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1. Das Altertum - S. 36

1885 - Heilbronn : Henninger
36 Iii. Periode. Beamten (die z. B. in Athen Archonten, in Korinth Prytänen heifsen) und bildeten die Ratsversammlung, welche in allen wichtigen Fragen gehört werden mufste; dem Volk, der Masse der Arbeiter und Handwerker (der „Banausen“ oder in sitzender Haltung Arbeitenden), standen keinerlei Rechte zu, und nur die Adligen und ihre Söhne waren „gute und schöne“ Männer (y.alol y.aya&oi). In manchen Staaten, wie in Korinth, gestaltete sich die Aristokratie gar zur Oligarchie, zur „Herrschaft Weniger“; dort „verwalteten die sogenannten Bakchiäden den Staat und heirateten und freiten nur untereinander“ (Herodot V 92, 2); aus der Mitte der zweihundert Familien dieses Geschlechts wurde vom Gesamtadel der Prytane jeweils erkoren. In ritterlichen und gymnastischen Übungen, in Wettlauf, Hoch- und Weitsprung, Diskoswerfen, Ringen, in Faustkampf und Wagenlenken glänzte die aristokratische Jugend und that sie sich auf den nationalen Spielen hervor; aber in der Masse des gedrückten Volkes keimte ein Widerwille gegen die hoffärtigen und selbstsüchtigen Herren, der viele zur Auswanderung trieb und am Ende in gewaltsamen Umwälzungen sich entlud. c. Da das Volk sich als führerlose vielköpfige Masse selber nicht helfen konnte, so warfen sich ehrgeizige Männer aus dem Adelstande zu seinen Anwälten auf, stürzten die Aristokratie und rissen mit Hilfe von Söldnern die Alleinherrschaft an sich. Man nannte diese Männer Tyrannen, ein Wort, das ursprünglich gleichbedeutend mit König war, nun aber einen Alleinherrscher bezeichnet, welcher sich mit Umsturz der alten Verfassung ge- waltsam in den Besitz der Macht gesetzt hat. Die wichtigsten dieser Tyrannen sind Kypselos von Korinth und sein Sohn Periändros (629—585), der auch zu den sieben Weisen gehört; Kleisthenes in Sikyon, um 600, Theägenes in Megara, um 620, Peislstratos in Athen 560, Thrasybülos von Milet, um 630, und der bekannte P oly kr at es von Samos, 530, welcher eine Seeherrschaft über einen Teil des ägäischen Meeres aiü-richtete, einen glänzenden Hof hielt und berühmte Dichter an denselben zog, am Ende aber von dem persischen Satrapen (Statthalter) Orötes ins Netz gelockt und gekreuzigt wurde. Die Herrschaft dieser Tyrannen wurde im Anfang ohne Zweifel von der Masse des Volks als eine Wohlthat empfunden; sie machten dem hochmütigen Adelsregiment ein Ende, suchten durch Leutseligkeit das Volk, auf dessen Zuneigung doch am Ende ihre

2. Das Altertum - S. 136

1885 - Heilbronn : Henninger
136 11. Periode. der neue führende Stand der Nobiles, „Erlauchten“; zur Nobili tat wurden nämlich alle Familien gerechnet (einerlei ob patricisch oder plebejisch), von denen auch nur ein Angehöriger einmal eine höhere Magistratur (Konsulat oder Prätur) bekleidet hatte; seine Nachkommen stellten sein Wachsbild im Atrium (Speise- und Herdplatz) ihres Hauses auf und liefsen es bei Begräbnissen mittragen (iüs imäginum, „Bildrecht“); der Ahnherr bahnte natürlich auf diese Art auch seinen Nachkommen den M eg zu den höheren Ämtern. Doch kam es immer noch vor. dafs auch „neue Männer“ (homines növi), die noch keine erlauchten“ Ahnen aufzuweisen hatten, durch eigene Kraft das Konsulat und damit für ihre Familie die Nobilität erwarben, und dafs der führende Stand, der als „Amtsadel“ sich vom ’„Geburtsadeldes Patriciats unterscheidet, auf diese Weise immer frisches Blut in seine Adern aufnahm. g. Rom bietet nun den eigentümlichen Anblick, dafs es seit 366 immer entschiedener demokratisch wird nach der Form, und immer aristokratischer nach der Sache. a. 339 bestimmten die leges Publ'diae Philönis, dafs der Senat vor jedem Beschlufs der Centuriatkomitien zum voraus seine Genehmigung (patrum auctöritas)') erteilen mufste, und — so scheint es — es stellten diese Gesetze auch für die Tribut-komitien das Gleiche fest; damit war das Volk souverän, von allei Aufsicht des Senats thatsächlich entbunden, und nur noch dadurch beschränkt, dafs in den römischen Komitien nie ein Privatmann — wie in Athen z. B. dies möglich war —, sondern nur ein Beamter überhaupt einen Antrag einbringen durfte. Im Jahre 286 schaffte die lex Hortensia, wie es scheint, selbst die vorgängige Genehmigung der Beschlüsse durch den Senat ab und beseitigte damit den letzten Rest und Schein einer „Vormundschaft“ des Senats über das Volk2). 326 war auch die Schuldknechtschaft abgeschafft worden. 312 versuchte der Censor Appius Claudius auch die Freigelassenen und die nicht „an-säfsigen (S. 129) freien Leute in die sämtlichen Tribus einzuteilen, d. h. auch den Leuten, welche nicht vom Ackerbau, sondern von ’) Wir beziehen den Ausdruck patres auf den ganzen Senat, nicht auf den patricischen Senatsteil und nicht auf die Kuriatkomitien. 2) Der Wortlaut aller drei Gesetze ist nur: was die Plebs tribus-weise beschliefst, bindet den pöpulus (das Gesamtvolk). Der nähere Inhalt beruht lediglich auf Vermutung.

3. Das Altertum - S. 135

1885 - Heilbronn : Henninger
34. Kapitel. Der Ständekampf bis zu den licinisch-sextischen Gesetzen. 135 und von den Konsuln unter allen Umständen (Mique) einer aus der Plebs genommen werden müssen. 4) Die Plebejer sollen zu einem der drei großen Priesterkollegien, den Zehnmännern für die Befragung der sibylli-nischen Orakelbücher, Zutritt erhalten- die Kollegien der Pontifices und Augurn dagegen sollten noch patricisch bleiben. Diese vier „Rogationen“ (Gesetzesvorschläge) befriedigten sowohl die Wünsche der ärmeren Plebejer (Antrag 1 u. 2) als die der reicheren und angeseheneren (Antrag 3 u. 4) und wurden deshalb von dem ganzen Stande unter Führung der beiden Tribunen 10 Jahre lang mit solcher Zähigkeit verfochten, dafs die Altbürger am Ende ihren Widerstand fallen liefsen; und so wurde im Herbst 367 Lucius. Sextius Lat er anus als erster plebejischer Konsul für das Jahr 366 gewählt. Man erleichterte den Patriciern dadurch das Nachgeben, dafs 366 1) vom Konsulat das gerichtliche Amt (wie 443 die ( ensür) abgezweigt und dafür ein neuer, patricischer, Beamter geschaffen wurde, der Prätor,1) und dafs 2) neben die plebejische Ädilität (S. 127) die kur ul is che gestellt wurde; die beiden, zunächst den Altbürgern entnommenen, kurulischen Ädilen hatten die Aufsicht über den Markt, die Strafsen, Wirtschaften und öffentlichen Spiele zu führen, und die plebejischen teilten sich mit ihnen in diese Geschäfte, die mit dem Wachstum der Stadt immer zahlreicher und umfassender wurden; die Ädilen hatten seitdem die Stadtpolizei im weitesten Sinne zu handhaben. f. Mit der Annahme der leges Liciniae Sfxtiae durch den Senat war der Ständekampf nach über 130jähriger Dauer im Princip entschieden; die Plebejer, welche schon seit ihrer Wahlfähigkeit zur Quästur ohne Zweifel auch in den Senat eingedrungen waren — wenn dies nicht schon 510 begonnen hat —, waren von nun ab befähigt, das höchste Staatsamt zu bekleiden, und alle anderen Ämter fielen ihnen im Laufe der nächsten zwei Menschenalter zu gleichen Teilen mit den Patriciern zu. Dies geschah 366 schon mit der kurulischen Ädilität, 356 mit der Diktatur, 351 mit der Censur, 337 mit der Prätur, 300 durch die lex Ogulnxa mit den Priesterämtern der Pontifices und Augurn. Natürlich gelangten nicht alle Plebejer, sondern in der Regel nur die aus den reichen und angesehenen Familien zu den Ämtern; und aus diesen Familien und den Patriciern bildete sich allmählich x) Seit 241 giebt es zwei Prätoren (urbänus u. peregiinus), seit Sulla 8, seit Cäsar 16.

4. Das Mittelalter - S. 21

1885 - Heilbronn : Henninger
4. Kap. Die zweite Hälfte der Völkerwanderung, von 476—568. 21 uncl ihr Hab und Gut von den Siegern an sich gerissen; die ändern Römer wurden Heloten gleich (Teil I S. 31) unter die Sieger verteilt und angehalten, an dieselben den dritten Teil dei Ernte abzuliefern. Seit aber die anfänglich entweder noch heidnischen oder arianischen Langobarden den katholischen Glauben angenommen hatten (um 650), vollzog sich doch eine Verschmelzung der Römer und Langobarden zu einer Nationalität, ?>dei Hof von Pavia wurde ein Sitz künstlerischer Bestrebungen und litterarischer Kultur“; nicht blofs die lateinische Civilisation erhielt sich und romanisierte allmählich auch die Germanen; auch die römische Städteverfassung bestand fort und trieb im 12. Jahrhundert frische Reiser. g. Wie die Langobarden sich in Italien festsetzten und es gegen Avaren, Griechen und Franken behaupteten, so wurde in Gallien von den Franken ein Reich gegründet, welches die größte Zukunft hatte. Die Franken zerfielen in salische Franken, so von ihren Wohnsitzen an der Sala oder Yssel genannt, und in ripuarische („Uferfranken“), die um Köln angesiedelt waren; die Gesetze der ersteren wurden um 450 lateinisch aufgezeichnet und das Gesetzbuch selbst heifst lex Sälica; es gibt Kunde von sehr alten Zuständen, welche den Schilderungen bei Täcitus entsprechen, und läfst uns u. a. die Abstufungen des Wergeides (S. 11) genau erkennen; alles beruht auf dem festesten Zusammenhalt der Familie, weshalb die Töchter kein Erbrecht an Grund und Boden haben, da das Land der Familie gehört und die Töchter aufserhalb der Familie heiraten können. Weder die salischen noch die ripuarischen Franken bildeten ein einziges politisches Gemeinwesen; zu diesem wurden sie erst am Anfang des 6. Jahrhunderts dadurch verschmolzen, dafs sie erobernd aufgetreten waren und so das Bedürfnis nach einheitlicher Leitung sich gebieterisch geltend machte. Während die Goten in römische Dienste traten und als solche Dienstvölker sich auf dem Boden des Reichs niederliefsen, erschienen die salischen Franken, ähnlich wie die Vandalen, als Feinde; unter ihren Stammhäuptern Clöjo, Merowech und Childerich setzen sie sich in der Gegend von Tournay fest; aber erst Childerichs Sohn Chlödowech (Chlodwig) hat ihnen eine gewaltige Macht verliehen. «. Er besiegte 1) zuerst den Syägrius, welcher noch als römischer Statthalter mit dem Titel eines Patricius in Nordgallien residierte, 486 bei Soissons und nahm dessen Gebiet ein; dann unterwarf er 2) 496 die Alamannen, die in einer heifsen

5. Das Mittelalter - S. 12

1885 - Heilbronn : Henninger
12 I. Periode. Edelingen ihre angesehene Stellung, die aber auf keinem verbrieften Vorrecht beruhte; denn im Grundsatz galten alle Fi eie füi gleich, und die Würden vergab das Volk durch eine principiell völlig freie, nur thatsächlich beschränkte Wahl. Bei den Ostgermanen aber gab es auch bereits die Monarchie; „die Gotonen, sagt Tacitus cap. 44, „werden schon strammer von Königen legieit als die übrigen A ölker der Germanen, doch noch nicht in freiheitswidriger Weise.“ Eine eigentümliche, allgemein germanische Einrichtung ist das Gefo lg wesen: reiche Edelleute hatten ein Gefolge um sich, das sie bewaffneten und ernährten und mit dem sie auf eigene Faust Kriegszüge unternahmen (Tac. cap. 13). d. Der Ackerbau war zu Tacitus’ Zeiten erheblich fortgeschritten; die Unmöglichkeit, weiter gen Westen zu wandern und die römischen Grenzen zu durchbrechen, führte notwendig zu sefshaftem Bauernleben; aber den Hauptreichtum bildeten doch noch die Herden. Berufshandwerk gab es noch nicht; die Anfertigung der notwendigen Geräte geschah im Haus. Die Häuser selbst waren aus Holz; den Steinbau kannte man noch nicht, und anstatt in geschlossenen Städten zu wohnen, hauste jeder Germane für sich, „wie eine Quelle, eine Flur, ein Hain ihn anzog, nicht in zusammenhängenden und verbundenen Gebäuden, wie es bei uns Sitte ist, und jeder umgibt sein Haus mit einem freien Raum" (cap. 16). Eine Anzahl solcher Höfe bildete das Dorf, das wohl durch W aldverhau und Graben geschützt war; es wird auch Markgenossenschaft genannt, weil an der Gemeindemarkung alle freien Grundbesitzer im Dorfe Anteil haben; zur Gemeindemarkung gehörte aber alles aufser Haus, Hof und um-zäuntem Garten; „ Vs aid und Weide, Ried und Teich werden von der Gemeinde verwaltet“ (G. Freytag, Aus dem Mittelalter, S. 70), und wer Volksgenosse sein soll, mufs vor allem Markgenosse sein. Als Schriftzeichen existierten die Runen (runa = Geheimnis), die aber nur für Wahrsagen, Segen und Verfluchung im Gebrauch waren. Handel wurde fast nur mit den römischen Grenzprovinzen getrieben, so vom Stamme der Hermunduren mit Augsburg (Augusta Vindelicörum); römische Kaufleute begegnen bei Maroboduus (Teil I 196). e. Die Religion der Germanen ist uns durch die Andeutungen der Römer, durch Beschlüsse christlicher Synoden gegen das Heidentum, durch Volkssagen und alte Gebräuche bekannt, und zur Vergleichung können auch die beiden skan- 228

6. Die politische Geographie - S. 356

1845 - Eßlingen : Dannheimer
356 hannover'fchen Gebietstheilen; ein Gebiet von 8220 Om. und mehr als 26 Millionen Bewohnern. Der Zollverein bezweckt, mit der Aufhebung aller Binnenzölle und der Einführung einer möglichst gleichmäßigen Besteuerungs- weise der verschiedenen Erzeugnisse der vereinten Staaten A Freiheit und darum Mannigfaltigkeit des Verkehrs zwischen allen Mitgliedern des großen Verban- des; ferner Aufstellung eines gemeinsamen Zollsystems gegen das Ausland, in der Uebereinstimmung der Gesetze über Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgaben. Die Zollverwaltung ist daher auch eine gemeinsame, so daß die Zoll-Einkünfte, nach Abzug der Derwaltungskosten, unter die verschiedenen Staaten nach ihrer Volksmenge vertheilt werden. Die letztere wird deßhalb jedes Mal beim Ab- lauf dreijähriger Perioden durch amtliche Zahlungen möglichst genau ermittelt. Die Dauer der Vertrage, auf denen der Zollverein bertlht, war fast durch- gängig bis zum Jahre 1842 festgestellt, mit der Bedingung, daß dieselben, falls sie nicht 2 Jahre vor dem Ablauf der Frist, gekündigt rvorden, auf 12 Jahre und sofort von 12 zu 12 Ja bren gültig bleiben sollten, wenn nicht in der Zwischenzeit etwa sämmtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinsame, mit dem Zwecke des gegenwärtigen Zollvereins übereinstimmende Maßregeln sich vertragen sollten. Nach dem Bestand des Zollvereins am Schlttß des Jahrs 1841 betragt die Länge der Grenzen von dem Vereinslande gegen das Aus- land 1053 M., davon siitd Wassergrenzen längs der Ostsee-Küste 129 und Landgrenzen 924 M. Die größten Antheile an diesem Grenzzuge hat Preußen . nrit 552 M., sodann folgt Baiern mit 154, Baden mit 60, Sachsen mit 60, Kurhessen nrit 13, Wirtemberg mit 3 M. Die genannten 6 Staaten haben zum Besten und auf Kosten des ganzen Vereins an den Außengrenzen eine kleine Zöllner-Armee aufzustellen, die für die Zollerhebung aus 883, für den Zollschutz aus 5066 Personen besteht, also 5949 Mann stark ist; ihre Unterhaltung kostet jährlich 2,047,300 Nthlr. Die Zollerhebung erfolgt durch 81 Haupt- urrd 153 Nebenzvllamter Iter Klasse an den Grenzen und durch 108 Haupt- und 75 Nebenzollämter im Innern. Die Zahl der Centralver- waltungs-Behörden belauft sich auf 19. — Seit dem Bestehen des Zoll- Vereins hat hauptsächlich die Banmwollen-Fabrikation reißende Fortschritte ge- niacht. Sie arbeitet hauptsächlich für den Bedarf des eigenen Voltes; jedoch kommen auch, besonders von Preußert, baumwollene Waaren zur Ausfuhr. Von Wollenwaaren wurden im Jahr 18-10 36,000 Zoll Ctr. mehr aus-, als eingeführt. Die Seidenfabrikation übertrifft die österreichische um das 7 Fache; besonders hat Preußen durch dieselbe im Jahr 1840 6,478,000 Nthlr. voin Auslande bezogen. Von den Leinenprodukten wurden 77,8000 Z. Etr. im Werth von 3,890,000 Nthlr. mehr aus- als eingeführt. Auch die Zahl der Färbereien, der Anbau des Krapps und der Farbehölzer hat sich in den Ver- einslanden gesteigert Dagegen konsumiren die Beivohner der Vereinslande auch wieder viel. Von Zucker kam auf jeden Kopf der Bevölkerung im Jahr 1840 3,80, von Kaffee 2,34 Z. Pfund. Die Zuckersiederei ist auch im Zollverein ein großartiges Gewerbe, an dem alle Staaten des Vereins, mit Ausnahme Thüringens, Naffau's und Frankfurt's, mehr oder weniger Anrheil nehmen. Auch die Tabacks- und Papierfabrllation hat seit dem Be- stehen des Zollvereins einen neuen Aufschwung erhalten. Der Verkehr im Vereinslande tvird durch treffliche Landstraßen, Eisenbahnen und viele Wasser- straße« erleichtert. Im Jahr 1839 besaß Preußen 9287 Stromfahrzeuge mit einer Gefanimttragfähigkeit von 208,405 Lasten (à 4000 Pfund) ; dazu kamen noch 34 Dampfschiffe auf den Binnengewässer«!, davon 12 auf dem Rheine, 4 auf der Spree-Havel, 3 auf der Elbe. Die Binnenschifffahrt der übrigen Vereinsstaaten auf der Donau, Elbe, dem Rhein, Main uno Neckar läßt sich nicht genau nachiveisen. Außerdem niinmt das,Vereiusland auch an der See- schifffahrt Theil, indem Preußen durch seine Ostsee-Häfen Seehaudel treibt. Die Frequenz dieser Hafen ist seit dem Bestände des Zollvereins außerordentlich

7. Die politische Geographie - S. 323

1845 - Eßlingen : Dannheimer
322 B. Die Kultur tinté Staa tes begreift die physische uul technische Kultlir, den Handel und die geistige Kultur. 1. Die physi- sche Kultur oder die Hervorbringung roher Produkte ergibt sich aus der Darstellung 1. des Ackerbaues; 2. der Viehzucht; 3. des Seidenbaues und der Bienenzucht; 4. der Forstzucht und der Jagd; 5. der Fischerei; 6. des Bergbaues. Ii. Die technische Kultur oder die Verarbeitung der rohen Produkte durch Gewerbsthätigkeit handelt 1. von den Leinen-Manufakturen; 2. von den Wolle-Manufakturen ; 3. von den Baumwolle-Manufakturen; 4. von den Seide-Manufakturen; 5. von den Metallwaaren; 6. von den Thon- und Glaswaaren; 7. von den Papiermühlen, Oelmühlen u. dgl. Mahlwerken; 8. von den größern Gewerben im Brennen, Brauen und Sieden einheimischer und ausländischer roher Produkte; 9. von dem Schiffsbau. Iii. Der Handel oder der allgemeine Verkehr mit den Erzeugnissen der physischen und technischen Kultur, ist nach seinen beiden Hauptzweigen als See- und Landhandel darzu- stellen, und bei jedem ist wiederuni der Transitohandel besonders zu beachten. Auch gehören hieher Angaben über Ein- und Ausfuhr, über die wichtigsten Seehäfen, Landhandelsplätze und stehende Messen, über die Geldanstalten, in- sofern sie den bürgerlichen Verkehr betreffen, endlich über die Beförderungs- mitiel, welche den Handel reger beleben r^nd weiter ausdehnen sollen, wie Straßen, Kanäle) Eisenbahnen. ¡V. Die g eistige Kultur. Hier wird 1. von dem Zustand der Schulen aller Art gehandelt; 2. eine Uebersicht der Uni- versitäten und Akademien gegeben;'3. werden die wichtigsten Bibliotheken, wissenschaftliche und Kunstsammlungen ausgezählt; 4. der geistige Verkehr im Staate berücksichtiget. 6. Die Verfassung eines Staates läßt sich vollständig übersehen aus den Grundgesetzen desselben und aus dem Verhältniß der obersten Regie- rungsgewalt zu den Regierten. I. Zu den Grundgesetzen eines Staa» tes gehören die Gesetze und Verträge, welche die Feststellung der obersten Regierungsgewalt unmittelbar angehen, also alle noch gültigen Constitutionen, ferner in monarchischen Erbstaaten die Gesetze, welche die Thronfolge, das Erb- recht des regierenden Hauses überhaupt, die Unrheilbarkeit der zu einem Staat vereinigten Länder, oder auch in seltenen Fällen die im voraus festgesetzte Theilbark.eit derselben bestimmen. Ferner sind hier aufzuzählen die Vereini- gungsverträge ganzer Länder und Provinzen mit einem Staate, wenn diese ausschließlich die Erhaltung aller alten Rechte und Freiheiten, oder auch nur einzelner Vorrechte ausgesprochen und bis jetzt bewahrt haben. Ii. Bei dem Verhältniß der obersten R e g i e r u u g s g e w a l t zu den Regierten hat man Kenntniß zu nehmen J. v o n den Rechten der obersten Re- gie r u n g s g e w a l t u n t> ihren Mitteln zur vollständigen A u s f ü h- rung ihrer Zwecke. Diese schließen die Stellung des gesammten Hofes, der verschiedenen Orden und anderer verfassungsmäßiger Auszeichnungen für In- und Ausländer ein, welche um den Staat durch ausgezeichnete Förderung seiner Zwecke sich verdient gemacht haben; 2. hat man nach den Rechten der Stände zu fragen. Bei einer ständischen Verfassung hat man-zu unter- suchen, ob sie.allgemein für den ganzen Staat und in diesem Fall gleichförmig oder für einzelne Provinzen verschiedenartig eingerichtet ist, ob sie auf dem System einer oder zweier repräsentirender Kammern beruht, ob die erste der- selben aus erblichen Mitgliedern besteht, auf welche Weise die Wahlen der Abgeordneten der zweiten Kammer eingerichtet ist, wer wahlfähig ist und wer gewählt werden kann; 3. ist das Verhältniß der Kirche zum Staat ins Auge zu fassen. Wo mehrere Religionen in einem Staate staatsrechtlichen Schutz ^gefunden haben , müssen die verfassungsmäßigen Beziehungen dieser Religionen unter einander und gegen den Staat berücksichtiget werden. I). Die Verwaltn ng eines Staats lernt man durch eine Darstellung der 22 *

8. Die politische Geographie - S. 549

1845 - Eßlingen : Dannheimer
549 Quäker u. a. Die Zähl der Katholiken belauft sich auf 5 bis 800,000. Juden gibt es gegen 15,000- Alle Konfessionen und Sekten stehen gesetzlich auf den, Fuß vollkommenst-d Gleichheit, und jede Gottesverehrung ist gestattet; nur für den Heiden gibt es eine Ausnahme- Der Staat bekümmert sich nichts um die Kirche; keine Religion kann als die herrschende erklärt, auch kann die freie,Ausübung einer andern nicht verboten webden. Der freien Wahl des Volks und seinem guten Willen ist der Unterhalt der kirchlichen Anstalten anheim gegeben. §. 440. D i e Kultur. A. Die physische Kultur. Alles Land in den vereinigten Staaten, welches nicht Privaten oder einzelnen Staaten gehört, ist Eigenthum der Ge- sammtheit des Volks und ruht in den Handen der Unions-Regierung. Außer dem Bundes-Distrikt Columbia und einigen kleinen Strecken, die der Regierung zur Anlage /von Forts, Häfen, Bauhöfen, Arsenalen und andern öffentlichen Zwecken abgetreten wurden, besitzt sie in den atlantischen Staaten keine Län- dereien. Die Ländereien des gemeinsamen Eigenthums des amerikanischen Volks werden Congreß-Landereien genannt, weil die Regierung nur nach An- hörung des Congresses über dieselben verfügen kann. Die Congreß-Ländereien werden an einzelne Personen verkauft. -— I. Der Ackerbau. Die vereinig- ten Staaten umfassen 4 verschiedene Klimate. Der Mais ist die einzige Pflanze, welche von den Südgrenzen bis zu den nördlichen Bezirken wächst. 1. Nimmt man auf die Wüsten im W. keine Rücksicht, so ist Neu-England, östlich vom Hudson, der itördlichste und kälteste Landstrich der ver- einigten Staaten. Es ist ein Land der Weiden, Wälder und Bergwerke, und die Rindvieh - und Schafzucht bildet die Hauptbeschäftigung seiner Bewoh- ner. Die hohen, felsigen Küsten sind unfruchtbar, aber das Meer wimmelt von Fischen. Tie Thäler der Hauptflüsse jn den südl. Bezirken (Mafsachusets, Connecticut, Rhode Island) besitzen sowohl wegen der lleberschwemmungen, als auch durch die Pflege des Menschen eine große Fruchtbarkeit. Der Landbau wird hier trefflich betrieben; Mais und Kartoffeln, so wie Gemüse und Obst- bäume gedeihen, und die Inseln von Rhode Island verdanken ihrer Schönheit und Fruchtbarkeit den Namen Garten der vereinigten Staaten. 2- Die gemäßigte Gegend ist die Kornkammer der Union. Sie umfaßt die Thäler des Hudson, Delaware und Susquehanna oder die mittleren Staa- ten, und die Gegend, welche sich vour Ohio bis zu den großen See'n erstreckt. Oestlich von den Apalachen steht der Ackerbau so hoch oder noch höher als in irgend einem, andern Theil der vereinigten Staaten; die sehr beträchtlichen Obsthaine liefern einen geschätzten Most; die Viehzucht und die Bearbeitung der Bergwerke beschäftigen gleichfalls eine Menge Menschen. Westlich von der Kette wird der sehr fruchtbare Boden schlecht angebaut; nichtsdestoweniger fallen die Getreide - und Obstarten in Rücksicht auf Menge oder Güte weit besser aus, als in den Staaten am atlantischen Ocean- 3. Die heiße Ge- gend. Das gemäßigte Klima, erstreckt sich auf den Apalachen bis zu ihrem südl. Ende oder bis zum Tenessee; auf den beiden Seiten sind Uebergangs- länder, -wo die Weißen schon alle Arbeit den Negersklaven aufgebürdet haben. Der Getreide- und Tabaksbau vertheilen sich auf Maryland und Virginien, wo der Tabak seit der Gründuirg dieser Staaten bis auf die neueste Zeit die Haupterwerbsguelle war; aber diese Pflanze verliert von Jahr zu Jahr an Werth und macht dem Getreide Platz. In Kentucky, dessen Hauptreichthum früher der Hanf war und jetzt der Tabak ist,, gehören Korn und Vieh zu den weniger wichtigen Produkten. Tenessee pflanzt Tabak; Nord-Carolina

9. Die politische Geographie - S. 667

1845 - Eßlingen : Dannheimer
667 § 573. Die Länder Narea, Kaffa und Hurrur. Die Galla's, zu denen auch die Somanli's gehören, sind theils Mu- tz amedaner, größtentheils aber Heiden- Sie haben nicht blos viele Provinzen Abyssiniens besetzt, sondern auch Hurrur und einen Theil von Narea. Kaffa dagegen und zum Theil Narea wird aber von einem christlichen Volke bewohnt, das mit der Hauptmasse der abyssinischen Bevölkerung einerlei ist und dem semitischen Sprachstanuu anzugehören scheint. Diese christlichen Völker bilden keine selbstständige Gemeinwesen, sondern stehen unter der Herrschaft muhamedanischer Galla's. Die Galla's zerfallen in eine Menge größerer oder kleinerer Gemeinwesen. Viele Gallastämme sind Hirten; andere sind Acker- bauer, wie die in Narea, welche sich hauptsächlich mit der Kultur des Kaffee- baums iu ganzen Wäldern beschäftigen; auch wird in Narea der Bergbau aus Eisen betrieben. Ueberdieß geben sich die Galla's mit der Jagd auf Löwen und Elephanten ab und sind eben so arge Sklavenhändler, wie die Somauli's. §. 574. Der christliche Negerstaat Liberia. Der christliche Negerstaat Liberia, an der Küste von Nord - Guinea, wurde im 3- 1821 durch eine Gesellschaft von christlich gesinnten Bürgern aus den vereinigten Staaten von Nord-Amerika gegründet. Die Gesellschaft hat eine Strecke Landes von der Baffa-Nation angekauft, ein Land, das sich bereits so vergrößert hat, daß es sich längs der Küste vom Flusse Gallinas bis Settra-Kruh erstreckt lind eine Länge von 50 Meil. bei einer Breite von 10 Meil. einnimmt. Ter Plan der Gesellschaft, die in den vereinigten Staaten von Nord-Amerika frei gewordenen und getauften Neger hieher zu verpflanzen, um hier selbstständige Gemeinden zu bilden und christliche Gesittung unter den Eingebornen zu verbreiten, ist bis jetzt vortrefflich gelungen. Liberia ist der erste christliche Negerstaat in Afrika geworden. Seine Bewohner beschäftigen sich mit der Kultur der tropischen Getreidearten, des Zuckers, des Kaffee's, des Jndigo's und der Baumwolle. Aber nicht blos die physische Kultur ist hier unter den freien Negern zu einer hohen Ausbildung ge- kommen, sondern auch die geistige und sittliche Kultur macht erfreuliche Fortschritte. In den Schulen der Kolonie wird christlicher Unterricht ertheilt und die Könige dev benachbarten Staaten haben bereits ihre Söhne nach Li- beria gesendet, um sie daselbst unterrichten zu lassen. Die Neger haben zwei öffentliche Bibliotheken, eine Ackerbaugesellschaft, eine Buchdruckerei und eine von einem Schwarzen redigirte Zeitung, welche öfters ganz vortreffliche Ab- handlungen liefert. An der Spitze des republikanischen Gemeinwesens steht ein Statthalter, den die Gesellschaft ernennt; sonst werden alle öffent- lichen Angelegenheiten von Schwarzen verwaltet. Monrovia, l0oo E-; Hauptstadt; gute Schulen'und verschiedene öffentliche Gebäude; die Mandingo kommen in großer Anzahl auf die Märkte der Stadt; ihr Hafen wird schon von europäischen Fahrzeugen besucht.

10. Allgemeiner Theil - S. 245

1852 - Eßlingen : Weychardt
245 Die staatlichen Verhältnisse der Volker. 2. Die physische Kultur oder die Thätigkeit des Volks, wodurch die Naturprodukte erzeugt und gesammelt werden, begreift den Ackerbau, die Viehzucht, den Seidenbau und die Bienenzucht, die Waldwirthschaft und die Jagd, die Fischerei, den Bergbau und den Hüttenbetrieb. 3. Die technische Kultur ist die Thätigkeit eines Volks, durch welche die rohen Produkte zu Kunstprodukten verarbeitet werden. Die wichtigsten Industriezweige sind: Leinen-, Wollen-, Baumwollen- und Seidenmanufaktur; Metall-, Leder-, Papier-, Glas- und Porzellanfabrikation; Zuckersiederei, Ta- backsfabrikation, Seifensiederei, Bierbrauerei und Branntweinbrennerei. 4. Der Handel oder der allgemeine Verkehr mit den Erzeugnissen der physischen und technischen, so wie mit manchen Produkten der geistigen Kul- tur, ist in Bezug auf die örtlichen Verhältnisse Binnenhandel, auswärtiger Handel saus- und Einfuhrhandels und Zwischen- oder Transitohandel; in Bezug auf die Art der Wege, welche der Handel benutzt, ist er Landverkehr oder Wasserverkehr sfluß- und Seeverkehrs Für die Entwicklung des Lan- des ist der Zustand der Verkehrswege von großer Wichtigkeit: der bestehenden Kunststraßen, Eisenbahnen, Kanäle und schiffbaren Ströme; für den Seehan- del ist der Zustand der Seehäfen von größter Bedeutung. In enger Be- ziehung zum Handel stehen die Gewerbe des Seefahrers und der Schiffsrhe- derei s— Ausrüstung und Befrachtung von Kauffahrteischiffen), das Schiffs- bauwesen und das Frachtfuhrwesen. Wichtige Anstalten, welche Schutz und Förderung des Handels und Verkehrs bezwecken, sind: Handels-, nautische und Steuermannsschulen, Banken, Assekuranzanstalten gegen See- und Fluß- gefahr, Börsen, Märkte und Messen, Handelskompagnien, Handelskammern, Handelsgerichte, Consulate, Posten, Telegraphen re. Das Zollwesen wirkt för- dernd oder hindernd auf den auswärtigen Verkehr durch Schutzzölle, Diffe- rentialzölle, Ausfuhrprämien, Entrepots sniederlageort für unversteuerte Waa- ren), Docks, re. 5. Die wichtigsten äußeren Erscheinungen, in welchen sich die geistige Kultur eines Volks und zwar zunächst seine intellektuelle Bildung ausspricht, sind die Unterrichtsanstalten, so wie die Anstalten und Mittel zur Fortbildung der Wissenschaften und Künste. Zu jenen gehören die Elemen- tarschulen, die lateinischen und Realschulen, die höheren Bürgerschulen, die polytechnischen Schulen, die Lyceen und Gymnasien, die Seminarien zur Her- anbildung von Lehrern und Geistlichen, die Universitäten, so wie die Aka- demien für einzelne Zweige der Wissenschaft und Kunst. Anstalten und Mittel zur Fortbildung der Wissenschaft sind: Akademien der Wissenschafsen, Biblio- theken, Museen, wissenschaftliche und Kunstsammlungen, die meist mit den Universitäten verbundenen akademischen Institute, die Sternwarten, specielle wissenschaftliche Vereine, literarische Thätigkeit, Buch-, Kunst- und Musikalien- handlungen rc. Die sittliche Bildung eines Volks drückt sich in seinem religiösen Leben aus, mit dem der Kultus eines Volks und die Einrichtun- gen zur Verbreitung und Forderung der Religiosität aufs engste zusammen- hängen. Hieher gehören besonders auch die religiösen Vereine sbibelgesell- schaften, Missionsgesellschaften, Vereine zur Verbreitung religiöser Volksschriften, zur Unterstützung bedrängter Glaubensgenossen in Gegenden mit überwiegender Bevölkerung anderer Confessionen rc.), die Wohlthätigkeitsanstalten und mil- den Stiftungen (Armenhäuser, Krankenhäuser, Stifte für Alte, Blinden- und Taubstummeninstitute, Irren-, Waisen- und Findelhäuser, Kleinkinderschulen. Anstalten für verwahrloste Kinder, Vereine zur Besserung entlassener Sträf-
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