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1. Die politische Geographie - S. 457

1845 - Eßlingen : Dannheimer
457 reihte'©e nevai e untergeben. Die Verwaltung selbst ruht in den H.nden von sogenannten Secretärcn, deren es gewöhnlich 2 sind, nein lieb der Territorial Seeretary (Finanz-Minister) und der Iiitlieial-8eeretary (Minister der Justiz und des Innern). Unter diesen Minister» inird die Rechts- nnd'polizei-Verwal.nng in den einzelnen Provinzen und Distrikten fast aus- schließlich von eingebornen Beamten ausgeübt, denen indeß europäische, jo wie die Finanz-Komissarien (Commissioners of Circuit) vorgesetzt sind, wel- chen die Leitung und Beaufsichtigung der gesammten Verwaltung obliegt, was sie durch Bereisung ihres betreffenden Distrikts bewirken. 1). Alle übrigen a ußerenrop ai scheu Besitzungen des bri- tischen Reiches werden von Gonverneure» verwaltet, die unmittelbar von der Krone ernannt werden und dem Minister der Kolonien untergeben sind. In den meisten Gouvernements ist die Gewalt des Gouverneurs durch 2 Kör- perschaften beschränkt, ohne deren Mitwirkung er nichts unternehmen kann, durch den sogenannten R a t h und die General-Versa m m l u n g. Der Rath (Couucil) wird vom Könige und den vornehmsten Bewohnern der be- treffenden Kolonie gewählt und begreift auch die höheren Gouvernements-Be- amten (den Vice-Gonverneur, den Oberrichter, den Generalfiskal und den Bischof, wenn er vorhanden ist) in sich. Er ist beständig versammelt und ver- hält sich znm Gouverneur, wie der geheime Rath zum König; in seiner gesetz- gebenden Eigenschaft hat er Aehnlichkeit mit dem Hauseder Peers.^Die General- Ver sa m m l u n g oder das Haus der Versa in in l u n g (G eneral Assem- bly or House of Assembly) besteht aus den Abgeordneten des Volkes, die von demselben gewählt werden; diese Körperschaft ist mit dem Hanse der Gemeinen zu vergleichen. E. Die Re chtspflege. Die Grundlage der britischen Rechtsverfassung im Allgemeinen ist das Gewohnheitsrecht. Alle Bagatellsachen werden von selbstgewählten Ortsobrigkeiten, von den Friedensrichtern oder dem Scheriff entschieden, Personen, welche keine juristischen Studien gemacht haben, sondern nach bestem Wissen und Gewissen Recht sprechen. Für Eng- land gibt es 4 hohe Gerichtshöfe, welche sämmtlich ihren Sitz im Pallast von Westminster haben: die Reich s kanz lei (Court of Chancery), das Ober- landesgericht (Court of common picas), der Lehnsho s (Court of exchequer) und das O b e rkri m ina lgerich t (Court of King’s or Queen’s Beuch), das aber auch als Appellations-Instanz in Civilsachen entscheidet. In Irland bestehen dieselben 4 obersten Gerichtshöfe zu Dublin, in Schottland nur 3 in Edinburgh. Diese hohen Gerichtshöfe halten nur zu 4 bestimmten Terminen Sitzungen. In der Zwischenzeit bereisen die Lordoberrichter jährlich zwei Mal zu je zwei die einzelnen Grafschaften, und halten in den Hauptstädten der einzelnen Grafschaften einige Tage hindurch Ge- richtssitzungen (Assizcs) für alle Civil- und Criminalsachen. Das Gericht selbst heißt Umlaufs- oder Kreis ge richt (circuii court). Das Verfahren ist in allen Bagatellsachen mündlich, in größeren Processen aber vvr^ den genannten Gerichten schriftlich. Der Kriminalproceß beruht auf dem Institut der Geschwornen (juries). Der höchste Gerichtshof im gan- zen britischen Reich ist das Oberhaus; es spricht in den wichtigsten Sachen und in letzter Instanz Recht; auch bildet es die einzige Gerichtsstelle für seine eigenen, so ime für die Mitglieder des Unterhauses. — Dieselbe Rechts- verfass u n g ist mit angemessenen Verbesserungen auch in die außereuro- päischen Länder des britischen Reiches verpflanzt worden. Im indo-britischen Reiche gelten i» allen Civilsachen die Paranas (die althinduischen Gesetzbücher) für die Brahmadiener, der Koran für die muhamedanische Bevöl- kerung. ^ Die höchste Appellationsinstanz für alle äußer-europäischen Länder ist der König in seinem geheimen Rathe (King or Queen iq council).

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1. Bd. 1 - S. 355

1819 - Leipzig : Hinrichs
Britisches Reich 355 4 der vornehmsten Advokaten) durchreiset werden, die in den Hauptstädten der Shiren Gericht halten. Ueberdies sind in jeder Grafschaft viermal im Jahre Landgerichte gewöhnlich, die von den Friedensrichtern und ihren Zugegebenen, den Con/ stahlen und Coroners, gehandhabt werden. Jede Shire hat ihren High/Sherif, der die Aussprüche der Richter vollzieht, diegeschwornen wählt und zweierlei Gerichte hält: the eounty cour-t, vor das alle Civilsachen unter 4o Schillingen an Werth, und the Sherifs turn, vor das alle peinliche Sachen, gewisse Falle ausgenommen, gehören. Die Obrigkeiten der Städte sind ein Mayor und 12 Aldermen. Die adlichen Gerichte auf dem Lande heißen Court Baien und Huudred Court —. Wichtige Angelegenheiten entscheiden bloß die Friedensrichter in ihren Versammlungen nebst der Jury, an deren Spitze der High/Sherif steht. Wenn eine Anklage vorgebracht wird, so bestimmt die Jury, ob sie Statt finden könne, oder nicht. Im ersten Falle wird dann der Prozeß eingefühlt und das Gesetz entscheidet. Von diesen untern Gerichten geht die Ap/ pellation an die 4 obern Gerichtshöfe, und von diesen steht die Appellation an das Oberhaus offen. Als Gesetze, nach deren Buchstaben man streng entscheidet, sind giltig: das Common Law of England, die Parlamentsschlüsse, und, wo beide nicht ausreichen, das kanonische und römische Recht; auch gibt es einzelne Statuten und abweichende Formen. — In Schottland ist fast dieselbe Justizvcrfassung; doch gibt cs dort sehr viel adliche Gerichtsbarkeiten. Die Appellation geht von den niedern Gerichten an die Session oder den Gerichts/ Hof der Civilsachen. Als hohes Criminalgericht gilt the Justtce oder Criminalcourt, und für die Einkünfte des Landes ist the Court ok Exchequer niedergesetzt. Auch hier durchreisen die Königsrichter das Land. In Irland, wo ein Vieekönig den Monarchen repräsentier, sind the Court of castlechambre, the Chancery, Kings * Bench , Common Pleas und the Exchequer die höher« Gerichtshöfe und Landeskollegien Die englischen Gesetze würden gesammelt io» Folianten füllen; über die Wolle sind z. B. 977, über den Weinverkehr 277, über Gold und Silber 283, über Concurse 388 , über Fische/ reien 964, über Tabak 466 und über die Verhältnisse der Armen 44o Verordnungen ergangen, von denen viele einander aufheben und widersprechen. Wegen dieser Verworrenheit soll nach dem Parlamentsschluß vom I. 1816 eine Commission ernannt werden, welche die Gesetzsammlung durchgehen, und zu ihrer Sichtung und bessern Anordnung Vorschlage thun soll. — Im I. i808 zahlte man in Großbrikanien 4376 Criminalver,

2. Besonderer Theil - S. 685

1856 - Eßlingen : Weychardt
Die Besitzungen der euglisch-ostindischen Kompagnie in Vorderindien. v85 als Schutzherr der indischen Fürsten. Die Ausübung der Souveränität dauert nur so lange, als der Freibrief der Gesellschaft^ Dieser ging 1834 zu Ende. Er wurde wieder auf 20 Jahre erneuert, doch mit der Veränderung, daß die Kompagnie nur als ein politischer Körper bestehen und ihr gestattet sein sollte, unter dem Eontrolbureau die Regierung Indiens zu führen. Das bisherige Handelsmonopol der Kompagnie, wornach alle britischen Unterthanen von dem Handel nach Indien und China ausge- schlossen waren, hörte auf; jeder Engländer kann nun nach China und Indien Handel treiben, so wie sich in Indien aufhalten und niederlassen. Die Kompagnie hat das Münzrecht und das Recht über Leben und Tod, das Recht Krieg zu führen, Frieden zu schließen, Bündnisse einzugehen, Gesandte zu senden und anzunehmen; sie ist aber dem britischen Parlament verantwortlich. ' Ein General g o u vern e ur mit königlicher Gewalt zu Calcutta leitet das Reich im Namen der Gesellschaft. ") J1) Verfassung und Verwaltung. — 1. Centralbehörden in London. a. Aktionärenhof. [Court of proprietors]. Er besteht aus den 2,600 Mitgliedern der Aktiengesellschaft, mit einem Aktienkapital von 72 Mill. fl., versammelt sich alle Vierteljahre, und wählt die Direktoren aus ihrer Mitte auf 4 Jahre, b. Direktoren- hof [Court of virectors]. .24 Mitglieder. Wöchentliche Sitzungen. Der eigentliche Regencdes indobritischen Reichs, dessen Beschlüsse aber die Zustimmung des Control- bureaus erhalten müssen. Er schlägt den Generalgouverneur dem britischen Staats- oberhaupt vor und ernennt das Verwaltungskollegium. Das Staatsoberhaupt aber vergibt die Stellen in der königl. Armee in Indien und in den höchsten Gerichts- höfen mit Zustimmung der Direktoren, c. Controlbureau [Board of Control of Commissioners of India], Eine Staatsbehörde, aus höheren Beamten der Krone zu- sammengesetzt, um die Direktoren zu beaufsichtigen. — 2. Centralbehörden in Indien, a. Der Generalgouverneur mit königl. Gewalt zu Calcutta. Durch die Krone aus 3 von dem Direktorenhofe gewählten und von dem Controlbureau approbirten Kandida- ten ernannt. Er hat den Oberbefehl über Lcknd- und Seemacht, das Recht über Krieg ». Frieden zu bestimmen, Handels- und Bündnißverträge mit Nachbarstaaten zu schließen, die diplomatischen Agenten an den Höfen in Süd- und Mittelasien zu ernennen, Be- amte zu befördern und zu suspendiren so wie das Begnadigungsrecht, b. Ihm zur Seite steht als berathende Behörde der Staatsrath [Court of India] aus 5 Mitglie- dern. o. Der Generalgvuverneur ist zugleich Gouverneur von Bengalen. Unter ihm stehen die Präsidentschaften von Madras und Bombay, die einen Gouver- neur, dem ein berathender Staatsrath beigeordnet ist, eine besondere Armee, Ver- waltung und Justiz haben. Die nordwestlichen Provinzen [Präsidentschaft Agra oder Allahabad] verwaltet ein Lieutenantgouverneur, den der General- gouverneur ernennt. Im Pendschab und in Nadschpur sind besondere Präsident- schaften eingesetzt worden, d. Oberste Gerichtshöfe zu Calcutta, Madras und Bombay. Als Justizbehörden bestehen in jeder Präsidentschaft ein Obergericht, Provinzial- und Distriktgerichte. Die meisten Richter sind Eingeborne. — 3. Die Gebiete der unterworfenen indischen Fürsten sind theils Schntzstaateu, theils verbündete Staaten, a. Die Schutz staaten [protected States] haben ihre Selbstständigkeit völlig verloren und sind Vasallenstaaten deö britischen Reichs geworden. In ihren innern Angelegenheiten sind sie unabhängig, aber sie erkennen die Oberherr- lichkeit des britijchen Reiches an. Sie dürfen ohne Vorwissen des britischen Gouvernements keine politiche Verbindung mit fremden Mächten unterhalten, sondern müssen vielmehr die- sem die Beilegung etwaiger Streitigkeiten überlassen; sie müssen ihre Streitkräste im Falle eines Kriegs der britischen Regierung zur Verfügung stellen und an sie Tribut ent- richten. b. Die verbündeten Staaten sind eigentlich auch nichts anders als Vasallen- staaten. Ihr Verhältniß zur britischen Regierung bezeichnet man mit dem Ausdruck Subsidien-Bündniß [Subsidiary Alliance]. Sie sind zwar in Beziehung auf die innere Verwaltung unabhängig, dürfen aber auch in keine politischen Verbindungen mit fremden Staaten treten, unterhalten zwar eigene Truppen, müssen aber der britischen Negierung auf deren Verlangen Kontingente stellen. — 4. Finanzen. Einkünfte 18s1/Sj: 239 Mill. fl. Ausgaben 185,/52: 214 Mill.fl. Schulden am 30. April 1851: 576 Mill. fl. — 5. Landmacht: 295,593 M. Europäische königl. Truppen: 41,101 M.; europäische Truppen der ostindischen Kompagnie: 13,143 M.; eingeborne [Seap°ys; sprich: ßihpens; vom persischen Sipàhi = Heer, Soldaten], welche in die Bengal-, Madras- und Bombay-Armee zerfallen, und deren Oberauf- sicht bntftchen Offizieren anvertraut ist: 208,849 M.; irreguläre Truppen 48,500 M.

3. Allgemeiner Theil - S. 248

1852 - Eßlingen : Weychardt
248 Dritte Abtheiln« g. Die politische Geographie. die Form der Aristokratie an, die sehr oft in eine Oligarchie oder in die Herrschaft weniger Vornehmen übergeht. In der Demokratie und Aristokratie wird die vollziehende und ausübende Gewalt in die Hände Eines oder Mehrerer gelegt, die entweder auf bestimmte Jahre oder auf Lebenszeit gewählt und Präsidenten, Diktatoren rc. genannt werden. Auch in den re- publikanischen Staaten ist das gesammte Staatsleben nach seinen wesentlichen Punkten durch Staatsgrundgesetze und Verfassungen geordnet. tz. 189. Die Staatsverwaltung. 1. Die Staatsverwaltung oder das Gouvernement ist die Ausübung der Staatsgewalt, um den gesetzlichen Zustand zur Erhaltung und Fortentwicklung des Staatslebens zu leiten. 2. Weil das Staatsoberhaupt nicht selbst alle öffentlichen Funktionen im Staate vollziehen kann, so bedient es sich zu diesem Zwecke einer Anzahl von Behörden oder von Männern, denen ein bestimmter Geschäftskreis zu- gewiesen ist. 3. Die Behörden sind theils Eentralbehö rden, theils Provin- zial b e h ö rd e n. Die Centralbehörden sind die höchsten, unmittelbar um das Staatsoberhaupt versammelten und nur diesem, in konstitutionellen Staaten aber außerdem auch den gesetzgebenden Versammlungen verantwort- lichen Behörden für einzelne Zweige der Verwaltung. Die Provinzial- b e h ö r d e n sind den Centralbehörden untergeben und haben einen mehr oder weniger eingeschränkten Wirkungskreis innerhalb eines gewissen Ver- waltungszweiges. 4. Centralbehörden sind die Ministerien, deren Chefs unter dem Vorsitz des Staatsoberhaupts oder eines Ministers ^Premierminister, Kanzlers ein Kollegium, den höchsten Centralpunkt der gestammten Verwaltung, bilden; das K a bin et oder geheime K ab in et des Fürsten, welches in einigen Staaten neben den Ministerien besteht; der Staats rath, auch Geheime Rath, genannt. In manchen Staaten gibt es noch andere Centralbehörden. 5. Dem Minister des Innern kommt die Provinzial- und Poli- zeiverwaltung zu. In größeren Staaten ist die Verwaltung der kirch- lichen Angelegenheiten, des Ackerbaus, des Handels und der öffentlichen Bauten von dem Ministerium des Innern getrennt und besondern Ministern übertragen. 6. Der Minister der Justiz hat die Justizverwaltung oder das Gerichtswesen, die Gerichtshöfe und niederen Richter, die Strafanstalten rc. unter sich. 7. Mit der Finanzverwaltung ist der Minister der Finanzen be- traut. Zu jener gehört die Feststellung des Budgets, die Aufsicht über die Einnahmen und Aasgaben, das Staatsschuldenwesen, die Verwaltung der Ver- kehrsmittel rc. 8. Die Kriegsverwaltung ist die Anordnung und Leitung des Vertheidigungswesens. Dazu gehören die Bestimmungen über die Größe des Heeres und der Flotte J), über die Dienstpflichtigkeit und die Aushebung der *) *) Eine Flotte ist eine Anzahl von Kriegsschiffen unter dem Oberbefehl ein^s Flottenführers, meist eines Admirals. Sie besteht aus einer 1. Division fhaupt-

4. Die politische Geographie - S. 481

1845 - Eßlingen : Dannheimer
481 Der König ernennt die Pairs auf Lebenszeit, doch geht ihre Würde durch Erbrecht nicht über. Die Zahl der Pairs ist unbeschränkt, allein der König darf sie nur aus gewissen durch das Gesetz bestimmten Notabeln wählen. Die Kammer der Deputirten besteht aus den von den Wahlkollegien erwählten Deputaten, wozu jedes Departement nach -Verhältniß seiner Volksmenge eine gewisse Zahl erwählt. Die Sitzungen der zweiten Kammer sind öffentlich. Sie hat das Recht, die Minister anzuklagen und sie vor das Gericht der Pairskammer zu stellen, die allein die Befugniß hat, sie zu richten. §. 366. Die Verwaltung. A. Die Centralbehörden des Staats. Die Central-Verwaltung vereinigt sich in dem S t a a t s m i u i st e ri um , das, mit Einschluß des Präsi- denten, aus 8 Mitgliedern besteht- Sie führen den Titel Minister-Staats- sekretair. Die 8 Departements sind das der Justiz, des Krlltus, der auswär- tigen Angelegenheiten, des Kriegs, des Seewesens und der Kolonien, des Innern, des Handels und der öffentlichen Bauten, des öffentlichen Unterrichts, der Finanzen. Der Justizminister führt den Titel Großsiegelbewahrer, der Präsident der Pairskammer den Titel Kanzler von Frankreich. Andere Central- behörden sind: der g ehe i nie Rath, der Staatsrath, der hohe Rath für Handel und Gewerbe, der Rechnungshof. B. Die innere Departement tal- und Polizei-Verwaltung. Jedes Departement wird von einem Präfekten, jedes Arrondissenient von einem ll n terp r a fe k ten verwaltet; air der Spitze der Gemeinde steht ein Maire. Die Cvl legten der Präfektur- und Bezirksräthe, sowie die Municipalität he, die den Maires untergeordnet sind, haben keine berathende Stimme, sondern es gehören nur Untersuchungen und gutachtliche Berichte in ihren Geschäftskreis. — Die Verwaltung der Kolonien. An der Spitze der unter der Leitung des Ministeriunis des Seewesens und der Kolonien stehenden Verwaltung befindet sich in Martinique, Guadeloupe, Guyana und Bourbon ein Gouverneur, der in Martinique und Guade- loupe ein Corrtre-Admiral oder ein Offizier der Landarmee gleichen Ranges, in den beiden letzten Gouvernements ein Schiffs-Kapitän zu sein pflegt. Auf St. Pierre und Miquelon, sowie am Senegal, führt der Chef der Verwaltung den Titel eines K o m nr and a n t e n uird Administrators. Der Verwal- tungs-Chef vom französischen Indien heißt königlicher Gencral-Ad- m i n i st r a t o r. C. Die Rechtspflege erfolgt in den Kantonen durch Friedens- richter, in den Arrondissements durch Tribunale erster Instanz, von denen aus an die 27 königlichen Gerichtshöfe appellici wird, die zugleicher Zeit als Assisenhöfe das Kriminalrecht pflegen, welches auf das Insti- tut der Gelchwornen und der öffentlichen Handhabung des Rechts gegründet ist. Handelsstreitigkeiten werden durch eigene Handels-Tribunale geschlichtet. Das höchste Gericht ist der Kassationshof in Paris, welcher das Urtheil entweder bestätigt, oder wegen Uebertretung der Form kassirt und die Sache zur neuen Jnstruirung an einen andern Gerichtshof verweiset. v. Die Finanz-Verwaltung ist nicht gut bestellt. Die Ausga- den und Einnahmen betragen mehr als 300 Mill. Rthlr.; erstere müssen sogar in Friedenszeiten durch Anlehen gedeckt werden. Die Schulden haben sich bis auf mehr als 1400 Mill. Rthlr. gesteigert. E- Die Kriegsmacht. I. Die Landmacht beläuft sich auf 544,000 Mann und 84,000 Pferde. In militärischer Hinsicht ist Frankreich in 19 Militär-Divisionen eingetheilt. Außer der eigentlichen Armee hat 32

5. Bd. 1 - S. 298

1819 - Leipzig : Hinrichs
298 Europa Cultus, für die Angelegenheiten des protestantischen Cultus und andrer (mit Ausnahme des katholischen), für den öffentlichen Unterricht, die Künste und Wissenschaften; die höhere Admi/ nistration der Domainen, das Departement der Jagd und Fischerei, die Generaldirection der Posten, die Generalpolizei, die Administration des Witwenfonds. Im I. 1818 sind die Dep. der Domainen und Finanzen und die der Zölle und in/ directen Auflagen vereinigt worden. — Der Staats rath besteht aus 2 Prinzen von Geblüt (der Prinz von Oranien ist jein gcbornes Mitglied), 19 Staatsräthcn in ordentlichen und 25 in außerordentlichen Diensten, 13 Referendaren der ersten und 10 der zweiten Klasse, 6 Staatsserrctaircn. Das geheime Kabinet bilden die Minister der Justiz, der aus/ wattigen Angelegenheiten, der Marine, des Innern, des Wassere staats, der Eeneralkriegscommiffair, und der Staatssecretair.— Der hohen Gerichtshöfe, der höchsten Rcchtsinstanzen, sind 3, zu Haag, Brüssel und Lüttich. Jeder besteht aus einer- gewissen Anzahl von Präsidenten, Räthen, Auditoren und dem Generalprocurator mit seinen Generaladvokaten und Substiru/ len. Vor den Gerichtshof zu Haag (unter dessen General.' procurator die Oberaufsicht über die Polizei steht) gehören die Provinzen Geldern, Friesland, Gröningcu, Ovcryssel, Holland, Utrecht, Nordbrabant, Zeeland und Drenthe; vor den zu Brüssel die Provinzen Südbrabaut, Oftflandern, Westflandern, Hen/ negau und Antwerpen; vor den zu Lüttich die Provinzen Lütt tich, Limburg, Namur und Luxemburg. Der hohe miltt ta irische Gerichtshof zu Utrecht ist aus 1 Präsidenten, 3 Rechrsgclehrten, 3 Offizieren von der See/ und 3 von der Landmacht, und i Advokarfiskal von der Land / und Seemacht zusammengesetzt. Die O be r r ech e n ka m m e r in Haag und zu Brüssel. Der hohe Adelsrath, aus 1 Präsidenten, 4 Rathen und 1 Secretair bestehend, hat in Haag seinen Sitz. Der Handels/ und Kolonienrath in Haag. Die Do/ mainenkammcr in Haag. Der Obermünzrath zu Utrecht. Der hohe Finanz/ und S errath. Dre Orga/ nisation des Justizministerium und der untern Gerichts/ Höfe ist nach Frankreichs Vorbild eingerichtet. Jeder Distrikt hat sein Bczirkstribunal mit Präsidenten, Vicepräsidenten, Richtern, Offizier oder Procuraror, dessen Substituten und Grcffiers; die Kantone haben Friedensrichter und Greffiers. Das Departement der auswärtigen Angelegen/ heilen zerfällt in 2 Bureaux: der politischen Corrcspondenz und das Seeconsular. — Jede Provinz hat ihr Gesund/ h e i t s c 011 e g i u m. — Zur Beförderung des Ackerbaues be/

6. Die politische Geographie - S. 493

1845 - Eßlingen : Dannheimer
493 $ 370. D i e Verfassung. A. Das Staatsoberhaupt ist der König- Die Königswürde ist in männlicher und weiblicher Linie erblich. 13. Die Staatsform ist eine erbliche durch repräsentative, G e w a l t des Volks in z w e i Kammern beschränkte Monarchie. Die Rechte des Königs sind in Bezug auf die vollziehende Gewalt unbe- schränkt; an der Gesetzgebung nimmt das Volk durch seine Abgeordneten, die Cortes, Antheil. Die Cortes theilen sich in 2 Kamniern (Estamentos), in die der Proceres und der Procurad ores. Die Kanliner der Pro- ceres besteht theils aus erblichen Mitgliedern, den spanischen Granden, theils aus Mitgliedern, die durch ihr Amt dazu berufen sind, wie sämmtliche Erzbischöfe und Bischöfe, theils alis Mitgliedern, welche vom Könige auf Lebenszeit zu Proceres eruauut werden. Die Kammer der Procura- dores besteht aus Mitgliedern, welche vom Volke provinzenweise gewählt sind- Auch die canarischen Inseln, die Antillen und Philippinen nehmen an der allgemeinen Vertretung Theil, so daß diese Besitzungen als selbstständige Gebiete der spanischen Monarchie zu betrachten sind- $- 371. D i e Verwaltung. A. Das Staatsoberhaupt übt die vollziehende Getvalt durch ein der Nation verantwortliches S t a a t s m in i st e ri u m aus, das aus 6 Ministern zu bestehen pflegt. Andere hohe Staatsbehörden: der königl. Rath von Spanien und Indien, das Ober-Tribunal für S p a n i e n und beide Indien, das Ober-Kriegs- und Marine-Tribunal und das Ober-Finanz-Tribunal. 8. Unter dem Staatsministerium stehen an der Spitze der Provinzial- und Kolonial-Verwaltung für bürgerliche und militärische Angelegenheiten die General-Kapitäne. Im Mutterlande gibt es 12, für Neu - Castilien, Alt-Castilien, Catalonien, .Aragonicn, Valencia, Murcia, Navarra, Anda- lusien, Granada, Estremadura, Galicien und für die balkarischen Jnselit. Für die Kolonien gibt es 4 General - Kapitanate: die canarischen Inseln, Ha- vanna, Puerto-Rico und die Philippinen. Unter den General-Kapitänen stehen in den einzelnen Provinzen die Delgados el Fomento (d- h. die Civil-Gouverneure) für die gesammte Polizei- Verwaltung, in den Bezirken der Provinzen die Subdelgados del Fomento. Die Gemeinde-Verwaltung, wird von den Ayu nta mientos (Magisträten) besorgt, welche aus einem Alcaden, einem oder mehreren Adjunkten, einem Procurator und mehreren Regidores besteht, Beaurte, welche sämmtlich von den Gemeinde- gliedern gewählt werden. C. D ie Gerichtspflege. Der-A lc ade ist der unterste Gerichts- stand in allen .Bagatellsachen. In jedem Bezirk befindet sich ein Gericht für die Verwaltung der bürgerlichen und peinlichen Rechtspflege- Ueber die- sen Gerichten stehen als zweite Instanz die 14 Audiencias reales oder die königlichen Gerichtshöfe- Die höchste Appellations-Instanz ist das Ober-Tribunal für Spanien und beide Indien. H. Der Fina nzzust and Spaniens ist sehr zerrüttet. Fürs Jahr 1842 waren die Ausgaben zu fast 100 Mill. Rthlr., die Einnahmen nur auf 62 Mill. Rthlr- berechnet- Die Nation alsch uld ist auf 1500* Mill- Rthlr. gestiegen.

7. Die politische Geographie - S. 455

1845 - Eßlingen : Dannheimer
Parlament, tie völlige Macht haben, den Kolonien Gesetze vorzuschreiben, mit der Einschränkung jedoch, daß jede Steuer, welche von diesen beiden Gewalten einer Kolonie ausgelagt werden sollte, nur zu deren Besten verwendet werden darf. Der Zoll ist hievon aber ausgeschlossen. §. 353- Die V e r w a l t u n g. A. Die E e nt r a l b eh ö r d en des Staates. Der g e h e i m e R a t h (Privy Council) ist die höchste Central-Verwaltungs-Behörde. Er besteht aus den gebildetsten und angesehnsten Männern des Reiches, die der König in unbeschr after Anzahl als Ratbgeber an seine Seite beruft. Aus dem ge- heimen Rath bildet sich ein Ausschuß von 12 Mitgliedern, die den Kabi- netsrath (Cabinet Council) oder das eigentliche v er w a l t en d e S t aa t s- ministerium ausmachen. Das Ministerium ist dem Volke für alle Regie- rungsmaßregeln verantwortlich. Die höchsten Staatsbeamten (Officer« of State) sind: der erste Lo r d d es Sch a tz e s (First Lord of the Trea- sury) ist der erste Minister und die Seele der Verwaltung, der Groß- Kanzler (Lord Chancellor), der geheime Siegelbewahrer (Lord Privy Seal), der Präsident des geheimen Raths (President of the Privy Council), der Minister des Innern (Secretary os State for the Coreign Department), der Minister der Kolonien (Sec- retary of State for the Colonial Department), der ft inan § m int» st er (Canceller of the Exchequer), d e r M a r i n e m ini ster (First Lord of the Admiralty), der Gen er al - ft e 1 dzeu gme ister (Master General of the Ordnance), ter G en eral -- Kon tro l eu r (President of the Board of Control), der Kanzler des Herzog th ums Lan- caster (Chancellor of the Duchy of Lancaster) Die Staatsbe- amten, welche n ich t K a b in ets m in ist er sind: (Officers of State not of the Cabinet): der O be r-K a m m er Herr (Lord Chamberlain), der Ob er -Hof m arsch all (Lord Stewart), der O b e r - S ta l l m e i- ster (Master os the Horse),, der Kr ie ij §m i nt ft e r (Secretary of War), der Sch atz me ist er der Flotte (Treasurer of the Navy), der Prä- siden t des H a n d e l s - K ol leg i u m s (President of the Board of Trade), der General - Kriegs- Zahlmeister (Pagmaster of the Forces), der Vice-Prä sident des Handels-Kollegiums (Vice-Präsident > of the Board of Trade), der G en er al-Postm e i st er (Postmaster- General), der Ge n era l - L ie u te n a n t des Feldzeugmeisters De- part e ui e n t 3 (Lieutenant General cf the Ordnance), der erste K o m- mist eit für d i e L and es - R ev e tut en (First Commissioner of the Land Revenue), der General-Anwalt oder Advokat der Krone (Attorney-General), der General-Fiskal (Sollicitor-General). An der Spitze der Verwaltung von Irland steht ein Statthalter (Lord- Lieutenant), der seinen Sitz zu Dublin hat. Ihm untergeordnet sind der Großkanzler, der Befehlshaber der Landmacht, der Minister für die irländischen Angelegenheiten, der Vice-Schatzmeister, der General-Anwalt und der General- Fiscal. B. D i e innere Grafschafts- und Polizei-Verwaltung im vereinigten Königreich. An der Spitze der Grafschafts-Verwaltung Rehen unter der Leitung des Staatssekretärs der innern Angelegenheiten der Lord-Lieutenant und der S ch e r i f f. Der erstere wird aus den angesehensten Jngessenen einer Grafschaft gewählt und von dem Könige bestätiget. Er hat nur den Befehl über die Miliz seiner Grafschaft. Die eigentliche ausübende

8. Die europäisch-germanischen Staaten - S. 1443

1857 - Glogau [u.a.] : Flemming
Europa. Das bereinigte Königreich Großbritannien und Jrelaud. 1443 der Aeldermanner, Aldermen, mit dem Bürgermeister, Mayor, an der Spitze. In den Graf- schaften ruht die oberste vollziehende Gewalt und untere richterliche Gewalt in den Händen deö Sherifes, den Oberbefehl der Miliz, Ueomanry, hat der Lord-Lieutenant. Ein Zu- viel-Regieren von Oben findet nicht statt; alle Corporationen wachen eifersüchtig über ihre Rechte, ihre Selbstständigkeit. Paßpolizei ist unbekannt, die Polizei nur Handlangcrin der Justiz, in den größern Städten trefflich eingerichtet. Besoldet sind nur die Beamten der Zollverwaltung, deö Heeres und der Kriegbflotte, der Central-Staatöverwaltung. Eigenthümlich die Rechtspflege, sehr von der deutschen verschieden, ohne all- gemeine Gerichtsordnung, ohne allgemeines Gesetzbuch, das Recht wird bei einem allgemein verbreiteten tiefen Gerechtigkeitssinn nach Gewohnheitsrechten gesprochen, Bagatellsachen werden von selbst gewählten Ortsobrigkeiten, von Friedensrichtern ohne juristische Vorbildung entschieden. Nur 4 große Gerichtshöfe, die ihren Sitz in London haben, von Zeit zu Zeit zur Rechtspflege in den Grafschaften Mitglieder entsenden, die Reichskanzlei, court os chancellery, das Oberlandesgericht, court of common pleas, der Lehnshof, court of exchequer, und das Ober-Kriminalgericht, court os kings or Queens Bench; sehr hoch waren bis auf die neueste Zeit die Honorare der Advokaten. Die Kriminalgerichtspflege ist im Allgemeinen sehr schnell, die Urtheile werden vom Geschwornengericht gefällt, die Todesurtheile schnell vollzogen; die Vorbildung zum Iuristenstand ist sehr kostspielig; die Gefängnisse haben strenge Zucht, gute Verpflegung. — Die Verwaltung in den auswärtigen Besitzungen ruht in der Hand der von der Krone ernannten Gouverneure, denen dem Parlament entsprechend, der Rath und die Generalversammlung zur Seite steht. Der Generalgou- verneur von Ostindien wird wie die unter ihm stehenden 3 Gouverneure vom ost- indischen Direktorenhofe, court os directors, von den 24 Direktoren ernannt und von der Krone durch das ostindifche Kontrolamt, board of control, bestätigt. §. 35. Das Finanzwesen Englands ist trotz der überwiegend unentgeltlichen Amtsführung dennoch großartig und verwickelt, zum größten Theil wegen der großen auf dem Lande lastenden Staatsschuld, welche durch Englands eigenthümliche Welt- stellung und seine zahlreichen und kostspieligen Kriege veranlaßt worden. 1851—52 belief sich die Jahreseinnahme auf fast 52 '/2 Mill. Pfd. Sterb, die Ausgabe auf fast 50 '/3 Mill., der Ueberschuß demnach mehr als l V* Mill. Pfd. St. Für das Jahr 1852—53 war die Einnahme auf 51,625,000, die Ausgabe auf 51,163,979 Pfd. St. veranschlagt. — Frankreich hatte 1851 einen Staatsaufwand von 60 Mill. Pfd. St. bei einem Deficit von 4 Mill. Pfd.; 1850 kamen auf den Kopf Staatsausgaben in Frankreich 31, in England 20 Shilling. Die ganze Civil- verwaltung in England beschäftigt 24,000, in Oesterreich 100,000, in Frankreich 500,000 Beamte. Einnahme 1851-32. Einnahme 1852—53. Zölle 20,669,589 Pfd. St., 20,572,000 Pfd. St. Accise 14,511,468 - 14,604,000 Stempel 6,363,860 - 6,339,000 direktesteuern 3,691,226 - 3,090,000 Einkommen - 5,283,799 - 5,187,000 Post 1,051,000 - 938,000 Kronländereien 200,000 - 235,000 Verschiedenes 697,375 - 660,000 - , u Die größten Zollsummen zahlen geistige Getränke, besonders Branntweins Malz, Thee, Zucker, Tabak, Kaffee. Stempel werden von gerichtlichen Urkunden, See- und Feuerver- sicherungen, Wechseln, Zeitungen, Anzeigen, Reisekutschen erhoben, von unmittelbaren Steuern sind Land- und Einkommensteuer, Fenster-, Bedienten-, Pferde-,Kutscher-, Hunde-Steuer zu nennen; Salz ist im ganzen Lande steuerfrei. Ausgabe. Jnterereffen der Staatsschuld 30,550,000 Pfd. St. Heer 6,491,893 Marine 6,493,000 - Feldzeugmeisteramt2,437,000 - Civildienst 4,182,086 Kaffernkrieg 660,000 Miliz 350,000

9. Die politische Geographie - S. 427

1845 - Eßlingen : Dannheimer
427 Stuart zur Regierung, welches in männlicher Linie bis 1689, in weiblicher Linie bis 1714 herrschte- Seit dieser Zeit wurden auch das Königreich Schottland, die Hebriden, die Shetlands Inseln und die Orladen mit England vereiniget, so daß im Jahre 1603 der Kern des britischen Reiches, der Mutterstaat, sich ausgebildet hatte- —- Seit dieser Zeit breitete sich nun das britische Reich auch in den übrigen Erdtheilen aus, indem die außereuropäischen Besitzungen des jetzigen britischen Staates, zu welchen Elisabeth den Grund gelegt hatte, unter dem Regenten aus dem Hause Stuart (reg- von 1603 bis 1714) und besonders unter den Fürsten von der Dynastie Hannover, welche mit Georg I. beginnt, erworben worden/sind- Die politische Eintheilung des vereinigten Königreiches Groß bri tan ien und Irland- Das seit 1603 unter einem Herrscher ver- einigte Königreich Großbritanien und Irland zerfällt in 4 Haupt- bestandtheile ; sie heißen das K ö n i g r e i ch E u g l a n d, das F ü r st e n t h u m W a- leä. das Königreich Schottland und das Königreichjrland— Das Königreichengland wurde mit d e m F ü r st e n tb u m Wales unterh e in- rich Viii. im Jahr 1536 für die gesammte Verwaltung vereinigt und in 52 Shires (Grafschaften) eingetheilt, von denen 40 auf England und 12 auf Wales kommen- Die in der Nähe einer Grafschaft liegenden Inseln werden zu der- selben gerechnet, nur die Insel Anglesea bildet eine Grafschaft für sich. Die Insel Man wird zu keiner Grafschaft gerechnet, sondern als ein besonderer Distrikt von einem Gouverneur verwaltet; dasselbe ist der Fall bei den zu einem Gouvernement vereinigten normannischen Inseln. Die englischen Grafschaften zerfallen wieder nach der Verschiedenheit ihres Umfangs in 5 bis 60 Distrikte, die in dem südlichen und mittlern England, so wie in Wales Hundreds, in Northumberland und Cumberland Wards genannj werden. Davon macht nur die größte Grafschaft, nämlich Uorkshire,. eine Ausnahme. Dieselbe zerfällt in 3 Bezirke, Ridings genannt, welche an und für sich größer als die meisten übrigen Grafschaften sind- Die Ridings werden wieder in 31 Wapentakes abgetheilt, die mit den Hundreds übereinkommen, und auch wie diese ihren Ursprung aus den Lehnsverpflichtungen des Mittelalters, eine Waffengenossenschaft von 100 Mann im Vasallenheere zu bilden, herlei- ten. — Das Königreich Schottland zerfällt in 31 Shires und 2 Stew ar tr y's (Stuart — Wächter, Voigt, also Vogteien), die in der Ver- schiedenheit ihres Flächeninhalts und ihrer Bevölkerung den englischen Shires gleich kommen. Von diesen gehören 18 Shires und 1 Stewartry dem süd- lichen, 8 Shires dem mittlern, und 5 Shires und 1 Stewartry dem nördlichen Schottland an. Die Unterabtheilungen der Shires sind nicht bestimmt, einige kleinere haben gar keine, andere 2 bis 6 Distrikte. — Das Königreich Irland zerfällt in die 4 Provinzen: Le inst er, Ulster, Connaught und Munster, die ziemlich gleich in ihrem Umfange sind, aber durch ihre Bevölkerung sich von einander unterscheiden. Die 4 Provin- zen zerfallen in 32 Grafschaften, die hier Countys genannt werden und mit den englischen Shires in gleichem Verhältnisse stehen. Von denselbeu gehen 12 auf Leinster, 9 auf Ulster, 6 'auf Munster, 5 auf Connaught- Die Grafschaften werden wiederum nach den früheren Verpflichtungen zur Landes- vertheidigung, jede in 4 bis 12 Baronien eingetheilt. i

10. Bd. 1 - S. 354

1819 - Leipzig : Hinrichs
.354 Europa. feit denselben ausschließlich widmenden Personen, als besoldete Friedensrichter (zur Unterscheidung stiper.diaiy Magistrates genannt) nothwendig gemacht hat. Die Unentgeltlichkeit des Amtes gibt vornehmlich den Friedensrichtern ein so großes Ansehn und eine Autorität, wie sie wohl die Richter in keinem andern Lande genießen mögen, wie denn auch in keinem Lande der Gehorsam gegen das Gesetz so fest begründet ist, dem Ge- setz und dessen Dienern so unwidersprochen augenblicklich Folge geleistet wird, als im britischen Reiche. Die hohen Ge- richtshöfe Englands haben ihren Sitz im Palast von Westminster, und bestehen r) aus dem Gerichtshöfe der ge- meinen Prozesse (Court of common Pleas), der alle Privat- streitigkeiten über persönliche und dingliche Rechte untersucht rmd entscheidet; von seinen Entscheidungen kann an die königl. Bank appellirt werden; 2) aus dem Gerichtshof der königl. Bank (Court of Kings-Bench); dem höchsten Gerichtshöfe der gemeinen Rechte, der in allen Sachen entscheidet, die nach den gemeinen Rechten zwischen dem Könige und den Staats- bürgern zu beurtheilen sind; auch gehören vor sein Forum dte Streitsachen zwischen dem Handels- und Gewerbstande, und die Untersuchung peinlicher und persönlicher bürgerliches Prozesse, auch der Friedensbrüche; von seinen Entscheidungen kann in bestimmten Fallen an das Schatzkammergcricht, sonst aber an das Oberhaus appellirt werden; aus dem kön. Schatz- kammergerichtc (Court of Exchequer), in 2 Kammern: .Court of Equity und Court of common Law, vor dessen Forum alle des Königs Schatzkammer und Einkünfte betref- fende Rechtssachen gehören; die Appellation von seinen Ent- scheidungen geht bloß an das Oberhaus; 4) aus dem Kanzlci- gertchte (Court os Chancery); es beschäftigt sich Mil Rechts- fällen, wo die Krone in die Rechte der Staatsbürger einge- griffen hat- den die Beamten des Gerichts betreffenden Rcchts- fällen, Erbschaftstheilungcn, allen Sachen, die zu ihrer Be- stätigung des großen Siegels bedürfen, und mit Gnadcnfachen, indem der Großkanzler ein Gericht der Billigkeit halt, das den positiven Rechten in gewisser Hinsicht zu Hülfe kommt; von ihm geht die Appellation bloß an das Oberhaus; wirb aber in dem Prozeß eine Thatsache gelaugnet, so übergibt der Kanzler denselben mit den Acten der Kings-Vench. Außer- dem gibt es noch einen Gerichtshof des Herzogthums Lancaster, dessen Einkünfte von Alters her die Krone eingezogen hat. — Zur Bequemlicheit der Staatsbürger in England in *2 Justiz- bezirke abgetheilt, die jährlich zweimal von den 12 königl. Richtern (Wales, das in 2 Gerichtskreise eingetheilt ist, von

11. Abth. 1 - S. 468

1830 - Hannover : Hahn
468 Brittisches Reich. besitzern ans dem Lande gewühlt. Im Oberhause, Haus der Lords, führt der Großkanzler den Vorsitz, im Unterhause der Sprecher. Nur durch Zustimmung beider Häuser und des Königs kann ein Vor» schlag (Bill) eine Parlamentsacte werden, d.h. Gesetzeskraft er- halten. Dem Könige zur Seite steht der Staatsrath und das ge- heime Kabinet. Minister (die aber diesen Titel nicht führen) und Staatssecretaire leiten die einzelnen Zweige der Staatsver- waltung. In den einzelnen Grafschaften stehen der Lord Lieute- nant, der Sherif und Friedensrichter an der Spitze der Ver, waltungs-, Polizei- und Justizbehörden; die Städte stehen unter dem Mayor und den Aldermen. Die höchsten Reichsgerichte sind der Court of common pleas, Court of kings bench, Court of excheqaer. Zur Abhaltung 'der Eriminalgerichte (Assizes) reisen die 12 Richter dieser Gerichtshöfe im Frühling und Herbst durch das ganze Land. Außerdem gilt auch als Obergericht der Court of Chancery des Lord Kanzlers, der Court of admiralty, in gewissen Fallen auch das Oberhaus. Die Grafschaften sind in Hundreds u. Gemein- den getheilt, in denen die Conssables Unterbeamte der Lord Lieute- nants, der Sherifs und Friedensrichter sind. Die Zahl der Cr. beträgt 23miss., von denen in England 13mill., in Schottland 2,400,000, in Irland 7ßmill. leben. Sie sind, wie aus dem Vorhergehenden erhellt, aus Keltischem, Germanischem und Rö- mischem Stamme entsprossen , wie auch die Sprache beweiset, in der jedoch das Germanische und Französische (seit Wilhelm dem Eroberer eingeführt) vorherrscht. Die E. von Wales haben noch die alte Brit- tische oder Kymrische, die Bergschotten und zum Theil die Irlän- der die ihr verwandte Galische oder Erfische Sprache; auf den Shettlands Inseln wird ein Norwegischer Dialekt gesprochen, auf den Normannischen Inseln Französisch, in Helgoland Deutsch. Die herrschende Kirche ist die protestantische und zwar eigentlich die bischöfliche oder Hochkirche, zu der sich das königliche Haus bekennt, unter Erzbischöfen und Bischöfen. In Schottland ist das presbyterianische oder puritanische Glaubensbekenntniß allge- mein verbreitet; letzteres duldet keine Bischöfe, sondern nur Prediger und Älteste (Presbyters), welche Synoden und die Generalver- sammlung bilden. Alle protestantischen Secten haben völlig freie Religionsübung und fast gleiche politische Rechte; man findet daher in zahlreicher Menge (im Gegensätze zur bischöflichen Kirche heißen alle übrigen Protestanten Dissenters) Methodisten, Independen- ten, Herrnhuter, Lutheraner (selbst zwei Deutsche Lutherische Hofprediger), Mennoniten, Quäker, Arminianer, Unita- rier und viele andere. Beschränkter sind die Katholiken, obgleich in Irland fast 5 Mill. leben und ihre Zahl auch in England nicht unbedeutend ist. Seit Georg'slll. Regierung sind ihnen viele Be- schränkungen politischer Rechte abgenommen und die 1828 erfolgte Emancipation hat ihnen auch den Zutritt zum Parlamente und zu Staatsämtern verstattet. Die Zahl der Juden beläuft sich auf 27,000. Wissenschaften und Künste werden geehrt und aufgemuntert, und die Engländer haben darin eine hohe Stufe erstiegen; allein um die Bil-

12. Mit einem Stahlstich - S. 23

1839 - Stuttgart : Belser
Duplekr und Clive, Helder Al! und Hastings. 33 Calcutta residircnde Gouverneur von Bengalen vergibt als Generalgouvcrneur sämmtliche Stellen, ist Oberbe- fehlshaber aller Truppen, und überhaupt mit königlicher Macht bekleidet: ein oberster Rath steht ihm, wie dem brittischen König der geheime Rath, zur Seite; Gouver- nementssekretäre, welche ihm Bericht erstatten, haben sich in die Geschäfte getheilt, und besondre Rathe sorgen für Finanz- und Handelsangelegenhciten. Ebenso haben die Gouverneure von Madras und Bvmbai ihren Rath, ihre Gouvernementssekretäre, ihre Handels- und Finanz- cvtlegien. In Provinzen, Distrikte und Pergnnnahs wird das Land noch'jetzt so eingetheilt, wie einst von Akber. Bis 1793 besorgte in jeder Provinz ein Regierungscolle- gium Verwaltung, Finanzen und Rechtspflege. 1793 wurde letztere von der Administration völlig getrennt, und der Grundsatz ausgestellt, daß die Muselmänner nach dem Koran, diehiudus nach einem eignen Gesetzbuche gerichtet werden sollen, welches sofort William Jones mit dem gelehrten Dschagannatha Terkapantscha Nana, den Grundsätzen des Buches Dherma Schastra gemäß, entwarf. Nun bildete man in den Distrikten und Städ- ten Gerichtshöfe, die bis auf 100 Rupien ohne Appel- lation entscheiden, und in Kriminalsachen Arrest erken- nen dürfen; von diesen Zillah- und City-Adauluts wird zunächst an Richter appellirt, welche halbjährlich in den Distrikten umherreisen; als höhere Instanz entscheidet das Nizamut Adaulnt der Provinz. Drei oberste Gerichts- höfe haben zu Calcutta, Madras und Bvmbai ihren Sitz. Für Abgaben-, Pacht- und Landbausachen sind Duannitribunale errichtet, die in Sachen unter 500 Ru- pien sprechen, und deren höchste Instanz das Sudder- Duanni-Adaulut ist. In allen diesen Adauluts sitzen brit- tische Präsidenten, Rathe und Protokollisten mit hindui- schen Pundits und moslemischen Mullahs als Beisitzern zusammen. Man hat mit großen Schwierigkeiten zu käm- pfen, theils weil die Zahl der Verbrechen ungeheuer, die Lügensucht der Indier über alle Begriffe ist, theils weil

13. Bd. 2 - S. 214

1819 - Leipzig : Hinrichs
214 Europa das Landesjustizcollegium der Regierungsbezirke Berlin und Potsdam , das aus dem O b c r a p p e 11 a t i o n g fc n a t ( der die Erkenntnisse in zweiter Instanz abfaßt, und auch das Nevisorium pommcrscher Sachen hat, wenn der Gegenstand 2 — 5oo Nthlr. ist), und dem Instructionssenat besteht, der alle Prozesse der Eximüten (des Adels, der königl. Rathe und übrigen königl. Beamten) beim Kammergericht bis zum Spruche einleitet, die Erkenntnisse in erster Instanz abfaßt, die Aufsicht über dic Untergerichte und die Ausübung der acturrcn voiuntgi-186 juri8cll6tioui8 hat. Der Vortrag vor dem In- structionssenar geschieht in pleno. Ein Theil des letzter» ist der Cr im i n a l sena t, der Criminalcrkennrnisse abfaßt und Criminalgutachtcn erstattet, und mit dem eine Civil depur tarion verbunden ist, welche die dem Hausvogteigericht nicht überlassenen Injuriensachen und im Appellatorium in Sachen von io'—5o Rrhlr. entscheidet. Mit dem Kammergericht sind noch verbunden: aa) der geheime Iust izrath, unter dem die Rechtssachen der Prinzen, der bei königl. Gesandten ange/ stellten Personen, der Justizprasidenten, Direktoren und wirk- lichen Rathe stehen; das Hofgericht, welches die Ge- richtsbarkeit über das Schloß und alle zum Schloß und der Schloßfreiheit in Berlin gehörigen Häuser, über alle Burg- lehen, Freihauser, und über die auf königl. Gründen in der Stadt erbauten Häuser, und über die untern Hofbedientcn des kön. Hauses hat; cc) die I u de n c o m m i ssi o n über die in Berlin wohnenden Bekenner der mosaischen Religion; drl) das Hausvogtcigericht, eine Deputation des Kammer- gerichts, das Bagatellsachen bis 5o Rthlr. und minder wichtige Injuriensachen der niedrigen unrcr dem Kammecgenchte stehen- den Personen in erster Instanz instruirt und entscheidet, und auch die vom Kammergericht ihm aufgetragenen Criminalunter- suchungen führt; ea) das kurmärkische Pupillencol- legium, welches die obervormundschaftlichc Aufsicht über alle diejenigen führt, die unmittelbar unter dem Kammergericht stehen, und dem auch alle lsntergerichte in dem Regierungs- bezirk Berlin, in dem größer» Theile des Regierungsbezirkes Potsdam, und in J>cni diesseit der Elbe liegenden Theile des Regierungsbezirks Magdeburg in Vormundschaftssachcn unter- geordnet "sind; auch führt es die Aufsicht über die Vormund- schaften bei den dem Kammergericht untergeordneten Unterge- richten, c) Die Obe r la n d esge r ichte. d) Alle übrige Gerichte ohne Ausnahme, e) Die immediate Justi z- Examinationsconrmission prüfet die Geschicklichkeit der- jenigen, die zu Präsidenten-, Director- und Rathsstellen ge-

14. Die allgemeine Einleitung, die Pyrenäische Halbinsel, Frankreich, das Britische Reich, die Niederlande, die Schweiz und die Skandinavischen Reiche - S. 262

1833 - Halle : Schwetschke
262 A. Europa. Kronbeamten, die königl. Prinzen, die beiden Erzbischöfe und der Sprecher des Unterhauses bilden den geheimen Rath, Ihe privy eouncü (caunßil), des Königs, doch kann er noch andre Personen dazu ernennen, wie er auch die Minister ernennt und nach Willkühr entlaßt; die Schatzkammer, Exchequer, das Finanzcollegium; und die Admiralität, das Collegium dessee- wesens, sind die einzigen Collegia dieser Art im ganzen Lande. Alle übrige Angelegenheiten werden an jedem Orte durch die Gemeinde selbst abgemacht, an deren Spitze der von der Bürgerschaft ge- wählte Mayor (mähr), zuweilen auch Bailiff (beh li ff) genannt (Bürgermeister oder Schulze), mit einigen Beisitzern, Aldermen, steht. Jede Grafschaft hat außerdem noch einen Sherif, der zu- gleich eine Polizei-und richterliche Person ist. Die englische Ge- richtsverfassung empfiehlt sich zwar durch ihre äußerliche Einfach- heit und die Oeffentlichkeit ihrer Formen, ist aber besonders in peinlichen Fällen darin sehr mangelhaft, daß sie Todesurtheile auf den Eid weniger Zeugen, ohne vollständigen Beweis, zuläßt. Au- ßer dem Admiralitätsgericht, welches nur in Schifffahrrsangelegen- heiten entscheidet, ist das höchste Gericht das Kanzleigericht, Court (kohrt) of Chancery, das einzige, welches fortdauernd in Thä- tigkeit ist und ohne Zulassung von Geschwornen, Jurys, entschei- det. .Die übrigen höheren Gerichte sind: die k ö n i g l i ch e B a n k, Kings Beuch, für peinliche Fälle; das Schatzkammerge- richt, C. ofthe exchequer, für die Finanzsachen; und der G e- richtshof der gemeinen Rechtshändel, C. of common pleas (plihs). Jedes dieser 3 letzteren Gerichte besteht aus 4 Rich- tern und zugezogenen Geschwornen, und versammelt sich nur vier- mal im Jahre zu London. Außerdem reisen diese 12 Richter von England zu Zweien in die verschiedenengerichtsbezirke und halten zweimal jährlich Gerichtssitzungen, Assizes (äffe!Hs), über die vorgefallenen Angelegenheiten. Die ordentlichen Richter im Lande sind zuerst die Friedensrichter, justice of peaco (pihs), die unter Zuziehung der Geschwornen die erste Entscheidung geben, und zugleich durch ihre Gerichtsdiener, Constables, Polizeigewalt üben. Alle Vierteljahre versammeln sich die Friedensrichter einer Grafschaft, rufen die Geschwornen zusammen und halten Gericht, sessions oder great inquests, über bürgerliche und peinliche Sachen. Von diesen kann dann die Sache an die höheren Ge- richtshöfe gebracht werden. Einen hohen Werth für die persönliche Freiheit hat die sogenannte Habeas corpns-Acte, ein Gesetz, wonach jeder ohne Anzeige der Ursach Verhaftete befugt ist zu ver- langen , sogleich freigelassen oder verhört und vor Gericht gestellt zu werden. In bedenklichen Zeiten ist aber dies Gesetz schon oft auf gewisse Zeit suspendirt worden. Jeder Engländer ist persönlich frei und jeder trägt nach seinen Verhältnissen zu den Staatslasten bei; die Gesetze sind gleich für

15. Die politische Geographie - S. 456

1845 - Eßlingen : Dannheimer
456 Gewalt ruht in den H äiden des Scheriffs, des obersten Civil-Beamten in der Grafschaft. Er fuhrt die Befehle der Staatsregierung und der Gerichte aus, vollstreckt die Erkenntnisse. erhebt die öffentlichen Gefälle und rieht die Straf- gelder ein, er leitet die Parlamentswahlen und ruft die Geschwornen zu den Assi se n zusammen. Der Scheriff hält auch 2 Arten von Gericht,'er urtheilt in Civilsachen unter l4 Thaler Werth, so wie in peinlichen Sachen über mil- dere Vergehen, zugleich leitet er die Untersuchung der schwereren Vergehen ein. Stehen dem Scherisf stehen die Friedensrichter (Iustices of place), deren Amt von Jedem verwaltet werden kann, der ein jährliches Einkommen von "700 Thaler aus seinein Grundbesitz genießt. Sie werden vom Könige für den Bezirk einer Grafschaft oder auch nur einer Stadt ernannt. Die Uutcrbeamten der vollziehenden Gewalt sind die C v n sta bler, welchen die Sicherung des allge- meinen Landfriedens obliegt, und die deßhalb bei Tag und bei Nacht in ihrem Bezirke für die allgemeine Sicherheit zu wachen haben, und stets berechtigt sind, unter den gesetzlichen -Obliegenheiten Verhaftungen vorztliiehmen. Llnßer diesen Beamten kommt, noch der Coroner in Betracht, der den Thatbestand in allen Fällen, ivo eine öffentliche Anklage Statt findet, festzustellen hat. In den Städten stehen an der Spitze der gesanunteu Commtinal- uild Polizei-Verwal- tung der Major (Bürgermeister) lind die Aldermen (d. h. Aelterleute, die Zunftvvrsteher). Ein wichtiger Ziveig der Gemeindeverwaltung ist die Armenpflege, die allein in England und Wales einen jährlichen Aufwand von 50 Mill. Thalern erfordert. 'Alle die genannten Aemter werden ohne Besoldung verwaltet. Besoldet sind nur die Beamten der Zollverwaltung, das Heer und die Kriegsflotte und die Beamten der Central-Staats -Ver- waltung. 6. Die Verwaltung des indo-britischen Reiche s. Für die indischen Angelegenheiten besteht eine eigene Behörde unter dem Namen des Co n tr oll-B ureaus (Board of Control), die aus 3 Ministern und einem Präsidenten zusammen gesetzt ist und das Oberaufsichtsrecht der Krone über die Verwaltung des iudo-britschen Reiches ausübn Die Verwaltung selbst aber ruht in den Händen des D irekt o r en h o fes (Court ok Directors), be- stehend aus 24 Mitgliedern der ostindischen Kompagnie, deren jedes Aktien zum Betrag von 14,000 Rthlr. besitzen muß. Dieses Kollegium zerfällt bei dem großen Umfange der Geschäfte in mehrere Verwaltungszweige, Comittes genannt. Die Direktoren wählen aus ihrer Mitte jährlich einen Präsiden- ten (Chairmon) und einen Vice-Präsid e irten (Deputy Chairman). Die Lokal-Verwaltung in Indien ist einem General-Gouverneur über- tragen , der vom Direktorenhos unter Genehmigung des Königs ernannt wird. Der General-Gouverneur hat königliche Rechte, z. B. das Recht Krieg zu erklären, Frieden zu schließen, Perträge einzugehen, Gesetze zu geben und in Kriminalfällen zu begnadigen. Ihm zur Seite steht ein Raths-Kollegium, das aus 4 Civilbeamten und dem kvmandircnden General der Armee von Bengalen zu- sammengesetzt ist. Doch ist er von diesen Räthen in allen Fragen der höheren Politik unabhängig und daher auch für die von ihm getroffenen Maßregeln allein verantwortlich. Der General-Gouverneur residirt zu Calcutta - und ver- waltet zugleich die Präsidentschaft Bengalen, zu der auch die Provinzen jenseits des Ganges und die hinter-indischen Besitzungen Pulo Penang, Malacca und Singapore gehören. Die drei übrigen Präsidentschaften Madras, Bombay und Allahabad stehen unter eigenen Gouverneuren, die ebenfalls einen aus 2 Civilbeamten und dem komandirenden General bestehenden Rath zur Seite haben. Diese Gouverneure kann der General-Gouverneur vom Amt suspendiren und es steht ihm das Recht zu-, in den Rathsversammlungen der Präsidentschaften zu prasiviren, wenn er es für angemessen hält, sich nach dem Sitz derselben zu verfügen. Auch sind dem General-Gouverneur, der zu- gleich General-Kapitän des indo-britifchen Reiches ist, sämmtliche komandi-

16. Theil 2, Abth. 2 - S. 16

1822 - München : Lentner
— 16 — ents, zu welcher Constantinopel selbst, alle Asiatischen Länder, Aegypten nebst dem angrenzenden Lybien, und Thracien gehörten; 2) die von Illyricum, welche Mosien, Makedonien, Griechenland und Creta umfaßte; 3) die von Italien, -welche Italien selbst, die Süddo- uamländer bis zur Grenze von Mosten, die Inseln Sici- lien, Sardinien und Corstca, und die west-Afrikanischen Provinzen begriff; endlich 4) die von Gallien, welche Spanien und die Balkarischen Inseln, Gallien, Helvetien und Britannien umfaßte. Jede der genannten Präfectu- ren stand unter einem General - Statthalter (Praefectio Praetorio); doch hatten die beyden Hauptstädte Con- stantinopel und Rom ihre eigenen Statthalter (Praefec- tio urbis). Jedem General - Statthalter war ein Staats- rath zugeordnet, und alle Civilsachen waren in der Regel von ihm abhängig. Die Bräfecturen selbst waren wieder in Diözesen, jede Diözese in Provinzen, jede Provinz in Kreise und Distrikte, und diese wieder in die städtischen und andern Gemeinden abgetheilt, und über alle wieder einander untergeordnete Beamte, meistens mit alten Namen, ausge- stellt. Die Leitung aller Regierungs-undstaatsgeschafte in höchster Instanz wurde einem höchsten Staatsrathe (Consistorium Principis) übergeben. Die Mitglieder desselben (Comites consistoriani) waren nebst dem Prär stdenten (Praepositus s. cubiculi) der Magister offi- ciorum (Minister des Innern), der Lomes sacrarum largitionum (Minister der Finanzen), der Quaestor (In- stizlninister) der Lomes rei privatae (Kronschatzrneister), und für das Kriegswesen insbesondere die zwey Befehlsha- der der Haustruppen (Lomites domesticorum). Zur Bestreitung des Aufwandes, welchen sowohl der Bau der neuen Hauptstadt, als die neue Staats- verwaltung wegen der Menge der höher» und nieder» Beamten erforderte, waren die bisherigen Einkünfte nicht mehr hinreichend. Es wurden daher neue Canäle erfun- den ,

17. Besonderer Theil - S. 884

1856 - Eßlingen : Weychardt
884 Vierte Abtheilung. Amerika. der Halifax-Bai mit höchst imposantem Anblick, aber in unfruchtbarer Umgebung. 26.000 E. Sitz des Gouverneurs, des obersten Gerichtshofes, des Parlaments und des anglikanischen Bischofs. 9 Kirchen. Mehrere höhere Schulen. Oeffentliche Bibliothek. Theater. Kasernen. Militär- und Marinehospital. Bedeutende Maga- zine. Börse. Sehr großer und stets zugänglicher Hafen mit 2 Leuchtthürmeu. Schiffswerften. Ausgedehnter Seehandel. Die britisch-amerikanische Dampfschiffahrts- linie zwischen Liverpool und Boston geht über Halifax, von wo die canadische Post nach Quebec befördert wird. Wichtigster britischer Kriegshafcn in Nordamerika mit einer Citadelle, furchtbaren Batterien und den größten britischen Docks außerhalb Großbritanniens. Darthmouth fdartmösh], Seestadt gegenüber von Halifax. 2,000 E. Lunenburg. 1753 von deutschen Einwanderern gegründet. Stadt an der Mahon- Bai. 5,000 E. 4 Kirchen. Beträchtliche Nhedcrci. Sechandel. Schiffahrt. Lldtd- pool sliwwerpuhl]. Stadt an der Mündung des Nosstguol. 9,000 E. Hafen. Leuchtthurm. Starker Handel. Holzausfuhr. Antheil an der Labradorfischerei. An- uapolis s?ort Royal]. Frühere Hauptstadt des französischen Acadiens an der Mün- dung des Flusses Annapolis. Jetzt zu einem Dorfe herabgcsnnken. Pictou. Stadt an der Bai gl. N. 4,000 E. Presbytcriauische Akademie. Bedeutender Handel. In der Nähe Steinkohlengruben. — 2. Insel Cape Breton fkehp brett'n. I8le Royale]. 140 Om. 59,000 E. Hügelig. Steilküsten. Tiefe Baien und schöne Häfen. Für die Schiffahrt sehr günstig gelegen. Sehr große Wälder. Diele Stein- kohlen. Ergiebige Fischerei. Sydney fsidneh]. Hauptstadt an der Ostküste. 600 E. Großer Hafen. Seefischerei. Steinkohlengruben. Louisbourg. Früher stark be- festigte Hauptstadt und Hauptbollwerk des ehemaligen französischen Nordamerika's. Von den Briten zerstört 1756. — 3. Iste Madame. Insel im S. vom Cape Breton, am Ausgang des Gut of Causo. Arichat. Hafenstadt an der Südküste. 2.000 E. Bedeutender Schiffsbau. Große Fischansfnhr. — 4. Insel St. Paul. Vor der hohen felsigen Nordspitze von Cape Breton. Steil und nackt. Sehr viele Schiffbrüche. — 5. Insel Sable fs an din sei]. 20 M. im O. von Nova Scolia. 6 M. l. Nur Beerengewächse und Gras, das einige 100 verwilderte Pferde und eine ungeheure Menge von Kaninchen ernährt. Von einer Familie be- wohnt, die Robbenfang treibt und für gestrandete Schiffe sorgen muß. 6. Gouvernement der Insel Prinz Eduard [Prince Edward Island]. Wahrscheinlich von Sebastian Ca bot 24. Juni 1497 entdeckt und St. John's ge- nannt. Von den Franzosen kolonisirt 1719. Britisch seit 1763. Im südlichen Theil deö St. Lorenzbusens. Durch die 2 bis 6 M. br. Northumberlandstraße von Nova Scotta und Neubraunschweig getrennt. 30 M. l. 2 bis 6 M. br. 100 Qm. Steilküsten. Große Meeresarme. Viele gute Häfen. Hügelig. Sehr fruchtbar. Schöne Wälder. 67,000 E. Meist französische Acadier; auch Schotten, Briten und Iren; 300 Mic-Mac-Jndianer. Britisches Gouvernement unter einem Gou- verneur, dem ein Exekutivrath zur Seite steht. Il e p rä sen tat iv Verfassung. Das gesetzgebende Parlament besteht aus einem Ober-und Unterhaus. Einnahmen: 178.000 fl. 3 Grafschaften. Chorlotte Town. Hauptstadt in der Nähe von den Mündungen dreier Flüsse und an der großen Hillsborongh - Bai. 5,000 E. Sitz des Gouverneurs, des obersten Gerichtshofes und des Parlaments. Fort. 2 Kir- chen und 2 Kapellen. Hafen. • 7. Gouvernement Neufundland. 10,130 Qm. 106,000 E. Dem Gou- verneur sder den Titel führt Vice-Admiral and Commander-en-Chief of New- foundland and the Labrador shore] steht ein exekutiver Rath zur Seite. Neprä- sentativ v erfa ssung. Parlament mit einem Haus. Einnahme: 647,000 st. Ausgabe: 752,000 fl. — 1. Insel Neufundland f—neugefundenes Land. New Eoundland. Terre Neuve]. Bon John und Sebastian Cabot 1497 entdeckt und Eriina vista genannt. Schon im Anfang des 16. Jahrhunderts gründeten Franzosen und Briten Niederlassungen und stritten um den Besitz der Insel, die end- lich 1763 gänzlich an die Briten abgetreten wurde. 46° 30' bis 51° 40' N. Br. 2.000 Om. Hohe, von tiefen Fiorden zerspaltene Küste. Das Innere ist uneben und hoch. Viele Flüsse und Seen. Steinkohlenreichthnm. Große Wälder. 101,000 E. ; hauptsächlich französische Acadier, auch Schotten, Iren, rothe Indianer und Indianer vom Stamme der Mic-Macs. 9 Distrikte. St. Johns. 47° 32' N. Bk. 34° 49' O. L. Hauptstadt auf der Halbinsel Avalon an der Ostküste, der Bank von Neufundland gegenüber, und deshalb sehr günstig für die Seefischerei gelegen. 1500 E- Sitz des Gouverneurs und eines katholischen Bischofs. Prächtige katholische Kathe- drale. Gerichtshaus, wo der gesetzgebende Rath seine Versammlungen hält. Gymnasium.

18. Bd. 3 - S. 272

1820 - Leipzig : Hinrichs
Mlf loo Mill. Pf. St. ^Die Angelegenheiten des britischest Indiens leitet in Europa die ostindische Compagnie, con- rröltirt durch eine von der.regierung bestellte Behörde unter der Benennung ! Board of comroissioners fro'm the alfairs öf fndia, Vnb in Indien der Generalgonv'erneur, dem eine Rathsversammlung 'beigegeben ist. Dann besteht eine Prä- sidentschaft von Bengalen, und zu Madras und Bombay sind untergeordnete Gouverneure angestellt, denen gleichfalls Räthe beigeordnet sind. Den Räth pon Bengalen bilden z'per- sonen) der Oberbefehlshaber und 2 Civillisten. Die innere Landesverwaltung wird durch besondere Kriegs-, Finanz-, Handelst und Justizbehörden (Board) geleitet. Die' Unter- geordnetest dieses verschiedenen Behörden ^ die in Calcutta ihren Sich huben, bilden einzelne Dienstzweige. Das diplo- matische'fach ist' allein dem Generalgouver.ueur vorbehaltest unter Beihülfe eines besondern dazsi angestellten Secretairs und mehrerer Civilbedienten, die zur/Führüng des Brief-, Wechsels mit den Eingebvrnen d'ie nöthigen Sprachkenntnisse haben. Die bürgerliche Rechtspflege wird dem Mei sich i e- t e n d en überlassen, der 6 —soü — 50 pf C der Spörtel- einnähme zahlt ^ rechnet man' dazu die ungeheuern Stempel- gebühren und die 2$ p. C.,' btc von jeder ausgeklagten Suntms'gefordert'werden, so gleicht sie einer völligen Rechts- verwechernng; auch erlebt schwerlich jemand das Ende eines Prozesses. - Im I: ij'72 wurde ist jedem Distrikte Bengalens ein" Civil'- und ^Criminalgericht lind <2 höhere Gerichtshöfe in der Hauptstadt errichtet ; doch ward der Criminalgerichks- hof nach Myrshedabad verlegt. Dechmichter für iz Schuld-sind, die sich aus 46 Mm. Pf beläuft, und von den zur - Sicherung ihrer Hltrschaft "benutzten Möttelsts herrührt,' gierungsabgaben 30,22a rrnnurraren aogezogeu iver- den' müssen s'die sie von der englischen Bank Har, ustd die nicht Früchte des Handels 'find", so daß cher'reine Vortheil

19. Die Völker und Staaten der Erde - S. 600

1845 - Berlin : Duncker & Humblot
600 Abschn. 2. Das germanische Europa. Kap. 7. Das britische Reich. sien anderen, nach einem gewaltsamen Zuschnitt geformten Staatswescn. — Ein Beamtenstand, in der Ausdehnung und Bedeu- tung wie ihn andere Länder haben, fehlt der britischen Mo- narchie. Wirklich besoldet werden nur Heer und Flotte, die Zoll- und Steuer-Beamten, so wie die höchsten centralen Staatsbehörden. Der nationelle Gemeinsinn und die große Zahl der Wohlhabenden haben die unentgeltliche Verwaltung der meisten Ämter möglich gemacht; man sucht eine Ehre darin, und scheut die oft damit verknüpften finanziellen Opfer nicht. Freilich schließt diese Einrichtung selbst ausgezeichnete Talente von jeder öffentlichen Wirksamkeit aus, falls sie nicht mit dem Besitz zeitlicher Güter gepaart sind; doch nirgend hilft Intelligenz häufiger zu ihnen, als in England. — Auf diese Weise ist die Civil-Verwaltung, wenigstens in den unteren Instanzen, durchaus in den Händen von Per- sonen, die von ihres Gleichen gewählt, von der Regierung aber nur bestätigt werden. Zu ihnen gehören die in den Di- strikten (Hundreds, Rapes, Lathes, Wards re. genannt) der Grafschaften mit der gesamnlten Polizeiverwaltung und der richterlichen Gewalt in Bagatell-Sachen beauftragten und durch die Consiablers unterstützten Friedensrichter, so wie die Mitglieder des Gemeinderaths in den Städten, die Al- dermen, an deren Spitze der Mayor (Lordmayor) sicht.— Die oberste exekutive und zugleich die untere richterliche Ge- walt ruht übrigens in jeder Grafschaft in den Händen des Sheriffs, während an die vom Souverain, mehr als Würde denn als Amt, verliehene Stelle des Lord-Lieutenants be- sonders nur der Oberbefehl über die Miliz (Peomanry) der Grafschaft geknüpft ist. — Die Rechtspflege wird von verschiedenen Gerichtshö- fen gehandhabt, die in den drei Hauptstädten der Königreiche ihren Sitz haben, aber alljährlich zweimal die Grafschaften bereisen, um Recht zu sprechen, wobei das Verfahren öffentlich und mündlich ist; in England von dem des Lord-Großkanzlers (Court of Chancery), von dem für Gemeinklagen (Court ok common picas), der alle Eivilfachen der Privaten, von

20. Die Völker und Staaten der Erde - S. 601

1845 - Berlin : Duncker & Humblot
Volks- und Staatsverhältnisse. §.74. Staatsverfassung u. Verwaltg. 60 l dem Schatzkammer-Gericht (Court of exchequer)/ das alle Lchnssachcn und von dem Court ok Iciua8-(qu66u8-)deuc-1i- der alle Kriminalsachen, von dem Admiralitäts-Gericht, das alle Schiffahrts- und Handels-Angelegenheiten entscheidet jc. — Das Hans der Peers aber bildet die oberste Instanz und das höchste Gericht in den vereinigten Königreichen. Die Finanzverwaltung Großbritanniens ist die groß- artigste und zugleich verwickcltste der Erde. Die Schulden- last hat bekanntlich eine unerschwingliche Höhe erreicht *), ohne daß sie, bei den unerschöpflichen Hülfsguellen des Staats, ernstliche Besorgnisse erregen kann. An der Spitze der ganzen Staatsverwaltung steht, nächst dem Souverain, der von ihm ernannte Geheime Rath (Privy Council) oder das Staatsministerium, dessen en- gerer Ausschuß den Kabinets-Rath bildet, welcher aus den mit dem besonderen Vertrauen der Krone beehrten Mit- gliedern des Geheimell Raths besteht. — Für Ireland gibt es, unter der Leitung des Kabinets, außerdem noch eine be- sondere obere Verwaltungsbehörde, an deren Spitze ein Statt- halter (Lord-Lieutenallt) oder Vice-König gestellt ist. — Es ist bereits oben auf die, aus seiner insularen Lage entspringende, militairische Abgeschlossenheit und Sicherheit des Reichs aufmerksam gemacht wordell. Eben deswegeil unter- hält dasselbe auch weder ein zahlreiches Laildheer noch eine starke Reihe voll Festungen; seine vorzüglichste Schutzwehr bilden seine „Wälle von Eichenholz", seine zahlreichen und wohlgerüsieten Kriegsflotten. — Das Landheer zählt (mit Ausschluß der indischell Ar- mee) wenig über 100000 Mann**), und diese Zahl reicht nicht nur für das Mutterland, sondern auch für die Besetzung des größten Theils seiner ungeheuren Kolonien aus. Dieses *) Sie beträgt gegenwärtig etwa 5530 Millionen Thaler und die jährlichen Zinsen übersteigen allein sämmtliche Jahres-Einnahmen des preußischen Staates. **) 2- 2- 1842; 110035 Mann; davon waren c. 30000 M. in Ostindien.