschaft und Gewerbe, Handel und Verkehr - S. 107

1878 - München : Oldenbourg
Gcschäftsaufsätzc 21. 107 Dieser Vertrag ist doppelt ausgefertigt, von beiden Kon- trahenten unterzeichnet und jedem derselben in einem Exem- plare zugestellt worden. Rothenburg a. T., 15. April 1878. /. A. Beringer, Schreinermeister. Gottlieb Koch, Stadtschreiber. 21. Mietvertrag. Zwischen dem Herrn Johannes Grassmann, Maurermeister in Schwabach, als Vermieter, und Herrn Jos. Hebling, Gürtler daselbst, als Mieter, ist heute nachstehender Mietvertrag abge- schlossen worden: 1. Der Vermieter gibt dem Mieter den ersten Stock seines an der Langgasse stehe?iden Hauses, bestehend aus einem Wohnzimmer, drei Schlajzimmern, einer Küche, einer Werkstätte nebst dazu gehörigem Dachbodenraum und Keller zur Miete für den jährlichen Mietzins von 160 M. (einhundert und sechzig Mark). 2. Die Miete beginnt mit I. Juli 1878. 2. Der Mieter macht sich verbindlich, den Mietzins am Schlüsse eines jeden Vierteljahres mit vierzig Mark pünkt- lich abzutragen. 4. Der Ver?nieter besorgt alle Reparaturen auf eigene Kosten, diejenigen ausgenommen, welche durch Schuld des Mieters notwendig werden möchten. p. Bedeutende Veränderungen in der Wohnung durch Maurer, Zimmerleute u. dgl. dürfen ohne Einwilligung des Ver- mieters nicht vorgenommen werden. 6. Beide Kontrahenten haben sich eine halbjährige Auf- kündigung vorbehalten. 7. Der Mieter hat die ihm zur Benützung übergebenen Räumlichkeiten bei seinem Auszuge in solchem baulichen Zustande zu hinterlassen, wie er sie erhalten hat. Zur Bestätigung dieser Übereinkunft ist der gegenwärtige Vertrag doppelt ausgefertigt und von beiden Kontrahenten eigenhändig unterzeichnet worden. Schwabach, den 15. Juni 1878. Joh. Grassmann. fos. Hebling.

16. Deutsche Bürgerkunde - S. 251

1894 - Leipzig : Grunow
Steuern 251 sichtigte Ausfuhrprämie zu zahleu. Auch künftig bleibt der unmittelbar aus der Fabrikationsstätte, unter Steuerkontrolle ausgeführte Zucker von der Verbrauchs- abgabe jedenfalls befreit. Dagegen kommt die Aus- fuhrvergütung gänzlich in Wegfall. Nur um die deutsche Zuckerindustrie gegenüber andern Staaten nicht in Nachteil zu bringen, die noch immer Zucker- prämien, d. h. den Steuerbetrag überschreitende Aus- fuhrvergütungen gewähren, ist vorläufig noch ein „Zuschuß aus dem Ertrage der Zuckersteuer" vorge- sehen, der, nach drei Klaffen abgestuft, bis zum 31. Juli 1895 auf 1,25 Mark, 2 Mark und 1,65 Mark, für später bis zum 31. Juli 1897 auf 1 Mark, 1,75 Mark und 1,40 Mark bemessen ist und mit diesem Tage gänzlich aufhören soll. Dem liegt freilich die Erwar- tung zu Grunde, daß bis dahin auch die konkurrieren- den Staaten das System der Zuckerprämien aufgegeben haben werden. Eine bereits 1888 in London hierüber abgeschlossene internationale Übereinkunft ist schließlich doch nicht zustande gekommen. Wird Zucker aus dem freien Verkehr ausgeführt, so wird nur ausnahmsweise bei Fabrikaten, zu deren Herstellung inländischer Rübenzucker verwendet worden ist, die Steuer zurückerstattet. Den Einzelstaaten wer- den die Erhebungskosten mit 4 Prozent von dem Steueraufkommen vergütet. Die Branntweinsteuer ist erst seit 1887. infolge Brauni- des Beitritts von Bayern, Württemberg und Baden wemsteuer zu der bis dahin bestandnen sogenannten norddeutschen 2^® 87 Branntweinsteuergemeinschaft, für das ganze Reich ein- u. 8. e. 91 heitlich geordnet. Die Steuer zerfällt in die Maisch- bottichsteuer, die nach dem Rauminhalt der Maisch- bottiche mit je 1,31 Mark auf den Hektoliter und auf jede Einmaischung bemessen wird; zweitens in die nach dem Hektoliter der eingemaischten Materialien zwischen 0,25 und 0,85 Mark abgestufte Materialsteuer und

17. Ausgewählte Abschnitte aus Quellenschriften und hervorragenden Geschichtswerken nebst einer Einleitung über Geschichtsquellen - S. 161

1910 - Leipzig : Hirt
26. Das Bündnis zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn. lßl Berliner Stipulation geschaffenen europäischen Frieden zu konsolidieren, haben Ihre Majestäten der Kaiser von Deutschland und der Kaiser von Österreich, König von Ungarn, indem Sie einander feierlich versprechen, daß Sie ihrem rein defensiven Abkommen eine aggressive Tendenz nach keiner Richtung jemals beilegen wollen, einen Bund des Friedens und der gegenseitigen Verteidigung zu knüpfen beschlossen. Zu diesem Zwecke haben Mlerhöchstdieselben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Generalleutnant Prinzen Heinrich Vii. Renß usw. usw. Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Ungarn, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Minister des Kaiserlichen Hauses und des Äußern, Feldmarschall-Leutnant Julius Grasen Andrässy voncsik-Szent-Kirälynnd Krazna-Horka usw.usw., die sich zu Wien am heutigen Tage vereinigt haben und nach Austausch ihrer gut und genügend befundenen Vollmachten übereingekommen sind, wie folgt: Artikel I. Sollte wider Verhoffen und gegen den aufrichtigen Wunsch der beiden Hohen Kontrahenten eines der beiden Reiche von seiten Rußlands angegriffen werden, so sind die Hohen Kontrahenten verpflichtet, einander mit der gesamten Kriegsmacht Ihrer Reiche beizustehen und demgemäß den Frieden nur gemeinsam und übereinstimmend zu schließen. Artikel Ii. Würde einer der Hohen kontrahierenden Teile von einer andern Macht angegriffen werden, so verpflichtet sich hiermit der andre Hohe Kontrahent, dem Angreifer gegen Seinen Hohen Verbündeten nicht nur nicht beizustehen, sondern mindestens eine wohlwollende neutrale Haltung gegen den Hohen Mitkontrahenten zu beobachten. Wenn jedoch in solchem Falle die angreifende Macht von seiten Rußlands, sei es in Form einer aktiven Kooperation, sei es durch militärische Maßnahmen, welche den Angegriffenen bedrohen, unterstützt werden sollte, so tritt die im Artikel I dieses Vertrages stipulierte Verpflichtung des gegenseitigen Beistandes mit voller Heeresmacht auch in diesem Falle sofort in Kraft, und die Kriegführung der beiden Hohen Kontrahenten wird auch dann eine gemeinsame bis zum gemeinsamen Friedensschluß. Artikel Iii. Dieser Vertrag soll in Gemäßheit seines friedlichen Charakters und um jede Mißdeutung auszuschließen, von beiden Hohen Kontrahenten geheim gehalten und einer dritten Macht nur im Einverständnisse beider Teile und nach Maßgabe spezieller Einigung mitgeteilt werden. Beide Hohe Kontrahenten geben sich nach den bei der Begegnung in Alexandrowo ausgesprochenen Gesinnungen des Kaisers Alexander der Hossnung hin, daß die Rüstungen Rußlands sich als bedrohlich für Sie in Wirklichkeit nicht erweisen werden, und haben aus, diesem Grunde zu einer Mitteilung für jetzt keinen Anlaß, — sollte sich aber diese Hoffnung wider Erwarten als eine irrtümliche erweisen, so würden die beiden Hohen Kontrahenten es als eine Pflicht der Loyalität erkennen, den Kaiser Quellenbuch.

18. Die Freiheitskriege - S. 19

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
10. Lage nach der Schlacht. 11. Neue Friedensverhandlungen 19 höheren ohrts eingesandt habe, die Francoifche armeeh reicht nicht zu die Villen Festungen gehörig zu sichern, also kann er mit keine bedeüt-tende magt im Felde gegen uns uf träten, daß miß vergnügen der nation ist Rege u Napoleon feine Hlrrschaft wird sich endigen. Daß ist mein gtaubens befenntniß. den ersten bris den du von mich erhellst wird von jener seitte des Strohmß in den vihr die Schlatverei) abgewaschen gefchriben sein. . . . U. Neue Zriedensverhandlungeii? . . . 3n Weimar wurde der dortige französische Gesandte, Herr de Saint-Aignan, ein Schwager des Herrn de (faulaincourt, durch ein feindliches Streifkorps aufgehoben und nach Frankfurt gebracht, wo sich das Hauptquartier der Verbündeten befand. (Er wurde mit großer Freundlichkeit behandelt, man besprach mit ihm die Möglichkeit, zu einem allgemeinen Frieden zu gelangen, und in einer Unterredung, die am 9. November zwischen ihm und den Herren Metternich, Nesselrode und Aberdeen stattfand, erklärte Fürst Metternich ihm in aller Form, die verbündeten Tttächte seien entschlossen, nicht einzeln zu verhandeln - es könne daher nur ein allgemeiner Friede abgeschlossen werden, und an einen Waffenstillstand oder eine Verhandlung, die nicht einen solchen Frieden zum Zweck hätten, sei gar nicht zu denken. Die verbündeten Mächte seien einstimmig der Meinung, daß Frankreichs Macht und (Einfluß erhalten bleiben müßten, jedoch in einer Beschränkung innerhalb seiner natürlichen Grenzen: Rhein, Alpen, Pyrenäen. Die Unabhängigkeit Deutschlands sei eine condicio sine qua non (wörtlich: Bedingung, ohne die nicht), desgleichen die Unabhängigkeit Spaniens und die Wiedereinsetzung der alten Dynastie. 3n Italien müsse (Österreich eine Grenze erhalten, die durch nähere Vereinbarung festzusetzen sei; über die französisch-piemontesische Grenze lasse sich verhandeln, wie überhaupt über die allgemeinen Verhältnisse Italiens; Voraussetzung sei jedoch, daß es ebenso wie Deutschland dem Einflüsse Frankreichs oder irgendeiner anderen Macht entzogen fei. fluch die Verhältnisse Hollands feien durch Übereinkunft zu regeln; doch fei auch hierbei von dem Grundsätze auszugehen, daß das Land seine Unabhängigkeit zurückerhalten müsse. . . . Allgemein herrschte der Wunsch, der Kaiser möchte sie annehmen, und es bildete sich bei Hofe, in der Stadt, unter den Ministern eine Art Liga, um Napoleon auf diesen Weg der Rettung zu drängen. Der Herzog von Vicenza (daulaincourt) war die Seele der Liga, und Herr de Tal-leyrand stand ihr nicht fern. . . . 1 E. D. pasquier, (Erinnerungen. Deutsche Bearbeitung von Heinrich Tonrad. 2 Bde. 2. Aufl. Verlag von R. Lutz in Stuttgart. Ii S. 220 ff.

19. Quellenbuch für den Geschichtsunterricht - S. 347

1908 - Paderborn : Schöningh
Geheimes Bündnis zwischen Preußen und den süddeutschen Staaten. 34 i staates. Ebenso verspricht Se. Majestät, das engere Bundesverhältnis anzuerkennen, welches Se. Majestät der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird, und erklärt sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem Norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale, unabhängige Existenz haben wird. Art. 5. Seine Majestät der Kaiser-von Österreich überträgt auf Seine Majestät den König von Preußen alle seine im Wiener Frieden vom 30. Oktober 1864 erworbenen Rechte auf die Herzogtümer Holstein und Schleswig mit der Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen. Art. 6. Auf den Wunsch Sr. Majestät des Kaisers von Österreich erklärt Se. Majestät der König von Preußen sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem er sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des Norddeutschen Bundes durch einen mit Sr. Majestät dem Könige von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln. Dagegen verspricht Se. Majestät der Kaiser von Österreich, die von Sr. Majestät dem Könige von Preußen in Norddeutschland herzustellenden neuen Einrichtungen, einschließlich der Territorialveränderungen, anzuerkennen. Art. 11. Seine Majestät der Kaiser von Österreich verpflichtet sich, behufs Deckung eines Teiles der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Se. Majestät den König von Preußen die Summe von vierzig Millionen preußischer Taler zu zahlen. Von dieser Summe soll jedoch der Betrag der Kriegskosten, welche Se. Majestät der Kaiser von Österreich laut Arr. 12 des gedachten Wiener Friedens vom 30. Oktober 1864 noch an die Herzogtümer Schleswig und Holstein zu fordern hat, mit fünfzehn Millionen preußischer Taler und als Äquivalent der freien Verpflegung, die die preußische Armee bis zum Friedensschlüsse in den von ihr okkupierten österreichischen Landesteilen haben wird, mit fünf Millionen preußischer Taler in Abzug gebracht werden, so daß nur zwanzig Millionen preußischer Taler bar zu zahlen bleiben. Die Hälfte dieser Summe wird gleichzeitig mit dem Austausche der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages, die zweite Hälfte drei Wochen später zu Oppeln bar berichtigt werden. Art. 1. Zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Majestät dem Könige von Bayern1 wird hiermit ein Schutz- und Trutzbündnis geschlossen. Es garantieren sich die hohen Kontrahenten - gegenseitig die Integrität des Gebiets ihrer bezüglichen Länder und verpflichten sich, im Falle eines Krieges ihre volle Kriegsmacht zu diesem Zwecke einander zur Verfügung zu stellen. 1 Gleiche Verträge sind mit Württemberg (13. August) und Baden (17. August) abgeschlossen worden. 2 Vertragschließenden. 157. Geheimes Bündnis zwischen Preußen und den süddeutschen Staaten. 1866. Aus: Aegidi und Klauhold, Staatsarchiv. 12. Bd. S. 399.

20. Ausgewählte Abschnitte der Weltgeschichte, Einführung in die geschichtliche Lektüre - S. 202

1916 - Düsseldorf : Schwann
— 202 — den Zweibund mit Österreich, der sich 1887 durch den Hinzutritt Italiens zum Dreibund erweiterte und bis zur Stunde das Bollwerk des wiederholt bedrohten europäischen Friedens geblieben ist. Die Hauptbestimmungen dieses wichtigsten Schutzbündnisses der neueren Zeit sind folgende: „Art. 1. Sollte wider Berhoffen und gegen den aufrichtigen Wunsch der beiden Hohen Kontrahenten svertragschließer] eines der beiden Reiche von-seiten Rußlands angegriffen werden, so sind die Hohen Kontrahenten verpflichtet, Einander mit der gesamten Kriegsmacht Ihrer Reiche beizustehen und demgemäß den Frieden nur gemeinsam und übereinstimmend zu schließen. Art. 2. Würde einer der Hohen kontrahierenden (vertragschließenden) Teile von einer andere,: Macht angegriffen werden, so verpflichtet sich hiermit der andere Hohe Kontrahent, dem Angreifer gegen Seinen Hohen Verbündeten nicht nur nicht beizustehen, sondern mindestens eine wohlwollende neutrale Haltung gegen den Hohen Mitkontrahenten zu bewahren. Wenn jedoch in solchem Falle die angreifende Macht vonseiten Rußlands, sei es in Form einer aktiven Kooperation (tatsächlichen Mitwirkung], sei es durch militärische Maßnahmen, welche den Angegriffenen bedrohen, unterstützt werden sollte, so tritt die im Art. 1 dieses Vertrages stipulierte Verpflichtung des gegenseitigen Beistandes mit voller Heeresmacht auch in diesem Falle sofort in Kraft, und die Kriegsführung der beiden Hohen Kontrahenten wird auch dann eine gemeinsame bis zum gemeinsamen Friedensschluß." In dasselbe Jahr 1879 — mit ihm trat auch die große deutsche Justizreform ins Leben — fällt der Übergang des Reiches vom Freihandel, der seine Grenzen dem Eindringen ausländischer Erzeugnisse offen ließ, zur Schutzzollpolitik, indem durch Einfuhrzölle auf fremde Waren der Wettbewerb des Auslandes bei uns gehemmt wurde. Fünf Jahre später, 1884, setzte die deutsche Kolonialpolitik ein, die dem Reiche neue, große Ziele über See wies. Beide Vorgänge sind von höchster Bedeutung gewesen. Denn hatte die wirtschaftliche Entwicklung des deutschen Volkes in Gewerbe, Industrie und Handel mit der Weckung des deutschen Kraftgefühls durch die Ereignisse von 1870/71 einen starken Aufstieg genommen, so erhielt sie jetzt einen wuchtigen weiteren Anstoß, und die deutschen Interessen jenseits der Meere luden zum Ausbau der Flotte ein, die Wilhelm I. kaiserlicher Enkel seither so machtvoll gestaltet hat. Weltmacht und Handelsmacht ersten Ranges (nächst England): das ist für Deutschland das Ergebnis einer beispiellosen Entwicklung, deren Grundlage zurückreicht in das „Zeitalter Wilhelms I." — Am 9. März 1888, während der einzige Sohn totkrank in der Ferne weilte, schied der greise Monarch aus seinem langen, taten reichen Leben.