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1. Bd. 1
- S. 355
1819 -
Leipzig
: Hinrichs
- Autor: Stein, Christian Gottfried Daniel
- Auflagennummer (WdK): 4
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Gymnasium
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
Britisches Reich
355
4 der vornehmsten Advokaten) durchreiset werden, die in den
Hauptstädten der Shiren Gericht halten. Ueberdies sind in
jeder Grafschaft viermal im Jahre Landgerichte gewöhnlich,
die von den Friedensrichtern und ihren Zugegebenen, den Con/
stahlen und Coroners, gehandhabt werden. Jede Shire hat
ihren High/Sherif, der die Aussprüche der Richter vollzieht,
diegeschwornen wählt und zweierlei Gerichte hält: the eounty
cour-t, vor das alle Civilsachen unter 4o Schillingen an Werth,
und the Sherifs turn, vor das alle peinliche Sachen, gewisse
Falle ausgenommen, gehören. Die Obrigkeiten der Städte
sind ein Mayor und 12 Aldermen. Die adlichen Gerichte auf
dem Lande heißen Court Baien und Huudred Court —.
Wichtige Angelegenheiten entscheiden bloß die Friedensrichter
in ihren Versammlungen nebst der Jury, an deren Spitze der
High/Sherif steht. Wenn eine Anklage vorgebracht wird,
so bestimmt die Jury, ob sie Statt finden könne, oder nicht.
Im ersten Falle wird dann der Prozeß eingefühlt und das
Gesetz entscheidet. Von diesen untern Gerichten geht die Ap/
pellation an die 4 obern Gerichtshöfe, und von diesen steht
die Appellation an das Oberhaus offen. Als Gesetze, nach
deren Buchstaben man streng entscheidet, sind giltig: das
Common Law of England, die Parlamentsschlüsse, und,
wo beide nicht ausreichen, das kanonische und römische Recht;
auch gibt es einzelne Statuten und abweichende Formen. —
In Schottland ist fast dieselbe Justizvcrfassung; doch gibt cs
dort sehr viel adliche Gerichtsbarkeiten. Die Appellation geht
von den niedern Gerichten an die Session oder den Gerichts/
Hof der Civilsachen. Als hohes Criminalgericht gilt the Justtce
oder Criminalcourt, und für die Einkünfte des Landes ist the
Court ok Exchequer niedergesetzt. Auch hier durchreisen die
Königsrichter das Land. In Irland, wo ein Vieekönig
den Monarchen repräsentier, sind the Court of castlechambre,
the Chancery, Kings * Bench , Common Pleas und the
Exchequer die höher« Gerichtshöfe und Landeskollegien Die
englischen Gesetze würden gesammelt io» Folianten füllen;
über die Wolle sind z. B. 977, über den Weinverkehr 277,
über Gold und Silber 283, über Concurse 388 , über Fische/
reien 964, über Tabak 466 und über die Verhältnisse der
Armen 44o Verordnungen ergangen, von denen viele einander
aufheben und widersprechen. Wegen dieser Verworrenheit soll
nach dem Parlamentsschluß vom I. 1816 eine Commission
ernannt werden, welche die Gesetzsammlung durchgehen, und zu
ihrer Sichtung und bessern Anordnung Vorschlage thun soll. —
Im I. i808 zahlte man in Großbrikanien 4376 Criminalver,
1856 -
Eßlingen
: Weychardt
- Autor: Völter, Daniel
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
Die Besitzungen der euglisch-ostindischen Kompagnie in Vorderindien. v85
als Schutzherr der indischen Fürsten. Die Ausübung der Souveränität dauert nur
so lange, als der Freibrief der Gesellschaft^ Dieser ging 1834 zu Ende. Er wurde
wieder auf 20 Jahre erneuert, doch mit der Veränderung, daß die Kompagnie nur als
ein politischer Körper bestehen und ihr gestattet sein sollte, unter dem Eontrolbureau
die Regierung Indiens zu führen. Das bisherige Handelsmonopol der Kompagnie,
wornach alle britischen Unterthanen von dem Handel nach Indien und China ausge-
schlossen waren, hörte auf; jeder Engländer kann nun nach China und Indien Handel
treiben, so wie sich in Indien aufhalten und niederlassen. Die Kompagnie hat das
Münzrecht und das Recht über Leben und Tod, das Recht Krieg zu führen, Frieden
zu schließen, Bündnisse einzugehen, Gesandte zu senden und anzunehmen; sie ist aber dem
britischen Parlament verantwortlich. ' Ein General g o u vern e ur mit königlicher
Gewalt zu Calcutta leitet das Reich im Namen der Gesellschaft. ")
J1) Verfassung und Verwaltung. — 1. Centralbehörden in London.
a. Aktionärenhof. [Court of proprietors]. Er besteht aus den 2,600 Mitgliedern
der Aktiengesellschaft, mit einem Aktienkapital von 72 Mill. fl., versammelt sich alle
Vierteljahre, und wählt die Direktoren aus ihrer Mitte auf 4 Jahre, b. Direktoren-
hof [Court of virectors]. .24 Mitglieder. Wöchentliche Sitzungen. Der eigentliche
Regencdes indobritischen Reichs, dessen Beschlüsse aber die Zustimmung des Control-
bureaus erhalten müssen. Er schlägt den Generalgouverneur dem britischen Staats-
oberhaupt vor und ernennt das Verwaltungskollegium. Das Staatsoberhaupt aber
vergibt die Stellen in der königl. Armee in Indien und in den höchsten Gerichts-
höfen mit Zustimmung der Direktoren, c. Controlbureau [Board of Control of
Commissioners of India], Eine Staatsbehörde, aus höheren Beamten der Krone zu-
sammengesetzt, um die Direktoren zu beaufsichtigen. — 2. Centralbehörden in Indien,
a. Der Generalgouverneur mit königl. Gewalt zu Calcutta. Durch die Krone aus
3 von dem Direktorenhofe gewählten und von dem Controlbureau approbirten Kandida-
ten ernannt. Er hat den Oberbefehl über Lcknd- und Seemacht, das Recht über Krieg ».
Frieden zu bestimmen, Handels- und Bündnißverträge mit Nachbarstaaten zu schließen,
die diplomatischen Agenten an den Höfen in Süd- und Mittelasien zu ernennen, Be-
amte zu befördern und zu suspendiren so wie das Begnadigungsrecht, b. Ihm zur
Seite steht als berathende Behörde der Staatsrath [Court of India] aus 5 Mitglie-
dern. o. Der Generalgvuverneur ist zugleich Gouverneur von Bengalen. Unter
ihm stehen die Präsidentschaften von Madras und Bombay, die einen Gouver-
neur, dem ein berathender Staatsrath beigeordnet ist, eine besondere Armee, Ver-
waltung und Justiz haben. Die nordwestlichen Provinzen [Präsidentschaft
Agra oder Allahabad] verwaltet ein Lieutenantgouverneur, den der General-
gouverneur ernennt. Im Pendschab und in Nadschpur sind besondere Präsident-
schaften eingesetzt worden, d. Oberste Gerichtshöfe zu Calcutta, Madras und
Bombay. Als Justizbehörden bestehen in jeder Präsidentschaft ein Obergericht,
Provinzial- und Distriktgerichte. Die meisten Richter sind Eingeborne. —
3. Die Gebiete der unterworfenen indischen Fürsten sind theils Schntzstaateu,
theils verbündete Staaten, a. Die Schutz staaten [protected States] haben ihre
Selbstständigkeit völlig verloren und sind Vasallenstaaten deö britischen Reichs geworden.
In ihren innern Angelegenheiten sind sie unabhängig, aber sie erkennen die Oberherr-
lichkeit des britijchen Reiches an. Sie dürfen ohne Vorwissen des britischen Gouvernements
keine politiche Verbindung mit fremden Mächten unterhalten, sondern müssen vielmehr die-
sem die Beilegung etwaiger Streitigkeiten überlassen; sie müssen ihre Streitkräste im Falle
eines Kriegs der britischen Regierung zur Verfügung stellen und an sie Tribut ent-
richten. b. Die verbündeten Staaten sind eigentlich auch nichts anders als Vasallen-
staaten. Ihr Verhältniß zur britischen Regierung bezeichnet man mit dem Ausdruck
Subsidien-Bündniß [Subsidiary Alliance]. Sie sind zwar in Beziehung auf die
innere Verwaltung unabhängig, dürfen aber auch in keine politischen Verbindungen mit
fremden Staaten treten, unterhalten zwar eigene Truppen, müssen aber der britischen
Negierung auf deren Verlangen Kontingente stellen. — 4. Finanzen. Einkünfte
18s1/Sj: 239 Mill. fl. Ausgaben 185,/52: 214 Mill.fl. Schulden am 30. April
1851: 576 Mill. fl. — 5. Landmacht: 295,593 M. Europäische königl. Truppen:
41,101 M.; europäische Truppen der ostindischen Kompagnie: 13,143 M.; eingeborne
[Seap°ys; sprich: ßihpens; vom persischen Sipàhi = Heer, Soldaten],
welche in die Bengal-, Madras- und Bombay-Armee zerfallen, und deren Oberauf-
sicht bntftchen Offizieren anvertraut ist: 208,849 M.; irreguläre Truppen 48,500 M.
1852 -
Eßlingen
: Weychardt
- Autor: Völter, Daniel
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
248 Dritte Abtheiln« g. Die politische Geographie.
die Form der Aristokratie an, die sehr oft in eine Oligarchie oder
in die Herrschaft weniger Vornehmen übergeht. In der Demokratie und
Aristokratie wird die vollziehende und ausübende Gewalt in die Hände Eines
oder Mehrerer gelegt, die entweder auf bestimmte Jahre oder auf Lebenszeit
gewählt und Präsidenten, Diktatoren rc. genannt werden. Auch in den re-
publikanischen Staaten ist das gesammte Staatsleben nach seinen wesentlichen
Punkten durch Staatsgrundgesetze und Verfassungen geordnet.
tz. 189.
Die Staatsverwaltung.
1. Die Staatsverwaltung oder das Gouvernement ist die
Ausübung der Staatsgewalt, um den gesetzlichen Zustand zur Erhaltung und
Fortentwicklung des Staatslebens zu leiten.
2. Weil das Staatsoberhaupt nicht selbst alle öffentlichen Funktionen im
Staate vollziehen kann, so bedient es sich zu diesem Zwecke einer Anzahl
von Behörden oder von Männern, denen ein bestimmter Geschäftskreis zu-
gewiesen ist.
3. Die Behörden sind theils Eentralbehö rden, theils Provin-
zial b e h ö rd e n. Die Centralbehörden sind die höchsten, unmittelbar
um das Staatsoberhaupt versammelten und nur diesem, in konstitutionellen
Staaten aber außerdem auch den gesetzgebenden Versammlungen verantwort-
lichen Behörden für einzelne Zweige der Verwaltung. Die Provinzial-
b e h ö r d e n sind den Centralbehörden untergeben und haben einen mehr
oder weniger eingeschränkten Wirkungskreis innerhalb eines gewissen Ver-
waltungszweiges.
4. Centralbehörden sind die Ministerien, deren Chefs unter dem
Vorsitz des Staatsoberhaupts oder eines Ministers ^Premierminister, Kanzlers
ein Kollegium, den höchsten Centralpunkt der gestammten Verwaltung, bilden;
das K a bin et oder geheime K ab in et des Fürsten, welches in einigen
Staaten neben den Ministerien besteht; der Staats rath, auch Geheime
Rath, genannt. In manchen Staaten gibt es noch andere Centralbehörden.
5. Dem Minister des Innern kommt die Provinzial- und Poli-
zeiverwaltung zu. In größeren Staaten ist die Verwaltung der kirch-
lichen Angelegenheiten, des Ackerbaus, des Handels und der öffentlichen
Bauten von dem Ministerium des Innern getrennt und besondern Ministern
übertragen.
6. Der Minister der Justiz hat die Justizverwaltung oder das
Gerichtswesen, die Gerichtshöfe und niederen Richter, die Strafanstalten rc.
unter sich.
7. Mit der Finanzverwaltung ist der Minister der Finanzen be-
traut. Zu jener gehört die Feststellung des Budgets, die Aufsicht über die
Einnahmen und Aasgaben, das Staatsschuldenwesen, die Verwaltung der Ver-
kehrsmittel rc.
8. Die Kriegsverwaltung ist die Anordnung und Leitung des
Vertheidigungswesens. Dazu gehören die Bestimmungen über die Größe des
Heeres und der Flotte J), über die Dienstpflichtigkeit und die Aushebung der *)
*) Eine Flotte ist eine Anzahl von Kriegsschiffen unter dem Oberbefehl ein^s
Flottenführers, meist eines Admirals. Sie besteht aus einer 1. Division fhaupt-
1845 -
Eßlingen
: Dannheimer
- Autor: Völter, Daniel
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
481
Der König ernennt die Pairs auf Lebenszeit, doch geht ihre Würde durch
Erbrecht nicht über. Die Zahl der Pairs ist unbeschränkt, allein der König
darf sie nur aus gewissen durch das Gesetz bestimmten Notabeln wählen. Die
Kammer der Deputirten besteht aus den von den Wahlkollegien erwählten
Deputaten, wozu jedes Departement nach -Verhältniß seiner Volksmenge eine
gewisse Zahl erwählt. Die Sitzungen der zweiten Kammer sind öffentlich.
Sie hat das Recht, die Minister anzuklagen und sie vor das Gericht der
Pairskammer zu stellen, die allein die Befugniß hat, sie zu richten.
§. 366.
Die Verwaltung.
A. Die Centralbehörden des Staats. Die Central-Verwaltung
vereinigt sich in dem S t a a t s m i u i st e ri um , das, mit Einschluß des Präsi-
denten, aus 8 Mitgliedern besteht- Sie führen den Titel Minister-Staats-
sekretair. Die 8 Departements sind das der Justiz, des Krlltus, der auswär-
tigen Angelegenheiten, des Kriegs, des Seewesens und der Kolonien, des
Innern, des Handels und der öffentlichen Bauten, des öffentlichen Unterrichts,
der Finanzen. Der Justizminister führt den Titel Großsiegelbewahrer, der
Präsident der Pairskammer den Titel Kanzler von Frankreich. Andere Central-
behörden sind: der g ehe i nie Rath, der Staatsrath, der hohe Rath
für Handel und Gewerbe, der Rechnungshof.
B. Die innere Departement tal- und Polizei-Verwaltung.
Jedes Departement wird von einem Präfekten, jedes Arrondissenient von
einem ll n terp r a fe k ten verwaltet; air der Spitze der Gemeinde steht ein
Maire. Die Cvl legten der Präfektur- und Bezirksräthe, sowie
die Municipalität he, die den Maires untergeordnet sind, haben keine
berathende Stimme, sondern es gehören nur Untersuchungen und gutachtliche
Berichte in ihren Geschäftskreis. — Die Verwaltung der Kolonien.
An der Spitze der unter der Leitung des Ministeriunis des Seewesens und
der Kolonien stehenden Verwaltung befindet sich in Martinique, Guadeloupe,
Guyana und Bourbon ein Gouverneur, der in Martinique und Guade-
loupe ein Corrtre-Admiral oder ein Offizier der Landarmee gleichen Ranges,
in den beiden letzten Gouvernements ein Schiffs-Kapitän zu sein pflegt. Auf
St. Pierre und Miquelon, sowie am Senegal, führt der Chef der Verwaltung
den Titel eines K o m nr and a n t e n uird Administrators. Der Verwal-
tungs-Chef vom französischen Indien heißt königlicher Gencral-Ad-
m i n i st r a t o r.
C. Die Rechtspflege erfolgt in den Kantonen durch Friedens-
richter, in den Arrondissements durch Tribunale erster Instanz,
von denen aus an die 27 königlichen Gerichtshöfe appellici wird, die
zugleicher Zeit als Assisenhöfe das Kriminalrecht pflegen, welches auf das Insti-
tut der Gelchwornen und der öffentlichen Handhabung des Rechts gegründet
ist. Handelsstreitigkeiten werden durch eigene Handels-Tribunale geschlichtet.
Das höchste Gericht ist der Kassationshof in Paris, welcher das Urtheil
entweder bestätigt, oder wegen Uebertretung der Form kassirt und die Sache
zur neuen Jnstruirung an einen andern Gerichtshof verweiset.
v. Die Finanz-Verwaltung ist nicht gut bestellt. Die Ausga-
den und Einnahmen betragen mehr als 300 Mill. Rthlr.; erstere müssen
sogar in Friedenszeiten durch Anlehen gedeckt werden. Die Schulden haben
sich bis auf mehr als 1400 Mill. Rthlr. gesteigert.
E- Die Kriegsmacht. I. Die Landmacht beläuft sich auf 544,000
Mann und 84,000 Pferde. In militärischer Hinsicht ist Frankreich in 19
Militär-Divisionen eingetheilt. Außer der eigentlichen Armee hat
32
5. Bd. 1
- S. 298
1819 -
Leipzig
: Hinrichs
- Autor: Stein, Christian Gottfried Daniel
- Auflagennummer (WdK): 4
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Gymnasium
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
298
Europa
Cultus, für die Angelegenheiten des protestantischen Cultus und
andrer (mit Ausnahme des katholischen), für den öffentlichen
Unterricht, die Künste und Wissenschaften; die höhere Admi/
nistration der Domainen, das Departement der Jagd und
Fischerei, die Generaldirection der Posten, die Generalpolizei,
die Administration des Witwenfonds. Im I. 1818 sind die
Dep. der Domainen und Finanzen und die der Zölle und in/
directen Auflagen vereinigt worden. — Der Staats rath
besteht aus 2 Prinzen von Geblüt (der Prinz von Oranien ist
jein gcbornes Mitglied), 19 Staatsräthcn in ordentlichen
und 25 in außerordentlichen Diensten, 13 Referendaren der
ersten und 10 der zweiten Klasse, 6 Staatsserrctaircn. Das
geheime Kabinet bilden die Minister der Justiz, der aus/
wattigen Angelegenheiten, der Marine, des Innern, des Wassere
staats, der Eeneralkriegscommiffair, und der Staatssecretair.—
Der hohen Gerichtshöfe, der höchsten Rcchtsinstanzen,
sind 3, zu Haag, Brüssel und Lüttich. Jeder besteht aus einer-
gewissen Anzahl von Präsidenten, Räthen, Auditoren und dem
Generalprocurator mit seinen Generaladvokaten und Substiru/
len. Vor den Gerichtshof zu Haag (unter dessen General.'
procurator die Oberaufsicht über die Polizei steht) gehören die
Provinzen Geldern, Friesland, Gröningcu, Ovcryssel, Holland,
Utrecht, Nordbrabant, Zeeland und Drenthe; vor den zu Brüssel
die Provinzen Südbrabaut, Oftflandern, Westflandern, Hen/
negau und Antwerpen; vor den zu Lüttich die Provinzen Lütt
tich, Limburg, Namur und Luxemburg. Der hohe miltt
ta irische Gerichtshof zu Utrecht ist aus 1 Präsidenten,
3 Rechrsgclehrten, 3 Offizieren von der See/ und 3 von der
Landmacht, und i Advokarfiskal von der Land / und Seemacht
zusammengesetzt. Die O be r r ech e n ka m m e r in Haag und
zu Brüssel. Der hohe Adelsrath, aus 1 Präsidenten,
4 Rathen und 1 Secretair bestehend, hat in Haag seinen Sitz.
Der Handels/ und Kolonienrath in Haag. Die Do/
mainenkammcr in Haag. Der Obermünzrath zu
Utrecht. Der hohe Finanz/ und S errath. Dre Orga/
nisation des Justizministerium und der untern Gerichts/
Höfe ist nach Frankreichs Vorbild eingerichtet. Jeder Distrikt
hat sein Bczirkstribunal mit Präsidenten, Vicepräsidenten,
Richtern, Offizier oder Procuraror, dessen Substituten und
Grcffiers; die Kantone haben Friedensrichter und Greffiers.
Das Departement der auswärtigen Angelegen/
heilen zerfällt in 2 Bureaux: der politischen Corrcspondenz
und das Seeconsular. — Jede Provinz hat ihr Gesund/
h e i t s c 011 e g i u m. — Zur Beförderung des Ackerbaues be/
1845 -
Eßlingen
: Dannheimer
- Autor: Völter, Daniel
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
493
$ 370.
D i e Verfassung.
A. Das Staatsoberhaupt ist der König- Die Königswürde
ist in männlicher und weiblicher Linie erblich.
13. Die Staatsform ist eine erbliche durch repräsentative,
G e w a l t des Volks in z w e i Kammern beschränkte Monarchie.
Die Rechte des Königs sind in Bezug auf die vollziehende Gewalt unbe-
schränkt; an der Gesetzgebung nimmt das Volk durch seine Abgeordneten, die
Cortes, Antheil. Die Cortes theilen sich in 2 Kamniern (Estamentos),
in die der Proceres und der Procurad ores. Die Kanliner der Pro-
ceres besteht theils aus erblichen Mitgliedern, den spanischen Granden,
theils aus Mitgliedern, die durch ihr Amt dazu berufen sind, wie sämmtliche
Erzbischöfe und Bischöfe, theils alis Mitgliedern, welche vom Könige
auf Lebenszeit zu Proceres eruauut werden. Die Kammer der Procura-
dores besteht aus Mitgliedern, welche vom Volke provinzenweise gewählt
sind- Auch die canarischen Inseln, die Antillen und Philippinen nehmen an
der allgemeinen Vertretung Theil, so daß diese Besitzungen als selbstständige
Gebiete der spanischen Monarchie zu betrachten sind-
$- 371.
D i e Verwaltung.
A. Das Staatsoberhaupt übt die vollziehende Getvalt durch ein der
Nation verantwortliches S t a a t s m in i st e ri u m aus, das aus 6 Ministern
zu bestehen pflegt. Andere hohe Staatsbehörden: der königl. Rath von
Spanien und Indien, das Ober-Tribunal für S p a n i e n und
beide Indien, das Ober-Kriegs- und Marine-Tribunal und
das Ober-Finanz-Tribunal.
8. Unter dem Staatsministerium stehen an der Spitze der Provinzial-
und Kolonial-Verwaltung für bürgerliche und militärische Angelegenheiten die
General-Kapitäne. Im Mutterlande gibt es 12, für Neu - Castilien,
Alt-Castilien, Catalonien, .Aragonicn, Valencia, Murcia, Navarra, Anda-
lusien, Granada, Estremadura, Galicien und für die balkarischen Jnselit. Für
die Kolonien gibt es 4 General - Kapitanate: die canarischen Inseln, Ha-
vanna, Puerto-Rico und die Philippinen. Unter den General-Kapitänen
stehen in den einzelnen Provinzen die Delgados el Fomento (d- h. die
Civil-Gouverneure) für die gesammte Polizei- Verwaltung, in den Bezirken
der Provinzen die Subdelgados del Fomento. Die Gemeinde-Verwaltung,
wird von den Ayu nta mientos (Magisträten) besorgt, welche aus einem
Alcaden, einem oder mehreren Adjunkten, einem Procurator und
mehreren Regidores besteht, Beaurte, welche sämmtlich von den Gemeinde-
gliedern gewählt werden.
C. D ie Gerichtspflege. Der-A lc ade ist der unterste Gerichts-
stand in allen .Bagatellsachen. In jedem Bezirk befindet sich ein Gericht
für die Verwaltung der bürgerlichen und peinlichen Rechtspflege- Ueber die-
sen Gerichten stehen als zweite Instanz die 14 Audiencias reales
oder die königlichen Gerichtshöfe- Die höchste Appellations-Instanz
ist das Ober-Tribunal für Spanien und beide Indien.
H. Der Fina nzzust and Spaniens ist sehr zerrüttet. Fürs Jahr
1842 waren die Ausgaben zu fast 100 Mill. Rthlr., die Einnahmen
nur auf 62 Mill. Rthlr- berechnet- Die Nation alsch uld ist auf 1500*
Mill- Rthlr. gestiegen.
1845 -
Eßlingen
: Dannheimer
- Autor: Völter, Daniel
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
Parlament, tie völlige Macht haben, den Kolonien Gesetze vorzuschreiben, mit
der Einschränkung jedoch, daß jede Steuer, welche von diesen beiden Gewalten
einer Kolonie ausgelagt werden sollte, nur zu deren Besten verwendet werden
darf. Der Zoll ist hievon aber ausgeschlossen.
§. 353-
Die V e r w a l t u n g.
A. Die E e nt r a l b eh ö r d en des Staates. Der g e h e i m e R a t h
(Privy Council) ist die höchste Central-Verwaltungs-Behörde. Er besteht
aus den gebildetsten und angesehnsten Männern des Reiches, die der König
in unbeschr after Anzahl als Ratbgeber an seine Seite beruft. Aus dem ge-
heimen Rath bildet sich ein Ausschuß von 12 Mitgliedern, die den Kabi-
netsrath (Cabinet Council) oder das eigentliche v er w a l t en d e S t aa t s-
ministerium ausmachen. Das Ministerium ist dem Volke für alle Regie-
rungsmaßregeln verantwortlich. Die höchsten Staatsbeamten (Officer«
of State) sind: der erste Lo r d d es Sch a tz e s (First Lord of the Trea-
sury) ist der erste Minister und die Seele der Verwaltung, der Groß-
Kanzler (Lord Chancellor), der geheime Siegelbewahrer (Lord
Privy Seal), der Präsident des geheimen Raths (President of
the Privy Council), der Minister des Innern (Secretary os State
for the Coreign Department), der Minister der Kolonien (Sec-
retary of State for the Colonial Department), der ft inan § m int»
st er (Canceller of the Exchequer), d e r M a r i n e m ini ster (First
Lord of the Admiralty), der Gen er al - ft e 1 dzeu gme ister (Master
General of the Ordnance), ter G en eral -- Kon tro l eu r (President
of the Board of Control), der Kanzler des Herzog th ums Lan-
caster (Chancellor of the Duchy of Lancaster) Die Staatsbe-
amten, welche n ich t K a b in ets m in ist er sind: (Officers of State
not of the Cabinet): der O be r-K a m m er Herr (Lord Chamberlain),
der Ob er -Hof m arsch all (Lord Stewart), der O b e r - S ta l l m e i-
ster (Master os the Horse),, der Kr ie ij §m i nt ft e r (Secretary of War),
der Sch atz me ist er der Flotte (Treasurer of the Navy), der Prä-
siden t des H a n d e l s - K ol leg i u m s (President of the Board of Trade),
der General - Kriegs- Zahlmeister (Pagmaster of the Forces),
der Vice-Prä sident des Handels-Kollegiums (Vice-Präsident >
of the Board of Trade), der G en er al-Postm e i st er (Postmaster-
General), der Ge n era l - L ie u te n a n t des Feldzeugmeisters De-
part e ui e n t 3 (Lieutenant General cf the Ordnance), der erste K o m-
mist eit für d i e L and es - R ev e tut en (First Commissioner of the
Land Revenue), der General-Anwalt oder Advokat der Krone
(Attorney-General), der General-Fiskal (Sollicitor-General).
An der Spitze der Verwaltung von Irland steht ein Statthalter (Lord-
Lieutenant), der seinen Sitz zu Dublin hat. Ihm untergeordnet sind der
Großkanzler, der Befehlshaber der Landmacht, der Minister für die irländischen
Angelegenheiten, der Vice-Schatzmeister, der General-Anwalt und der General-
Fiscal.
B. D i e innere Grafschafts- und Polizei-Verwaltung
im vereinigten Königreich. An der Spitze der Grafschafts-Verwaltung
Rehen unter der Leitung des Staatssekretärs der innern Angelegenheiten der
Lord-Lieutenant und der S ch e r i f f. Der erstere wird aus den angesehensten
Jngessenen einer Grafschaft gewählt und von dem Könige bestätiget. Er hat
nur den Befehl über die Miliz seiner Grafschaft. Die eigentliche ausübende
1857 -
Glogau [u.a.]
: Flemming
- Autor: Schneider, Karl Friedrich Robert
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
Europa. Das bereinigte Königreich Großbritannien und Jrelaud. 1443
der Aeldermanner, Aldermen, mit dem Bürgermeister, Mayor, an der Spitze. In den Graf-
schaften ruht die oberste vollziehende Gewalt und untere richterliche Gewalt in den Händen
deö Sherifes, den Oberbefehl der Miliz, Ueomanry, hat der Lord-Lieutenant. Ein Zu-
viel-Regieren von Oben findet nicht statt; alle Corporationen wachen eifersüchtig über ihre
Rechte, ihre Selbstständigkeit. Paßpolizei ist unbekannt, die Polizei nur Handlangcrin der
Justiz, in den größern Städten trefflich eingerichtet. Besoldet sind nur die Beamten der
Zollverwaltung, deö Heeres und der Kriegbflotte, der Central-Staatöverwaltung.
Eigenthümlich die Rechtspflege, sehr von der deutschen verschieden, ohne all-
gemeine Gerichtsordnung, ohne allgemeines Gesetzbuch, das Recht wird bei einem
allgemein verbreiteten tiefen Gerechtigkeitssinn nach Gewohnheitsrechten gesprochen,
Bagatellsachen werden von selbst gewählten Ortsobrigkeiten, von Friedensrichtern
ohne juristische Vorbildung entschieden. Nur 4 große Gerichtshöfe, die ihren Sitz in
London haben, von Zeit zu Zeit zur Rechtspflege in den Grafschaften Mitglieder entsenden,
die Reichskanzlei, court os chancellery, das Oberlandesgericht, court of common pleas,
der Lehnshof, court of exchequer, und das Ober-Kriminalgericht, court os kings or
Queens Bench; sehr hoch waren bis auf die neueste Zeit die Honorare der Advokaten.
Die Kriminalgerichtspflege ist im Allgemeinen sehr schnell, die Urtheile werden
vom Geschwornengericht gefällt, die Todesurtheile schnell vollzogen; die Vorbildung
zum Iuristenstand ist sehr kostspielig; die Gefängnisse haben strenge Zucht, gute
Verpflegung. —
Die Verwaltung in den auswärtigen Besitzungen ruht in der Hand
der von der Krone ernannten Gouverneure, denen dem Parlament entsprechend, der
Rath und die Generalversammlung zur Seite steht. Der Generalgou-
verneur von Ostindien wird wie die unter ihm stehenden 3 Gouverneure vom ost-
indischen Direktorenhofe, court os directors, von den 24 Direktoren ernannt und von
der Krone durch das ostindifche Kontrolamt, board of control, bestätigt.
§. 35. Das Finanzwesen Englands ist trotz der überwiegend unentgeltlichen
Amtsführung dennoch großartig und verwickelt, zum größten Theil wegen der großen
auf dem Lande lastenden Staatsschuld, welche durch Englands eigenthümliche Welt-
stellung und seine zahlreichen und kostspieligen Kriege veranlaßt worden.
1851—52 belief sich die Jahreseinnahme auf fast 52 '/2 Mill. Pfd. Sterb, die
Ausgabe auf fast 50 '/3 Mill., der Ueberschuß demnach mehr als l V* Mill. Pfd. St.
Für das Jahr 1852—53 war die Einnahme auf 51,625,000, die Ausgabe auf
51,163,979 Pfd. St. veranschlagt. — Frankreich hatte 1851 einen Staatsaufwand
von 60 Mill. Pfd. St. bei einem Deficit von 4 Mill. Pfd.; 1850 kamen auf den
Kopf Staatsausgaben in Frankreich 31, in England 20 Shilling. Die ganze Civil-
verwaltung in England beschäftigt 24,000, in Oesterreich 100,000, in Frankreich
500,000 Beamte.
Einnahme 1851-32. Einnahme 1852—53.
Zölle 20,669,589 Pfd. St., 20,572,000 Pfd. St.
Accise 14,511,468 - 14,604,000
Stempel 6,363,860 - 6,339,000
direktesteuern 3,691,226 - 3,090,000
Einkommen - 5,283,799 - 5,187,000
Post 1,051,000 - 938,000
Kronländereien 200,000 - 235,000
Verschiedenes 697,375 - 660,000 - , u
Die größten Zollsummen zahlen geistige Getränke, besonders Branntweins Malz, Thee,
Zucker, Tabak, Kaffee. Stempel werden von gerichtlichen Urkunden, See- und Feuerver-
sicherungen, Wechseln, Zeitungen, Anzeigen, Reisekutschen erhoben, von unmittelbaren
Steuern sind Land- und Einkommensteuer, Fenster-, Bedienten-, Pferde-,Kutscher-,
Hunde-Steuer zu nennen; Salz ist im ganzen Lande steuerfrei.
Ausgabe.
Jnterereffen der
Staatsschuld 30,550,000 Pfd. St.
Heer 6,491,893
Marine 6,493,000 -
Feldzeugmeisteramt2,437,000 -
Civildienst 4,182,086
Kaffernkrieg 660,000
Miliz 350,000
1845 -
Eßlingen
: Dannheimer
- Autor: Völter, Daniel
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
427
Stuart zur Regierung, welches in männlicher Linie bis 1689, in weiblicher
Linie bis 1714 herrschte- Seit dieser Zeit wurden auch das Königreich
Schottland, die Hebriden, die Shetlands Inseln und die Orladen
mit England vereiniget, so daß im Jahre 1603 der Kern des britischen Reiches,
der Mutterstaat, sich ausgebildet hatte- —- Seit dieser Zeit breitete sich nun das
britische Reich auch in den übrigen Erdtheilen aus, indem die außereuropäischen
Besitzungen des jetzigen britischen Staates, zu welchen Elisabeth den Grund
gelegt hatte, unter dem Regenten aus dem Hause Stuart (reg- von 1603 bis
1714) und besonders unter den Fürsten von der Dynastie Hannover,
welche mit Georg I. beginnt, erworben worden/sind-
Die politische Eintheilung des vereinigten Königreiches
Groß bri tan ien und Irland- Das seit 1603 unter einem Herrscher ver-
einigte Königreich Großbritanien und Irland zerfällt in 4 Haupt-
bestandtheile ; sie heißen das K ö n i g r e i ch E u g l a n d, das F ü r st e n t h u m W a-
leä. das Königreich Schottland und das Königreichjrland— Das
Königreichengland wurde mit d e m F ü r st e n tb u m Wales unterh e in-
rich Viii. im Jahr 1536 für die gesammte Verwaltung vereinigt und in 52
Shires (Grafschaften) eingetheilt, von denen 40 auf England und 12 auf Wales
kommen- Die in der Nähe einer Grafschaft liegenden Inseln werden zu der-
selben gerechnet, nur die Insel Anglesea bildet eine Grafschaft für sich. Die
Insel Man wird zu keiner Grafschaft gerechnet, sondern als ein besonderer
Distrikt von einem Gouverneur verwaltet; dasselbe ist der Fall bei den zu
einem Gouvernement vereinigten normannischen Inseln. Die englischen
Grafschaften zerfallen wieder nach der Verschiedenheit ihres Umfangs in 5 bis
60 Distrikte, die in dem südlichen und mittlern England, so wie in Wales
Hundreds, in Northumberland und Cumberland Wards genannj werden.
Davon macht nur die größte Grafschaft, nämlich Uorkshire,. eine Ausnahme.
Dieselbe zerfällt in 3 Bezirke, Ridings genannt, welche an und für sich
größer als die meisten übrigen Grafschaften sind- Die Ridings werden wieder in
31 Wapentakes abgetheilt, die mit den Hundreds übereinkommen, und
auch wie diese ihren Ursprung aus den Lehnsverpflichtungen des Mittelalters,
eine Waffengenossenschaft von 100 Mann im Vasallenheere zu bilden, herlei-
ten. — Das Königreich Schottland zerfällt in 31 Shires und 2
Stew ar tr y's (Stuart — Wächter, Voigt, also Vogteien), die in der Ver-
schiedenheit ihres Flächeninhalts und ihrer Bevölkerung den englischen Shires
gleich kommen. Von diesen gehören 18 Shires und 1 Stewartry dem süd-
lichen, 8 Shires dem mittlern, und 5 Shires und 1 Stewartry dem
nördlichen Schottland an. Die Unterabtheilungen der Shires sind
nicht bestimmt, einige kleinere haben gar keine, andere 2 bis 6 Distrikte. —
Das Königreich Irland zerfällt in die 4 Provinzen: Le inst er, Ulster,
Connaught und Munster, die ziemlich gleich in ihrem Umfange sind,
aber durch ihre Bevölkerung sich von einander unterscheiden. Die 4 Provin-
zen zerfallen in 32 Grafschaften, die hier Countys genannt werden und
mit den englischen Shires in gleichem Verhältnisse stehen. Von denselbeu
gehen 12 auf Leinster, 9 auf Ulster, 6 'auf Munster, 5 auf Connaught- Die
Grafschaften werden wiederum nach den früheren Verpflichtungen zur Landes-
vertheidigung, jede in 4 bis 12 Baronien eingetheilt.
i
10. Bd. 1
- S. 354
1819 -
Leipzig
: Hinrichs
- Autor: Stein, Christian Gottfried Daniel
- Auflagennummer (WdK): 4
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Gymnasium
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
.354 Europa.
feit denselben ausschließlich widmenden Personen, als besoldete
Friedensrichter (zur Unterscheidung stiper.diaiy Magistrates
genannt) nothwendig gemacht hat. Die Unentgeltlichkeit des
Amtes gibt vornehmlich den Friedensrichtern ein so großes
Ansehn und eine Autorität, wie sie wohl die Richter in keinem
andern Lande genießen mögen, wie denn auch in keinem Lande
der Gehorsam gegen das Gesetz so fest begründet ist, dem Ge-
setz und dessen Dienern so unwidersprochen augenblicklich Folge
geleistet wird, als im britischen Reiche. Die hohen Ge-
richtshöfe Englands haben ihren Sitz im Palast von
Westminster, und bestehen r) aus dem Gerichtshöfe der ge-
meinen Prozesse (Court of common Pleas), der alle Privat-
streitigkeiten über persönliche und dingliche Rechte untersucht
rmd entscheidet; von seinen Entscheidungen kann an die königl.
Bank appellirt werden; 2) aus dem Gerichtshof der königl.
Bank (Court of Kings-Bench); dem höchsten Gerichtshöfe
der gemeinen Rechte, der in allen Sachen entscheidet, die nach
den gemeinen Rechten zwischen dem Könige und den Staats-
bürgern zu beurtheilen sind; auch gehören vor sein Forum
dte Streitsachen zwischen dem Handels- und Gewerbstande,
und die Untersuchung peinlicher und persönlicher bürgerliches
Prozesse, auch der Friedensbrüche; von seinen Entscheidungen
kann in bestimmten Fallen an das Schatzkammergcricht, sonst
aber an das Oberhaus appellirt werden; aus dem kön. Schatz-
kammergerichtc (Court of Exchequer), in 2 Kammern:
.Court of Equity und Court of common Law, vor dessen
Forum alle des Königs Schatzkammer und Einkünfte betref-
fende Rechtssachen gehören; die Appellation von seinen Ent-
scheidungen geht bloß an das Oberhaus; 4) aus dem Kanzlci-
gertchte (Court os Chancery); es beschäftigt sich Mil Rechts-
fällen, wo die Krone in die Rechte der Staatsbürger einge-
griffen hat- den die Beamten des Gerichts betreffenden Rcchts-
fällen, Erbschaftstheilungcn, allen Sachen, die zu ihrer Be-
stätigung des großen Siegels bedürfen, und mit Gnadcnfachen,
indem der Großkanzler ein Gericht der Billigkeit halt, das
den positiven Rechten in gewisser Hinsicht zu Hülfe kommt;
von ihm geht die Appellation bloß an das Oberhaus; wirb
aber in dem Prozeß eine Thatsache gelaugnet, so übergibt der
Kanzler denselben mit den Acten der Kings-Vench. Außer-
dem gibt es noch einen Gerichtshof des Herzogthums Lancaster,
dessen Einkünfte von Alters her die Krone eingezogen hat. —
Zur Bequemlicheit der Staatsbürger in England in *2 Justiz-
bezirke abgetheilt, die jährlich zweimal von den 12 königl.
Richtern (Wales, das in 2 Gerichtskreise eingetheilt ist, von
1830 -
Hannover
: Hahn
- Autor: Volger, Wilhelm Friedrich
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Höhere Schulanstalt
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Europa
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
468
Brittisches Reich.
besitzern ans dem Lande gewühlt. Im Oberhause, Haus der Lords,
führt der Großkanzler den Vorsitz, im Unterhause der Sprecher.
Nur durch Zustimmung beider Häuser und des Königs kann ein Vor»
schlag (Bill) eine Parlamentsacte werden, d.h. Gesetzeskraft er-
halten. Dem Könige zur Seite steht der Staatsrath und das ge-
heime Kabinet. Minister (die aber diesen Titel nicht führen)
und Staatssecretaire leiten die einzelnen Zweige der Staatsver-
waltung. In den einzelnen Grafschaften stehen der Lord Lieute-
nant, der Sherif und Friedensrichter an der Spitze der Ver,
waltungs-, Polizei- und Justizbehörden; die Städte stehen unter dem
Mayor und den Aldermen. Die höchsten Reichsgerichte sind der
Court of common pleas, Court of kings bench, Court of
excheqaer. Zur Abhaltung 'der Eriminalgerichte (Assizes) reisen die
12 Richter dieser Gerichtshöfe im Frühling und Herbst durch das ganze
Land. Außerdem gilt auch als Obergericht der Court of Chancery
des Lord Kanzlers, der Court of admiralty, in gewissen Fallen auch
das Oberhaus. Die Grafschaften sind in Hundreds u. Gemein-
den getheilt, in denen die Conssables Unterbeamte der Lord Lieute-
nants, der Sherifs und Friedensrichter sind. Die Zahl der Cr. beträgt
23miss., von denen in England 13mill., in Schottland
2,400,000, in Irland 7ßmill. leben. Sie sind, wie aus dem
Vorhergehenden erhellt, aus Keltischem, Germanischem und Rö-
mischem Stamme entsprossen , wie auch die Sprache beweiset, in der
jedoch das Germanische und Französische (seit Wilhelm dem Eroberer
eingeführt) vorherrscht. Die E. von Wales haben noch die alte Brit-
tische oder Kymrische, die Bergschotten und zum Theil die Irlän-
der die ihr verwandte Galische oder Erfische Sprache; auf den
Shettlands Inseln wird ein Norwegischer Dialekt gesprochen, auf
den Normannischen Inseln Französisch, in Helgoland Deutsch.
Die herrschende Kirche ist die protestantische und zwar eigentlich
die bischöfliche oder Hochkirche, zu der sich das königliche Haus
bekennt, unter Erzbischöfen und Bischöfen. In Schottland ist das
presbyterianische oder puritanische Glaubensbekenntniß allge-
mein verbreitet; letzteres duldet keine Bischöfe, sondern nur Prediger
und Älteste (Presbyters), welche Synoden und die Generalver-
sammlung bilden. Alle protestantischen Secten haben völlig freie
Religionsübung und fast gleiche politische Rechte; man findet daher in
zahlreicher Menge (im Gegensätze zur bischöflichen Kirche heißen alle
übrigen Protestanten Dissenters) Methodisten, Independen-
ten, Herrnhuter, Lutheraner (selbst zwei Deutsche Lutherische
Hofprediger), Mennoniten, Quäker, Arminianer, Unita-
rier und viele andere. Beschränkter sind die Katholiken, obgleich
in Irland fast 5 Mill. leben und ihre Zahl auch in England nicht
unbedeutend ist. Seit Georg'slll. Regierung sind ihnen viele Be-
schränkungen politischer Rechte abgenommen und die 1828 erfolgte
Emancipation hat ihnen auch den Zutritt zum Parlamente und zu
Staatsämtern verstattet. Die Zahl der Juden beläuft sich auf 27,000.
Wissenschaften und Künste werden geehrt und aufgemuntert, und die
Engländer haben darin eine hohe Stufe erstiegen; allein um die Bil-
1839 -
Stuttgart
: Belser
- Autor: Bauer, Ludwig Amandus
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Weltgeschichte
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
Duplekr und Clive, Helder Al! und Hastings.
33
Calcutta residircnde Gouverneur von Bengalen vergibt
als Generalgouvcrneur sämmtliche Stellen, ist Oberbe-
fehlshaber aller Truppen, und überhaupt mit königlicher
Macht bekleidet: ein oberster Rath steht ihm, wie dem
brittischen König der geheime Rath, zur Seite; Gouver-
nementssekretäre, welche ihm Bericht erstatten, haben
sich in die Geschäfte getheilt, und besondre Rathe sorgen
für Finanz- und Handelsangelegenhciten. Ebenso haben
die Gouverneure von Madras und Bvmbai ihren Rath,
ihre Gouvernementssekretäre, ihre Handels- und Finanz-
cvtlegien. In Provinzen, Distrikte und Pergnnnahs wird
das Land noch'jetzt so eingetheilt, wie einst von Akber.
Bis 1793 besorgte in jeder Provinz ein Regierungscolle-
gium Verwaltung, Finanzen und Rechtspflege. 1793
wurde letztere von der Administration völlig getrennt,
und der Grundsatz ausgestellt, daß die Muselmänner nach
dem Koran, diehiudus nach einem eignen Gesetzbuche gerichtet
werden sollen, welches sofort William Jones mit dem
gelehrten Dschagannatha Terkapantscha Nana,
den Grundsätzen des Buches Dherma Schastra gemäß,
entwarf. Nun bildete man in den Distrikten und Städ-
ten Gerichtshöfe, die bis auf 100 Rupien ohne Appel-
lation entscheiden, und in Kriminalsachen Arrest erken-
nen dürfen; von diesen Zillah- und City-Adauluts wird
zunächst an Richter appellirt, welche halbjährlich in den
Distrikten umherreisen; als höhere Instanz entscheidet das
Nizamut Adaulnt der Provinz. Drei oberste Gerichts-
höfe haben zu Calcutta, Madras und Bvmbai ihren
Sitz. Für Abgaben-, Pacht- und Landbausachen sind
Duannitribunale errichtet, die in Sachen unter 500 Ru-
pien sprechen, und deren höchste Instanz das Sudder-
Duanni-Adaulut ist. In allen diesen Adauluts sitzen brit-
tische Präsidenten, Rathe und Protokollisten mit hindui-
schen Pundits und moslemischen Mullahs als Beisitzern
zusammen. Man hat mit großen Schwierigkeiten zu käm-
pfen, theils weil die Zahl der Verbrechen ungeheuer, die
Lügensucht der Indier über alle Begriffe ist, theils weil
13. Bd. 2
- S. 214
1819 -
Leipzig
: Hinrichs
- Autor: Stein, Christian Gottfried Daniel
- Auflagennummer (WdK): 4
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Gymnasium
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
214
Europa
das Landesjustizcollegium der Regierungsbezirke Berlin und
Potsdam , das aus dem O b c r a p p e 11 a t i o n g fc n a t ( der
die Erkenntnisse in zweiter Instanz abfaßt, und auch das
Nevisorium pommcrscher Sachen hat, wenn der Gegenstand
2 — 5oo Nthlr. ist), und dem Instructionssenat besteht,
der alle Prozesse der Eximüten (des Adels, der königl. Rathe
und übrigen königl. Beamten) beim Kammergericht bis zum
Spruche einleitet, die Erkenntnisse in erster Instanz abfaßt,
die Aufsicht über dic Untergerichte und die Ausübung der acturrcn
voiuntgi-186 juri8cll6tioui8 hat. Der Vortrag vor dem In-
structionssenar geschieht in pleno. Ein Theil des letzter» ist
der Cr im i n a l sena t, der Criminalcrkennrnisse abfaßt und
Criminalgutachtcn erstattet, und mit dem eine Civil depur
tarion verbunden ist, welche die dem Hausvogteigericht nicht
überlassenen Injuriensachen und im Appellatorium in Sachen
von io'—5o Rrhlr. entscheidet. Mit dem Kammergericht sind
noch verbunden: aa) der geheime Iust izrath, unter dem
die Rechtssachen der Prinzen, der bei königl. Gesandten ange/
stellten Personen, der Justizprasidenten, Direktoren und wirk-
lichen Rathe stehen; das Hofgericht, welches die Ge-
richtsbarkeit über das Schloß und alle zum Schloß und der
Schloßfreiheit in Berlin gehörigen Häuser, über alle Burg-
lehen, Freihauser, und über die auf königl. Gründen in der
Stadt erbauten Häuser, und über die untern Hofbedientcn des
kön. Hauses hat; cc) die I u de n c o m m i ssi o n über die in
Berlin wohnenden Bekenner der mosaischen Religion; drl)
das Hausvogtcigericht, eine Deputation des Kammer-
gerichts, das Bagatellsachen bis 5o Rthlr. und minder wichtige
Injuriensachen der niedrigen unrcr dem Kammecgenchte stehen-
den Personen in erster Instanz instruirt und entscheidet, und
auch die vom Kammergericht ihm aufgetragenen Criminalunter-
suchungen führt; ea) das kurmärkische Pupillencol-
legium, welches die obervormundschaftlichc Aufsicht über alle
diejenigen führt, die unmittelbar unter dem Kammergericht
stehen, und dem auch alle lsntergerichte in dem Regierungs-
bezirk Berlin, in dem größer» Theile des Regierungsbezirkes
Potsdam, und in J>cni diesseit der Elbe liegenden Theile des
Regierungsbezirks Magdeburg in Vormundschaftssachcn unter-
geordnet "sind; auch führt es die Aufsicht über die Vormund-
schaften bei den dem Kammergericht untergeordneten Unterge-
richten, c) Die Obe r la n d esge r ichte. d) Alle übrige
Gerichte ohne Ausnahme, e) Die immediate Justi z-
Examinationsconrmission prüfet die Geschicklichkeit der-
jenigen, die zu Präsidenten-, Director- und Rathsstellen ge-
1833 -
Halle
: Schwetschke
- Autor: Blanc, Ludwig Gottfried
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Geschlecht (WdK): Jungen
262
A. Europa.
Kronbeamten, die königl. Prinzen, die beiden Erzbischöfe und der
Sprecher des Unterhauses bilden den geheimen Rath, Ihe
privy eouncü (caunßil), des Königs, doch kann er noch andre
Personen dazu ernennen, wie er auch die Minister ernennt und
nach Willkühr entlaßt; die Schatzkammer, Exchequer, das
Finanzcollegium; und die Admiralität, das Collegium dessee-
wesens, sind die einzigen Collegia dieser Art im ganzen Lande. Alle
übrige Angelegenheiten werden an jedem Orte durch die Gemeinde
selbst abgemacht, an deren Spitze der von der Bürgerschaft ge-
wählte Mayor (mähr), zuweilen auch Bailiff (beh li ff) genannt
(Bürgermeister oder Schulze), mit einigen Beisitzern, Aldermen,
steht. Jede Grafschaft hat außerdem noch einen Sherif, der zu-
gleich eine Polizei-und richterliche Person ist. Die englische Ge-
richtsverfassung empfiehlt sich zwar durch ihre äußerliche Einfach-
heit und die Oeffentlichkeit ihrer Formen, ist aber besonders in
peinlichen Fällen darin sehr mangelhaft, daß sie Todesurtheile auf
den Eid weniger Zeugen, ohne vollständigen Beweis, zuläßt. Au-
ßer dem Admiralitätsgericht, welches nur in Schifffahrrsangelegen-
heiten entscheidet, ist das höchste Gericht das Kanzleigericht, Court
(kohrt) of Chancery, das einzige, welches fortdauernd in Thä-
tigkeit ist und ohne Zulassung von Geschwornen, Jurys, entschei-
det. .Die übrigen höheren Gerichte sind: die k ö n i g l i ch e B a n k,
Kings Beuch, für peinliche Fälle; das Schatzkammerge-
richt, C. ofthe exchequer, für die Finanzsachen; und der G e-
richtshof der gemeinen Rechtshändel, C. of common
pleas (plihs). Jedes dieser 3 letzteren Gerichte besteht aus 4 Rich-
tern und zugezogenen Geschwornen, und versammelt sich nur vier-
mal im Jahre zu London. Außerdem reisen diese 12 Richter
von England zu Zweien in die verschiedenengerichtsbezirke und
halten zweimal jährlich Gerichtssitzungen, Assizes (äffe!Hs), über
die vorgefallenen Angelegenheiten. Die ordentlichen Richter im
Lande sind zuerst die Friedensrichter, justice of peaco (pihs), die
unter Zuziehung der Geschwornen die erste Entscheidung geben, und
zugleich durch ihre Gerichtsdiener, Constables, Polizeigewalt
üben. Alle Vierteljahre versammeln sich die Friedensrichter einer
Grafschaft, rufen die Geschwornen zusammen und halten Gericht,
sessions oder great inquests, über bürgerliche und peinliche
Sachen. Von diesen kann dann die Sache an die höheren Ge-
richtshöfe gebracht werden. Einen hohen Werth für die persönliche
Freiheit hat die sogenannte Habeas corpns-Acte, ein Gesetz,
wonach jeder ohne Anzeige der Ursach Verhaftete befugt ist zu ver-
langen , sogleich freigelassen oder verhört und vor Gericht gestellt
zu werden. In bedenklichen Zeiten ist aber dies Gesetz schon oft
auf gewisse Zeit suspendirt worden.
Jeder Engländer ist persönlich frei und jeder trägt nach seinen
Verhältnissen zu den Staatslasten bei; die Gesetze sind gleich für
1845 -
Eßlingen
: Dannheimer
- Autor: Völter, Daniel
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
456
Gewalt ruht in den H äiden des Scheriffs, des obersten Civil-Beamten in der
Grafschaft. Er fuhrt die Befehle der Staatsregierung und der Gerichte aus,
vollstreckt die Erkenntnisse. erhebt die öffentlichen Gefälle und rieht die Straf-
gelder ein, er leitet die Parlamentswahlen und ruft die Geschwornen zu den
Assi se n zusammen. Der Scheriff hält auch 2 Arten von Gericht,'er urtheilt
in Civilsachen unter l4 Thaler Werth, so wie in peinlichen Sachen über mil-
dere Vergehen, zugleich leitet er die Untersuchung der schwereren Vergehen ein.
Stehen dem Scherisf stehen die Friedensrichter (Iustices of place),
deren Amt von Jedem verwaltet werden kann, der ein jährliches Einkommen
von "700 Thaler aus seinein Grundbesitz genießt. Sie werden vom Könige für den
Bezirk einer Grafschaft oder auch nur einer Stadt ernannt. Die Uutcrbeamten
der vollziehenden Gewalt sind die C v n sta bler, welchen die Sicherung des allge-
meinen Landfriedens obliegt, und die deßhalb bei Tag und bei Nacht in ihrem
Bezirke für die allgemeine Sicherheit zu wachen haben, und stets berechtigt sind,
unter den gesetzlichen -Obliegenheiten Verhaftungen vorztliiehmen. Llnßer diesen
Beamten kommt, noch der Coroner in Betracht, der den Thatbestand in allen
Fällen, ivo eine öffentliche Anklage Statt findet, festzustellen hat. In den
Städten stehen an der Spitze der gesanunteu Commtinal- uild Polizei-Verwal-
tung der Major (Bürgermeister) lind die Aldermen (d. h. Aelterleute,
die Zunftvvrsteher). Ein wichtiger Ziveig der Gemeindeverwaltung ist die
Armenpflege, die allein in England und Wales einen jährlichen Aufwand
von 50 Mill. Thalern erfordert. 'Alle die genannten Aemter werden ohne
Besoldung verwaltet. Besoldet sind nur die Beamten der Zollverwaltung,
das Heer und die Kriegsflotte und die Beamten der Central-Staats -Ver-
waltung.
6. Die Verwaltung des indo-britischen Reiche s. Für die
indischen Angelegenheiten besteht eine eigene Behörde unter dem Namen des
Co n tr oll-B ureaus (Board of Control), die aus 3 Ministern und einem
Präsidenten zusammen gesetzt ist und das Oberaufsichtsrecht der Krone über die
Verwaltung des iudo-britschen Reiches ausübn Die Verwaltung selbst aber
ruht in den Händen des D irekt o r en h o fes (Court ok Directors), be-
stehend aus 24 Mitgliedern der ostindischen Kompagnie, deren jedes Aktien
zum Betrag von 14,000 Rthlr. besitzen muß. Dieses Kollegium zerfällt bei
dem großen Umfange der Geschäfte in mehrere Verwaltungszweige, Comittes
genannt. Die Direktoren wählen aus ihrer Mitte jährlich einen Präsiden-
ten (Chairmon) und einen Vice-Präsid e irten (Deputy Chairman).
Die Lokal-Verwaltung in Indien ist einem General-Gouverneur über-
tragen , der vom Direktorenhos unter Genehmigung des Königs ernannt wird.
Der General-Gouverneur hat königliche Rechte, z. B. das Recht Krieg zu erklären,
Frieden zu schließen, Perträge einzugehen, Gesetze zu geben und in Kriminalfällen
zu begnadigen. Ihm zur Seite steht ein Raths-Kollegium, das aus 4
Civilbeamten und dem kvmandircnden General der Armee von Bengalen zu-
sammengesetzt ist. Doch ist er von diesen Räthen in allen Fragen der höheren
Politik unabhängig und daher auch für die von ihm getroffenen Maßregeln
allein verantwortlich. Der General-Gouverneur residirt zu Calcutta - und ver-
waltet zugleich die Präsidentschaft Bengalen, zu der auch die Provinzen jenseits
des Ganges und die hinter-indischen Besitzungen Pulo Penang, Malacca und
Singapore gehören. Die drei übrigen Präsidentschaften Madras, Bombay
und Allahabad stehen unter eigenen Gouverneuren, die ebenfalls einen
aus 2 Civilbeamten und dem komandirenden General bestehenden Rath zur
Seite haben. Diese Gouverneure kann der General-Gouverneur vom Amt
suspendiren und es steht ihm das Recht zu-, in den Rathsversammlungen der
Präsidentschaften zu prasiviren, wenn er es für angemessen hält, sich nach
dem Sitz derselben zu verfügen. Auch sind dem General-Gouverneur, der zu-
gleich General-Kapitän des indo-britifchen Reiches ist, sämmtliche komandi-
1822 -
München
: Lentner
- Hrsg.: Wiedemann, Georg Friedrich
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Alle Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Alle Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Katholische Schule
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): koedukativ
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
— 16 —
ents, zu welcher Constantinopel selbst, alle Asiatischen
Länder, Aegypten nebst dem angrenzenden Lybien, und
Thracien gehörten; 2) die von Illyricum, welche
Mosien, Makedonien, Griechenland und Creta umfaßte;
3) die von Italien, -welche Italien selbst, die Süddo-
uamländer bis zur Grenze von Mosten, die Inseln Sici-
lien, Sardinien und Corstca, und die west-Afrikanischen
Provinzen begriff; endlich 4) die von Gallien, welche
Spanien und die Balkarischen Inseln, Gallien, Helvetien
und Britannien umfaßte. Jede der genannten Präfectu-
ren stand unter einem General - Statthalter (Praefectio
Praetorio); doch hatten die beyden Hauptstädte Con-
stantinopel und Rom ihre eigenen Statthalter (Praefec-
tio urbis). Jedem General - Statthalter war ein Staats-
rath zugeordnet, und alle Civilsachen waren in der Regel
von ihm abhängig. Die Bräfecturen selbst waren wieder
in Diözesen, jede Diözese in Provinzen, jede Provinz in
Kreise und Distrikte, und diese wieder in die städtischen und
andern Gemeinden abgetheilt, und über alle wieder einander
untergeordnete Beamte, meistens mit alten Namen, ausge-
stellt. Die Leitung aller Regierungs-undstaatsgeschafte in
höchster Instanz wurde einem höchsten Staatsrathe
(Consistorium Principis) übergeben. Die Mitglieder
desselben (Comites consistoriani) waren nebst dem Prär
stdenten (Praepositus s. cubiculi) der Magister offi-
ciorum (Minister des Innern), der Lomes sacrarum
largitionum (Minister der Finanzen), der Quaestor (In-
stizlninister) der Lomes rei privatae (Kronschatzrneister),
und für das Kriegswesen insbesondere die zwey Befehlsha-
der der Haustruppen (Lomites domesticorum).
Zur Bestreitung des Aufwandes, welchen sowohl
der Bau der neuen Hauptstadt, als die neue Staats-
verwaltung wegen der Menge der höher» und nieder»
Beamten erforderte, waren die bisherigen Einkünfte nicht
mehr hinreichend. Es wurden daher neue Canäle erfun-
den ,
1856 -
Eßlingen
: Weychardt
- Autor: Völter, Daniel
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
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Vierte Abtheilung. Amerika.
der Halifax-Bai mit höchst imposantem Anblick, aber in unfruchtbarer Umgebung.
26.000 E. Sitz des Gouverneurs, des obersten Gerichtshofes, des Parlaments und
des anglikanischen Bischofs. 9 Kirchen. Mehrere höhere Schulen. Oeffentliche
Bibliothek. Theater. Kasernen. Militär- und Marinehospital. Bedeutende Maga-
zine. Börse. Sehr großer und stets zugänglicher Hafen mit 2 Leuchtthürmeu.
Schiffswerften. Ausgedehnter Seehandel. Die britisch-amerikanische Dampfschiffahrts-
linie zwischen Liverpool und Boston geht über Halifax, von wo die canadische Post
nach Quebec befördert wird. Wichtigster britischer Kriegshafcn in Nordamerika mit
einer Citadelle, furchtbaren Batterien und den größten britischen Docks außerhalb
Großbritanniens. Darthmouth fdartmösh], Seestadt gegenüber von Halifax. 2,000 E.
Lunenburg. 1753 von deutschen Einwanderern gegründet. Stadt an der Mahon-
Bai. 5,000 E. 4 Kirchen. Beträchtliche Nhedcrci. Sechandel. Schiffahrt. Lldtd-
pool sliwwerpuhl]. Stadt an der Mündung des Nosstguol. 9,000 E. Hafen.
Leuchtthurm. Starker Handel. Holzausfuhr. Antheil an der Labradorfischerei. An-
uapolis s?ort Royal]. Frühere Hauptstadt des französischen Acadiens an der Mün-
dung des Flusses Annapolis. Jetzt zu einem Dorfe herabgcsnnken. Pictou. Stadt
an der Bai gl. N. 4,000 E. Presbytcriauische Akademie. Bedeutender Handel.
In der Nähe Steinkohlengruben. — 2. Insel Cape Breton fkehp brett'n. I8le
Royale]. 140 Om. 59,000 E. Hügelig. Steilküsten. Tiefe Baien und schöne
Häfen. Für die Schiffahrt sehr günstig gelegen. Sehr große Wälder. Diele Stein-
kohlen. Ergiebige Fischerei. Sydney fsidneh]. Hauptstadt an der Ostküste. 600 E.
Großer Hafen. Seefischerei. Steinkohlengruben. Louisbourg. Früher stark be-
festigte Hauptstadt und Hauptbollwerk des ehemaligen französischen Nordamerika's.
Von den Briten zerstört 1756. — 3. Iste Madame. Insel im S. vom Cape
Breton, am Ausgang des Gut of Causo. Arichat. Hafenstadt an der Südküste.
2.000 E. Bedeutender Schiffsbau. Große Fischansfnhr. — 4. Insel St. Paul.
Vor der hohen felsigen Nordspitze von Cape Breton. Steil und nackt. Sehr viele
Schiffbrüche. — 5. Insel Sable fs an din sei]. 20 M. im O. von Nova
Scolia. 6 M. l. Nur Beerengewächse und Gras, das einige 100 verwilderte
Pferde und eine ungeheure Menge von Kaninchen ernährt. Von einer Familie be-
wohnt, die Robbenfang treibt und für gestrandete Schiffe sorgen muß.
6. Gouvernement der Insel Prinz Eduard [Prince Edward Island].
Wahrscheinlich von Sebastian Ca bot 24. Juni 1497 entdeckt und St. John's ge-
nannt. Von den Franzosen kolonisirt 1719. Britisch seit 1763. Im südlichen Theil
deö St. Lorenzbusens. Durch die 2 bis 6 M. br. Northumberlandstraße von Nova
Scotta und Neubraunschweig getrennt. 30 M. l. 2 bis 6 M. br. 100 Qm.
Steilküsten. Große Meeresarme. Viele gute Häfen. Hügelig. Sehr fruchtbar.
Schöne Wälder. 67,000 E. Meist französische Acadier; auch Schotten, Briten und
Iren; 300 Mic-Mac-Jndianer. Britisches Gouvernement unter einem Gou-
verneur, dem ein Exekutivrath zur Seite steht. Il e p rä sen tat iv Verfassung.
Das gesetzgebende Parlament besteht aus einem Ober-und Unterhaus. Einnahmen:
178.000 fl. 3 Grafschaften. Chorlotte Town. Hauptstadt in der Nähe von
den Mündungen dreier Flüsse und an der großen Hillsborongh - Bai. 5,000 E.
Sitz des Gouverneurs, des obersten Gerichtshofes und des Parlaments. Fort. 2 Kir-
chen und 2 Kapellen. Hafen. •
7. Gouvernement Neufundland. 10,130 Qm. 106,000 E. Dem Gou-
verneur sder den Titel führt Vice-Admiral and Commander-en-Chief of New-
foundland and the Labrador shore] steht ein exekutiver Rath zur Seite. Neprä-
sentativ v erfa ssung. Parlament mit einem Haus. Einnahme: 647,000 st.
Ausgabe: 752,000 fl. — 1. Insel Neufundland f—neugefundenes Land. New
Eoundland. Terre Neuve]. Bon John und Sebastian Cabot 1497 entdeckt
und Eriina vista genannt. Schon im Anfang des 16. Jahrhunderts gründeten
Franzosen und Briten Niederlassungen und stritten um den Besitz der Insel, die end-
lich 1763 gänzlich an die Briten abgetreten wurde. 46° 30' bis 51° 40' N. Br.
2.000 Om. Hohe, von tiefen Fiorden zerspaltene Küste. Das Innere ist uneben
und hoch. Viele Flüsse und Seen. Steinkohlenreichthnm. Große Wälder. 101,000 E. ;
hauptsächlich französische Acadier, auch Schotten, Iren, rothe Indianer und Indianer
vom Stamme der Mic-Macs. 9 Distrikte. St. Johns. 47° 32' N. Bk. 34°
49' O. L. Hauptstadt auf der Halbinsel Avalon an der Ostküste, der Bank von
Neufundland gegenüber, und deshalb sehr günstig für die Seefischerei gelegen. 1500 E-
Sitz des Gouverneurs und eines katholischen Bischofs. Prächtige katholische Kathe-
drale. Gerichtshaus, wo der gesetzgebende Rath seine Versammlungen hält. Gymnasium.
18. Bd. 3
- S. 272
1820 -
Leipzig
: Hinrichs
- Autor: Stein, Christian Gottfried Daniel
- Auflagennummer (WdK): 4
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
Mlf loo Mill. Pf. St. ^Die Angelegenheiten des britischest
Indiens leitet in Europa die ostindische Compagnie, con-
rröltirt durch eine von der.regierung bestellte Behörde unter
der Benennung ! Board of comroissioners fro'm the alfairs
öf fndia, Vnb in Indien der Generalgonv'erneur, dem eine
Rathsversammlung 'beigegeben ist. Dann besteht eine Prä-
sidentschaft von Bengalen, und zu Madras und Bombay sind
untergeordnete Gouverneure angestellt, denen gleichfalls Räthe
beigeordnet sind. Den Räth pon Bengalen bilden z'per-
sonen) der Oberbefehlshaber und 2 Civillisten. Die innere
Landesverwaltung wird durch besondere Kriegs-, Finanz-,
Handelst und Justizbehörden (Board) geleitet. Die' Unter-
geordnetest dieses verschiedenen Behörden ^ die in Calcutta
ihren Sich huben, bilden einzelne Dienstzweige. Das diplo-
matische'fach ist' allein dem Generalgouver.ueur vorbehaltest
unter Beihülfe eines besondern dazsi angestellten Secretairs
und mehrerer Civilbedienten, die zur/Führüng des Brief-,
Wechsels mit den Eingebvrnen d'ie nöthigen Sprachkenntnisse
haben. Die bürgerliche Rechtspflege wird dem Mei sich i e-
t e n d en überlassen, der 6 —soü — 50 pf C der Spörtel-
einnähme zahlt ^ rechnet man' dazu die ungeheuern Stempel-
gebühren und die 2$ p. C.,' btc von jeder ausgeklagten
Suntms'gefordert'werden, so gleicht sie einer völligen Rechts-
verwechernng; auch erlebt schwerlich jemand das Ende eines
Prozesses. - Im I: ij'72 wurde ist jedem Distrikte Bengalens
ein" Civil'- und ^Criminalgericht lind <2 höhere Gerichtshöfe
in der Hauptstadt errichtet ; doch ward der Criminalgerichks-
hof nach Myrshedabad verlegt. Dechmichter für iz
Schuld-sind, die sich aus 46 Mm. Pf beläuft, und von den
zur - Sicherung ihrer Hltrschaft "benutzten Möttelsts herrührt,'
gierungsabgaben 30,22a rrnnurraren aogezogeu iver-
den' müssen s'die sie von der englischen Bank Har, ustd die
nicht Früchte des Handels 'find", so daß cher'reine Vortheil
1845 -
Berlin
: Duncker & Humblot
- Autor: Roon, Albrecht von
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
600 Abschn. 2. Das germanische Europa. Kap. 7. Das britische Reich.
sien anderen, nach einem gewaltsamen Zuschnitt geformten
Staatswescn. —
Ein Beamtenstand, in der Ausdehnung und Bedeu-
tung wie ihn andere Länder haben, fehlt der britischen Mo-
narchie. Wirklich besoldet werden nur Heer und Flotte, die
Zoll- und Steuer-Beamten, so wie die höchsten centralen
Staatsbehörden. Der nationelle Gemeinsinn und die große
Zahl der Wohlhabenden haben die unentgeltliche Verwaltung
der meisten Ämter möglich gemacht; man sucht eine Ehre
darin, und scheut die oft damit verknüpften finanziellen Opfer
nicht. Freilich schließt diese Einrichtung selbst ausgezeichnete
Talente von jeder öffentlichen Wirksamkeit aus, falls sie nicht
mit dem Besitz zeitlicher Güter gepaart sind; doch nirgend
hilft Intelligenz häufiger zu ihnen, als in England. —
Auf diese Weise ist die Civil-Verwaltung, wenigstens
in den unteren Instanzen, durchaus in den Händen von Per-
sonen, die von ihres Gleichen gewählt, von der Regierung
aber nur bestätigt werden. Zu ihnen gehören die in den Di-
strikten (Hundreds, Rapes, Lathes, Wards re. genannt) der
Grafschaften mit der gesamnlten Polizeiverwaltung und der
richterlichen Gewalt in Bagatell-Sachen beauftragten und durch
die Consiablers unterstützten Friedensrichter, so wie die
Mitglieder des Gemeinderaths in den Städten, die Al-
dermen, an deren Spitze der Mayor (Lordmayor) sicht.—
Die oberste exekutive und zugleich die untere richterliche Ge-
walt ruht übrigens in jeder Grafschaft in den Händen des
Sheriffs, während an die vom Souverain, mehr als Würde
denn als Amt, verliehene Stelle des Lord-Lieutenants be-
sonders nur der Oberbefehl über die Miliz (Peomanry) der
Grafschaft geknüpft ist. —
Die Rechtspflege wird von verschiedenen Gerichtshö-
fen gehandhabt, die in den drei Hauptstädten der Königreiche
ihren Sitz haben, aber alljährlich zweimal die Grafschaften
bereisen, um Recht zu sprechen, wobei das Verfahren öffentlich
und mündlich ist; in England von dem des Lord-Großkanzlers
(Court of Chancery), von dem für Gemeinklagen (Court
ok common picas), der alle Eivilfachen der Privaten, von
1845 -
Berlin
: Duncker & Humblot
- Autor: Roon, Albrecht von
- Sammlung: Geographieschulbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
Volks- und Staatsverhältnisse. §.74. Staatsverfassung u. Verwaltg. 60 l
dem Schatzkammer-Gericht (Court of exchequer)/ das alle
Lchnssachcn und von dem Court ok Iciua8-(qu66u8-)deuc-1i-
der alle Kriminalsachen, von dem Admiralitäts-Gericht, das alle
Schiffahrts- und Handels-Angelegenheiten entscheidet jc. —
Das Hans der Peers aber bildet die oberste Instanz und das
höchste Gericht in den vereinigten Königreichen.
Die Finanzverwaltung Großbritanniens ist die groß-
artigste und zugleich verwickcltste der Erde. Die Schulden-
last hat bekanntlich eine unerschwingliche Höhe erreicht *), ohne
daß sie, bei den unerschöpflichen Hülfsguellen des Staats,
ernstliche Besorgnisse erregen kann.
An der Spitze der ganzen Staatsverwaltung steht, nächst
dem Souverain, der von ihm ernannte Geheime Rath
(Privy Council) oder das Staatsministerium, dessen en-
gerer Ausschuß den Kabinets-Rath bildet, welcher aus
den mit dem besonderen Vertrauen der Krone beehrten Mit-
gliedern des Geheimell Raths besteht. — Für Ireland gibt
es, unter der Leitung des Kabinets, außerdem noch eine be-
sondere obere Verwaltungsbehörde, an deren Spitze ein Statt-
halter (Lord-Lieutenallt) oder Vice-König gestellt ist. —
Es ist bereits oben auf die, aus seiner insularen Lage
entspringende, militairische Abgeschlossenheit und Sicherheit des
Reichs aufmerksam gemacht wordell. Eben deswegeil unter-
hält dasselbe auch weder ein zahlreiches Laildheer noch eine
starke Reihe voll Festungen; seine vorzüglichste Schutzwehr
bilden seine „Wälle von Eichenholz", seine zahlreichen und
wohlgerüsieten Kriegsflotten. —
Das Landheer zählt (mit Ausschluß der indischell Ar-
mee) wenig über 100000 Mann**), und diese Zahl reicht
nicht nur für das Mutterland, sondern auch für die Besetzung
des größten Theils seiner ungeheuren Kolonien aus. Dieses
*) Sie beträgt gegenwärtig etwa 5530 Millionen Thaler und die
jährlichen Zinsen übersteigen allein sämmtliche Jahres-Einnahmen des
preußischen Staates.
**) 2- 2- 1842; 110035 Mann; davon waren c. 30000 M. in
Ostindien.