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1. Handbuch der alten Geschichte Geographie und Chronologie - S. 536

1825 - Altona : Hammerich
536 Geschichte 387 »• u. c. — Auf einmal erhält man Nachricht, neue 3^7 Schwärme von Galliern rückten gegen Rom. Al- les bebte: Camillus wird Dictator, zerstreuet die Gallier; doch vermag er nichts gegen Licinius und Sextius. Er fand jeden Widerstand vergeb- lich, und auf seinen Rath gingen alle 3 Gesetze, Leges Liciniae, durch. — Um indefs die Patri- cier für diese Aufopferung etwas zu entschädigen, ward die Gerichtsbarkeit vom Consulate getrennt, und einer neuen Obrigkeit, dem Prätor, über- geben, der nur aus den Patriciern gewählt wer- den sollte. Anfangs war nur Einer, nachher waren zwei, urbanus und peregrinus; unter Cä- sar 16.1) Zur Freude über diese Vereinigung wurden die Ludi maximi 4 Tage gefeiert; und da die Aediles plebeii die Spiele nicht geben wollten, übernahmen es Patricier, und auch aus ihnen wurden von jetzt an Aediles curules (wegen ihrer Sessel) gewählt. Sie sorgten für Schönheit und Sicherheit der Stadt, für Mund- vorrath und für Schauspiele (Munera). Auch waren sie Aufseher über Religion und Censoren der Bücher, wenigstens der öffentlichen Schau- 388 a.u. c. spiele. Nun ward der gelobte Tempel der Ein- 389 a. u. c. tracht gebauet, und im nächsten Jahre starb Ca- millus an der heftig wüthenden Seuche, über 80 Jahr alt. Abergläubige Mittel gegen die Seuche. js'z. M. Curtius, 392 a. u. c. — Allmäiig kamen nun alle Aemter und Ehren, an die Plebejer. Pö- 394 a. u. c. telius erhielt als der erste Plebejer einen Triumph 360 über die Gallier, die ihre Einfälle fast jährlich wiederholten. C. Martius Rutilus, ein Plebe- 398 a.u. c. jer, ward zum Dictator ernannt gegen die Etru- 403 a. u. c. rier, und derselbe nachher Censor. Auch war die Würde der Kurul - Aedilen schon an die Plebe- jer gekommen. Nur von der Prätur und von dem Vorsitze bei den Komitien waren sie noch ausge- 1) Praetor dat, dicit, addicit; wenn er sein Amt antritt, giebt er ein Edictum (ins ho- norarium).

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1. Handbuch der alten Geschichte - S. 528

1799 - Altona : Hammerich
Gefchichte 52s bunen blieben im Amte, und gleich hart- näckig. — Auf Ein Mahl erhält man Nach- 3s7a.u, rieht, neue Schwärme von Galliern rückten 3t>7 gegen Rom. Alles bebte: Camillus wird Dicta- tor, zerftreuet die Gallier; doch vermag er nichts gegen Licinius und Sextius. Er fand jeden Widerftand vergeblich, und auf feinen Rath gingen n 11 e drei Gefetze, (Leges Liciniae,) durch, — Um indefs die Pairicier für diele Aufopferung etwas zu entfehädigen, ward die Gerichtsbarkeit vom Konfulate getrennt, und einer neuen Obrigkeit, dem Prätor, über- geben, der nur aus den Patriciern gewählt wer- den follte. Anfangs war nur Einer, nachher wa- ren zwei, urbanus und peregrinus; unter Cäfar fechzehn. 1) Zur Freude über diele Vereinigung wurden die Lu di maximi vier Tage gefeiert; und da die Aediles plebeii die Spiele nicht geben wollten, übernahmen es Patricier, und auch aus ihnen wurden von jetzt an Ae- diles cur ul es, (wegen ihrer Seffel,) ge- wählt. Sie forgten für Schönheit und Sicher- heit der Stadt, für Mundvorrath und fürscbau- fpieie, (Munera.) Auch waren sie Auffeher •über Religion und Cenforen der Bücher, we- nigfiens der öffentlichen Schaufpiele. Nun 388 o.u.ward der gelobte Tempel der Eintracht gebanet, 889 a.u. und im nächften Jahre ftarb Camillus an der heftig wüthenden Seuche, über achtzig Jahr alt. Abergläubige Mittel gegen die Seuche. M. Curtiusi-, 3^2 a. U. — Allmählig kamen rum alle Aemter und Ehren an die Plebejer. 3p4 g Xj^pöselius erhielt als der erite Plebejer einen -36o s) Praetor dat dicit, acldicit; wenn er fein Amt an» Citt, g:ebt er ein Fdictmi, (Ins honorarium.)

2. Die Alte Geschichte - S. 284

1866 - Münster : Coppenrath
284 Das Einzige, was er in diesem Streite für die Patricier noch retten konnte, war, daß von dem Consulate das Richteramt getrennt, und dieses einer besonderen Magistratsperson, Prätor genannt, der immer Patricier sein sollte, übertragen wurde. Zur Feier dieser Aussöhnung ward ein großes viertägiges Fest angeordnet. Nach alter Sitte wurden bei öffentlichen Festen Volksspiele veranstaltet,-deren Besorgung gegen eine kleine vom Staate ausgeworfene Summe den Aedllen oblag. Als diese sich aber jetzt weigerten, den Mehraufwand zu bestreiten, erboten sich sogleich einige Patricier dazu. Das gab Veran- lassung zur Wahl besonderer patricischer Aednen, die man Aediles curüles rannte, weil auch sie wie die Consuln, Censoren und Prätoren in Amtsgeschäften auf einem beson- deren Sessel, sella curülis, saßen, die übrigen Aedilen hießen nur plebejische. Seitdem die Patricier aus den Hauptvorrechten ihrer Ge- burt verdrängt waren, blieb der Kampf um gleiche Berechti- gung zu den noch übrigen Ehren und Würden nur ein Spiel für das Volk. Schon nach zwei Jahren (364) wurde ein Ae- dilis curülis aus dem Plebejer-Stande gewählt, neun Jahre später (355) auch ein Dictator, fünf Jahre darauf (350) ein Censor, und abermals vierzehn Jahre später (336) selbst ein Prätor. Und als im Jahre 300 sogar das Priester- thum, das noch immer den Patriciern vorbehalten blieb, eben- falls den Plebejern zugänglich wurde, da endlich hatte aller Unter- schied aufgehört. Da endlich war die alte Scheidewand, welche diese ehrwürdigen Stände so lange von einander getrennt hatte, gestürzt; siegreich ging das Volk aus dem zweihundertjährigen Kampfe um gleiche Berechtigung mit den Patriciern hervor. 91. Kriege gegen die Samniter (342—290). Um so kräftiger konnten nun die wieder ausgesöhnten Bür- ger gegen ihre Feinde zu Felde ziehen und die Eroberungen

3. Für die oberen Klassen höherer Lehranstalten - S. 53

1885 - Berlin : Barth
8 29. Patricier und Plebejer. (gewöhnlich sechs) Kriegstribunen mit consularischer Gewalt (tribuni militares consulari potestate), die auch aus den Plebejern wählbar waren und mit patricischen Consnln abwechselten. Dagegen wurden zur Vermögensabschätzung der Bürger und zur Aufsicht über die Sitten zwei patricifche Censoren für je ein Lustrum (Zeitraum von 5 Jahren) neu eingeführt (lectio senatus, recognitio equitum — regimen morum disciplinaeque Eomanae). Der immer noch auf den Plebejern lastende Druck veranlaßte! 376 drei Gesetzesvorschläge der Tribunen %. Licinius Ätylo und^L. s Sertiuz^ es sollten, die, gezahlten Zinsent^om Kapital der Schulden abgerechnet, der Rest aber binnen drei Jahren abgezahlt werden; ferner sollte ein Bürger höchften§y^X)0* Morgen Staatsdomäne besitzen, das Übrige zur Verteilung an me 'Grundbesitzlosen herausgegeben werden; endlich sollte je einer der künftigen Confulu aus den Plebejern gewählt werden dürfen (rogationes Liciniae Sextiae: 1) nt deducto eo de capite, quod usuris pernumeratum esset, id quod superesset, triennio aequis portionibus persolveretur; 2) ne quis plus quin-genta jugera agri publici possideret; 3) ne tribunorum militum comitia fierent consulumque utique alter ex plebe crearetur). L. Sextius selbst ward der erste plebejische Consul 366^ vom t Consulat aber zweigte man die Oberleitung der Gerichts^Meit (die -und behielt diese noch den Patriciern vor. Außerdem wurden den zwer plebejis^Mäd^^M^W^pmxicische.wlmefmt, welchen die Ehre der sellararun^tngetäumt wurde (aediles curules). Danach gelangten die Plebejer rasch zu allen anderen Ämtern, auch zu denen der Quästoren (Schatzmeister), der cnrulischen Ädilen, der Dictatoren, Censoren, Prätoren, endlich auch der Pontifices und Auguren Jw) (lex Ogulnia); die Wahl der höheren Magistrate verblieb den C^uriat-comitien. J. Während so der Zwiespalt im Innern sich nach Billigkeit ausglich, erstarkte das Volk unter des Sen^s einsichtiger Leitung zu höchster Tüchtigkeit. Einfaches Leben Zucht erzeugten ein Geschlecht von unbeugsamer Mannhaftigkeit, dem für das Vaterland kein Opfer zu groß war. Bei dem unablässigen Drange der Kriegsarbeit blieb die Pflege der Künste und Wissenschaften zurück; in der Anlage gewaltiger Heerstraßen, Wasserleitungen n. s. w. bewährte sich der praktische Sinn des Volkes. Religiöse Verehrung widmeten die Römer am innigsten den Gottheiten des Krieges und des Hauses: Juppiter und Juno, Mars, Quirinus, Hercules, Vesta (vestalische Jungfrauen),

4. Bd. 1 - S. 196

1837 - Stuttgart : Scheible
196 der erschrockene Senat wohl ein ‘), daß er nachgeben müsse. Von den Patriciern begleitet, bestieg daher Ca- millus das Capitol, gelobte ^) der Eintracht einen Tem- pel, und verkündigte dem Volke, daß die drei Gesehes- vorschläge vom Senate angenommen 3) seyen. Sie wur- den auch sogleich in Anwendung gebracht^), und Sextus zum Consul ernannt. Die Einführung des plebejischen Consultâtes zog auch die der plebejischen Dictatur und Censur Nachsicht). Marci us Rutilili s war der erste Plebejer, der im Jahre 351 zum Dictator, und drei Jahre später zuin Censor ernannt wurde. Um sich für den erlittenen* * 6) Verlust zu entschädigen, suchten die Patricier die zahlreichen, mit der consulari- schen Gewalt verbundenen ') Vorrechte zu vermindern, und sich einige derselben ausschließlich zuzueignen^). Bis- her war die Gerechtigkeit von den Consuln oder ihren Bevollmächtigten gehandhabt^) worden. Unter dein Vor- wände, diese seyen mit anderen Geschäften zu sehr über- häuft"), schlugen die Patricier die Einführung eines neuen Amtes vor, das") in der Gerechtigkeitspstege be- stehen sollte. Dieses Amt wurde auch wirklich eingeführt, und erhielt den Namen Prätur. Die Prätoren mußten Patricier seyn. Ursprünglich gab es nur einen Prätor; 121 Jahre nachher ernannte man deren zwei. Ein an- deres patricisches Amt, die curii lische Ae di lit ät, wurde zu derselben Zeit eingeführt. Man hatte große Spiele angeordnet"), um die Versöhnung des Volkes mit dem Senate zu feiern; allein die plebejischen Aedilen weigerten sich, dieselben zu geben"), wahrscheinlich, weil 1) einsehen, comprendre 2) vouer 3) adopter 4) in An- wendung bringen, exécuter 5) nach sich ziehen, entraîner 6) qu’ils venaient de faire 7) Ulti etw. verbunden, attaché a qqcli. 8) s’attribuer 9) administrer Io) Zu sehr Überhäuft, sur- chargé 11) dont les fonctions 12) ordonner 13) weigerten .,. geben, s'/ refusèrent.

5. Römische Geschichte - S. 17

1895 - Dresden [u.a.] : Ehlermann
Erster Zeitraum. — § 4. Wirtschaftliche und bürgerliche Kämpfe. 17 4) Die Rechtsgültigkeit der Ehen von Plebejerfrauen mit Patriciern wird durch die Zwölftafelgesetzgebung ausgeschlossen, dagegen 444 durch das Gesetz des Tribunen Canulejus an- 444 erkannt.*) 5) Die Diktatur wird durch die volksfreundlichen Va-lerisch-Horazischen Gesetze (s. o. B, 2) der Berufung unterstellt und dadurch ihrer unbeschränkten Macht entkleidet.**) C. Bürgerlich. 1) 420 erlangen die Plebejer das Recht, das Amt von Quästoren (s. § 2. Iii, 3) zu bekleiden. 2) Das Konsulat wird den Plebejern zugänglich gemacht. a) 444. Canulejus (s. o. B, 4) stellt den Antrag, ein Konsul dürfe aus dem Plebejerstande gewählt werden.***) — Abtrennung der wichtigen Censur (Einschätzung zur Steuer, Aushebung zum Heerdienst, Senatorenwahl, Aufsicht über die Sitten) von dem Konsulamte und Einrichtung des (außerordentlichen) Amtes von Militärtribunen mit Konsulargewalt (tribuni militares consulari potestate), das den Plebejern zugänglich gemacht wird. Der Senat bestimmt, ob Militärtribunen oder Konsuln zu wählen seien. b) 367. Die Gesetze des Licinius Stolo und L. Sex- 367 tius (s. o. Ii. A, 3 u. 4) setzen fest, daß immer ein Konsul Plebejer sein müsse.f) Das Amt eines Prätor und das zweier patriciseher Ädilen (aediles curules) wird abgezweigt. Letzteren lag u. a. die kostspielige Leitung der Spiele ob, die von den Plebejern anfangs gern den Patriciern überlassen, später aber auch übernommen wird. 366 L. Sextius erster 366 plebejischer Konsul. 3) Bald werden auch die übrigen Ämter den Plebejern zugänglich: die Diktatur (356), die Censur (351), die Prätur (337), die Priesterämter (300). Stufenfolge der Ämter: Quästur, Ädilität, Prätur, Konsulat.ff) 4) 312 Aufnahme von Männern niedrigsten Standes in den Senat und Einreihung von Freigelassenen und Besitzlosen in die Tribus durch den Censor Appius Claudius. *) ut connubia plebei cum patribus essent. **) ne quis ullum magistratum sine provocatione crearet, qui creasset, eum ius fasque esset occidi. ***) ut alterum ex plebe consulem fieri liceret. t) ne tribunorum militum comitia fierent consulumque utique alter ex plebe crearetur, ft) 180 v. Chr. bestimmte das Gesetz des Tribunen Villius das für die einzelnen Stufen erforderliche Alter: für die Quästur das 31., die Ädilität das 37-i die Prätur das 40., das Konsulat das 43. vollendete Lebensjahr. Schultz, Römische Geschichte. 2

6. Das Alterthum - S. 285

1874 - Paderborn : Schöningh
— 285 — Romani noch ein vierter Festtag hinzugefügt wurde und die Patricier sich bereit erklärten, die Mehrkosten für diese Erweiterung der öffentlichen Spiele selbst zu tragen. Ausser der Besorgung dieser Festspiele hatten die curulischen Aedilen dieselben polizeilichen Obliegenheiten wie die plebeischen; sie hatten aber vor diesen den Vorzug einer sella curulis im Senate. Durch die Licinischen Gesetze war der Plebs die Bahn .zu den übrigen Aemtern schon geebnet. So wurde ihnen denn auch die Dictatur (356) und bald darauf (351) auch das Censoramt zugestanden. Um die Aemter möglichst vielen zugänglich zu machen, wurde bestimmt, dass Niemand in einem Jahre zwei Aemter und Niemand dasselbe Amt binnen 10 Jahren bekleiden dürfe, 342. 2. Leges Publiliae, 338. Noch mehr wurden die Rechte der Plebs durch die Gesetze des plebejischen Dictators Q. Publilius Philo erweitert: a) ut plebiscita omnes Quirites tenerent. Das Gesetz ver-ordnete wahrscheinlich, dass ein Senatusconsultum auf dem Gebiete der Staatsverwaltung nur durch ein Plebiscit Gültigkeit erhalten solle, wenn nämlich die Tribunen die Einholung eines solchen verlangen würden.*) b) ut legum, quae comitiis centuriatis ferrentur, ante initum suffragium patres auctores fierent, dass zu den Beschlüssen der Centuriatcomitien die Bestätigung der Curiat-comitien nicht mehr erforderlich sei. c) ut alter utique ex plebe censor crearetur, wodurch bestimmt wurde, dass regelmässig ein Censor Plebejer sein solle, was bereits vorübergehend schon früher gestattet war (Liv. Viii, 12). Im folgenden Jahre 337 wurde Publilius Philo als der erste Plebejer zum Prätor gewählt. 3. Lex Ogulnia, 300. Die Tribunen Q. und C. Ogulnius erwarben denn auch den Plebejern Zutritt zu dem Collegium der Pontifices und Augures. Andere, politisch minder wichtige Priesterthümer, wie das der drei grossen Flamines und *) So nach Lange Ii, 587.

7. Römische Geschichte - S. 17

1893 - Dresden : Ehlermann
Erster Zeitraum. — § 5. Die Unterwerfung der Sabeller etc. 17 Konsul dürfe "aus dem Plebejerstande gewählt werden.*) — Abtrennung der wichtigen Censur (Einschätzung zur Steuer, Aushebung zum Heerdienst, Senatorenwahl, Aufsicht über die Sitten) von dem Konsulamte und Einrichtung des (ausserordentlichen) Amtes von Militärtribunen mit Konsulargewalt (tribuni militares consulari potestate), das den Plebejern zugänglich gemacht wird. Der Senat bestimmt, ob Militärtribunen oder Konsuln zu wählen seien. b) 367. Die Gesetze des Licinius Stolo und L. Sex- 367 tius (s. o. Ii. A, 3 u. 4) setzen fest, dass immer ein Konsul Plebejer sein müsse. **) Das Amt eines Prätor und das zweier patricischer Ädilen (aediles curules) wird abgezweigt. Letzteren lag u. a. die kostspielige Leitung der Spiele ob, die von den Plebejern anfangs gern den Patriciern überlassen, später aber auch übernommen wird. 366 L. Sex- 366 tius erster plebejischer Konsul. 3) Bald werden auch die übrigen Ämter den Plebejern zugänglich: die Diktatur (356), die Censur (351), die Prätur (337)5 die Priesterämter (300). Stufenfolge der Ämter: Quästur, Ädilität, Prätur, Konsulat.***) 4) 312 Aufnahme von Männern niedrigsten Standes in den Senat und Einreihung von Freigelassenen und Besitzlosen in die Tribus durch den Censor Appius Claudius. Zweiter Abschnitt. Von der Beendigung des Ständekampfes bis zur Unterwerfung des eigentlichen Italiens. Von 366 (300) — 266 v. Chr. § 5. Die Unterwerfung der Sabeller und der mit ihnen verbündeten Volksstämme. I.'Roms Stellung in Italien. Rom durch Ausgleich der Stände innerlich gefestigt, im S. an der Schwelle Kampaniens, im N. mit einem Fuss in Etrurien (s. o. § 3. Ii, c und Iii), entwickelt sich zu einer starken Militärmacht. *) ut alterum ex plebe consulem fieri liceret. **) ne tribunorum militum comitia fierent consulumque utique alter ex plebe crearetur. ***) 180 v. Chr. bestimmte das Gesetz des Tribunen Villius das für die einzelnen Stufen erforderliche Alter; für die Quästur das 31., die Ädilität das 37-i die Prätur das 40., das Konsulat das 43. vollendete Lebensjahr. Schultz, Römische Geschichte. 2

8. Die Geschichte des Altertums - S. 88

1881 - Berlin : Weidmann
88 Die Römer. Ii. Die Zeit der Republik. suln noch mehr eingeschränkt; die Verwaltung der Krieas-kasse, bte ihnen bisher zukam, übernahmen nämlich zwei patri-cnche Quästoren (Zahlmeister). Auch dies Amt wechselte jährlich und wurde nach kaum 30 Jahren den Plebejern zugänglich. Tie Canulejischen Gesetze. Die Consulartribunen 444—366 Einsetzung der Censoren 444. Konnubium. Consulartribunen.] ~te "ächste Zeit brachte neue hartnäckige Kämpfe, aber auch neue Borteile für die Plebejer. Der Volkstribun Cannlejus setzte durch, daß bte Ehen zwischen Patriciern und Plebejern sortan rechtsgültig sein sollten, was bisher nicht der Fall gewesen war; und er beantragte, daß stets einer der beiden Konsuln ein Plebejer sein letztere '^n*ra3 8^ug zwar nicht durch, aber man erreichte, daß statt der Consuln jährlich drei (zuletzt 6) Kriegs-tr ibunen mit eonsul arisch er Gewalt gewählt wurden und daß stch unter diesen Plebejer befinden durften. ,r l^Die Censoren.] Freilich wurde die Macht dieser Consulartribunen dadurch geschmälert, daß ein neues patrieisches Amt die Censur, eingeführt wurde. Die zwei Censoren, welche nur'alle 5 Jahre gewählt wurden, hatten 1) die Bürger- und Steuer-listen nach den 5 Klassen auszustellen, 2) den Senat und die Ritterschaft (equites) von unwürdigen Mitgliedern zu säubern und endlich 3) die Aufsicht über die Sitten der Bürger zu führen Es waren also höchst einflußreiche Beamte. Die Licinisch - Sextischen Gesetze. Einsetzung der Prätoren und kurulischen Adilen 367. [Dü Licinisch - Sextischen Gesetze.] Gefahrvolle Kriege nach außen, namentlich gegen die Etruscer und Gallier (s. S. 90) bewirkten, daß der Ständekampf längere Zeit ruhte. Kaum war aber die Gefahr vorüber, als sich die Plebejer um so emsiger regten. Nach abermaligen heftigen Auftritten gewährte man ihnen durch die Gesetze der Volkstribunen Licinius und ^extius 1) eine Erleichterung in der Abzahlung ihrer Schulden., 2) einen Anteil am Staatsacker, indem kein Bürger (also auch kein Patricier) mehr als 500 Morgen vom ager publicus besitzen sollte und 3) die Teilnahme am Konsulat, welches wieder hergestellt wurde; ein Cousul sollte nun stets aus dem Stande der Plebejer gewählt werden. ^Die Prätoren.] Wieder wurde aber ein wichtiger Teil der consul arischen Amtsgeschäfte abgezweigt und den Patriciern allein überwiesen, nämlich die Rechtspflege. Dieselbe übte von

9. Geschichte des Alterthums - S. 263

1850 - Regensburg : Manz
Die Plebejer erringen das Consulat. 263 billigere Verkeilung der Staatsgüter angeordnet, und eine mildere Behandlung der Schuldner festgesetzt wurde (368). Der Antrag wegen des plebejischen Consulats wurde aber bis zu dem Jahre 367 verworfen und Camillus, der Sieger der Vejenter und Selten, zum Dictator ernannt. Dennoch mußten zuletzt Senat und Dictator nachgeben und wurde auch der letzte Theil der licinischeu Gesetzvorscbläge angenommen 367. L. Sextius wurde der erste plebejische Consul (366). Es wurde jedoch die Prätur, womit die Gerechtigkeitspflege verbunden war, vom Con- sulate getrennt und den Patriciern zugewiesen. Ebenso die Wahl zweier Aedilen. 5. Die Plebejer erringen auch die übrigen Würden. Beinahe 150 Jahre hatte es gedauert, bis die Plebejer diese Gleichberechtigung zum Consulate mit den Patriciern er- langten. Als das Consulat errungen war, konnten die übrigen Würden, die noch immer im ausschließenden Besitze der Palricier waren, nicht lange mehr verweigert werden. Zuerst erlangten sie schon (366) Theilnahme an dem Amte der curulischen Aedilen, die die Stadtpolizei handhabten. Als der Senat dem plebejischen Consul Tib. Aemilius Mamercinus den Triumph verweigerte, und bei dem Streite hierüber die Ernennung eines Dictators nothwendig wurde, ernannte Tib. Aemilius den Ple- bejer Q. Poblilius Philon, seinen Kollegen, zum Dictator (339). Dieser aber stellte nun drei Gesetze auf. Das eine hob die Bestätigung der Plebiscite durch die Curien auf, das andere nahm gleichfalls den Curien die Bestätigung durch die Centurienbeschlüsse, das dritte aber bestimmte, daß ein Censor immer plebejisch sehn müsse. Schon 351 war der erste Plebejer Censor geworden, im Jahre 337 gab es den ersten plebejischen Prätor. Im Jahre 300 ward auch das Priesterthum ihnen eröffnet und die Gleich- stellung vollendet. 6. Sieg der Römer über die Gallier. Beinahe zur selben Zeit als Rom die Kämpfe bestand, durch die es plebejische Consuln erhielt, wurden auch die Kriege mit den Galliern beendigt, welche meistens glückliche Zweikämpfe, des T. Manlins Torquatus, des Marcus Valerius Corvus, zu Gunsten der Römer entschieden. Der Ruhm, den die Einzelnen.

10. Alte Geschichte - S. 117

1877 - Leipzig : Senf
111. Rom. Gesch. bis zur Gründung des Kaiserthums. 117 von Latium gelegenen volscischen Landschaft durch Errichtung von neuen Kolonien. Durch den vejentischen und gallischen Krieg war die Noth der ar* men Besitzer furchtbar gestiegen. Es gelang zwar den Patriciern, des M. Manlins Capitolin ns, den sie des Strebens nach dem Königthum anklagten, sich durch einen Hochverraths-Prozeß 384 zu entledigen. Aber die Vereinigung der reichen Plebejer mit der leidenden Bauernschaft veranlaßte die licinisch-sextischen Gesetzvorschlage, aufgestellt von den Tribunen Gajus Licinins und Lucius Sextins, die angeblich nach eilsjährigem Kampfe, in einem einzigen Gesetzvorschlag vereinigt, 367 durchgingen. Die lex Licinia agraria verordnete, daß kein Bürger mehr als 100 Rinder und 500 Schaase auf die Gemeinweide treiben, auch nicht mehr als 500 Jngera von dem Staatslande in Besitz (possessio) nehmen dürfe und daß ferner die Gutsbesitzer unter ihren Feldarbeitern eine zu der Zahl der Ackersklaven im Verhältniß stehende Zahl freier Arbeiter verwenden sollten. Das Gesetz über die Schulden lex Licinia de aere alieno verschaffte den Schuldnern durch Ab-tng der gezahlten Zinsen vom Kapital und Anordnung von Rückzah-lungssristen Erleichterung. Endlich setzte die lex Licinia fest, daß ein Eonsul immer Plebejer sein müsse (ut alter consul ex plebe creare-tur), auch sollten die Plebejer zu dem auf zehn Mitglieder vermehrten Priester-Collegium der Orakelbewohner (decemviri sacris faciundis) Zutritt haben, das Militairtribunat mit consnlarischer Gewalt aber aufhören. Die Rechtspflege trennte man vom Confnlat und bestellte dafür einen Prätor, dessen Amt war, einen Richter anzuweisen (dare iudicem), das Recht zu sprechen (dicere sententiam) und die Sache zuzusprechen (addicere rem). Auch die Marktaufsicht und die damit verbundenen Polizeigerichte, so wie die Ausrichtung des Stadtfestes kam an zwei neu ernannte Aedilen, zum Unterschied von den plebejischen die Gerichts st nhl-Aedilen genannt (aediles curules). Allein diese neuen Aemter, so wie die meisten der übrigen, allein noch den Patriciern vorbehaltenen, Aemter, kamen auch schnell in den Besitz der Plebejer und zwar die curulische Aedilität sogleich, während auch Patricier bald die plebejische Aedilität bekleideten. 356 wurde der erste plebejische Dictator erwählt, 351 waren beide Censoren zum ersten Mal Plebejer, 337 war der erste plebejische Prätor und 300 wurde durch die lex Ogulnia den Plebejern auch der Zutritt zu den Priesterämtern eingeräumt, doch nur zu den politisch wichtigeren, den Collegien der Pontifices und der Augures. An die ausschließliche Wählbarkeit

11. Für die unteren und mittleren Gymnasial-Classen - S. 26

1848 - Jena : Frommann
26 Dieser Kampf um gleiche Rechte, durch das Volk und die Tribunen gegen die Patricier geführt, dauert bis 366 fort, oft durch Kriege mit den Volskern, Vejentern, Etrus- kern, Aequern (die Fabier) unterbrochen. Cincinnatus, vom Pfluge hergeholt, einmal als Cónsul und zweimal als Dictator, unterjocht die Aequer, und stellt die Ruhe eine Zeit- lang wieder her. (Unterdrückung des Mälius. Kriegstribu- nen mit consular. Gewalt.) Diedecemvirn, Ge setze der 12 Tafeln.— Nach- dem eine Gesandtschaft in Griechenland Gesetze gesammelt, sollen patricische Decemvirn mit dictatorischer Macht ein für alle Römer gleiches Recht begründen. Diese, unter Appius Claudius ihre Gewalt ausdehnend, werden von dem Volke unter des Virgin in s und Ici liu s Anführung gestürzt, 450. Doch bleiben die Patricier noch im Besitz der Staatsgewalt. Ein völlig gleicher Antheil der Plebejer und Patricier an den Aemtern und der Gewalt des Staates wird endlich bewirkt durch die Li ci Nischen Gesetz vorschlüge, nach denen ein Plebejer mit einem Patricier jedesmal zum Cón- sul gewählt wird, 366. (Censoren, Aedilen, Prätoren.) tz. 23. Morn gegen -re Gallier und Samniten. K8s — B8o. Die Römer haben nach und nach alle kleine Völkerschaf- ten des mittlern Italiens von sich abhängig gemacht, von 500 bis 400 v. Chr. (Latiner, Volsker, Vejenler, Aequer.) — Veji von Camillus erobert 596, Falerii. Rom d u r ch die Gallier verbrannt, 369. — Die Senonischen Gallier, celtischen Ursprungs, belagern Clu- sium; durch die Fabier gereizt ziehen sie gegen Rom. Nie- derlage der Römer am Al lia; Nom verbrannt und das Ca- pitol sechs Monate lang belagert, von Manlius Capitoli« nus vertheidigt. Der Abzug der Gallier durch 1000 Pfund Goldes erkauft. (Sage von der Rettung des Capitols durch Wachsamkeit der Ganse und den Sieg des Carmllus.) Ca- millns der zweite Gründer Roms. Krieg mit den Volskern und Etruriern. Uebergewicht der Patricier, Manlius. (Li- cinische Gesetze §. 22.) Krieg mit den Samniten (342 — 290). Ihr An- griff auf Campanie» veranlaßt den Krieg, an dem bald ganz Unteritalien Theil nimmt. Ein Friede mit ihnen evregt den

12. Geschichte der Griechen und Römer - S. 273

1858 - Hannover : Hahn
273 Frieden zwischen den beiden Ständen (die concordia omnium) zu vermitteln, und erbaute der Eintracht einen Tempel am Fuße des Capitols, auf dem seither darnach genannten Eintrachts- platze. Die Gesetze wurden nun vom Senat und den Eurien bestätigt, und L. Sextius Lateranus als erster plebeji- scher Consul 366 (388 a. U.) neben einem Patricier erwählt. - 4) Uebrigens hatten die Patricier, nur ihre Standesehre beachtend, auch diesmal sich nicht gescheut, das consulare im- perium zu verringern. Unter dem Vorwand, daß nur ste das Recht verständen, wußten sie das Richteramt vom Consulat, als dies den Plebejern zugänglich ward, zu trennen und für sich allein in Anspruch zu nehmen. So wurde für die Rechtspflege gleich- sam ein dritter Consul, ein praetor judex oder urbanus, wie er gewöhnlich hieß, in den Centuriatcomitien aus der Mitte des Adels erwählt. Ebenso erlangten die Patricier, daß man zwei weitere und zwar patricische Ae di len bestellte, die aediles curules von der sella curulis, dem Gerichtsstuhle, genannt wur- den, da sie unter dem Praetor mit der niedern Gerichtsbarkeit betraut waren. §. 139. Ausgleichung der Stände. — Die Nobilität. 1) Mit der Annahme der licinischen Gesetze war die politische Gleichstellung der Plebejer mit den Patriciern im We- sentlichen entschieden. Denn wiewohl die Patricier durch Ernen- nung von Dictatoren und Interregen namentlich das Gesetz über Theilung des con8ular6 imperium zwischen beiden Ständen ge- raume Zeit zu umgehen suchten, und durch Wahlumtriebe bis- weilen zwei patricische Consuln durchsetzten, so wußten doch die Tribunen durch Beharrlichkeit die errungenen Rechte der Plebejer nicht nur zu behaupten, sondern diesen auch rasch nach einander Zutritt zu allen Hähern Magistraten zu verschaffen. Zuerst er- langten die Plebejer Zutritt zu der jüngst geschaffenen Magistra- tur, zur curutischen Aedilitüt der Patricier; schon im zehn- *7v ten Jahre, nachdem der erste Plebejer das Consulat bekleidet hatte, ward C. Marcius Rutilus aus plebejischem Stande erstmals zum Dictator ernannt, und derselbe fünf Jahre später zum ersten plebejischen Censor erwählt. 2) Bald nachdem die licinischen Gesetze unbestrittene Gel- tung sich verschafft hatten, wurde durch ein Plebiscit zur Wah- rung der Freiheit festgesetzt (um 341): Niemand solle dieselbe Magistratur vor 10 abgelaufenen Jahren bekleiden (ne quis eundem magistratum intra decem annos caperet Liv. 7.42); und gleichzeitig: Niemand solle zwei verschiedene zugleich bekleiden. Ferner erklärte ein Plebiscit in demselben Beck, griech. u. röm. Gesch. 3. Ausl. 18

13. Geschichte des Alterthums - S. 82

1837 - Berlin : Duncker & Humblot
82 Geschichte des Alterthums, m. Zeitr. 2. Cap. §. 115— un. o. Zweiter Abschnitt. Von Erlangung des Consulats durch die Plebejer bis zum Anfange der punischen Kriege. Rom durch innre Einung und Tugend stark wachst vom Stadt- sgebiete zum herrschenden Landgebiete Italiens. Von 366 (388 a. U.) bis 264 (490 a. u.) I. Gruppe. Letzte Rämpfe der Patricier und Plebejer bis zur Theilnahme dieser an allen Aemtern bis 300 (451). §. 115. a) Bis zur plebejischen Dietatur — 356. — Die neue Ordnung der Dinge wurde durch die Pest, an welcher auch Camillus starb, und durch mancherlei Noth gestört. In eine Erdspalte, welche auf dem Forum sich öffnete, soll der Ritter M. Curtius die Götter zu versöhnen sich gestürzt und dararff die Kluft sich wieder geschlossen haben (362). In einzelnen Käm- pfen gegen Einfalle der Gallier geschahen ruhmwürdige Thaten, wie nach der Sage Manlius, seitdem Torquatus genannt, ei- nem im Zweikampf erlegten Gallier eine Kette genommen und Valerius in ähnlichem Kampfe durch Hülfe eines Naben gesiegt und den Beinamen Corvus erhalten haben soll. Wider den Willen des Senats wurde ein Plebejer, C. Martius Rutilus, zum Dictator ernannt und triumphirte über Etrusker und Falisker 356. — b) Bis zum Aufruhr 342. Noch einmal er- wachte der patricifche Stolz.- Gewaltthätig übertrat man öfter das licinische Consulatgesetz und hielt ein anderes Gesetz über den Wucher auf. Dies scheinen die Gründe eines großen Auf- ruhrs, der im Samnitenkriege ausbrach; aber durch Valerius Corvus Weisheit und durch neüe Gesetze (Ein Consul sollte, • beide könnten Plebejer sein, keiner ein Amt^vor 10 Jahren wieder verwalten) wurde die Eintracht hergestellt und das lici- nische Gesetz hinfort nie mehr gebrochen. — c) Bis zum plebejischen Pontificat — 300. Nun wuchs die plebejische Macht unaufhaltsam unter den aüßern Kriegen. Q. Pub lili us, der als Dictator 339 berühmte Gesetze gegeben (Beschlüsse der Plebs binden alle Quinten, Ein Censor immer Plebejer), wurde auch 337 erster plebejischer Prätor. Viele Colonicen wurden

14. Handbuch der alten Geschichte Geographie und Chronologie - S. 535

1825 - Altona : Hammerich
der Römer. 535 pele, und brachte große Beute nach Piora. — Der ehrgeizige Manlius, durch Camillus Ruhm beleidigt, brachte das Ackergesetz wieder in Vor-* schlag, und gewann sich großen Anhang im Volke. Die Patricier fürchteten ihn: Cossus wird Dictator, und Manlius gefangen; allein das Volk befreiet ihn. Jetzt ward er dreister, hielt 56g a.u, c heimliche Zusammenkünfte; und das Volk, lange gerührt durch den Anblick des Kapitols, verur- 584 theilte ihn endlich, vom Kapitol herabgestürzt zu 570 a. u. c werden. — 371 müssen die Patricier in die Vertheilung der pontinischen Sümpfe und eini- ger andern Aecker willigen; die Kriege gegen die Volsker währen fort. 8. Endlich mufste weibliche Eitelkeit veran- lassen, dafs die Plebejer fast ganz gleiche Rechte mit den Patriciern erhielten. Die an den Pie- / bejer C. Licinius Stolo verheirathete Tochter des Patriciers Ainbustus ward beleidigt durch die Vor- züge ihres Schwestermannes, der Kriegs - Tribun war. Auf ihr Anreizen bringt es der Vater da- hin, dafs Licinius und ein edler Plebejer, Sex- ttus, für das nächste Jahr zu Volks - Tribunen 57g a. u. c, erwählt werden; und diese bringen drei Gesetze in Vorschlag: 1. dafs die Konsul-Würde wieder eingeführt, und immer ein Plebejer zum Konsul erwählt; 2. dafs die bezahlten Zinsen als auf das Kapital bezahlt angesehen werden; und 3. dafs kein Bürger mehr als 500 Morgen Acker besitzen sollte. — Die Patricier erschraken , die übrigen 8 Tribunen wurden gewannen, und die Gesetze verhindert. Das Volk aber störte jede Wahl, und 5 Jahre hindurch herrschte völlige Anarchie in Rom; nur die beiden Volks - Tribunen behaup- teten ihre Gewalt, und regierten Alles. 384 370 a. u. c. gaben sie zwar zu: dafs Kriegs - Tribunen 53.j a.u. c, gegen die Velitrer gewählt würden, doch ver- gafsen sie auch nicht der Gesetze. Vergeblich wurden M. Furius Camillus und nach ihm P. Manlius zu Dictatoren erwählt: die beiden Trw bunen blieben im Amte, und gleich hartnäckig.

15. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 86

1916 - Leipzig : Ploetz
86 Alte Geschichte, Römer. Als neues patrizisches Amt wird die Prätur eingerichtet zur Leitung der Rechtspflege, die bisher den Konsuln oblag. Der Prätor, von 6 Liktoren begleitet, ist auch Stellvertreter der Konsuln, wenn sie von Rom abwesend sind. Später außer dem praetor urbanus ein praetor inter peregrinos (für die Aus- länder) eingesetzt. Ferner treten den plebejischen Ädilen zwei kurulische Ädilen zur Seite; sie üben gemeinsam mit ihnen die Markt- und Straßenpolizei und veranstalten die öffentlichen Festspiele, namentlich die ludi Romani alljährlich im September, (cura annonae, cura urbis, cura ludorum); in der Führung dieses Amtes wechseln Patrizier und Plebejer Jahr um Jahr ab. Nach und nach werden alle Ämter den Plebejern zu- gänglich, die Censur 351, die Prätur 337. Auch zu den Priester- kollegien der Pontifices und Augures erhalten die Plebejer Zutritt (300 lex Ogulnia). Der Not der armen Plebejer, die auch nach den Licinischen Gesetzen wiederkehrt, wird durch Ackerverteilungen und Grün- dung von Bürgerkolonien nach glücklich geführten Kriegen abgeholfen. Bereits 326 Aufhebung der Schuldknechtschaft durch die lex Poetelia. Im Jahre 287 secessio plebis auf den Janiculus. Durch die lex Hortensia werden die plebiscita (82) in den concilia plebis den populiscita in den Centuriat-Komitien gleichgestellt. Nach diesem Ausgleich entwickelt sich allmählich ein neuer Gegensatz zwischen dem Amtsadel (Optimales, Nobiles), der die Patrizier und reicheren Plebejer umfaßt, und dem Bürger- stande (Plebs im späteren Sinne). Doch kann sich der Amts- adel (ius imaginum) nicht so schroff wie der bisher geltende Geburtsadel gegen den Bürgerstand abschließen, sondern er- gänzt sich fortwährend durch Aufnahme neuer Mitglieder (homines novi). Durch Volkswahl gelangt der Bewerber (candidatus) zu den Ämtern, durch das Vertrauen der Censoren in den Senat. Reihenfolge der Ämter: Quästor, Ädil, Prätor, Konsul, Censor. Über das gesetzmäßige Alter s. S. 102. Der Senat leitet namentlich die auswärtige Politik und die Finanzverwaltung. Die oberste Entscheidung in der Gesetz- gebung und bei Kriminalprozessen steht nach wie vor bei den Komitien, und zwar sowohl bei den Centuriat- wie bei den Tribut-Komitien, welche alle Bürger, Patrizier und Plebejer, jedoch mit verschiedener Abstimmungsordnung, umfassen. Hin- sichtlich des Wahlrechts bleibt der Unterschied, daß die ma- gistratus maiores (Konsuln, Prätoren, Censoren) in den Cen- turiat-Komitien, die magistratus minores (Ädilen und Quä- storen) sowie die Volkstribunen in den Tribut-Komitien gewählt werden. Die Yolkstribunen erscheinen fortan nicht mehr in so scharfem Gegensatz zum Senat wie während des Ständekampfes.

16. Geschichte des Altertums - S. 67

1892 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Bis zum Sturze der etruskischen Macht und zur Ausgleichung der Stände inkom. 67 und Plebejer erhalten Gesetzeskraft.1 Die com. trib. unterscheiden sich also von den com. centur. nur durch ihren demokratischeren Abstimmungsmodus. 2. Jeder Magistrat, auch der Dictator, ist an die Provocation gebunden. 3. Das Tribunat wird wiederher- gestellt, den Tribunen und Ädilen die Sacrosanctität gewährleistet. Auch erhielten die Tribunen das Recht den Senatssitzungen zu- hörend beizuwohnen. c) Bis zum Ausgleich der Stände (366 bezw. 300). a) Nun durften die Plebejer hoffen, weitergehende Ansprüche befriedigt zu sehen. 445 brachte der Tribun C. Canuleius den Antrag durch, dafs eine rechtsgültige Ehe zwischen Angehörigen der beiden Stände geschlossen werden könne. Damit war die gesellschaftliche Gleichstellung der Stände erfolgt. Ferner wurde erreicht, dafs statt der Consuln Consulartribunen (tribuni militares consulari potestate an Zahl 3, 4, auch 6) gewählt werden dürften, — was jedes Jahr der Senat zu bestimmen haben sollte, — und dafs zu diesem Amte auch Plebejer wählbar sein sollten (thatsächlich jedoch wurden bis 400 nur Patricier gewählt). Infolge dieses Zugeständnisses wurde bald darauf (wohl 435) vom Consulat ein neues Amt, das der 2 Censoren (Schätzer), abgezweigt und den Patriciern Vorbehalten. Sie wurden alle 5 Jahre auf die Zeit von iv2 Jahren gewählt; sie hatten die Bürger nach ihrem Vermögen (ex censu) in die 5 Klassen zu verteilen, die Senats- (lectio senatus) und Ritterlisten aufzustellen; hatten später auch das gesamte Budget zu entwerfen, erhielten die Aufsicht über die Sitten und hatten in dieser Eigenschaft die Befugnis Ehrenstrafen zu verhängen (notae censoriae; senatu movere, tribu movere). 421 erlangten die Plebejer den Zutritt zur Quästur. Mit welchem Widerstreben die Patricier sich alle Zugeständnisse abringen liefsen und welchen kleinlich-boshaften und tückischen Charakter ihre Politik trug, 1) Dies ist wahrscheinlich der Inhalt des Gesetzes. Übrigens müssen schon vor dem Decemvirat die Plebiscite der plebejischen Sonderversammlungen bedingte Gesetzeskraft erlangt haben, vielleicht in dem Falle, wenn der Senat den betr. Anträgen vorher zugestimmt hatte; unbedingte Gesetzeskraft bekommen sie seit ca. 287 (lex Hortensia). Daraus ergiebt sich der bedeutende Einflufs, den seitdem die Tribunen auf die Gesetzgebung erhalten.

17. Das Altertum - S. 135

1885 - Heilbronn : Henninger
34. Kapitel. Der Ständekampf bis zu den licinisch-sextischen Gesetzen. 135 und von den Konsuln unter allen Umständen (Mique) einer aus der Plebs genommen werden müssen. 4) Die Plebejer sollen zu einem der drei großen Priesterkollegien, den Zehnmännern für die Befragung der sibylli-nischen Orakelbücher, Zutritt erhalten- die Kollegien der Pontifices und Augurn dagegen sollten noch patricisch bleiben. Diese vier „Rogationen“ (Gesetzesvorschläge) befriedigten sowohl die Wünsche der ärmeren Plebejer (Antrag 1 u. 2) als die der reicheren und angeseheneren (Antrag 3 u. 4) und wurden deshalb von dem ganzen Stande unter Führung der beiden Tribunen 10 Jahre lang mit solcher Zähigkeit verfochten, dafs die Altbürger am Ende ihren Widerstand fallen liefsen; und so wurde im Herbst 367 Lucius. Sextius Lat er anus als erster plebejischer Konsul für das Jahr 366 gewählt. Man erleichterte den Patriciern dadurch das Nachgeben, dafs 366 1) vom Konsulat das gerichtliche Amt (wie 443 die ( ensür) abgezweigt und dafür ein neuer, patricischer, Beamter geschaffen wurde, der Prätor,1) und dafs 2) neben die plebejische Ädilität (S. 127) die kur ul is che gestellt wurde; die beiden, zunächst den Altbürgern entnommenen, kurulischen Ädilen hatten die Aufsicht über den Markt, die Strafsen, Wirtschaften und öffentlichen Spiele zu führen, und die plebejischen teilten sich mit ihnen in diese Geschäfte, die mit dem Wachstum der Stadt immer zahlreicher und umfassender wurden; die Ädilen hatten seitdem die Stadtpolizei im weitesten Sinne zu handhaben. f. Mit der Annahme der leges Liciniae Sfxtiae durch den Senat war der Ständekampf nach über 130jähriger Dauer im Princip entschieden; die Plebejer, welche schon seit ihrer Wahlfähigkeit zur Quästur ohne Zweifel auch in den Senat eingedrungen waren — wenn dies nicht schon 510 begonnen hat —, waren von nun ab befähigt, das höchste Staatsamt zu bekleiden, und alle anderen Ämter fielen ihnen im Laufe der nächsten zwei Menschenalter zu gleichen Teilen mit den Patriciern zu. Dies geschah 366 schon mit der kurulischen Ädilität, 356 mit der Diktatur, 351 mit der Censur, 337 mit der Prätur, 300 durch die lex Ogulnxa mit den Priesterämtern der Pontifices und Augurn. Natürlich gelangten nicht alle Plebejer, sondern in der Regel nur die aus den reichen und angesehenen Familien zu den Ämtern; und aus diesen Familien und den Patriciern bildete sich allmählich x) Seit 241 giebt es zwei Prätoren (urbänus u. peregiinus), seit Sulla 8, seit Cäsar 16.

18. Geschichte des Altertums - S. 145

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Verfassung in btt römischen Republik. 145 tentiam), addicit (rem), d. H. er ernennt die Geschworenen, verkündet Las Urteil und sorgt für dessen Vollstreckung. Als zwei Prätoren ernannt wurden, sprach der eine als praetor urbanus Recht zwischen Bürgern, -er andere als praetor peregrinus Recht zwischen Bürgern und Fremden. Beim Amtsantritt erließ der Prätor eine Zusammenstellung der Rechtsgrundsätze, nach denen er verfahren wollte (das edictum praetorium). Ein Teil der Grundsätze ging in alle diese edicta als eiserner Bestand über und hieß edictum perpetuum. 4. Die Censur, errichtet 444, als bestimmt wurde, daß statt der Censur. Konsuln tribuni militares consulari potestate und zwar auch aus dem Plebejerstande gewählt werden konnten. In der Regel wurde nur ein gewesener Konsul zum Censor gewühlt. Die Wahl erfolgte alle fünf Jahre, jedoch blieben die Censoren nur l1/«, Jahre im Amte. Sie hatten die Steuereinschätzung (census) vorzunehmen, die Listen für die in den einzelnen Versammlungen Stimmberechtigten zu entwerfen und den Staatshaushalt -festzustellen. Mit der Schätzung war die lectio senatus (die Ergänzung des Senates) und die Musterung der equites verbunden. Die Censoren führten die Aufsicht über die Sitten (regimen morum) und konnten durch die nota censoria den Bürgern eine Rüge aussprechen. Auch bekamen sie eine Summe, von der sie nach freier Verfügung Bauten oder Anlagen herstellen lassen konnten, die dann nach ihnen benannt wurden, Z. B. via Appia, basilica Portia usw. Am Schlüsse der Amtsperiode wurde das auf dem Marsfeld versammelte Volk beim Opfer des suo-vetaurile, das ans Schwein, Schaf und Stier bestand, feierlich entsühnt. Von dieser Entsühnung (luo sühnen) heißt die ganze Amtsperiode von lüns Jahren lustrum. 5. Das Volkstribunat, errichtet 494 bei der secessio plebis. Die tribuni plebis, deren Zahl von zwei auf fünf dann auf zehn stieg, Wurden in besonderen Tribntkomitien der Plebejer gewählt. Sie traten am 10. Dezember ihr Amt an. Sie hatten das Recht, dem einzelnen Plebejer Schutz gegen den Machtspruch der Konsuln zu gewähren (ius auxilii), in den Versammlungen der Plebs aufzutreten und die Verhandlungen zu leiten (ius agendi cum plebe), gegen Amtshandlungen von Beamten durch das Veto zu intercebiereit (ius intercedendi) und das Recht der Verhaftung (ius prensionis). Die Tribunen waren unverletzlich (sacrosancti). 6. Die Ädilität. Gleichzeitig mit den Tribunen erscheinen bie3ibiiit«t. aediles plebis; als Diener der Tribunen bilden sie eine Art Polizei. Ihre Stellung änderte sich, als 366 neben den aediles plebis die aediles curules ans den Patriziern gewählt wurden. Ihre Ausgabe ist das Polizeiwesen, die cura urbis, baun die Veranstaltung von öffentlichen Spielen. Später benutzten die jungen Staatsmänner die Gelegenheit, während ihrer Ädilität durch unermeßliche Prachtentfaltung bei den Spielen die Gunst ie§ Volkes zu gewinnen. Weltgeschichte siir die Cberftuie d. Studixnanst. 1. Bd. 10

19. Geschichte der Griechen und Römer - S. 274

1858 - Hannover : Hahn
274 Jahre, daß auch beide Consuln aus Plebejern gewählt werden dürfen, was thatsächlich jedoch erst ziemlich spät, als bereits der Unterschied der alten Stände verschwunden war, vor- kam. Vom ersten Gesetz wurde jedoch in schwierigen Zeiten — namentlich in Bezug auf das Consulat seit den punischen Krie- gen — auf ein Plebiscit Umgang genommen. 3) Höchst wichtig für die Erweiterung der Macht des Vol- kes sind die Gesetze des plebejischen Dictators Q. Publilius Philo um 338 (leges Publiliae Philonis): a. Plebiscite tollen ník Quinten nerbinbeit (ut plebiscita omnes Quirites tenerent). So trat in Wahrheit die plebs ganz an die Stelle des alten populus; die patrum auctoritas oder Beistimmung des Senats zu den Entscheidungen der Tributcomitien erschien jetzt nicht mehr als gesetzlich noth- wendig. b. Die Curien sollen den von der Centurien-Versamm- lu n g a n g en o mm en e n Gesetzen die Bestätigung nicht verweigern dürfen. Seitdem war das Bestätigungsrecht der Curien eine bloße Form. c. Einer der Censaren solle stets ein Plebejer sein (ut alter utique ex plebe, quum eo ventum sit, ut utrumque ple- bejum consulem fieri liceret, censor crearetur). 4) Zwei Jahre nachher wurde Publilius erster plebe- jischer Prätor, wiewohl die Patricier auf den Alleinbesitz des Richteramtes großen Werth gelegt hatten. — Doch wichtiger als solche zum Theil persönliche Fragen war, was zur Verbesserung der Schuldgesetze und überhaupt des Creditwesens geschah. Durch die lex Poetilia et Papiria (um 326) wurde die V erpfän- dung der persönlichen Freiheit des Schuldners verboten, wenn dieser schwören konnte, daß er hinreichendes Vermögen be- sitze, um seine Schuld zu bezahlen. Statt des Leibes sollte nun die Habe für die Schulden haften. Schon in der Zwölftafel- gesetzgebung war ein gesetzliches Zinsmaximum, acht und ein drittel Procent (das sog. foenus unciarum), festgesetzt worden; wer mehr nehme, solle das Vierfache als Strafe erlegen. Der Zinsfuß wurde allmählig auf 6 vom Hundert ermäßigt (einmal — wohl nur vorübergehend — war alles Zinsnehmen verboten), und in Bezug auf Heimzahlung des Capitals gesetzliche Termin- zahlungen angeordnet. Die Wuchergesetze wurden verschärft und und durch die Aedilen mit Strenge gehandhabt. 5) Am längsten hatten die Patricier ihre religiösen Vorrechte und die priesterlichen Stellen gegen die Ansprüche der Plebejer zu behaupten gewußt. Die beiden großen Dolkstribunen Lici- nius und Sextius hatten übrigens auch hier die Bahn ge- brochen. In ihrem zehnten Tribunal hatten sie mit ihren übrigen Rogationen das Gesetz durchgebracht, daß zur Aufsicht über die

20. Die Geschichte des Alterthums - S. 487

1873 - Köln : DuMont-Schauberg
136. Die Licinischen Gesetze und die Prätur. 487 wie leicht es war, das Licinische Gesetz zu umgcheu. In Folge davon geriet!) denn auch dasselbe schließlich in Vergessenheit, bis Tlb^ G^Kus es von Neuem zu beleben versuchte. Der dritte Artikel lautete ne tribunorum militum comitia fierent, coii-sulumque uti alter ex plebe crearetur. Das Consnlar-Tribunat sollte also abgeschafft, das Konsulat als die ständige Negierungsform wieder hergestellt werden. Die Theilnahme der Plebejer an demselben sollte dadurch gesichert werden, daß ein Consul nothwendig aus der Plebs gewählt werden müsse. Denn ohne diesen Zwang war nach den Erfahrungen, die man bei der Wahlordnung der Consular-Tribunen gemacht hatte, vorauszusehen, daß das Volk doch nur Patricier wählen würde. Es kam zu einem Compropme des Inhalts, daß allerdings ein Consul aus der Plebs, neben den Consuln aber noch ein Prätor, qui ins in urbe diceret, aus den Patriciern gewählt werden solle. So hatten also die Plebejer die Theilnahme am Imperium erreicht: aber dieses Imperium war verringert. Wiederum waren es die Patricier gewesen, die in der Meinung, das richterliche Imperium für sich erhalten zu können, diese Verringerung bewirkt, und so wider ihre Absicht der Demokratie vorgearbeitet hatten. Der praetor urbanus, wie der neue Beamte, zum Unterschiede von den praetores cönsules, Hieß, deren College er war, ward unter denselben Auspicien mit ihnen gewählt. Die Urtheilfällung übertrug er in der Regel den von ihm in Übereinkunft mit den Parteien eingesetzten Richtern (arbitri, recuperatores, iudices) oder ständigen Michtercollegien (decemviri, centum-viri); nur ausnahmsweise fällte er in besonders dringenden Sachen das Urtheil selbst. Gericht halten konnte der Prätor nur an den dies fasti. Nur an solchen war es für ihn fas, die drei für die richterlichen Functionen bedeutsamen Worte: d^Jnäinlich iudicium, iudicem). dico (nämlich iur>), addico (nämlich litem, rem) zu sprechen. Der Ort seiner richterlichen Thätigkeit war sein Tribunal auf dem Forum. Als zur Feier der Eintracht der Stände vom Senate beschlossen wurde, daß ludi maximi, und zwar um einen Tag vermehrt, veranstaltet werden sollten, da führte die unüberlegte Weigerung der plebejischen; Aedilen, die vermehrte Mühwaltnng und vielleicht auch die vermehrtest Losten zu übernehmen, zur Einsetzung einer neuen patrictfchen Magistratur, ^er curulischen Aedilität. Mit der Annahme'der leges Liciniae Sextiae nach zehnjährigem Kampfe kann man die politische Gleichstellung der Plebejer mit den Patriciern als entschieden betrachten. Freilich gelang es den Patriciern noch öfter, durch Mwrauch der dem Wahldirigenten zustehenden Macht bei der Lauheit der Volksmenge die lex Licinia zu umgehen und zwei patvicifche Consuln wählen zu lassen; aber auf die Dauer halfen biefe kleinlichen Ränke nichts. Auch zu den anbereit patricifchen Aemtern erhielten die Plebejer rasch und