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1. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 228

1849 - Münster : Coppenrath
228 die Bundesgenossen einen hochverräterischen Eingriff in die seit Jahrhunderten ausgeübte Hoheit; die Bundesgenossen endlich, von Drusus und seiner Partei öffentlich und heimlich unterstützt, for- derten immer lauter und dringender das römische Bürgerrecht. Und als dieses noch immer verweigert wurde, trafen die Bun- desgenossen bereits Voranstalten zu einer völligen Trennung von Rom und zur Stiftung eines eigenen Bundesstaates. Es herrschte ein unheimliches, die Republik und Italien in gegenseitigem Mißtrauen erhaltendes Wesen, als plötzlich Livius Drusus im eigenen Hause unter dem Dolche eines Mörders fiel. Run wur- den alle Verordnungen des unglücklichen Tribunen sofort aufge- hoben, alle Freunde und Gönner der Bundesgenossen aus Rom vertrieben, ja sogar eine besondere Verordnung (lox Varia) er- lassen, welche gegen öffentliche und geheime Anhänger der Bun- dvsgenossensache richterlich einzuschreiten gebot. Da kam das Un- gewitter, welches schon lange drohend am italischen Himmel stand, zum verheerenden Ausbruch. §. 55. Dcr Klarst sch c oder Dundcsgcnostcnkricg. (90—88.). Wie auf einen Schlag fielen nun die um ihre gerechten Wünsche und Hoffnungen betrogenen Völker Italiens von der römischen Republik ab, um eine eigene, selbständige zu bilden. Es erhoben sich die Marser, Picentiner, Peligner, Marruciner, Vestiner, Hirpiner, Frentaner, Venufier, Jappger, Lucaner und Samniter; und nur die Latiner, Etrusker und Umbrer blieben Rom treu. Corfinium, eine feste Stadt im Lande der Peligner, wurde zum Mittelpunkte der italischen Bundesrepublik ausersehn und deshalb Jtalica genannt. Hier war der Hauptwaffenplatz, hier der Sitz des Senats, der als höchster Bundesrath aus fünf- hundert Abgeordneten sämmtlicher Völker bestand und mit unbe- schränkter Vollmacht regierte Dieser ernannte zwei Consuln, welche den Oberbefehl führten über die beiden Kriegsbezirke, in welche man Italien getheilt hatte. Im nordwestlichen Bezirke befehligte der Consul Pompädius Silo, ein Marser; im südöst- lichen der Consul Aponius Motulus, ein Samniter. Die Auf- gebote der einzelnen Landschaften standen unter zwölf, ebenfalls vom Bundestage ernannten Prätoren, so daß in jedem Krieges- bezirke ein Consul mit sechs Prätoren befehligte.

2. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 306

1849 - Münster : Coppenrath
306 Unverletzlichkeit gewährte, so daß von nun an jeder Versuch, den neuen Machthaber zu stürzen, als M a j e st ä t s v e r b r e ch en angesehen und bestraft wurde. Als Inhaber der höchsten Tri- bunengewalt, mit der Vollmacht, seine übrigen Collegen zu wäh- len, war er Vertreter des Volkes, dessen Versammlungen daher immer machtloser wurden. Gleichzeitig wurde ihm für immer die pro con sula rische Gewalt übertragen, durch welche alle Provinzen und deren Statthalter ihm untergeben waren. Im Jahre 19 wurde ihm die wichtige consularische Gewalt auf Lebenszeit übertragen. Mit dieser Würde verband er am Ende des Jahres 13 die durch den Tod des Lepidus erledigte Stelle des Pontifer marimus und des Vorstandes der ver- schiedenen Priestereollegien, wodurch ihm auch der Einfluß zuge- sichert wurde, welchen diese Collegien noch auf die Leitung der öffentlichen Angelegenheiten haben konnten. So wußte sich der kluge und gewandte Imperator eine Reihe von Jahren hindurch von Stufe zu Stufe hinaufzu- schwingen, bis er den Höhepunkt erreicht hatte, von wo aus er als alleiniger Herr und Gebieter, jedoch unter Beibehaltung der republikanischen Formen, Rom und den Erdkreis regieren wollte §. 72. tteue Einrichtungen unter Augustos. Augustus machte von der höchsten Gewalt, die ihm über- tragen war, einen höchst weisen und gemäßigten Gebrauch und verwandte sie fast einzig zum Wohle des Staates. Unter seinen Einrichtungen sind folgende die wichtigsten: 1. Der Senat, welchen er neu organisirte, bestand aus 600 Mitgliedern, die auch später vom Princeps nicht bloß aus Römern, sondern auch aus Italikern und Provinzialen ernannt wurden. Den senatorischen Eensus setzte er auf 1,200,000 Se- stertien, das Alter auf 25 Jahre fest. Regelmäßig wurden in jedem Monate zwei Versammlungen unter dem Vorsitz des Prin- ceps gehalten, und bei einer Anwesenheit von 400 Mitgliedern war die Versammlung beschlußfähig. Zur Vorbereitung der Geschäfte, die vor den Senat gebracht werden sollten, auch zu ') Lepidi atque Antonii arma in Angustum cessere, qui cuneta discordiis civilibus fessa nomine Principis sub imperium accepit. Tac. annal. I, 1.

3. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 39

1849 - Münster : Coppenrath
39 den ganzen Erdkreis erwarb, steht einzig in der Geschichte da. Und als aus dieser Stadt schon eine Weltmonarchie geworden war, war es immer noch die Stadt selbst, die ewige Roma, in ^ welchem man nicht bloß den Mittelpunkt, sondern gleichsam den Inbegriff des Ganzen sah; in dem man den Begriff des Staa- tes, die Idee des ganzen Reiches zu finden gewohnt war. Diese Stadt stand anfangs unter Königen; dann ward sie zur Re- publik und sank zuletzt unter der Herrschaft von Kaisern. Dem- nach wird die römische Geschichte am füglichsten in folgende drei, durch wesentliche Merkmale sich unterscheidende, Zeiträume eingetheilt. Erster Jeitraum. Rom unter Königen. 754—509 vor Chr. (1—245 I. d. St.) Wie die Borgeschichte Roms ungewiß und voll Fabeln war; so haben wir auch von den ersten Jahrhunderten Roms manche , fabelhafte, durch Dichtung und Sage vielfach ausgeschmückte Nachrichten.4 Nom soll sieben Könige gehabt, und diese im Gan- zen 245 Jahre regiert haben. In ihrer Hand liegt die oberste Leitung der öffentlichen Angelegenheiten; indessen nehmen Senat und Volksversaunnlungen der Patricier daran Theil. Das Kö- nigthum selbst erscheint in Rom als eine vom Volke übertragene Gewalt, die auch mit dem Tode des Königs wieder an dasselbe zurückfällt. Bei der Erledigung des Thrones tritt ein Interreg- num ein, dessen wesentliche Aufgabe die Bewerkstelligung einer- neuen Wahl ist. Wie die Verfassung, so wird auch das Reli- gionswesen und die bürgerliche Ordnung durch Einrichtungen und Gesetze ausgebildet. Nach Außen hin sind Roms Waffen fast in ununterbrochenem Fortschreiten, und anr Ende des Zeitraums ist ganz Latium unterworfen. Überhaupt bilden die sieben Könige eben so viel Abschnitte, da eines jeden Königs Regierung durch einen bedeutenden Fortschritt in der einen oder der andern Rich- tung bezeichnet ist.

4. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 51

1849 - Münster : Coppenrath
51 tungen wurde er der Stifter und Ordner der römischen Staats- religion. Mit Wohlthun begann seine Herrschaft. Er vcrtheilte die von Romulus eroberten Ländereien, weihete die Grenzsteine, zur Sicherung des Eigenthums, dem Jupiter Terminalis und stiftete das Fest der Terminalien, welches die Nachbarn in ge- selliger Freude feierten. Er bauete Tempel und Altäre, beson- ders den Janus- oder Friedcntempel, der nur im Kriege für Gebete um Frieden offen sein sollte. Unter seiner friedlichen Regierung blieb derselbe geschlossen. Er stiftete religiöse Fest- lichkeiten und Opfer und suchte überhaupt ein friedliches, auf Religion gestütztes Volksleben zu begründen. Unter ihm wurden auch mehre Priestercollegien gegründet, unter andern: 1. die Pontifices, welche die Aufsicht über das ganze Religions- wesen hatten und zugleich eine gewisse Gerichtsbarkeit ausübten über Personen und Sachen, die mit dein Cultus in näherer Ver- bindung standen. Der Pontifices waren seit Numa's Bestim- mung vier, wahrscheinlich aus jedem der beiden älteren Stämme, Ramnes und Tities, zwei. An ihrer Spitze als Fünfter stand ein Pontifer Marimus. — 2. Die Vestalischen Jung- frauen, welche hochgeehrt das heilige Feuer der Vesta bewach- ten, aber auch das verletzte Gelübde der Keuschheit mit der furchtbaren Strafe, lebendig begraben zu werden, büßen mußten. Unter Numa waren derselben vier, je zwei aus jedem der älte- ren Tribus. — 3. Die Fecialcn,-) deren zwanzig waren. Durch sie wurden Bündnisse und Friedensverträge geschlossen und Kriege feierlich angekündigt/ — 4. Die Salier, zwölf an der Zahl und Priester des Mars, bewahrten den vom Himmel ') Tie Ableitung ist unbestimmt. Der Pontifex Mucius Scävola leitet es von posse et facere ab; Varro von pons, weil von jenen Dfceiv, Priestern der pons Sublicius zuerst erbaut und dann oft wieder hergcstcllt sei, um diesseits und jenseits der Tiber Opfer bringen zu können; und die Griechen übersetzen es mit ytcpvqonoioi. Aber jene Brücke soll erst von Ancus Martius erbaut worden sein. Andere nehmen cs für pom- pifices, wodurch ihre Leitung aller gottesdienstlichen Aufzüge und Ceremo- nien bezeichnet sein würde. 2) Wohl von foedus facere abzuleiten. — Ac belli quidem aequitas sanctissime fetiali populi Rom. jure praescripta est. Cic. de off. I. 11. — Übrigens schreibt Cicero selbst ihre Einsetzung dem Könige Tullus Hostilius zu (de.rep. Ii. 31.) 4*

5. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 212

1849 - Münster : Coppenrath
212 die Saluvier im transalpinischen Gallien beauftragt; den Carbo aber wußte der Senat von der Bolkspartei abzuziehen und für sich zu gewinnen. So war durch die Auflösung des vollziehen^ den Ausschusses die agrarische Angelegenheit einstweilen besei- tigt. Es schien fast, als sollte das ganze Werk, für welches Tiberius sein Leben eingesetzt hatte, wieder untergehen. Allein der Geist des Tiberius lebte in seinem jüngeren Bruder Casus fort, und zehn Jahre nach ihm trat er auf, um das Werk des Erschlagenen zu vollenden. Casus war wie sein Bruder für das öffentliche Leben er- zogen worden. An Adel der Gesinnung waren Beide gleich, aber an Talent, besonders an Beredtsamkeit übertraf ihn Casus. Nach seiner plötzlichen Rückkehr aus Sardinien, wo er sein Amt mit anerkannter Uneigennützigkeit verwaltet hatte, wurde er für das Jahr 123 mit einstimmigem Volkssubel zum Tribun erwählt. Eine ungeheuere Volksmenge hatte sich am Wahltage auf dem Marsfelde versammelt. Sogar die Dächer waren besetzt, da auf dem Platze kein Raum mehr war, um mit lautem Freuden- geschrei ihm die Stimmen zu geben. So groß waren die Er- wartungen des Volkes. Und in der That war der Eifer dieses gefeierten Tribuns für das Beste des Volkes ohne Beispiel groß und wirksam. Es gab in den Jahren 123 und 122, während welcher er das Tribunat verwaltete , eine Reihe von Gesetzen, welche theils Verbesserung des Zustandes des ärmern Volkes, theils Einschränkung der Macht des Senats und des Erbadels bezweckten. Die wichtigsten sind folgende: 1) die lex agraria, wodurch das Ackergesetz seines Bruders, das nur theilweise zur Ausführung gekommen war, erneuert wurde, jedoch ohne den mildernden Anhang desselben. 2) Die lex Irumenlaria, wonach den ärmern Bürgern monatlich Getreide für einen sehr geringen Preis aus besonders dazu angelegten Magazinen geliefert wer- den sollte Wie rein und wohlwollend auch die Absicht des Antragstellers selbst war, so war doch durch seinen Antrag ein höchst gefährliches Beispiel für die Zukunft gegeben, in der von ehrsüchtigen Demagogen solche Mittel benutzt wurden, um sich 7 7) Vorzüglich hiedurch gewann er die Gunst des großen Haufens so sehr, daß ihm ohne Bewerbung das Tribunat auch für das nächste Jahr übertragen wurde.

6. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 43

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
43 - richtet sich also nach der Art der Ttigkeit, und je edler die Ttigkeit i|1' 6ter^rm me Schopsnng de- Menschen, der ja ein Com.' isi. Es gibt drei Arten von Stasverfasiungen e nackdem -in einziger oder der Adel oder das ganze Voll, die hchste Gewalt innehat Bei jeder Berfasinng gibt es eine gute und e.ne jalechte Form, je nachdem sich der herrschende Tesl von dem Gemein-Wohle ober von seinen Sonderinteressen leiten lafet. ,'L fassungen mit ihren Abarten sind: Monarchie und Tyranms, Anstobratie - "Slll! St'sv.-' >" <-* Sva'? geben, und in ihren ebenso einheitlichen rote zroeckvollen Bewegungen verrt die Welt die Einwirkung der Unvernunft. 3l denen und der 5toizismns. Nach enon barf allein die Vernunft barber entscheiden, roie man hier auf Erben zum wahren Glcke gelangen kann. Die Vernunft lehrt aber bafo bahin allein die Tugenb und bereu Ausubung fuhrt weil man' in der Tugenb das einzig wahre Gut erkennt und tn der Schlechtigkeit das einzige bel; alles anbere ((Befunbhett, Ehre, Reich- -'Ssasp.!!'", M ihr erblichen sich iiflmlid) rolfien und Ibolloii; W Bettigung brngenbe Erkenntnis (wie sie em Sokrates tatsachlich besah) Aus ihr ergeben sich, gewissermaen als ihre mber, bte Besonnenheit beim Hanbein, die Tapferkeit beim Leiben und bte (Berech- ,i9he%7mtei" V-7zwr alles Schmerzende weih es ab zu berwinden, Er ist frei von Leidenschaften, som,t.ata. frei und wr' er in Letten geboren"; daher ist er auch ein wahrhafter Serrfcher und König und steht an innerer ^be nicht einmal der Gottheit nach. Doch gehrt zum ustembe des stoischen Weisen nicht blok das Bewutsein der eigenen Vollkommenheit, jonbern auch bte praktische Tugenbbung an den Mitmenschen Alle il ia Brber, weil jebe menschliche Seele em Ausflu des gottlich -euers ist und Laus ergibt ^tch die allgemeine Menschenliebe, von der auch die Sklaven nicht ausgenommen s^d. Deshalb gibt es auch nur ein Gesetz und ein Recht, und daher sollte es auch nur einen Staat geben, der die gesamte Menschheit umfassen rourbe - Die Stoiker setzen also an die Stelle des Emzelstaates den Weltstaat, an die Stelle des Nationalismus den Kosmopolitismus. 32. vas wichtigste der das Leben der Aqniker und Stoiber. Die stoische Schule ist eine Weiterbildung der von Antisthenes begrndeten kynischen Schule, Antisthenes von Athen, 444-368,

7. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 230

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
230 Tempel) bei den Alten. Was fr die Rmer vor dem dies festus lag und kein dies festus war, das war dies pro festus Werktag. Von den 355 Tagen des vorcsarischen Jahres gehrten 109 als dies nefasti, deren profane Verwendung also ein nefas sein wrde, den Gttern, darunter 61 als feriae publicae im engeren Sinne; 11 weitere waren Gttern und Menschen gemeinsam (dies intercisi= halbe Feiertage). Von den 235 den Menschen verbliebenen Tagen, den dies fasti, an denen es Rechtens (fas) war, den brgerlichen und staatlichen Geschften obzuliegen, sind jedoch noch in Abzug zu bringen die beweglichen Feste (feriae conceptivae) und die von Fall zu Fall angeordneten auerordentlichen Feste (feriae imperativae). Die altrmischen Staatsfeste fielen smtlich auf ungerade Monatstage. Das Wesen der feriae publicae war vollstndige Arbeitsruhe (otium) im ffentlichen Leben, selbst in der Kriegfhrung, soweit es sich wenigstens um Offensive handelte, und mglichste Einschrnkung der Werktagsarbeit (des opus facere) im Privatleben. Neben der Arbeitsruhe und den herkmmlichen Festbruchen waren die gewhn-liehen Bestandteile der Festfeier: das Festopfer (sacriflcium ^ ^vaia), der Festschmaus (epulae aweandaelg) und die Festspiele (ludi ywveg). 1. Die $cfte. \5. a) Der athenische Festkalender. Der athenische Festkalender bot auer den (in der Mt)th. unter den betr. Gottheiten) bereits gen. Festen der Athene, des Jeus, Apoll, Dionysos (der die Dionysosfeste siehe Seite 66), der Artemis, Demeter noch die Theseusfeste, die Zwolxia und Ghrjeia, zum Andenken an den Synoikismos und an die Heimholung der Gebeine des Heros von der Insel Skyros. W. b) Rmische Seste. Der Rmer schied streng zwischen feriae privatae, die nur fr den abgeschlossenen Kreis der Beteiligten unter strenger Verbindlichkeit Geltung hatten, und den pro populo gefeierten feriae publicae. Diese zerfielen wieder in die alten Volksfeste (sacra popularia), an denen sich die groe Menge mit allerlei alten Bruchen und oft in ausgelassener Frhlichkeit beteiligte, und Staatsfeste im engeren Sinne, bei denen die Beteiligung des Publikums etwas Nebenschliches war und die eigentliche Erfllung der an diesen Tagen flligen religisen Verpflichtungen allein den Organen des Staates oblag. t5. Feriae privatae. 1. Familienfeste: Geburtstags- und Todesfeiern der Angehrigen und sonstige Gedenktage; 2. kollegiale Festlichkeiten bestimmter Stnde, Kreise und Verbnde, die sich um gewisse Tempel

8. Das Altertum - S. 49

1913 - Münster (Westf.) : Schöningh
49 den bergang in die neuen Verhltnisse. Damit nun aber auch sr die Zukunft ein Rckfall in die alten Zustnde vermieden werde, legte Solon einen bestimmten Zinsfu gesetzlich fest und hob die Schuldknechtschaft auf durch das Verbot, Geld zu verleihen unter der Bedingung Person-licher Haftung des Schuldners. Durch die Einfhrung der im West-lichen Handelskreis allgemein verbreiteten korinthischen Whrung schuf Solon die Mglichkeit, in Grogriechenland und Sizilien attische Waren. besonders Tpferwaren, abzusetzen. Tatschlich lieen die Athener die Gelegenheit nicht ungenutzt vorbergehen. Handel und Industrie blhten aus; das Grokapital fand darin ein ergiebiges Arbeitsfeld und hatte fortan auch nicht leicht mehr Veranlassung, sich auszehrend gegen die klein-buerlichen Volksgenossen zu wenden. Da aber die politische Berechtigung an den Grundbesitz gebunden blieb, so konnte Athen nie ein reiner Handels- und Industriestaat werden; es blieb bei einer glcklichen Mischung von Landwirtschaft und Industrie. Die Neuordnung der Staatsverfassung ist dadurch gekennzeichnet, Neuordnung da auch der Demos oder das Volk politische Rechte erhielt (gemigte ^rsnjt Demokratie), und der Geldadel an Stelle des Geburtsadels in eine bevor-rechtete Stellung einrckte, da auer dem Grundbesitz auch der Geldbesitz den Mastab der politischen Berechtigung bildete (Timokratie). Das ganze Volk wurde nach dem Besitz in vier Klassen eingeteilt, nach denen sich auch die politischen Rechte abstuften. Nur die Mitglieder der obersten Klasse konnten hhere Beamte werden, wie Archonten und Schatzmeister; Gehalt erhielten sie nicht. Die Klassen 13 stellten die ebenfalls nnbe-foldeten niederen Beamten und den Rat der 400, dessen geschsts-shrende Ausschsse (Prytamen) sich in der obersten Leitung und Vertre-tung des Staates ablsten. Die Sechstler der 4. Klasse hatten im Mindestalter von 20 Jahren Zutritt zu dem Geschworenengericht der Heliaia und zur Volksversammlung. Gegen das Urteil der Archonten konnte appelliert werden an die Geschworenengerichte. Die Volksver-sammlung aber wurde die eigentliche Trgerin der Staatssouvernitt, da sie abzustimmen hatte der Gesetzgebung und uere Politik. Der Areopag verlor sehr viel von seiner Bedeutung, da auch die Beamten-whl an das Volk berging; beispielsweise wurden aus 40 vom ganzen Volke gewhlten Kandidaten 9 Archonten ausgelost. Mit der neuen Verfassung einer gemigten Demokratie Allg.unzufne waren eigentlich nicht viele zufrieden. Das Volk glaubte, zu wenig ge- denheu. Fnfhundertscheffler mit einem Einkommen von 500 Scheffel Getreide und Ol. Ritter (300 Scheffel). Zengiten oder Spannbauern (200 Scheffel), Theten oder Lohnarbeiter (unter 200 Scheffel). Ksters-Mller. Lehrbuch der Geschichte des Altertums. 4

9. Das Altertum - S. 226

1913 - Münster (Westf.) : Schöningh
226 ansehnlichen Gefolge und waren uerlich kenntlich durch das lang herab-wallende Haar. Wie bei den Griechen und Rmern waren auch bei den Germanen"^ Könige in der ltesten Zeit oberstejgriester. Erst in geschichtlicher Zeit entwickelte sich daneben ein besonderer Priesterstand, dessen Einflu in den Freistaaten allerdings grer war als in den Staaten mit monarchischer Versassnng. Die Volks- In ihren Regierungshandlungen waren Könige wie Fürsten an die Versammlung. Entscheidungen der Volksversammlung gebunden; hier lag der eigentliche Sitz der Verwaltung. Zu der Volksversammlung, dem thinc, er-schienen an festgesetzten Terminen bei Vollmond oder Neumond die wehr-haften freien^Germanen im vollen Waffenschmuck. Die Tagung fand unter freiem Himmel statt, in der Regel an heiliger Sttte. Ihre Zu-stimmnng uerte die Versammlung durch Rasseln mit den Waffen; mifiel ein Antrag, so murrten sie. In der Versammlung vollzog sich das ganze politische Leben. Hier wurden die Jnglinge wehrhast gemacht, Gesandte empsaugen, Vertrge abgeschlossen, Wahlen und Freilassungen vorgenommen. Die Volksversammlung war vor allem Heeresmusterung; sie entschied daher der Krieg und Frieden; die Germanen zogen sogar hufig aus der Versammlung direkt in den Krieg. Die Heeres- Das Heerwesen. Vollbmr und Krieger sein war bei den Ger- abteilungen. manen dasselbe, wie auch nur der wehrhafte Germane im Besitz der politischen Rechte war. Das Heer war gegliedert"nach Sippen; bei einigen Vlkerschaften spricht man auch von Hundertschaften, vielleicht eine von den Rmern bernommene Einteilung in ursprnglich je hundert (120) Mann. Bei einigen Stmmen z. B. bei den Sneveu und Westgoten werden Tausendschaften als Heeresabteilungen genannt. Der Oberanfhrer war der" König'; in den Freistaaten wurde fr die Dauer des Krieges ein Der Anfhrer. He^og (ahd. herizoho) gewhlt. Die Fhrer waren in der Regel berieten ; im allgemeinen kmpften die Germanen zu Fu, doch werden z. B. die Bataver und Tenkterer von den rmimn Schriftstellern als ausgezeichnete Reiter gerhmt. Die Bewaffnung war vielgestaltig, da jeder Krieger sich selbst aus- rsten mute. Schleuder, Bogen und Pfeile, Axt, Keule, S^eer und Schwert waren die ltesten Waffen. Zum Schutz diente der Schild aus zhem Ebenholz, der mit Tierfellen berzogen oder mit Metallbeschlag verziert wurde. Die Hauptstrke der germanischen Heere lag im Angriff; dem

10. Das Altertum - S. 242

1913 - Münster (Westf.) : Schöningh
242 bemhte sich vergebens, seine schwierige Stellung zu befestigen. Wenn er auch vorbergehend Ruhe und Ordnung wiederherstellte, dem Anprall der Ostgoten unter der Fhrung des groen Theodorich war er nicht gewachsen. Die Oftgoten. Nach dem Zusammenbruch des Hunnenreiches hatten sich die Ostgoten citn. rechten Ufer der mittleren Donau, in Pan-nonien und Jllyrien, angesiedelt. Auf Veranlassung des ostrmischen Theoderichs Kaisers Zeno fhrte dann Theoderich der Groe, aus dem alten Knigs-jwu? geschlecht der Amaler, die Ostgoten nach Italien, um die Herrschast des Odovaker zu strzen. Nachdem Odovaker in mehreren Schlachten, zuletzt Verona" bei Verona (Dietrich von Bern) besiegt worden war, schlo Theoderich ihn in Ravenna ein. (Die Rabenschlacht.) Als sich Odovaker nach Tod des Odo- dreijhriger Belagerung unbesiegt ergab, wurde er bei einem Festmahl ~ oarer 49:;. von Theoderich selbst erdolcht; der Gotenknig frchtete jedenfalls die Rache des unterworfenen Emporkmmlings. Das Ostgoten- reich. Das Gotenreich, das Theoderich nach der Beseitigung Odovakers ^heoderich m Italien schns, war von den frheren Reichsgrndungen der Germanen 493 _ 526 wesentlich verschieden. Theoderich kannte Ostrom. Er hatte seine Jugend als Geisel am Hose zu Konstantinopel verlebt, kam als Beauftragter des ostrmischen Kaisers und grndete mit seiner Zustimmung sein Knigreich als Teilstaat des rmischen Weltreichs. So fate Theoderich sein^Uelch aus, und darum war eine seiner ersten Regierungs-Handlungen die Durchfhrung der germanischen Einquartierung, mit der schon Odovaker begonnen hatte. In allem hielt er streng an den rmischen Staatseinrichtungen fest. Vor allem die Trennung der Militr- und Zivilverwaltung, die seit Diokletian das wesent-liche Merkmal der rmischen Verfassung war. wurde straff durchgefhrt. Demzufolge waren die Goten die einzigen Krieger des Reiches; sie hatten ihre besonderen Befehlshaber, die auch die richterliche Gewalt der sie ausbten, und ihre Kinder wurden zu Kriegern erzogen. Die gesamte Zivilverwaltung lag m den Hnden der Rmer. Allerdings wurde durch diese Trennung der Gegensatz zwischen Goten und Rmern, der schon durch die Verschiedenheit des religisen Bekenntnisses und das Eheverbot scharf ausgeprgt war, noch vertieft. Aber Theoderich berbrckte diese Kluft durch seine eigene Persnlichkeit. Er war im Gegensatz zu andern germanischen Knigen, die ja in ihren Entschlieungen an die Zustim-mnng der Volksversammlung gebunden waren, unumschrnkter Herrscher, nicht' nur in militrischen Angelegenheiten, also wenn die Goten in Frage kamen, sondern in allen Zweigen der Verwaltung. Seine Erlasse
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