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1. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 6

1911 - Breslau : Hirt
6 I. Geschichte. § 3. Tie Landgrafschaft Hessen-Darmstadt (1567—1806). Der erste Landgraf von Hessen-Darmstadt, Georg I., der Fromme genannt (1567 —1596), war ein wahrer Vater seines Landes, ein trefflicher Haushalter und eifriger, gläubiger Christ. Zu seinem kleinen Lande, das nur aus den Ämtern Darmstadt, Auerbach, Dornberg, Lichtenberg, Reinheim, Rüsselsheim, Zwingenberg und einem Teil des Amtes Butzbach bestand, erwarb er durch Erbschaft das Alsbacher Schloß, Groß- und Klein-Umstadt, Homburg v. d. Höhe, Schotten und den dritten Teil des Amtes Braubach, durch Kauf Stockstadt, Wolfskehlen, Bischofsheim und die Höfe Gehaborn, Sensfeld und Kranichstein. Geradezu musterhaft und vorbildlich für das ganze Land war die von ihm selbst geleitete und überwachte Verwaltung seiner Güter und Domänen. Um sein geringes Einkommen zu heben, richtete er seine Aufmerksamkeit vorzugsweise auf die Landwirtschaft im weitesten Sinne. Viehzucht, Obst-, Wein- und Hopfenbau, Fischzucht, Forstkultur, Bergbau, ja sogar die aus Italien eingeführte Seidenraupenzucht fanden eifrigste Pflege. Dadurch ergaben sich nicht nur für den Landgrafen bedeutende Einkünfte (im Jahre 1588 z. B. betrug die Mehreinnahme 116600 Gulden), sondern dem Lande wurde dadurch auch ein Beispiel gegeben, das zur Nachahmung auffordern mußte. Durch die musterhafte Verwaltung und die große Sparsamkeit des Landgrafen war es möglich, daß er trotz der großen Ausgaben für das Wohl und die Vergrößerung seines Landes bei seinem Tode l/2 Million Gulden hinterlassen konnte. Unter ihm wurde auch zur Entwässerung des Riedes, der wasserreichen und sumpfigen Ebene zwischen Rhein und Bergstraße, der Landgraben angelegt. Georgs I. Sohn und Nachfolger Ludwig V. (1596—1626) fand seine Brüder Philipp und Friedrich nach dem 1606 errichteten Erbstatnt, wonach nur der älteste Sohn thronberechtigt ist, ab und übernahm so die Gesamtregierung. Der eine Bruder, Landgraf Philipp von Butzbach (+ 1643), war ein eifriger Freund und Förderer von Kunst und Wissenschaft, in alten und neuen Sprachen wohlbewandert und hatte eine besondere Vorliebe für Astronomie. Auf seinem Schlosse zu Butzbach errichtete er eine Sternwarte, die er mit ganz hervorragenden Instrumenten ausstattete. Mit Galilei stand er in brieflichem Verkehr, Kepler weilte mehrmals bei ihm als Gast. Der andere Bruder, Friedrich, nahm seinen Sitz zu Homburg v. d.höhe und wurde der Stifter des landgräflichen Hauses Hessen-Homburg. Aus der Erbschaft des 1604 verstorbenen Landgrafen von Oberhessen fiel Ludwig V. zunächst der südliche Teil Oberhessens mit Gießen zu, wo er 1607 die Universität gründete. Aber nach einem langen Erbschaftsstreit mit Hessen-Kassel, bei dem sich Ludwig der Gunst und Unterstützung des Kaisers zu erfreuen hatte, wurde ihm durch den kaiserlichen Reichshofrat das ganze Oberhessische Erbe, also auch der nördliche Teil mit Marburg, zugesprochen und für

2. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 14

1911 - Breslau : Hirt
14 Ii. Verfassung. hatten und Landeshoheit über ein Landgebiet besaßen, zurzeit 16, und dem Senior der Familie von Riedesel, c) aus zwei von dem angesessenen, grundbesitzenden Adel gewählten Mitgliedern, d) aus dem katholischen Landesbischof, dem evangelischen Prälaten und dem Kanzler der Landesuniversität, e) aus höchstens 12 vom Großherzog auf Lebenszeit ernannten verdienten Staatsbürgern. Durch Gesetz v. I. 1911 (bei Herausgabe dieses Abrisses noch nicht veröffentlicht) werden zur ersten Kammer noch hinzukommen: je ein Vertreter der Darmstädter Technischen Hochschule, des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft und des Handwerks. Die letzteren beruft der Großherzog auf Vorschlag der gesetzlich eingerichteten Berufskörperschaften. Die zweite Kammer wird nach dem neuen Wahlgesetz von 1911 zukünftig aus 58 Mitgliedern bestehen, die durch unmittelbare (direkte) Wahl mit geheimer Abstimmung aus 15 städtischen und 43 ländlichen Wahlkreisen hervorgehen. Wahlberechtigt sind alle Personen männlichen Geschlechts, die das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, drei Jahre im Großherzogtum wohnen, ein Jahr die Staatsangehörigkeit besitzen und zu einer direkten Staats- oder Gemeindesteuer herangezogen sind. Jeder Stimmberechtigte, der das 50. Lebensjahr zurückgelegt hat, ist berechtigt, zwei Stimmen bei der Wahl abzugeben (Pluralwahlrecht). Die Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt; nach Ablauf von 3 Jahren scheidet die Hälfte aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Die Rechte der beiden Kammern beziehen sich auf die Gesetzgebung und Staatsfinanzverwaltung. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben oder abgeändert werden. Ohne die Zustimmung der Stände kann ferner keine direkte oder indirekte Steuer ausgeschrieben oder erhoben werden. Die Kammern haben ferner das Beschwerde-, Petitions-, Antrags- und Jnterpellationsrecht. Jedes Mitglied der Stände hat das Recht, in der Kammer, zu der es gehört, über Gegenstände, die zum Wirkungskreis der Kammer gehören, Anträge zu stellen. Gesetzesvorschläge aus der Kammer heraus müssen von mindestens 10 Mitgliedern eingebracht werden. Jedes Kammermitglied hat das Recht, Anfragen an die Minister zu richten. Auf solche Anfragen kann der Minister der Kammer mündlich oder schriftlich Antwort geben oder anzeigen, daß eine Beantwortung nicht erfolgen könne. An die Antwort oder Anzeige kann sich eine Besprechung des Gegenstandes in der Kammer anschließen. Die nicht durch ihre Geburt berechtigten Mitglieder der Kammern, die nicht in Darmstadt wohnen, erhalten ein Tagegeld von 9 Mt, eine Übernachtungsgebühr von 3 Mk. und Ersatz der Fahrkosten. § 4. Die Steuern. Die gesamten Ausgaben des hessischen Staates beliefen sich 1909 auf rund 82 Millionen Mk., wovon 60 Millionen auf laufende, 22 Millionen auf einmalige Bedürfnisse entfallen. Die Einnahmen des hessischen Staates fließen im wesentlichen aus den Forst- und Kameraldomänen, aus Gebühren (Gerichtskosten, Schulgeld) und Geldstrafen, aus der Abfindungssumme vom Königreich Preußen für

3. Kurzer Abriß der Geschichte und Verfassung des Großherzogtums Hessen - S. 15

1911 - Breslau : Hirt
§ 4. Die Steuern. § 5. Das Verhältnis zum Reich. 15 die Einstellung des eigenen Lotteriebetriebes und den Einnahmen aus seinem Eisenbahnbesitz, der seit 1906 mit dem preußischen Eisenbahnbesitz in der Hessisch-Preußischen Eisenbahngemeinschaft vereinigt ist. Außerdem erhebt der Staat noch Steuern. Die indirekten Steuern bestehen im wesentlichen aus der Hundesteuer und der als Zuschlag zur Reichserbschaftssteuer in Ansatz kommenden Erbschasts- und Schenkungssteuer. Die übrigen indirekten Steuern sind Staats- oder Gemeindesteuern. Die direkten Steuern bestehen aus der Einkommensteuer und der Vermögenssteuer. Einkommen unter 500 Mk. sind steuerfrei. Steuerpflichtige mit einem Einkommen von 500—2600 Mk. bilden die 2. Abteilung, solche mit einem Einkommen von 2600 Mk. und mehr die 1. Abteilung der Einkommensteuerpflichtigen. Die Feststellung des steuerbaren Einkommens erfolgt für Steuerpflichtige der 2. Abteilung durch Einschätzung von seiten einer für jede Gemeinde gewählten Veranlagungskommission, die Einkommensteuerpflichtigen der 1. Abteilung müssen ihr Einkommen selbst angeben (Deklarationspflicht). Alle Steuerpflichtigen werden einer gesetzlich bestimmten Einkommensklasse zugeteilt, für jede Klasse ist der Normalsteuerbetrag ebenfalls gesetzlich festgelegt. In dem jährlich zu erlassenden Finanzgesetz wird der Prozentsatz bestimmt, mit dem die Normalsteuerbeträge herangezogen werden. Vermögenssteuer wird nur von denjenigen erhoben, deren gesamtes Vermögen (an Grundstücken und Gebäuden, Anlage- und Betriebskapital, Geld und Geldeswert) den Betrag von 3000 Mk. übersteigt. Abgesehen von Gebäuden und Grundstücken besteht die Deklarationspflicht. Die Vermögenssteuerpflichtigen werden einer bestimmten Klasse des Vermögenssteuertarifs zugewiesen. Durch das Gesetz ist als normaler Satz der Vermögenssteuer der Betrag von 55 Pf. für je 1000 Mk. festgesetzt. Dieser kann jedoch in dem jährlichen Finanzgesetz erhöht oder erniedrigt werden. Außer den Staatssteuern werden noch Gemeinde- und Kirchensteuern erhoben. § 5. Das Verhältnis zum Reich. Seit 1871 ist Hessen Mitglied des Deutschen Reiches. Es hat im Bundesrat 3 Stimmen und stellt zum Reichstag 9 Abgeordnete. Gleich den anderen Bundesstaaten muß es an die Reichskasse zur Bestreitung der Reichsausgaben Zuschüsse zahlen, die sogenannten Matri-kularbeiträge, die nach der Kopfzahl berechnet werden. Für 1911 betragen diese 4281278 Mk. Dagegen erhält es vom Reich aus den Erträgnissen der Reichsstempelabgaben und der Branntweinsteuer bestimmte Beträge überwiesen (Überweisungen), die gegen die Matrikularbeiträge aufgerechnet werden.

4. Großherzogtum Hessen - S. 9

1898 - Leipzig : Voigtländer
— 9 — Mensch, sondern auch ein tüchtiger Fürst geworden ist, dessen Regierung seinem Lande zum Segen gereichte. Ludwig I. kam in einer schweren Zeit zur Regierung. Es war die Zeit der französischen Revolution. An dem Kriege gegen Frankreich, der im Jahr 1792 ausbrach, nahm er thätig teil. Bekanntlich wurde der Krieg nicht glücklich geführt. Hessen verlor aus der linken Rheinseite die Grafschaft Hanau-Lichtenberg und einige andere Besitzungen auf dem rechten Rheinufer, erhielt aber durch den Reichsdeputationshauptfchluß einige pfälzische und kur-mainzifche Gebietsteile und außerdem das Herzogtum Westfalen als Entschädigung. Im Jahre 1806 sah auch der Fürst von Hessen sich gezwungen, dem Rheinbünde beizutreten. Dieser Schritt brachte neue Gebietserweiterungen und den Titel „Großherzog"; doch mußten die hessischen Truppen an allen ferneren Kriegen Napoleons teilnehmen. Nach der Schlacht von Leipzig schloß sich Ludwig den gegen Napoleon vereinigten Mächten an und bekam nach der vollständigen Niederwerfung des Eroberers gemäß den Beschlüssen des Wiener Kongresses für Westfalen, das er wieder abtreten mußte, Rheinhessen. Jetzt trat an Ludwig I. eine schwere Ausgabe heran — die Heilung der Wunden, die der Krieg seinem Lande geschlagen, und die Verschmelzung der so verschiedenen Landesteile zu einem Ganzen. Bei der Lösung dieser Aufgabe zeigte sich der Großherzog als tüchtiger Regent, der es verstand, in seinem Staate ein ganz neues Leben zu erwecken. In der Verwaltung und in seiner Hofhaltung befleißigte er sich weiser Sparsamkeit. Er führte ein neues Gesetzbuch ein. Alle Staatsfronen wurden abgeschafft und die Leibeigenschaft aufgehoben. Die Landwirtschaft erfuhr planmäßige Förderung, durch Damm- und Fluß-bauten erhielt das Eigentum der an den Flußufern liegenden Dörfer Schutz, durch Vermehrung und Verbesserung der Straßen wurde der Verkehr erleichtert, Handel und Gewerbe gehoben. Das Wichtigste aber, das Ludwig I. seinem Volke verlieh, war die Verfassung vom Jahre 1820, die er mit den Ständen vereinbart hatte. Ein anderes Werk Ludwigs I., das Zeugnis von feinem weitschauenden Blick ablegt, und wodurch er auch über sein Land hinauswirkte, war der Z oll einig ungs vertrag mit Preußen im I ahre 1828. Der preußisch-hessischen Zolleinigung traten nach und nach die übrigen deutschen Staaten bei, und es war damit also ein erster Schritt zur Einiquna Deutschlands gethan. Unablässig war Ludwig bemüht, sein Volk geistig und sittlich zu heben, indem er die höheren und niederen Schulen sorgfältig pflegte. Kunst und Wissenschaft hatten an ihm einen eifrigen

5. Hessen - S. 10

1911 - Leipzig : Voigtländer
— 10 — Grundlage eines Landrechts. Auch setzte er einen oberstenge-richtshof in Marburg ein. Während seiner Regierung war esr wie Zeitgenossen rühmend hervorheben, so sicher auf den Straßen^ daß man sein Geld in offener Hand über Feld tragen konnte. Wilhelm Ii. hinterließ sein Land seinem einzigen, erst vier Jahre alten Sohne Philipp. 5. Philipp der Großmütige, 1509—1567. Er ist der bedeutendste unter dm hessischen Fürsten und gehört nicht nur der Geschichte Hessens, sondern der deutschen, ja der Weltgeschichte an. Philipp stand anfangs unter einer von den Land -ständen eingesetzten Regentschaft, dann unter der Vormundschaft seiner Mutter; im Jahre 1518 wurde er, kaum 14 Jahre altr vom Kaiser für volljährig erklärt und übernahm selbständig die Regierung des Landes. Der tapsere Reichsrittter Franz von Sickingen war in Hessen eingefallen und hatte Dar nt steifet erobert; Philipp mußte ihm für die Herausgabe 35 000 Gulden Entschädigung zahlen. Bald bot sich ihm aber Gelegenheit, Vergeltung zu üben. Franz von Sickingen war in die Lande des Kurfürsten von Trier eingefallen. Philipp verband sich mit diesem und dem Kurfürsten von der Pfalz zur Bestrafung des Friedensbrechers. Vor • den Verbündeten mußte sich dieser in feine Burg Landstuhl einschließen, welche, durch schweres Geschütz beschossen, nicht widerstehen konnte. Durch herabfallende Steine und Balken tödlich verwundet, ergab sich Sickingen feinen Feinden (1523). Als im Jahre 1525 die aufständischen Bauern von Thüringen aus in das hessische Land eingedrungen waren, entwaffnete sie Philipp zum Teil bei Hersfeld und schlug sie dann in Gemeinschaft mit den Fürsten von Sachsen und Braunschweig bei Frankenh ausen. Im Jahre 1521 hatte Philipp denreichstagzuworms besucht; durch Luthers freimütiges Auftreten und durch eigenes Forschen in der Bibel war er für die Sache der Reformation gewonnen worden. Aus der Synode zu Homberg wurde 1526 die Einführung der Reformation in Hessen beschlossen. Im Jahre 1527 erfolgte die Aufhebung der Klöster und die Errichtung der ersten protestantischen Universität in Marburg. Hier fand 1529 auf Philipps Betreiben das Reli -gionsgefpräch zwischen Luther und Zwingli statt. An den Reichstagen zu Speyer (1529) und Augsburg (1530) nahm Philipp den lebhaftesten Anteil. Durch feine Bemühungen kam 1531 der Schmalkaldifche Bund zustande. Im Jahre 1534 nötigte er durch das siegreiche Gefecht bei Lauffen am Neckar die Österreicher, dem Herzog Ulrich von Württemberg sein
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