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1. Die Weltgeschichte - S. 112

1835 - Mainz : Kupferberg
112 Mittlere deutsche Geschichte. Die Macht der Großen wird durch Karl beschränkt, Duces ver- mindert, Grafen vermehrt (an der Spitze der Gauen, mit der Leitung des Kriegs- und Gerichtswesens), — Hissl (jährlich vier Scndtage). Nationalversammlungen der Vornehmeren im Frühjahre und Herbste. Karl's Capitularien. Druck der Heeresfolge für die Freien; daher vermehrte Vasallen und Leibeigene. Karl's Reichspalaste: zu Nimwegen, Frankfurt, vorzüglich zu Ingelheim und Aachen. Dis- thümer, die er stiftete: zu Osnabrück, Werden, Bremen, Paderborn, Minden rc. Ludwig der Fromme gründet das Erzbisthum zu Hamburg. Auch der Feldbau (La^it. llc viliis), die Handwer ke und Künste (Rheinbrücke zu Mainz), Bergwerke, der Handel (Handelsplätze zu Magdeburg, Erfurt, Regensburg re. Jahrmärkte zu Speier, Mainz, Trier re.), und vorzüglich die Wissenschaften werde» durch Karl gehoben und gefördert, unterstützt von seinem Freunde und Lehrer Alb in Alkuin aus 2)ork in Britannien seit 795, und von Egin- hard vom Odenwalde, seinem Eeheimschreiber (dessen vit» Caroü maguí); daher seine Kloster - und Dvmschulen zu 8ui880„s, Lyon, Metz, Osnabrück, Fulda rc., seine Hofakademie, seine fränkische Sprachlehre, Sammlung altdeutscher Gedichte, die sein Sohn wieder unterdrückt rc. I!. Mittlere deutsche Geschichte, bis Karl V. 1519. I. Don der Entstehung des deutschen Reichs bis Rudolf von Habsburg, von 843 bi 6 1273. * Das deutsche Reich entwickelt sich zu einem erblichen W a h l r e i ch e. Die von den Chur fürsten gewählten u n & gewöhnlich zu Aachen gekrönten Könige empfangen ihre Krönung als Kaiser von dem P a b st e, und ihre Züge n a ch Italien sind es vorzüglich, welche dem deutschen Reiche seine edelsten Kräfte rauben und seine freiere Entwicke- lung gewaltsam hemmen. — Das Lehenwesen bildet sich vollkommen ans, und der ritterliche Sinn führt zu den Kreuzzügen. 1. Regenten aus dem Geschlechte der Karo- linger, von 843—911. * Wiederholte Kämpfe gegen einbreche ude Nor Män- ner, Slaven und Ungarn, Zwistigkeiten in den Herrscher- Familien selbst, Verwirrungen durch die Anmaßungen der Großen im Innern begleiten den seiner Auflösung ent- gegen eilenden karolingischen Stamm. Die Herzoge tre- ten in ihrer früheren Macht wieder hervor.

2. Lehrbuch der allgemeinen Weltgeschichte für höhere Bildungsanstalten und Gymnasien - S. 179

1833 - Meissen Pesth : Wigand Goedsche
Karl der Große. 179 dessen Nachfolger, Hemmkng, aber schloß Friede und die Eider ward jetzt die nördliche Grenze der fränkischen Monarchie, wahrend sickim Osten die Raab, im Süden die Tiber, und im We- sten den Ebro berührte. Doch dadurch stand Karl überfeinem Jahrhunderte, daß ec die geistige Bildung seiner Völker zu befördern suchte, ein den übrigen Eroberern ganz fremder Gedanke, und darum vornehm- lich verdient er der Große zu heißen. Herbeigerufene gelehrte Ausländer mußten ihn hierbei unterstützen, wie Alc»in, aus England, Peter aus Pisa, Paul Warnefried aus der Lombardei, Paulinus von Aquileja u. a. Schulen in den Klöstern bereiteten die Jugend für weltliche und geistliche Acmter vor; an seinem Hofe sogar stiftete Karl eine Akademie, und die Anlegung von Bisthümern, wie zu Minden, 780, zu Osnabrück 783, zu Verden, 786, zu Bremen, 788, zu Paderborn, 795, zu Münster, 805, verpflanzte mit der christlichen Religion mannig- fache andere Kenntnisse. Der Ruhm seines Namens drang bis in die fernsten Lande, und der Chalif Harun a l Raschid, der in dem vomchalifen Abu Giafar, genannt al Mansor, d.r. der Sieghafte, 764 am Tigris erbaueten B a g d a d residirte, schick- te dem viel geehrten Franken-Kaiser eine Schlaguhr und einen Elephanten zum Geschenke. Die Verbesserung»des Kirchengesangs, die Verfertigung einer Grammatik, die Anleitung zum Garten- und Ackerbau, die Beförderung des Handels durch Jahrmärkte, beschäftigten diesen nimmer rastenden Monarchen. Sein Plan, die Donau durch einen Canal mit dem Rheine zu verbinden, scheiterte an der Unerfahrenheit seiner Werkleute. Zweimal im Jahre, im Mai und Oktober, hielt er Reichstage; bei jenem erschienen Hohe und Niedere, bei diesem nur der engere Ausschuß der Vor- nehmern. Nicht H e r z ö g e, sondern viele Grafen verwalteten die Provinzen in kleinen Bezirken mit mehrern Unterbeamten; königli- che Sendboten, (Missi regii) kamen unvermuthct, ihnen Rechen- schaft von ihrer Verwaltung abzufordern. Eine drückende Last wurde, bei den endlosen Kriegen, der Heerbann, daher traten viele freie Leute in die Leibeigenschaft, um nur desselben le- dig zu seyn; dagegen gab es weder einen Mittelstand, noch einen freien Bauernstand, trotz der hierüber erlassenen kaiserlichen Befehle. Noch vor seinem Ableben sah Karl von seinen drei mit Hilde- gardis erzeugten Söhnen, (ein älterer von der wenig geliebten Bertha, Pipin, ward von ihm ins Kloster geschickt,) die zwei kräftigem, Karl und Pipin, ins Grab steigen, und der minder fähige Ludwig blieb allein übrig. Er nahm selbigen zum Mit- regenten an, und beschloß sein vielbewegtes, thatenreiches Leben in seinem 72. Jahre zu Aachen, seinem liebsten Aufenthaltsorte, wo er auch begraben ward. 813 614 12

3. Bd. 1 - S. 552

1854 - Leipzig : Engelmann
552 Das Mittelalter. Kur-Pfalz; die Erzbisthümer Trier, Köln, Mainz; Fürstenthum Nassau, Graf- schaft Isenburg). 6) Der oberrheinische Kreis (Bisthümer Worms, Speyer, Straßburg, Basel u. a.; Herzogthum Pfalz-Zweibrücken u. a. zur Rheinpsalz gehörige Besitzungen aus dem linken Rheinufer (z. B. Simmern), die Landgrafschaften Hessen (Darmstadt und Kassel mit Fulda); Leiningen, Salm u. a.m. — die Reichsstädte Worms, Speyer, Frankfurt, Wetzlar u. a>, auch die Reichsstädte Metz, Toul, Verdun, Besanyon und andere später von Frankreich dem Reiche entrissene Besitzungen gehörten zu diesem Kreise). 7) Nieder-rheinisch-westfälischer Kreis (Bisth. Münster, Osna- brück, Paderborn; Abtei Corvey u.a.; Hcrzogth. Jülich, Cleve, Berg; die Grafsch. Oldenburg mit Ost-Friesland und der Herrschaft Jever, Lippe und Waldeck u. a., die Reichsstädte Aachen, Dortmund und Köln). 8) Obersächsischer Kreis (die Kur- fürstenthümer Sachsen und Brandenburg; Thüringen, Schwarzburg, Reuß, An- halt, Mansfeld und das Herzogth. Pommern). — 9) Niedersächsischer Kreis (die Herzogthümer Braunschweig, Mecklenburg, Lauenburg, Holstein; die Erzstifte Magdeburg, Bremen, die Bisthümer Halberstadt, Hildesheim u. a.; die Reichsstädte Lübeck, Goslar, Magdeburg, Mühlhausen, Nordhausen, Hamburg und Bremen). 10) Der burguirdische Kreis (die österreichisch-spanischen Niederlande, Holland und Bel- gien). — Die Ausführung der Rechtssprüche des Reichskammergerichts wurde den mäch- tigsten unter den Reichsfürsten selbst übertragen, von denen daher je zwei als Kreis- obersten jedem der zehn Kreise vorgesetzt waren. (Böhmen, Schlesien, Mähren u. a. waren in die Kreise nicht inbegriffen und dem Reichskammergericht nicht unterworfen.) Diese Einrichtung bestand bis zum Anfang dieses Jahrhunderts. Jeder Kreis hatte eine der des Reichs ähnliche Verfassung. Die Kreisstände versammelten sich auf Kreis- oder Landtagen, wie die Reichsstände auf Reichstagen, trugen zu den gemeinschaftlichen Lasten des Kreises bei, bewilligten die Kontingente der Kreisobersten u. dergl. Vi. Geschichte der übrigen europäischen Staaten im Mittelalter. 1. Frankreich und England, a) Frankreich unter den ersten Capetingern. §. 370. Die Lehnsmonarchie. Als Hugo Capet (§. 279.) den machtlosen Thron der Karolinger bestieg, war das königliche Ansehen tief gesunken. Die Herzoge und Grafen der verschiedenen Provinzen (die Kron- Vasallen) betrachteten den König, der eigentlich nur Herr von Francien war, als ihres Gleichen und gestanden demselben nur in sofern den ersten Rang unter ihnen zu (primus ínter pares) , als sie ihn als O b er l e h n s - Herrn anerkennen und ihm huldigen mußten. Diese oberlehnsherrlichen Rechte aber durften dk Kronvasallen nicht schwachen, wenn sie nicht ihren eigenen Lehns- leuten und Untergebenen das schlimme Beispiel des Treubruchs geben und sie zu einem ähnlichen Verfahren gegen sich selbst ermuntern wollten. Denn eben so lose als die Bandezwischen dem König und den Kronvasallen, waren auch die zwischen den Kronvasallen und ihren Dienstmannen. Darum wurde die Ober- lehnsherrlichkeit des Königs stets geachtet, und er bei Streitigkeiten der Kron- vasallen unter sich und mit ihren Lehnsleuten häufig zum Schiedsrichter erwählt, was der Anfang zur Erhöhung der Königsmacht war. — Eben so hielt es auch der Klerus für rathsam, den König als obersten Heerführer und Richter, wie

4. Bd. 1 - S. 516

1854 - Leipzig : Engelmann
516 Das Mittelalter Frivolität eines zuchtlosen Herrenstandes. Die Bauernaufstände, deren die Geschichte des Mittelalters eine ansehnliche Menge aufzuweisen hat, dienten nur zur Verschlimmerung ihrer Lage. „Wahrlich! es bedurfte für diesen Stand gar sehr der kirchlichen Lehre von christlicher Demuth, um sich über unchristliche Erniedrigung zu trösten." — Die durch die Kreuzzüge bewirkte Verbindung der christlichen Nationen Europa's zu großen Völkermassen und gemeinschaftlichen Zwecken verschwindet von nun an mehr und mehr und es bilden sich allmählich die einzelnen Völker und Nationalitäten selb- ständig aus. 1. Die Femgerichte, die sich im Laufe der Jahrhunderte über den größten Theil von Deutschland ausbreiteten, aber ihren Hauptsitz fortwährend in Westfalen (auf der „rothen Erde") und insbesondere in Dortmund hatten, standen unter einem obersten Stuhlherrn, welche Würde meistens dem Erzbischof von Köln oder mitunter auch dem Kaiser selbst übertragen wurde. Die Richter und Freischöffen, welche unter dem Borsitz eines Frei grafen bei den einzelnen Freistühlen den Rechtsgang leiteten, wurden aus der Zahl der sogenannten W i ssen d en oder Eingeweihten genommen, die durch ge- heime Losung einander kenntlich waren und sich zur unbedingtesten Verschwiegenheit eidlich verpflichten mußten. .2, Hansa. Die wichtigsten Glieder des nach dem Vorbilde flandri- scher und wallonischer Städte und unter dem Einfluß vieler von dorther nach den Ostsee- städten eingewandertcn Bürger und Handwerker gebildeten Hansebundes, der im I. 1364 77 Städte faßte, waren: Köln (anfangs Mitglied des rheinischen Bundes), Braun- schweig, Wismar, Rostock, Stralsund, Julin (Wollin), Wisby (Gothland), Bergen (Norwegen), Riga, Gröningen, Lüneburg, Elbing, Bremen, Magdeburg, Halle, Goslar u. a. m. Das Wort „Hansa" ist ursprünglich altflamändisch, Bezeichnung einer Abgabe und bedeutete dann jede Verbindung, deren Mitglieder Beiträge „zu einem gemeinschaft- lichen" Zweck entrichteten. Die Mitglieder des rheinischen Städtebundes, der außer den genannten noch die Städte Freiburg, Breisach, Zürich, Kolmar, Oppenheim, Boppard, Bonn, Trier, Metz, Fulda, Frankfurt, Gelnhausen, die Herzoge und Grafen von Baiern, Wurtemberg, der Pfalz und Thüringen umfaßte, schlossen sich später, als die Verschieden- heit der Interessen zwischen den adeligen und bürgerlichen Mitgliedern eine Trennung und baldige Auflösung hcrbeiführte, größtentheils dem sch w ä b isch e n B u n d e an (tz. 359). Von dem an bildete Deutschland den Mittelpunkt des europäischen Handels. Die Erzeug- nisse des Orients wurden durch die italienischen Handelsstädte nach Augsburg und Nürn- berg gebracht und von da weiter verführt. „Aus den lebenskräftigen Städten der geseg- neten Lombardei zogen die Saumroffe durch die finsteren Tyroler- und Schweizer-Alpen nach Baiern, Schwaben und Franken und weckten überall auf ihrem Wege städtische Be- triebsamkeit." Die Pfefferkörner Indiens, die Scidengespinste China's, der Safran Afrika's, die Gewürze und Spezereien Arabiens und Aegyptens, alle diese und andere Waaren bewegten sich auf den alten oft genannten Wegen über die Alpenpässe in den Tha- lern der Kulpa, Drave, der Enns, des Inn, der Isar, des Lech zur Donau hinab, sam- melten sich dort in den Donau-Städten Augsburg, Kempten, Ulm, Regcnsburg, Passau, Linz, Wien u. s. w., wurden von da längs der Donau in die Nachbardistrikte verthcilt und auf den alten Verbindungsstraßen zum Rhein, zum Main, zur Elbe, zur Oder ver- fahren. Umgekehrt wurden die Fabrikate Deutschlands, die Augsburger Kunstprodukte, die Nürnberger Fabrikate, die schlesische, baierische und westfälische Leinwand, die rheini- schen und steyerischen Waffen, Stahl- und sonstige Metallwaarcn, die niederdeutschen Wollengewebe und endlich die nordischen Pelze auf demselben Weg zum Meere geschafft und von Venedig aus nach Italien, nach Konstantinopel, endlich nach Arabien und

5. Neue Zeit - S. 180

1897 - Stuttgart : Neff
•/ i« /• L. •2» r ; ‘ - — 180 — Sckiffsgelder, Strafgelder) Hinterpommerns hatte Schweden ganz beansprucht, wie es die von Mecklenburg ganz bekam; es begnügte sich mit der Hälfte, da der Kaiser, um die Wahl seines Sohnes Ferdinand zu erzielen, ihm bis zum gütlichen Ausgleich mit Brandenburg Belehnung und Reichsstandschaft durchaus versagte. Die Landvogtei über die zehn elsässischen Reichsstädte (Hagenau, Colmar, Schlettstadt, Weissenburg, Landau, Oberehnheim, Rosheim, Münster im Thal, Kaisersberg und Türkheim) war eigentlich nur ein mit gewissen Rechten verbundenes Amt. Sie wurde als souveräner Besitz an Frankreich übertragen, andrerseits bestimmt, dass die Städte beim Reich verbleiben sollten. Der Kaiser hoffte wohl, unter günstigen Verhältnissen Frankreich diesen Besitz wieder nehmen zu können, während Frankreich entschlossen war, eine wirkliche französische Staatshoheit aufzurichten, was es 1658 zunächst in der Gerichts- barkeit einleitete, 1673 durch Besetzung, Entwaffnung und Schleifung der Befestigungen vollendete. Das Reich zerfiel um 1648 in etwa 1700 Staaten bzw. mit Hoheitsrechten versehene Herrschaften, darunter 4 Erzbistümer, 19 Bistümer (Lübeck luthe- risch, Osnabrück abwechselnd katholisch und lutherisch lüneburg-welfisch), über 700 Propsteien, Abteien und Klöster. Die bayerischen Wittelsbacher hatten 1583—1761 das Erzbistum Köln, fast ebensolang das Bistum Lüttich, daneben mit Unterbrechungen die Bistümer Hildesheim, Paderborn, Münster, Regensburg und Freising inne. Ii. Bestimmungen über Rechte und Besitzstand der Be- kenntnisse. Der 1. Januar 1624 wurde als Norm für den Besitzstand der beiden Konfessionen (Confessio Augustana und Reformierte als Ein Bekenntnis betrachtet) an mittelbaren und unmittelbaren Stiftern festgesetzt, so dass das Reser- vatum ecclesiasticum, auch zu Gunsten des protestantischen Besitzes, unbezweifelte Rechtskraft erhielt. Der 1. Januar 1624 wurde aber auch Normaltermin derart, dass anders- gläubigen Unter thanen gegenüber, deren Religions- übung auf diese Zeit zurückging, das ius reformandi der Territorialgewalt in Wegfall kam (so dass die Ferdi- nandeische Deklaration mit diesem neuen Termin auch auf evan- gelische Herrschaften ausgedehnt wurde). Von dieser Be- stimmung (wie von der Amnestie) wurden jedoch die= Österreichischenerblandeim ganzen ausgenommen. Calvinistische bzw. lutherische Landesherren hatten lutherischen bzw. calvinistischen Unter.thanen gegenüber kein ius reformandi. Sonst sollten die Landesobrigkeiten andersgläubigen Unterthanen entweder eine für die Ordnung ihrer Angelegenheiten genügende Frist zur Auswanderung geben oder Hausandacht und den Besuch auswärtiger Kirchen und Schulen gestatten. Aber die unmittel- bar unter der Krone stehenden Schlesier sollten nicht Religions- halber zum Auswandern gezwungen werden und ein beschränktes Recht des Kirchenbaus haben. Die protestantischen Bischöfe und Prälaten er- hielten Sitz und Stimme im Reichstage. Ein Jahr nach 1 Ii

6. Mittelalter - S. 154

1896 - Stuttgart : Neff
154 der mit der Hundertschaft abschliessenden staatlichen Gliederung standen, erhoben sich die zukünftigen Städte: 1) Durch ihre Befestigung: sie sind Burgen (Burg die älteste germanische Bezeichnung für die Stadt, in England wurde borough die öffentliche Bezeichnung für die Stadt im rechtlichen Sinne) und gemessen deshalb höheren Frieden und besseren Rechtsschutz. 2) Durch ihre Eigenschaft als Handelsort, als Markt, die sich an schon vorhandene Befestigung oder an lebhaft besuchte kirchliche Stätten (Messe) anschloss. Von grösserer Wichtigkeit wurde der Markt seit dem Xii. Jahrhundert. Das Verkehrsrecht (mercatus), ursprünglich auch königliches Regal, wurde durch königliches Privileg verliehen. Der Markt genoss besonderen Frieden, und der Marktfrieden war durch besondere Satzungen geschützt; ein besonderes Marktgericht urteilte über Marktfriedensbrüche und Marktstreitigkeiten ab. Mit dem Markte war meistens Münze, in der Regel Erhebung von Zöllen verbunden. Der „Marktbann“, d. h. der Bezug der Marktgefälle und das Recht, zur Benützung der Verkaufslokale zu zwingen, schliesslich auch die Marktgerichtsbarkeit, kam immer mehr in die Hände geistlicher und weltlicher Herren. In den Marktgerichten bildete sich nach und nach ein kaufmännisches Gewohnheitsrecht aus. 3) Durch Ausscheidung eines besonderen, die höhere Gerichtsbarkeit besitzenden Stadtgerichts aus der allgemeinen Gerichtsorganisation. 4) Durch die in den ältesten Städten zuerst aufkommende „städtische Erbleihe“ (weichbild, burgrecht), d. h. die Möglichkeit, Land von den Grundeigentümern gegen einen Zins ohne Begründung persönlicher Abhängigkeit zu im ganzen frei ver-äusserbarem und vererblichem Besitz (und damit das Bürgerrecht) zu erlangen. 5) Endlich durch die, die seitherigen Rechte des Stadtherrn mindernde, Ausbildung einer Selbstverwaltung durch einen Rat (und Uebergang mindestens der niedern Gerichtsbarkeit an die Gemeindeorgane). Aus der Zeit der römischen Herrschaft hatten sich in der Merovinger-zeit zwölf Bischofssitze („civitates“) erhalten: Augsburg, Chur, Konstanz und Basel (an Stelle der zerstörten Vindonissa und Augusta Rauracorum), Metz, Strassburg, Speyer, Worms, Mainz, Köln, Trier, Tongres (Lüttich). Regensburg, das erst seit dem Viii. Jahrhundert Bischofssitz war, war jedenfalls auch immer besiedelt geblieben, wie ausserdem noch viele „castella“, z. B. Zürich, Solothurn, Bingen, Koblenz, Andernach, Bonn, Neuss, Nymwegen, Utrecht, Zülpich. Hier hatten sich mit der germanischen Eroberung deutschredende freie Grundbesitzer innerhalb der alten Niederlassung angesiedelt. Die Befestigungen wurden, wenn sie auch zum Teil zerstört oder verfallen waren, zur Zeit der Normannen- und Ungarneinfälle notdürftig wiederhergestellt. Dass die Eigenschaft der Burg früher für die Entstehung der Städte von grösserer Bedeutung war als die des Marktes, zeigt der Umstand, dass so viele Namen gerade

7. Mittelalter - S. 156

1896 - Stuttgart : Neff
— 156 — Seit dem Xiii. Jahrhundert kam eine zweite Einteilung auf: Reichsstädte Messen diejenigen königlichen Städte, die nicht durch Veräusserung oder Verpfändung die Reichsunmittelbarkeit verloren hatten, und seit dem Xiv. Jahrhundert Bischofsstädte, die nicht der bischöflichen Landeshoheit verfallen waren, z. B. Basel, Strassburg, Speier, Worms, Augsburg, Konstanz, Magdeburg; Mainz nur bis 1462; dagegen seit etwa dieser Zeit Bremen (die meisten der zu Reichsstädten gewordenen Bischofsstädte wurden „Freistädte“ genannt, auch wegen ihrer Befreiung von Heerfahrt und Jahressteuer). Landstädte oder landsässige Städte waren solche, die zunächst einem Landesherrn unterstanden; ihnen gegenüber war aber die landesherrliche Gewalt sehr verschieden. Manche, wie (das erst 1510 zur Reichsstadt gewordene) Hamburg, überhaupt die meisten Städte der Hansa erfreuten sich beinahe voller Unabhängigkeit (im wesentlichen waren dann die landesfürstlichen Rechte beschränkt auf Huldigung und Besatzungsrecht). Den Blutbann bekamen manche Städte (z. B. Strassburg) in eigene Hand, manche auch der bedeutendsten nicht (z. B. Köln). Einige Reichsstädte besassen ziemlich ausgedehnte Territorien, z. B. Ulm, Nürnberg, Rotenburg a. T.; im ganzen aber war, mit Ober- und Mittelitalien verglichen, der Territorialbesitz der deutschen Städte wenig bedeutend, weshalb auch in Deutschland dem Feudalstaat nicht von den Städten ein Ende gemacht wurde. Von den naturwüchsig aus Dörfern nach und nach entstandenen Städten sind die (seit dem Xii. Jahrhundert) von Landesfürsten und Adeligen hauptsächlich zur Vermehrung ihrer Einkünfte gegründeten Städte zu unterscheiden. Entweder wurde die Ansiedelung ganz neu geschaffen („von wilder Wurzel“), z. B. Freiburg i. Br. 1120, Neustadt Hamburg 1188 und die im östlichen Kolonisationsgebiet gegründeten Städte, oder wurde schon bestehenden Dörfern und Marktflecken, in denen Kaufleute und Handwerker sich niedergelassen hatten oder sich niederlassen sollten (z. B. München, Lübeck), Stadtrecht verliehen. Manche Gründung „zu wilder Wurzel“ erwies sich als wenig entwickelungsfähig. Bei manchen Städten fand eine Verschmelzung oder Eingemeindung früher selbständiger Sondergemeinden statt (z. B. Braunschweig, Köln; Osnabrück). Zusammensetzung der städtischen Einwohnerschaft. In den älteren Städten war jedenfalls eine Anzahl freier Grundbesitzer vorhanden, von denen sich mit der Zeit manche dem Handel zuwandten. Zu ihnen kamen fremde Kauf leute und bald auch Handiverker hinzu, teils freier, teils unfreier Geburt, denen anfangs wohl die Könige, später auch die altangesessenen Freien bzw. der Stadtherr Land gegen Zins zu erblichem Besitz, vor allem zum Bau von Häusern überliessen. D i e mit der Zeit in immer grösserer Zahl herbeigezogenen

8. Mittelalter - S. XI

1896 - Stuttgart : Neff
Berichtigungen und Nachträge. S. 95, Z. 4. u. B v. u. ist zu Mathilde von Tuscien als Anm. nachzutragen: Als Reichsämter besass durch Erbschaft Mathilde neben der Markgrafschaft Tuscien die Grafschaften Modena, Reggio, Mantua, Brescia, dagegen die Grafschaft Ferrara wahrscheinlich, die von Perugia sicher als Lehen der römischen Kirche. Ihre Güter, bei denen vielfach schwer zu entscheiden Avar, ob sie Allod, Reichsgut oder Kirchengut waren, lagen zum grössten Teil in diesen Grafschaften, ausserdem in der Grafschaft Verona, der Romagna, der Grafschaft Lucca; verhältnismässig unbedeutend war ihr Besitz im Gebiet von Pisa und in der Grafschaft Parma, am unbedeutendsten in der Markgraftchaft Tuscien. (Auch in Lothringen besass sie Allode.) S. 99 muss die Ueberschrift des § 31 lauten: Ursachen und Anlässe, Gang und Ergebnisse des ersten Kreuzzugs.

9. Mittelalter - S. 155

1896 - Stuttgart : Neff
155 — alter und bedeutender Städte mit -bürg zusammengesetzt sind: Augsburg, Regensburg, Strassburg, Duisburg, Weissenburg, Siegburg, Magdeburg, Merseburg, Quedlinburg, Nienburg, dagegen keine mit -markt. Stat = civitas überhaupt findet sich erst seit Anfang des Xi. Jahrhunderts. Die Befestigungen der Städte bestanden, wo sie nicht noch aus römischer Zeit vorhanden waren, lange Zeit aus Holz oder aus Erdwällen. Die Stadtmauer bildete wenigstens in ältester Zeit auch die Grenze des Stadtrechtes und des Stadtfriedens. Die Niederlassungen der Kauf leute und der Markt lagen vielfach ausserhalb der ältesten Umwallung; ihre Eingemeindung geschah, indem sie auch ummauert und mit der alten Ummauerung verbunden wurden. Vielfach entstanden zuerst Märkte und dann Städte um bedeutende Kirchen herum, z. B. Münster, Osnabrück, Paderborn; bei der Gründung neuer Bistümer wählte man später womöglich zu deren Sitzen Plätze, an denen sich schon V erkehr und kaufmännische Niederlassungen fanden. Der Handel war für die Ausbildung der Städte früher und mehr massgebend als das Gewerbe; er schuf in der Regel dem Gewerbe erst die Möglichkeit der Entwickelung. Die ältesten Verkehrswege waren die Donau (Regensburg) und der Rhein (im Gebiet des Oberrheins: Zürich, Konstanz, Basel; Strassburg, Speier; Worms, Mainz ; am Niederrhein: Köln); nach und nach bildete sich auch ein Handelsverkehr im Weser- und Elbegebiet aus. Lange war der Handel überwiegend in den Händen von Avelschen (besonders Franzosen und Lombarden) und Juden; nur die i riesen trieben schon frühe ausgedehnten Handel den Rhein herauf und zur See, sogar bis Island, und die Vlamen waren am französich-spanischen Verkehr beteiligt. Allmählich wuchs der Anteil der Deutschen an dem Handelsverkehr ihres Landes, vor allem infolge der Kreuzzüge (s. § 43). Sehr viele Städte sind aus Dörfern hervorgegangen (in Niedersachsen die Bewohnerschaft der Städte noch lange burschap; deren Versammlung burding, burmal, bursprake; das Stadtrecht burrecht). Selbst iu den entwickeltsten Städten des späten Mittelalters war neben Handel und Gewerbe die Land-wirtschaft noch von Bedeutung. Die wehrpflichtigen Städter heissen zuerst burgliute (später = Bewohner der Ritterburg, castellani), dann burgenses, bürgere, der Stadtkommandant Burggraf. Andererseits werden nicht selten in Urkunden die Stadtbürger überhaupt als institores, mercatores, negociatores bezeichnet, in den Nibelungen koufliute = bürgere. Weichbild bedeutet wohl Ortsrecht, von wich-bilde oder -bilethe, wihbilde (wik = lat. vicus und ein als selbständiges Wort verloren gegangenes bilida = Recht, vergl. Unbilde), nach anderen Ortsbild, nämlich Stadtkreuz oder ähnliche Abzeichen (Rolande); ursprünglich bezeichnet^ es die freie Erbleihe und den auf derselben begründeten Besitz, schliesslich den Stadtumfang. Nacli der Rechtsstellung des Stadtherrn teilt man die Städte ein in Kenigsstädte, die auf Reichsboden lagen, insbesondere um eine Königspfalz oder einen Königshof entstanden (z. B. Ulm, Nürnberg, Frankfurt a. M., Dortmund ; in Süddeutschland viel zahlreicher als in Norddeutschland), Bischofs-(bezw. Abts-) Städte, d. h. solche, in denen der König frühe Bischöfen (oder Aebten) Gerichts- und Finanzhoheit verliehen hatte, und Territorialstädte, d. h. Städte, die auf dem Boden weltlicher Fürsten lagen oder von solchen erst gegründet waren (später gehörten dazu auch diejenigen Bischofsstädte, die aus dem Zusammenhang mit dem Reiche ganz gelöst waren, z. B. Würzburg) und grundherrliche Städte.

10. Übersichtlicher Lehr- und Lerntext zum Unterricht in der Geschichte - S. 163

1888 - Habelschwerdt : Franke
163 100 weltliche Reichsstände, unter letzteren 4 Kurfürstentümer und 0 größere Herzogtümer. 3. Der Bürgerstand und das Städtewesen. A. Entstehung der Städte. Städtisches Leben entwickelte sich vor allem um Kirchen und Burgen herum. Im übrigen entstanden die deutschen Städte: a) aus römischen Standlagern (Mainz, Köln, Trier, Augsburg u. ct.); b) aus Bischofssitzen und Klöstern (Münster, Osnabrück, Paderborn, Bremen, Hamburg, Magdeburg, Würzburg, Fulda u. a.); c) aus kaiserlichen und fürstlichen Burgen und Pfalzen (Nym-wegen, Aachen, Nürnberg, Goslar n. a.); (1) ans Märkten, an Bergwerken und Flußübergängen (Erfurt, Freiberg u. a.); e) aus germanisierten Wendenstädten uni) deutschen Kolonteen (Berlin, Breslau, Danzig, Thont, Elbing u. ct.). Bei vielen Städten lassen sich die Entstehungsursachen nicht mehr angeben; bei manchen wirkten mehrere zusammen. B. Bevölkerung. Dieselbe bestand a) aus den Burgmauuen und Kriegsleuten, die der Landesherr hineinwarf, b) aus freien Bauern und Kaufleuten, c) aus Hörigen, die gewöhnlich Handwerker waren. Einen mächtigen Zuwachs erhielt die Bevölkerung durch die Pfahlbürger, außer der Stadt lebende Lehnshörige, die sich in den Schutz der Stadt begaben. C. Entwickelung der städtischen Gemeinwesen. a) Anfänglich führten die Gerichtsbarkeit und Verwaltung die Grundherren, nämlich der König, ein Bischof, Abt, Herzog oder Graf. Ihr ständiger Vertreter war der Burgvogt (z. B. der Burggraf von Nürnberg)? War der Ort vollständig vom königlichen Gaugerichte befreit (Immunität), so wurde er Weichbild genannt. b) Für Geld- und Waffenhilfe traten Kaiser und Grundherren den Städten gewisse Rechte und Handelsprivilegien ab. c) Die Heranziehung der städtischen Einwohnerschaft zum Regimente der Stadt knüpft sich an die Beisitzer des Vvgtgerichts, die Schöffen, welche allmählich zu einem städtischen Ratskollegium werden und bald auch die Verwaltung leiten. 11*
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