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1. Geschichtstabellen für höhere Schulen - S. 61

1883 - Berlin : Gaertner
61 1348 Karl stiftet die Universität Prag. Der schwarze Tod. Die Geifslerfahrten (Flagellanten). Auftreten des falschen Waldemar in der Mark. 1349 Graf Günther von Schwarzburg Gegenkönig (f). Karl vereinigt Schlesien mit Böhmen. 1356 Die goldene Bulle: Anerkennung der Inhaber der sieben Erzämter als Kurfürsten (Mainz, Trier, Köln, Böhmen, Pfalz, Sachsen und Brandenburg). Unteilbarkeit der Kurlande und Befreiung derselben von der kaiserlichen Gerichtsbarkeit. Sieg des schwarzen Prinzen bei Maupertuis über die Franzosen. König Johann der Gute (der erste Dauphin) als Gefangener in London. Johann der Gute belehnt seinen jüngeren Sohn Philipp den Kühnen mit dem Herzogtum, Burgund, mit welchem dieser nachmals Flandern, Artois und die Franche-Comte vereinigt. Karl wird als letzter unter den deutschen Königen zum König von Arelat gekrönt, verzichtet aber auf die Aufrechterhaltung eines Reichsvikariats für die westjuranische Hälfte des Königreichs. 1373—1415 Die Luxemburger in der Mark. 1373 Karl erwirbt die Mark (die Lausitzen schon früher luxemburgisch) von Otto dem Faulen. Das Landbuch. Machthöhe des deutschen Ordensstaates in Preußen unter dem Hochmeister Winrich von Kniprode nach der Niederwerfung der Litthauer (1370), und Machthöhe des Städtebundes der deutschen Hansa unter Lübecks Yorortschaft nach der Demütigung König Waldemars Iy von Dänemark im Frieden von Stralsund (1370). 1378 Karl lv hinterläfst Böhmen seinem ältesten Sohne Wenzel, die Mark seinem jüngeren Sohne Sigismund. 1378—1400 Wenzel. 1386 Sieg der Schweizer (die „acht alten Orte“) über die Österreicher unter Herzog Leopold (f) bei Sempach. Die That Arnolds von Winkelried. 1388 Sieg der Schweizer über die Österreicher bei Näfels. Niederlage des schwäbischen Städtebundes bei Döffingen durch den Grafen Eberhard den Greiner von Würtemberg und dessen Sohn Ulrich (f), den Besiegten von Reutlingen (1377), Die Ritterbünde der Schlegler, vom Löwen u. a. m.

2. Geschichtstabellen für höhere Schulen - S. 66

1883 - Berlin : Gaertner
66 Franz Sforza Herzog von Mailand. Der Dominikaner Savonarola, „der Prophet von Florenz“. Die Pyrenäenhalbinsel. Spanien. Vereinigung vonaragonien undkastilien durch die Ehe Ferdinands des Katholischen und Isabellas. Ferdinand Großmeister der Ritterorden von Alcantara, Galatrava und San Jago. 1492 Isabella erobert das maurische Granada. Der Genuese Christoph Columbus, im Dienste Isabellas, entdeckt Amerika (Vier Reisen). Portugal. 1486 Bartholomäus Diaz, im Dienste König Johanns Ii, entdeckt, den Bahnen des Prinzen Heinrich des Seefahrers (f 1460) folgend, das „Kap der guten Hoffnung“. 1498 Vase?) da Gama, im Dienste Manuels des Grofsen, erreicht auf dem Seewege Ostindien (Calicut). 1500 Cabral in Brasilien. Gründung eines Vicekönigtums Indien (Alfons d ’ Albuquerque) nach der Besiegung der Araber. 1493—1519 Maximilian I. Der Teuerdank. Die Humanisten Johannes Reuchlin aus Pforzheim (Epistolae obscurorum virorum) und Erasmus von Rotterdam. Der Astronom Copernicus aus Thorn (f als Domherr zu Frauenburg 1543). Die Nürnberger: Der Ratsherr Willibald Pirkheimer; der Dichter (Meistersänger) Hans Sachs, der Maler Albrecht Dürer; der Bildhauer Peter Vischer. Die Augsburger: Der Ratsherr Konrad Peutinger; die Handelshäuser der Fugger und der Welser; der Maler Hans Holbein der Jüngere. 1495 Reichstag zu Worms (Erzbischof Berthold von Mainz): Der ewige Landfriede; das Reichskammergericht (nacheinander zu Frankfurt, Speier, Wetzlar); der gemeine Pfennig (bald darauf wieder ersetzt durch die Matrikularbeiträge). 1499 Im Frieden zu Basel zwischen den Schweizern und Maximilian wird die Schweiz der Zuständigkeit des Reichskammergerichts entzogen.

3. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 172

1884 - Berlin : Gaertner
172 willigen wollen, Seine Chnrfrstl. Durchl. ungern vernommen und anders gewnscht. Weil aber Ihre Kayserl. Maj. dabey so fest bestanden, als ists darbey allerdings geblieben, und haben Ihre Kayserl. Maj. sich wegen Schlesien absonderlich resolvirt, wegen der Launitz aber mit Ihrer Chnrfrstl. Durchl. einen sonderbaren- Vertrag aufzeucht, mit dem es sein Bewenden hat. . . . So dann sollen und wollen Ihre Chnrfrstl. Durchl. mit erst an-geregter Kayserl. Reichs * Armada verhelften. da auch den Catholischen im Reiche das Ihrige diesem Vortrag und Friedens-Schlu gem zum schleunigsten wiederum eiugerumet werde, es mchten sich auch gleich die andern Augspurgischeu Confessionmserwanbten, Chursrsten und Stnde zu diesem Accord bekennen und demselben gem verhalten oder nicht. Hingegen solle Ihre Kayserl. Maj. und die Catholischen mit ge-sammter Hand und Zuthat ebenmige Hlffs-Rettung und Wieder-erlanguug des Jhrigeu ieden Augspurgischeu Confessions-Verwandten, so viel ihm nach Ausweisung dieses Frieden-Schlusses gebhret, gedeyen und wiederfahren lassen. Jinmassen dann auch hiermit ausdrcklich bedingt worden, da der Chnrfrstl. Durchl. zu Brandenburg, wann sie sich zu dieser Pacifica-tion verstehen und in allen bequehmen (. . .), die Anwartung und dar-ber habende Belehnung an den Pommerischen Landen und sonsten aller-dings verbleiben, von Ihrer Kayserl. Maj. auch dieselbe dabey geschtzt werden solle. Nicht allein aber wegen der Pommerischen Lande, sondern auch sonst in gemein soll man conjunctis viribus sich dahin bemhen, da der Ober- und Nieder-Schs. Cray von fremden und insonderheit dem Schwedischen und andern darinn liegenden und diesem Friedens-Schlu sich nicht gem verhaltenden Kriegs-Volcke liberirt, solches vom Reichs-Boden abgeschafft, und da3 es nicht gutwillig weichen wrde, mit zu-sammeugesetzter Macht darausgebracht, die Pltze, welche es besetzt, davon besreyt und ihren vorigen Herrn und denen sie vermge dieses Frieden-Schlusses gehren, unweigerlich wiederum eingerumt werden. Eben desgleichen soll auch im Westphlischen oder Nieder-Rheinischen Craye und sonderlich an dem Weser-Strohm geschehen, damit auch von und aus denselben Orten dem Reiche in specie, auch Ihrer Kayserl. Maj. Erb-Knigreich und Landen weiter keine Gefahr dahero zugezogen werden mge, sondern dieser Friede einem ieden seine Ruhe bringe. . . . Dann dieser Friede wird zu dem Ende gemacht, damit die werthe Tentsche Nation zu voriger Integritt, Tranquillitt, Libertt und Sicherung reduciret, und die Rom. Kayserl. Majest. und dero hohes Ertz-Han, auch alle Churfrsten und Stnde des Reichs, so nicht davon ausgenommen und sich darzn bekennen, ohne Unterscheid der Catholischen Religion und Augspurgischeu Confession zu den Ihrigen restituirt und darbey erhalten werden; so lange und viel auch, bi dasselbige zu Wercke gerichtet, soll nicht geruhet, noch geseyert werden. . . . 2 besonderen. 3 wenn.

4. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 178

1884 - Berlin : Gaertner
I 178 . 19. Den augsburgischen Konfessionsverwandten, die im Besitz der Kirchen gewesen, und unter diesen namentlich den Einwohnern von Oppenheim, soll der geistliche Zustand des Jahres 1624 gelassen werden; und auch den brigen, die es verlangen sollten, soll die Uebung der augsb. Kons, sowohl ffentlich in den Kirchen, als auch in den Privathusern, und sowohl durch ihre, als auch durch benachbarte Diener des gttlichen Wortes verstattet sein. 5. Artikel. Da aber die Beschwerden, welche sich zwischen den Kurfrsten, Fürsten und Stnden des Reichs von beiden Religionen entsponnen, zu dem gegenwrtigen Kriege grtenteils Veranlassung gegeben haben, so hat man sich darber, wie folget, verglichen. . 1.1. Der Vergleich, der im Jahre 1552 zu Passau eingegangen, und der darauf 1555 erfolgte Religionsfriede, so wie derselbe im Jahre 1566 zu Augsburg und in der Folge auf verschiedenen Reichstagen be-sttigt ist, soll, sowie er damals einstimmig geschlossen worden, heilig gehalten werden. Was aber im gegenwrtigen Vergleiche wegen einiger in dem Religionsfrieden streitiger Artikel ausgemacht ist, das soll als eine Erklrung desselben vor Gericht so lange gelten, bis man durch Gottes Gnade wegen der Religion selbst sich verglichen hat; dabei hat man sich an niemandes, es sei eine geistliche oder weltliche Person, sie mag sich innerhalb oder auerhalb des Reiches befinden, Widerspruch oder Pro-testation zu kehren, indem diese hierdurch alle fr null und nichtig erklrt werden. In allen brigen Fllen aber soll zwischen beider Religionen Kurfrsten, Fürsten und Stnden eine genaue und gegenseitige Gleichheit sein insofern dieselbe der Reichsverfassung und gegenwrtigem Vergleiche gem ist, so da was einem Teile recht ist, es dem andern auch ist, und da alle Gewaltttigkeit, wie sonst, so auch jetzt zwischen beiden Teilen auf ewig verboten sein soll. . 2. ii. Der Termin der Restitution im Geistlichen, und was in Rcksicht dessen im Weltlichen verndert werden mu, soll der erste Januar des Lahres 1624 sein. Es soll demnach jedwede Wiedereinsetzung voll-stndig und ohne Bedingung geschehen, wie denn auch alle indessen der dergleichen Sachen gegebene Urteile, Vergleiche u. s. w. kassieret und alles wieder in den Stand, Porin es sich im gemeldeten Jahr und Tage befunden, gesetzt wird. 8 14 in. Was die unmittelbaren geistlichen Gter betrifft, sie seien, welche sie wollen, so sollen dieselben mit allen ihren Einknften von denjenigen, es seien katholische oder augsburgische konfessionsverwandte Stnde, welche dieselben am 1. Januar des Jahres 1624 im Bejitz gehabt haben, so lange ruhig und ungestrt besessen werden, bis man sich der die Religionszwistigkeiten mit Gottes Gnade verglichen hat. Es soll keiner von beiden Parteien frei stehen, der andern Hndel oder Unruhen zu erregen; wenn aber, was Gott verhindern wolle, man der die: Jte-ligionszwistigkeiten nicht freundschaftlich einig werden kann, so soll dieser Vergleich dennoch ewig sein und dieser Friede bestndig dauern.

5. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 181

1884 - Berlin : Gaertner
181 . 7. Drittens bergibt der Kaiser mit Bewilligung des Reichs der Dnrchl. Knigin das Erzbistum Bremen und das Bistum Verden mit dem Amte Wilshausen .... samt allen geistlichen und weltlichen Gtern, wie auch allen Rechten zu Land und Wasser zu einem immer-whrenden und unmittelbaren Reichslehen..... . 9. Viertens nehmen der Kaiser nebst dem Reiche wegen aller genannten Lnder die Knigin von Schweden und ihre Nachfolger zu einem unmittelbaren Reichsstande an, so da zu den Reichstagen unter den andern Stnden auch Schweden unter dem Titel eines Herzogs zu Bremen, Verden und Pommern, wie auch Fürsten zu Rgen und Herrn zu Wismar sollen berufen werden. . . . 11. Artikel. . 1. Als ein quivalent soll dem Kurfrsten von Brandenburg, Friedrich Wilhelm, weil derselbe seinen Rechten auf Rgen und Vor-Pommern entsagt, ihm und seinen Nachfolgern, auch mnnlichen Anver-wandten, insonderheit dem Markgrafen Christian Wilhelm, ehemaligen Administrator des Erzstifts Magdeburg, wie auch Christian, Herrn zu Kulmbach, und Albrechten zu Ansbach und deren mnnlichen Erben, sobald der Friede ratificiert. ist, von Jhro Kais. Maj. mit Einwilligung der Stnde das Bistum Halberstadt mit allen Rechten zu einem bestndigen und unmittelbaren Lehn bergeben werden. Es soll der Kur-frst auch sogleich in den ruhigen Besitz kommen und deswegen Sitz und Stimme auf dem Reichstage und im niederschsischen Kreise haben; die Religion aber soll er in dem Zustande lassen, wie sie zwischen dem Erz-herzog Leopold Wilhelm und dem Kapitel verabredet ist, jedoch so, da es nichts weniger dem Herrn Kurfrsten erblich verbleibe und das Kapitel kein Recht zu whlen und zu regieren, oder bei der Stiftsregierung be-halte, sondern da der Kurfürst in diesem Stifte die Macht, welche die brigen Reichsfrsten in ihren Gebieten genieen, auch haben solle . . . 4. Gleichfalls soll dem Kurfrsten das Bistum Minden zu einem ewigwhrenden Lehn von Sr. Kais. Maj. bergeben werden, und er bald nach ratificiertem Frieden in dessen ruhigen Besitz eingesetzt werden und deswegen aus den Reichstagen, wie auch im westflischen Kreise Sitz und Stimme haben. . . . . 5. Dem Kurfrsten wird auch das Bistum Camin vom Kaiser und Reiche abgetreten mit eben den Bestimmungen wie Halberstadt und Minden. . . . . 6. Gleicherweise wird dem Kurfrsten die Anwartschaft auf das Erzstift Magdeburg berlassen, so da, wenn dasselbe durch den Tod, oder durch die Successiou in der Kur, oder durch eine andere Konzession des jetzigen Administrator August, Herzog zu Sachsen, vakant werden sollte', alsdann das ganze Erzstist mit denselben Bestimmungen wie Halberstadt dem Kurfrsten, wenn auch unterdessen heimlich oder ssent-lich eine_ Wahl getroffen wre, zum bestndigen Lehn eingerumt werden und derselbe die Macht haben soll, den vakanten Sitz aus eigener Auto-ritt zu ergreifen.

6. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 185

1884 - Berlin : Gaertner
185 Schweden an Deutschland verbet, tote auch das fast unzhliche geldt, das sie durch Ihre tirannische contribution augeprest, obschon die gantze Cron Schweden nacher gewicht solte Verkansft werden, und Ihrer klippen von eisen und knpser schlieen mchten, nimmermehr erstatten knnen. 107. Aus Friedrich v. Logaus Sinngedichten. (Herausg. v. G. Eitner.) Der eutscke Friee. Was kostet unser Frieds O, wie viel Zeit und Jahre! Was kostet unser Fried'? O, wie viel graue Haare! Was kostet unser Fried'? ), wie viel Strme Blut! Was kostet unser Fried'? O, wie viel Tonnen Gut! Ergtzt er auch dafr und lohnt so viel Verden? Ja. Wem? Frag' Echo drum. Wem meint sie wol? (Echo:) Den Schweden. Ein trojanisch Pferd scheinet unser Friede sein: Stecket voller Groll, reiet viel Verfassung ein. Was gab der deutsche Krieg fr Beute? Viel Grafen, Herren, Edellente. Das deutsche Blut ist edler worden. Weil so geschwcht der Bauerorden. Solcher Fried' ist schwerlich gut, Der nicht Bauern sanfte thut. eile mter. Wer die mter kauft um Geld, diesem ist ja nicht benummeu, Da er Recht zu Markte fhrt, seinem Schaden frzukummeu. Fraazfifcke Kkeiung. Diener tragen ingemein ihrer Herren Liverei. Soll's dann fein, da Frankreich Herr, Deutschland aber Diener sei? Freies Deutschland, schm' dich doch dieser schnden Knechterei! Alamode-Kleider, Alamode-Sinnen; Wie sich's wandelt auen, wandelt sich's auch innen.

7. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 235

1884 - Berlin : Gaertner
235 muth etwan anvertraute Statthalterschafft, Reichs constitutionsmffig sich zu bedienen und all jenes zu thun berechtigt seyn soll, was Jhro Kayl. Mayt. Vermge sothaner jurium und das Hau Brandenburg in specie trafst der Seinigen ohne Verletzung derer Reichsgesetze immer zu thun befugt gewesen wre. 12. Erklren Sich Jhro Knigl. Mayt. in Prenssen, da Sie ob-stehende, von Jhro Kayl. und Knigl. Cathl. Mayt. wegen des Herzog-thumbs Berg und der Herrschaft Ravenstein beschehene Erklrung, zuesag und Cession mit allschuldigem Dank annehmen, wollen Sich auch hin-wiederumb alsogleich und von nun an fr Sich, Dero Erben und Nachkommen in eine feste, unauflsliche und bestndige Allianz mit Jhro Kayl. Cathl. Mayt., auch Dero Erben und Nachkommen auf das krftigste, als es immer seyn kann, hiemit eingelassen und Verbunden haben; Versprechen demnach nochmahlen, da Sie den Besitz aller und jeder Erb-Knigreiche und Lande, so Jhro Kayl. und Cathl. Mayt. anjetzo inne haben, und zwar nach der unter dem 19ten April 1713 erklrten Suc-cessionsordnung, Deroselben und Dero Erbfolgeren dergestallt, wie oben Art. 2 umstndlichen verordnet worden ist, auf ewig mit allen bero Krfften garantiren, auch ansonsten mit Jhro Kayl. und Knigl. Cathl. Mayt. in der genauesten Einverstndnis auch inn und ausser Reichs fr einen Mann stehen . . . wollen und sollen. . . . Articulus separatissimus. 1. In ansehung der Cession, Vermge welcher Jhro Kayl. und Knigl. Cathl. Mayt. Dero auf das Herzogthumb Berg und die Herrschaft Ravenstein habenbe selbst eigene Rechte dem Churhause Branben-brg unwiderruflich berlassen, auch selbiges babey wiber rnnniglich in und ausser Reichs Manuteniren, schtzen und schirmen, auch alles, wor-burch der Effect biefer Cession gehemmet und gehinbert werben knnte, nach Inhalt besten, was zwischen Jhro Kayl. Mayt. und Se. Knigl. Mayt. in Prenssen unterm heutigen dato geschlossen worden, abwenden und hintertreiben helfen wollen, Verbinden Sich Jhro Knigl. Mayt. in Prenssen gegen Allerhchstgedachte Jhro Kayl. Mayt., ba Sie Dero von Gott verhoffenden mnnlichen Erben, ober bey beren unvermuteten ab-gang dem ans alter Tentschen Reichsfrsten geburth entsprossenen Prinzen, welchem bieselbe Dero Erbtochter wrbe Vermhlen wollen, knftighin Ihr bey der Wahl eines Rmisch. Kayfers oder Knigs habendes Churfrstl. votum geben wollen und sollen. Dieser zu der Kayserlichen Wrde gelangender Fürst soll auch, wann er den Kayl. Thron bestiegen, dem Hanse Brandenburg Seine habende Privilegia, Concessiones, 2ln-warthung, Investituren, und wie es sonst Nahmen hat, ohne einige Ausnahmb besttigen und Confirmiren, auch in begebenden fllen die starke Hand darberhalten.

8. Quellenbuch zur Geschichte der Neuzeit - S. 485

1884 - Berlin : Gaertner
485 Die Lage der fr Deutschland rckerworbenen Gebiete wird eine Reihe von Maregeln erheischen, fr welche durch die Reichsgesetzgebung die Grundlagen zu schaffen sind. Ein Gesetz der die Pensionen der Offiziere und Soldaten und der die Untersttzung ihrer Hinterbliebenen soll fr das gesamte deutsche Heer die Ansprche gleichmig regeln, welche der gleichen Hingebung fr das Vaterland an den Dank der Nation zustehen. Geehrte Herren, mge die Wiederherstellung des deutschen Reiches fr die deutsche Nation auch nach innen das Wahrzeichen neuer Gre sein; mge dem deutschen Reichskriege, den wir so ruhmreich gefhrt, ein nicht minder glorreicher Reichsfrieden folgen, und mge die Aufgabe des deutschen Volkes fortan darin beschlossen sein, sich in dem Wett-kmpfe um die Gter des Friedens als Sieger zu erweisen! Das walte Gott! 313. Der Frankfurter Friede. 10. Mai 1871. (Der deutsch-franzsische Krieg 1870 71. Redigiert von der kriegsgeschichtl. Abteilung des groen Generalstabes. 2. Teil, Heft 20, Anl. S. 799.) Art. 1. La distance de la ville de Beifort la ligne de frontiere teile qu'elle a ete d'abord proposee lors des negocia-tions de Versailles et teile qu'elle se trouve marque sur la carte annexee , l'instrument ratifie du trait des prliminaires du 26 fvrier, est consid6r6e comme indiquant la mesure du rayon qui, en vertu de la clause j relative du premier article des preliminaires, doit rester la France avec la ville et les fortifications de Beifort. . . . La commission internationale dont il est question dans l'art. 1er des preliminaires, se rendra sur le terrain immdiate-ment apres l'echange des ratifications du present traite pour executer les travaux qui lui incombent et pour faire le trac de la nouvelle frontiere conform6ment aux dispositions prece-dentes. Art. 3. Le Gouvernement frangais remettra au Gouvernement allemand les archives, documents et registres concernant l'administration civile, militaire et judiciaire des territoires c6d6s. Si quelques-uns de ces titres avaient et deplaces, ils seront restitus par le Gouvernement frangais sur la demande du Gouvernement allemand. Art. 5. Les deux nations jouiront d'un traitement 6gal en ce qui concerne la navigation sur la Moselle, le canal du Rhin la Marne, le canal du Rhne au Rhin, le canal de la Sarre

9. (Der allgemeine Geschichtsunterricht) - S. 67

1885 - Berlin : Gaertner
67 Erzbischof von Kln in Westfalen begnstigte Femgericht (geheime Justiz), der rheinische S t d t e b n n d und die Hansa. Eine wichtige Folge dieser Zustnde war die Ausbildung der Frstenmacht, indem viele deutsche Herzge und Grafen Landeshoheit erwarben. Im Nordosten Deutschlands erwachte dagegen ein neues Leben. Nachdem schon in Liefland zur Ausbreitung des Christentums der Orden der Schwertbrder gegrndet worden war, zog der Orden der Deutsch Herrn (. 56) nach Preußen (1230), vereinigte sich mit jenem andern Orden und versetzte deutsche und christliche Kultur in diese von Slaven und Finnen frher bewohnten Gegenden, die nun fr Deutschland gewonnen wurden. Neue Städte (Elbing, Knigsberg u. a.) wurden gegrndet, Handel und Gewerbe ge-langten zu hoher Blte (Danzig). Seit 1309 hatten die Ordensritter ihren Sitz in Marienburg; ihre Herrschaft erstreckte sich um diese Zeit von der Oder bis zum finnischen Meerbusen. Die Geschichte der skandinavischen Reiche Dnemark, Norwegen und Schweden während dieser Zeit ist unbedeutend. In Schweden siegte das Christen-tum erst in der Mitte des 12. Jahrhunderts, doch gewannen die Geistlichen im ganzen groen Einfluss in allen diesen Lndern, der Stand der Bauern und Br-ger blieb unterdrckt. Nur durch gute Gesetzgebung und durch Aufrechterhaltung des Landfriedens zeichneten sich die genannten Staaten frhzeitig aus. Die Macht der aristokratischen Geschlechter rief namentlich in Schweden blutige Thronstreitig-feiten hervor. Die Eroberungszge Waldemar's I. d. Gr. (1157 1182) und Waldemar's Ii. von Dnemark (12011240), der alle Lnder am Ufer des baltischen Meeres von Holstein bis Esthland mit seinem Reiche vereinigte und seine Herrschaft eine zeitlang behauptete, strkte die Kraft der norddeutschen Be-wohner (Hamburg, Lbeck, die Bauernrepublik der Ditmarsen). Nach Waldemar Ii. trat eine Zeit der Auflsung in Dnemark ein; erst Waldemar Iv. (1340 bis 1375) stellte die Ordnung im Innern wieder her. . 61. England, Frankreich und die letzten Kreuzzge. Auf Richard Lwenherz (. 58) folgte in England sein despotischer und unfhiger Bruder Johann ohne Land (11991216). Unter ihm gingen, wie schon oben erzhlt, die englischen Besitzungen in Frankreich verloren; mit dem Papst geriet er in Streit und sah sich zu der Demtigung gentigt, die englische Krone gegen einen jhrlichen Tribut von ihm zu Lehen zu nehmen; die Groen erzwangen von ihm 1215 die magna Charta, die als Grundlage der freien Ver-fassuug Englands gilt. Alle drei Stnde (Geistliche, Adel, Brger) erhielten durch die magna Charta bedeutende Freiheiten; auerordentliche Steuern konnten nur mit Zustimmung des aus Prlaten, Edellenten und Freibauern bestehenden Parlaments aufgelegt werden; zur Sicherung der persnlichen Freiheit wurde ein fester Gerichtshof mit Geschworenen errichtet. Der Versuch, die gewhrten Frei-heiten dem Volke zu entziehen, ntigte den König zur Flucht, auf der er starb, nachdem man den franzsischen Kronprinzen auf den Thron berufen hatte. Dieser muffte jedoch dem Sohne Johanns, Heinrich Iii. (12161272) weichen. Heinrich erregte durch ausgebreiteten Pfrndenhandel mit Rom den Unwillen des Volkes, wurde daher zu regelmigen Parlamentsverhandlungen gezwungen, aus denen nach vorangegangenem schrecklichen Streit mit den Brgern die Bildung des Unterhauses hervorging (Grundstein zur Westmnster-Abtei). Im Gegensatz zu England befestigte sich in Frankreich unter Philipp Ii. August (11801223), Ludwig Viii. (12231226), Ludwig Ix. dem Hei-ligen (1226 1270), Philipp Iii. (1270 - 1285) und Philipp Iv. dem Schnen (12851314) die Knigsmacht, obwohl letzterer in einem Kriege mit 5*

10. (Der allgemeine Geschichtsunterricht) - S. 86

1885 - Berlin : Gaertner
86 - nicht wenig dazu bei, die innere Entwicklung Luther's zu frdern, der jetzt erst zu erkennen anfing, wie groß der Abstand zwischen ihm und der Kirche sei. Als auf Eck's Betreiben der Papst eine Bulle erlie, welche die Verbrennung von Luther's Schriften verordnete und der ihn selbst den Bann aussprach, wenn er nicht in 60 Tagen widerriefe, wagte er, ermutigt durch die Aufnahme, die seine zwei letzten Schriften in Deutschland gefunden hatten (an den christlichen Adel deutscher Nation", von der babylonischen Gefangenschaft und christlichen Freiheit"), die khne That, dass er vor den Thoren Wittenbergs unter dem Beisein der ganzen Studentenschaft die Bannbulle nebst dem kanonischen Rechtsbuch in die Flammen warf (1520). Als Karl V. in Worms damit beschftigt war, die politischen Angelegenheiten Deutschlands zu ordnen, entbot er auch Luther unter Zustellung eines kaiserlichen Geleitbriefes vor den dort versammelten Reichstag (1521). Luther erklrte, nur dann widerrufen zu wollen, wenn man ihn aus der heiligen Schrift widerlege; dieser Mut steigerte die Teilnahme fr ihn, sodass man im ersten Augenblick keinen Gewaltstreich wagte; erst nach seiner Abreise ward die Reichsacht der ihn ausgesprochen. Aber Kurfürst Friedrich nahm sich seiner an. Er lie ihn auf der Heimkehr berfallen und als Ritter Georg auf der Wartburg gefangen halten, wo er, vor aller Welt verborgen, fast ein Jahr lang mit der Abfassung von Streitschriften und der bersetzung der Bibel beschftigt war. Der Umstand, dass die Bewegung gegen die Kirche in Witten-berg zu weit ging (Zwickauer Propheten, Wiedertaufe), bestimmte ihn, die Wart-brg zu verlassen; sein Erscheinen in Wittenberg brachte die Reformation wieder in eine ruhigere Bahn. . 80. Die Reformation bis zum Nrnberger Religions-frieden. Wittenberg wurde bald die besuchteste deutsche Universitt; durch wich-tige Schriften wirkten Luther (Bibelbersetzung, Katechismen), der sich im Jahre 1524 mit einer ehemaligen Nonne, Katharina von Bora, verheiratete, und Melanchthon (loci communes; Visitationsbchlein) auch nach auen hin. Fürsten und Geistliche schlssen sich der Bewegung an, vor allen aber die Reichs-stdte. Klster wurden aufgelst, die Bischfe mufften ihre weltliche Macht an die Landesfrsten abgeben; der Hochmeister des deutschen Ordens, Albrecht von Brandenburg, sagte sich von Reich und Kirche los und stellte sich unter Polens Oberhoheit: selbst in den sddeutschen Lndern konnte trotz der grausamsten Ver-folgungen die Reformation nicht ganz unterdrckt werden. Die Hauptuuterschiede der neuen Lehre bildeten sich mit der Zeit dahin aus: 1) Nur die heilige Schrift blieb Quelle des Glaubens, und keine von der Kirche herrhrende Satzung hatte bleibende Kraft; 2) der Werkheiligkeit ward die Kraft des Glaubens entgegen-gesetzt, die Zahl der Sakramente auf zwei beschrnkt, der Maria- und Heiligenkultus verworfen; 3) der Gottesdienst ward in deutscher Sprache fortan gehalten und wesentlich vergeistigt; 4) an Stelle der katholischen Ceremvmeen trat der Gemeindegesang und die Predigt; 5) den ppstlichen Primat und die kanonischen Gesetze ver-warf man; 6) der Klerus ward dem Laien gleichgestellt, der Clibat aufgehoben; 7) die Besetzung der geistlichen Stellen fiel dem Staat oder der Gemeinde zu (Dekane, Superintendenten, Konsistorien). Unter dem Vorwand der Reformation traten indes auch andere Bewegungen in Deutschland ein, die durch Schwrmerei und Malosigkeit der guten Sache nur gefhrlich sein konnten. Schon am Anfang des 16. Jahrhunderts hatten die gedrckten niederen Klassen sich wiederholt emprt (die Bauernverbindungen Bundschuh und armer Konrad "); unter ihnen rief Luther's Auftreten neue Bewegung hervor, und als mehrere aus Sachsen ver-triebene Wiedertufer, darunter Thomas Mnz er, nach Sddeutschland zogen
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