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1. Die Geschichte Württembergs - S. 76

1875 - Tübingen : Fues
76 Iii. Wrttemberg als Herzogtum, Maximilian I. folgte sein Enkel Karl V. (1519 bis 1556). Bei diesem Regierungswechsel htte Ulrich durch kluge Nachgiebigkeit und Besonnenheit die fr ihn ungnstige Sachlage bessern knnen. Aber diese beiden Eigenschaften kannte Ulrich nicht. Er sa gerade mit seinen Rittern und Prlaten bei dem Leichenschmause (Feier wegen des Kaisers Tod), als die Nachricht kam, da die Reutiniger den herzoglichen Burgvogt auf Achalm erschlagen htten *). Diese Nachricht war ein Funke in's Pulver-fa. Augenblicklich zog Ulrich2) mit einem Haufen Reisiger vor die Stadt Reutlingen und bescho sie, bis sie sich nach sechstgiger Belagerung ber-gab. Der Sieger hielt seinen Einzug in die Stadt, machte sie zur wrt-tembergischen Landstadt zwang die Brgerschaft zur Huldigung, nahm die Kassen in Beschlag und gab der Stadt ein neues Wappen, zur Verwaltung einen Obervogt und zur Erhaltung der Ruhe eine starke Besatzung. So ver-lor die Stadt wegen Tdtung eines Beamten ihre Selbstndigkeit. Frwahr eine harte Strafe! Dabei lie Ulrich verlauten, alle schwbischen Reichstdte sollten noch sein werden. Stand er doch im Bunde mit Franz I. von Frankreich; so glaubte er mit dessen Hilfe jeder Gefahr trotzen zu knnen 3). Gegen die begangene Gewaltthat erhob sich nun mit aller Macht der Schw-bische Bund, der unter der Anfhrung des Herzogs Wilh elm von Bayern, des Bruders der Sabina, und Georgs von Frundsberg bald 30,000 Mann in's Feld stellte. Dagegen hatte Ulrich 12,000 eigene Mannschaft; mit dem von der Landschaft verwilligten Geld warb er noch 14,000 Schweizer. So zog er den Bndischen entgegen. Aber bald wurden die Schweizer von ihrer Regierung heilnbernfen. Mit seinen ungebten Leuten konnte der Herzog gegen die tchtigen Landsknechte Frundsbergs nichts anfangen. Darum entlie er mit blutendem Herzen seine Mannschaft und stch-tete sich mit seinen Kindern Anna und Christoph und dem herzoglichen Haus-schtz nach Tbingen. Hier bergab er seine Kinder der Tapferkeit und Treue feiner Ritter und floh dann hilfesuchend in die Welt hinaus 4). 1) Reutlingen, eines der ansehnlichsten Mitglieder des schwbischen Bundes, stand seit dem Jahre 1505 unter wrttembergischem Schutz und zog daraus fr Handel und Gewerbe manchen Vortheil. Das Verhltni zwischen Wrttemberg und der Stadt wurde jedoch bald eiu gespanntes, da die Remlinger in den herzoglichen Forsten wilderten uiit) im Jahre 1514 fliehende aufrhrerische Bauern aufgenommen hatten. Als der herzogliche Forstmehter in Urach einen Nentlinger Brger erschlug, war die That nicht gengend geshnt worden. 2) Sein bldsinniger Vater Heinrich rief im Wahnsinn dem ausziehenden Ulrich die prophetischen Worte nach: )! er wird wohl zum Lande hinausziehen!" 3) Seilte Sldner saugen iit frecher Parodie das Vaterunser: Gib uns unser tglich Brot. Wir haben Geschtz fr alle Roth. Vergib uus uusre Schuld, Wir haben des Knigs von Frankreich Huld, Als wir vergeben unfern Schuldigem, Wir wollen dem Bund das Maul znsperr'u" u. f. w. 4) Die Sage wei von einem lngeren Aufenthalt Ulrichs in der Nebelhhle, von der aus er bei Nacht zu dem treuen Ritter von Lichtenstein hinaufstieg, wo er auf das Wer da?" des Thonvchters' die Antwort gab: Der Maim!" und dann eingelassen wurde, lieber den Stand der Dinge im Land umher habe ihm der Pfeifer von Hardt" Nachrichten gebracht.

2. Die Geschichte Württembergs - S. 94

1875 - Tübingen : Fues
94 Iii. Wrttemberg als Herzogthum. zu; die Bitte wurde von den Herzogen von Bayern untersttzt. Doch lie sich der Herzog keineswegs von seinem evangelischen Glauben abbringen und erklrte durch seine Gesandten in Augsburg, da er es nicht der sein Gewissen bringen knne, seinem Land eine Aenderung in einem Bekenntnisse aufzudringen, das schon so tiefe Wurzeln geschlagen habe. Da Christoph mit Standhastigkeit darauf beharrte, so blieben die gepflogenen Unterhandlungen ohne Erfolg, bis endlich der Passauer V ertrag (1552) die Angelegenheit schlichtete: Wrttemberg bleibt fter* re ich is ch e s A s te rl e he n, d a s n a ch Ab st'erb en d e s w r t t em b e r g i sch e n Ma n n s stamm es an Oesterreich zurckfallen mu. Die spanischen Besatzungen werden aus dem Lande gezogen. D asjnterim ist ab-geschafft und vllige Glaubensfreiheit gestattet. Dafr sind 2 5 0,000 st. zu bezahlen." So hatte Oesterreich allerdings in et was nachgegeben; aber seine Hand zog es von unserem Vater-lande noch lange nicht zurck. Damit war nun Christoph seines Erbes gegen Anfechtungen von auen sicher. Aber dehalb war ihm noch keine Ruhe gegeben. Jetzt sieng die Arbeit erst recht an. Im Innern des Landes sah es gar traurig aus; nirgends Ord-nung und Sicherheit. Ein groer Theil der Beamten bentzte sein Amt zu eigener Bereicherung und sog den Brger- und Bauernstand auf schndliche Weise aus. Die Landschaft selber mute erst wieder an ihre Pflichten erinnert werden, da sie von denselben wie von ihren Rechten auch in der letzten Regierungszeit Ulrichs keinen Gebrauch gemacht hatte. Ulrich hatte auch nach der Wiedergewinnung des Landes in vielem eigenmchtig gehandelt. Christoph besttigtezuerst den Tbinger Vertrag unddann gieng er andie Revision der Verfassung, aber nur im Verein mit den Landstnden. Diese bestanden nunmehr blo aus den Stadtabgeordneten und den evangelischen Prlaten. Deren waren es vierzehn, von Murrhardt, Knigsbronn, Anhausen, Herrenalb, Bebenhausen, Denkendorf, Maulbronn, Adelberg, Lorch, Hirschau, Alpirsbach, Blaubeuren, Herbrechtingen und St. Georgen. Zwar hatten diese Klosterbte nicht alle gut-willig die Reformation angenommen ; der von Herrenalb widersetzte sich am meisten, wurde aber angeklagt, Gelesummen ins Ausland geschickt zu haben, und starb im Kerker. Die Prlaten hatten in der Landschaft Sitz und Stimme und bewachten mit den Abgeordneten der Städte und Aemter das Kirchengut, welches von Ulrich ziemlich willkrlich und eigenntzig verwendet worden war. Der Adel schlo sich noch immer von der Landschaft aus, obgleich die Veranlassung seines Austritts Ulrichs Tyrannei und Huttens Mord lngst nicht mehr vorhanden war. Er wollte die Lasten des Landes nicht mittragen helfen, wurde von König Fer-dinand I., der mit Vergngen Wrttemberg beeintrchtigte, in seinem Widerstande untersttzt und 1559 fr reichsunmittelbar erklrt. Fr Christoph aber brachte dies gar keinen Nachtheil; denn er blieb in Bezug auf viele Gter des Adels doch Lehensherr desselben und durfte die Lehen, wenn sie verfielen, einziehen, ohne die Landschaft darum zu fragen. Htte sich der Adel der Landschaft wieder ange-schloffen und wre er in dieselbe eingetreten, so wren die Lehen nicht herzogliches Kammergut, fondern wrttembergifches Staatsgut geworden. Der brgerliche Geist Wrttembergs aber gewann nicht wenig dadurch, da seine Landstnde immer nur aus Brgerlichen bestanden, denn auch die Prlaten waren spter, nachdem die hohen geistlichen Stellen nicht mehr bloe Versorgungsstellen fr den Adel

3. Die Geschichte Württembergs - S. 105

1875 - Tübingen : Fues
. 35. Rckblickdas sechzehnte Jahrhundert. 105 edler Herren und Damen gehrte. Kein Wunder, da der Adel gerne aufgenom-men wurde! Die Landschaft mochte sich der die ungeheuren Auslagen beschweren,, wie und so oft sie wollte, es war meistens vergeblich. Wie der Abel, so hatten auch'bie Reichstbte ihre Selbstndigkeit er-halten; sie konnten aber ebensowenig als jener eine sestgeschlossene ?acht bilben, die gegen auen unabhngig und erfolgreich htte auftreten knnen. Dieselben Reichstdte, die schon einem Eberhard Ii und allen Wrttembergern so viel zu schaffen gemacht hatten, Elingen und Reutlingen, begaben sich in den Schutz Wrttembergs. Die politische Bedeutung der Städte war bahin; nur in den kirchlichen Angelegenheiten der Reformation hatten sie sich noch einmal als tapfere Kmpfer gezeigt (Magdeburg, Nrnberg, Reutlingen). Die Entdeckung des neuen Welttheils und neuer Seewege gab dem Handel und Verkehr eine ganz andere Richtung; derselbe Umschwung aber, der den seefahrenden Vlkern so groen Portheil brachte, war fr die oberdeutschen Städte von Nachtheil, doch erst in spteren Zeiten. Fr solche Strafflle, in welchen seitherige Gesetze keine Bestimmungen ent-halten, hatre Karl V. die Halsgerichtsorbnung erlassen, nach welcher nie-mand ohne Verhr und Uriheil an Leib, Ehre und Leben gestraft werden konnte. Aber nicht jeder Fürst hielt dieses Gesetz ein, am wenigsten der eigenmchtige Friedrich von Wrttemberg. Er lie seinen Gelbmacher Peter Montanus- ohne vorhergehenbes rechtliches Verfahren hinrichten, weil der Mensch auerm Reich und kein Deutscher sei." In der Verwaltung der ueren Staatsangelegenheiten war in Wrttem-berg durch die Bildung des Geheimeraths eine wesentliche Aenderung eingetreten. Dieser bestand aus dem Landhofmeister, dem Kanzler, dem Vizekanzler und dem Kammermeister; manch mal wrbe auch der Marschall beigezogen. Referent war der Kammersekretr. Die ausbende Regierungsgewalt lag in den Hnden von 68, spter 12 Oberrathen, denen der Kanzler vorstand. Die Finanzangelegenheiten wurden von 5 7 Rentkammerrath en unter dem Vorsitz des Kammermeisters verwaltet. In den mtern standen zur Ausbung der Gesetze und zur Verwaltung die Obervgte und Amtleute; in vielen Orten waren eigene Rentbeamte, die Keller oder Kastner; die Verwaltung der Kloster- und Kirchengter besorgten die K l ost e r v er w a l t e r. Was die sittlichen Verhltnisse in diesem Jahrhundert betrifft, so kann allerdings nicht geleugnet werden, da die Reformation und ihre Lehre nicht ohne Einflu auf die Völker gewesen waren. Namentlich gieng Herzog Christoph mit den strengsten Gesetzen in der Kirchenzucht vor gegen Vllerei, Unzucht, Gotteslsterung, Sonntagsentheiligung, Meineid, Zauberei, trgerisches Spiel u. f. w. Aber einerseits waren diese Laster so tief eingewurzelt, andererseits wirkten die vielen Kriege Karls Y. und in deren Gefolge die Menge umherschwei-senden, arbeitslosen Gesindels so nachtheilig ans die Sittlichkeit, da die Frucht auch der eifrigsten Bestrebungen einzelner Fürsten nur eine geringe war. In der zweiten Hlfte des Jahrhunderts aber wirkte das schlimme Beispiel der Hfe, des Adels und der Beamten am verderblichsten. Beinahe ohne Ausnahme waren alle Hfe der viehischsten Trunksucht ergeben. Im Ausland wurde das beutsche Schwein" sprichwrtlich. Schon Ulrich von Hutten machte den Fürsten heftige Vorwrfe: War diese Ungebehrd mt in den frst-

4. Die Geschichte Württembergs - S. 166

1875 - Tübingen : Fues
166 in. Wrttemberg als Herzoglhum. nicht geduldet werden. Der Herzog gieng jedoch diesen Vergleich nicht eher ein, bis die Stnde 8 Millionen herzoglicher Schulden bernahmen. Dann nahm er ihn an in allen seinen Stcken, fr sich und seine Nachfolger mit reif-stem Vorbedacht und festem Willen, bei seinen frstlichen hchsten Wrden, wahren Worten und Glauben", und mit dem Zustze, da die Landschaft vor der Versicherung dieses und aller frheren Vertrage ihren Landesfrsten nicht zu huldigen schuldig sein sollte". Hierauf besttigte der Kaiser den Vertrag, den zuvor auch die Brder des Herzogs, Ludwig Eugen und Friedrich Eugen, anerkannt hatten. Preußen, Dnemark und England bernahmen die Garantie fr den Vergleich. Damit schien die tyrannische Herrschaft des Herzogs Karl, die nun 25 Jahre lang als ein drckender Alp auf dem Lande gelastet hatte, zu Ende zu fein. 47. Herzog iarf Hilgen. Fortsetzung. Aer zweite Theil seiner Regierung. 17701793. 1770 Das ganze Land arhmete neu auf, als die Quler des Landes entlassen 1793 rcaten Uni> ^er Herzog bei feiner frstlichen Ehre versprochen hatte, die Vertrge des Landes heilig zu halten. Das Regiment wurde im Grunde aber nicht viel besser, als es vorher war. Die Schuld daran trug hauptschlich das gute Einvernehmen der Regierung mit dem stndischen Ausschu. Der stndische Ausschu *) war bestellt, damit die ganze Land-schaft nicht zu oft einberufen werden msse. Er bestand aus einem engeren und weiteren Ausschu. Der engere zhlte acht Mitglieder, 2 Prlaten und 6 Ab-geordnete der Städte und mter. Von diesen 6 Platzen gehrten 3 den Br-germeistern der drei Hauptstdte des Landes: Stuttgart, Tbingen und Ludwigs-brg. Zum weiteren Ausschu gehrte der engere nebst weiteren 2 Prlaten und 6 Abgeordneten. Die Hauptgewalt hatte der engere Ausschu, der stets beisammen blieb und nur bei wichtigen Fragen den weiteren Ausschu zur Berathung und Be-schlusassung zusammen berief. Letzteres war aber in Wirklichkeit ohne Werth, denn der engere Ausschu setzte stets seinen Willen durch. Dieser hatte nemlich das Recht, beim Abgang eines Mitglieds sich selbst zu ergnzen und zwar durch die Wahl eines Mitglieds des weiteren Ausschusses. Da aber ein Sitz im engeren Aus-schu nicht blo Ehre, sondern auch Brot brachte, so hteten sich die Mitglieder des weiteren Ausschusses wohl, dem engeren zu widersprechen. So war dieser in jeder Sache seines Sieges zum voraus gewi. Die Rechte der Ausschsse waren anscheinend nicht groß. Sie durften nur in Nothfllen, und auch dies nur auf kurze Zeil, der einige tausend Gulden verfgen. Aber bald wurde von diesem Recht auch ohne Noth Gebrauch gemacht. Hielt man eine Geldanleihe an den Herzog fr den Ausschu gnstig, so wurde sie ohne Rcksicht aus das Wohl des Landes gemacht. So wurden aus den wenigen tausend Gulden, der welche der Ausschu zu verfgen das Recht hatte, nicht selten Hunderttausende. Da zugle^b jedermann der Landschaft 1) S. Nheres darbe, in M, Zimmermanns Schrift Joseph S Oppen-heimer". S. 42 ff.

5. Die Geschichte Württembergs - S. 30

1875 - Tübingen : Fues
30 Il Wrttemberg als Grafschaft. niffe Deutschlands mit klarem Auge zu durchschauen und durch kluge Bentzung der oft schnell sich ndernden Zeitumstnde das zu gewinnen, was rohe Kraft und scharfe Schwerter nicht immer erzielen knnen. Seine ganze Regierungsgeschichte ist darum ein steter Wechsel zwischen Kriegen und Verhandlungen; nur selten ruhte sein Schwert, das ihm jedoch meist von berlegenen Feinden in die Hand ge-zwungen wurde. Eberhard bernahm gemeinschaftlich mit seinem jngeren Bruder die Regie-rung. Dieser stand dem lteren, dem tapfern Ritter ohne Furcht", an Geistes-gaben nach und berlie ihm zunchst die Hauptsache in den Regierungsgeschften. Anfangs nahmen die Grafen eine freundliche Stellung zu Kaiser Ludwig ein; erst als dessen Sohn, Herzog Stephan von Bayern, die Landvogtei in Oberschwaben bernahm und die landvogteilichen Rechte Eberhards in Niederschwaben verletzte, trat dieser energisch auf und vermochte Ludwigs Plan, wieder ein Herzogthum Schwaben zu errichten, zu nichte zu machen. Diese Angelegenheit hatte zur Folge, da die Grafen sich mit dem Gegenkaiser Karl von Bhmen verbanden, dem sie nach Ludwigs Tode (1342) auch treu blieben. Karl Iv. wute die Hilfe der Wrttemberger zu schtzen, besttigte sie in allen ihren Rechten und der Reichs-landvogtei in Niederschwaben, verlieh ihnen den Zoll zu Gppingen und zahlte 70,000 st. So war das Verhltni zum Kaiser ein gnstiges, doch anders den Std-ten gegenber. Eberhard machte seine Rechte als Landvogt mit groer Strenge geltend und dehnte dieselben oft weit der Gebhr aus. Dadurch entstanden Rei-bereien zwischen ihm und den Stdten, die hauptschlich darin ihre Nahrung fan-den, da die Städte entflohene Leibeigene der Grafen als Pfahlbrger ') aufnahmen, wogegen Eberhard den Stdten die Straen und Wege verlegte und Zlle und Abgaben erhhte. Die Folgen davon waren die greulichsten Gebietsver-Wstungen, wobei Städte und Drfer verbrannt, Felder und Weinberge verheert wurden. Kaiser Karl hatte, um die Verfassung zu befestigen, auf einem Reichs-tag zu Nrnberg (1356) die goldene Bulle erlassen, in welcher auch dienthi-gen Bestimmungen getroffen waren, um Recht und Sicherheit zu handhaben und das Faustrecht zu beschrnken. Nach derartigen Verordnungen wurde aber in Schwaben nicht viel gefragt; durch das Gesetz der die Pfahlbrgerschaft waren die Stdter, durch das der das Faustrecht waren die Adeligen verletzt worden. Um Frieden zwischen beiden Parteien zu stiften, kam Kaiser Karl selbst nach E-lingen, wo er aber wegen eines Aufstandes der Einwohnerschaft ins wrttem-bergische Gebiet fliehen mute x) (1360). Das sollte Elingen schwer den; der Kaiser beauftragte Eberhard, die Stadt zu zchtigen, die sich nach langer Bela-gerung und der Verwstung ihres Gebiets endlich ergab und dem Kaiser 60,000 fl., dem Grafen 40,000 fl. bezahlen mute. Der dankbare Kaiser aber erlie dem 1) So ein Bauer hinter einem Grafen, Herrn^oder Edelmann sitzet und Gter hinter ihm hat, und dann derselbig Bauer in eine Stadt zeucht und das Brgerrecht kauft der wird bei den Stdtern ein Pfahlbrger genannt, und da er dann seine Guter an dem Land, da sie liegen, bauen mge und von solchen Gtern keine Steuern ober Gewerff (Frohndienst) dem Herrn oder Edelmann, darunter sie liegen, geben darf." Wencker de Pfahlburgis. , ^ ... , 2) Der Kaiser und die Fürsten saen gerade bei einer Berathung tm Speisesaal des Barferklostert., als ein wilder Hause eindrang und den Kaiser beschimpfte. 4.te|er konnte sich nur durch den Klostergarten noch retten.

6. Die Geschichte Württembergs - S. 56

1875 - Tübingen : Fues
fr 56 Ii. Wrttemberg als Grafschaft. mnchs, die Nichtigkeitserklrung des Mnsinger Vertrags. Eberhard V. gieng jedoch nicht darauf ein, sondern schlo mit seinem Vetter-den Stuttgarter Vertrag (1485), zu welchem er weislich Rthe, Prlaten und die Landschaft beizog. Der Beschlu gieng dahin, da Eberhard V. Alleinherr sein solle'und ohne Bewilligung der Landstnde keintheil von Wrttemberg veruert werden drfe. Dagegen wies Eberhard der Aeltere seinem Vetter Kirchheim, Owen und Weil-heim, Schlo und Stadt Winnenden, Schlo Nrtingen als Sitz und jhrliche 8000 fl. zu. Aber der Stuttgarter Vertrag wurde von dem wilden Eberhard so wenig erfllt als der Mnsinger. Er machte Schulden auf Schulden, und um sich aus der Geldverlegenheit zu helfen, bedrngte er das Kloster Kirch heim, aufgereizt von Holzinger und der entlaufenen Nonne Anna Drr. Die Kloster-frauen waren dem Hunger und Frost preisgegeben, da ihnen alle Zufuhr abgeschnitten wurde. Zweimal zog Eberhard im Bart zum Entsatz des Klosters herbei, bis der ganze Zwist im Frankfurter Vertrag (1489) und drei Jahre spter im E linger Vertrag (1492) beigelegt wurde. Nach denselben sollte das Land nach Eberhard's Tode, wenn er keinen Sohn als Erben hinterlasse, an Eberhard den Jngeren bergehen. Fr alle seine Forderungen sollte letzterer ein fr allemal 12,000 fl. und eine Anweisung auf jhrliche 8000 fl, erhalten; dagegen wurde ihm kein Landbesitz mehr zuerkannt; Eberhard im Bart rumte ihm das Schlo Nrtingen freiwillig ein. Zugleich aber wurde der erste per-manente Ausschu der Stnde, aus je vier Gewhlten der Pr-laten (Klosterbte), der Ritterschaft und der Städte gebildet, und der Grundsatz der Selbstbesteuerung festgestellt, so da die Steuerumlage nur von den Stnden abhieng. Dadurch erlangte das wrttcmbergifche Volk Rechte und Freiheiten, nach denen sich andere deutsche Lnder noch lange vergebens sehnte. Kein Wunder, da Eberhard von seinen Unterthanen wie ein Vater geehrt und geliebt wurde *). Seine Umsicht und Klugheit erstreckte sich aber auch auf das Allgemeine der die Grenzen Wrttembergs hinaus. Er suchte im Reiche, wo es unter des schwachen Friedrichs Iii. Regierung traurig hergieng, Ruhe und Ordnung zu erzielen und zwar durch die Grndung des S chw bifch en Bund es (1488). Wir haben es hier nicht mit einer Genossenschaft, hnlich dem Schlegler- oder Lwenbund zu thun. Schon vorher bestand der St. Georgeuschild, eine Adelsverbindung, zu der bald alle Fürsten, Grasen, Ritter, Bischfe, Aebte und Städte in Schwaben bei-gezogen wurden. Der Bund war anfnglich gegen Bayern gerichtet, wo sich der gewaltthtige Herzog Albrecht Iv. der Reichsstadt Regensburg bemchtigt hatte. Eberhard im Bart war eines der bedeutendsten Mitglieder des schwbischen Bundes; im Jahr 1490 wurde er sogar zum Feldhauptmann desselben gewhlt. Der eigentliche Zweck dieses Bundes bestand darin: In den letzten Jahrhunderten waren alle Stnde und Fürsten, Adel und Städte gegen einander gestanden und zwar in den mannigfachsten Verbindungen, Fürsten gegen Adel und Städte, und wieder Fürsten und Adel gegen die Städte, und sogar Fürsten und Städte gegen den Adel. Jeder Stand hatte den andern auf alle Arten im Schach zu halten gesucht, und diese Verbindungen waren die Quelle der blutigen Kriege des Mittelalters ge-wesen. Das sollte durch den Abschlu des Schwbischen Bundes alles ganz anders 1) Sie sagten spter von ihm: Wenn Gott nicht Gott wre, so mte unser Herzog Herrgott sein!"

7. Die Geschichte Württembergs - S. 136

1875 - Tübingen : Fues
136 Iii. Wrttemberg als Herzogthum. zensgte und Milde, und suchte durch Einschrnkung seines Haushalts und kluge Migung die tiefen Wunden seines Landes zu heilen. Es gelang ihm auch, trotz der groen Finanzverwirrung nach dem Kriege, sein Land durch den Ankauf mehrerer betrachtlichen Orte zu vergrern. In seiner treuen Sorge fr das Wohl seines Landes wurde er von mehreren tchtigen Rathen, namentlich von Nikolaus Myler, Georg Wilhelm Bidembach und Daniel Jmlin redlich untersttzt. Um den zerrtteten Finanzen wieder aufzuhelfen, berief Eberhard auf den 1. Mai 1651 einen Landtag zusammen; die Zinsen der Kammerschulden beliefen ftch auf 300,000 fl. Die Landstnde wollten wie gewhnlich wenig bezahlen, verstanden sich aber doch endlich unter der Bedingung, da der Herzog ihren guten Willen nicht mibrauche", zur Uebernahme von 3 Millionen Gulden Schulden und einem Beitrag von 40,000 fi. zur Einlsung der herzoglichen Juwelen. Die Staatsglubiger bekamen nur herabgesetzte Zinse und statt des Geldes G-terstcke. Die während des Kriegs verfallenen Zinse verloren sie ganz. Die Gemeinden muten ihre Schulden an den Staat erst von 1656 an voll verzinsen und dazu die Hlfte eines der vom Jahr 1650 an verfallenen Zinse einzahlen. So kam nach und nach wieder einige Ordnung in das Staatswesen. Dem Her-zog wollten aber die verwilligten Gelder nie ganz gengen; hauptschlich hatte er immer wieder Geld zur Aufstellung von geworbenen Truppen nthig, und da das Kirchengut sich noch nicht recht erholt hatte, mute die Landschaft auch noch den auf dasselbe fallenden Betrag bernehmen. Selten verweigerten die Landstnde die Genehmigung neuer Gelder; im Jahr 1666 erklrten sie, als Eberhard einen Beitrag zur Herstellung einer der Landesfestungen forderte, da sie hiezu nicht verbunden feien, es ihnen auch an den erforderlichen Mitteln fehle." Zuweilen kam es aber auch zwifchen dem Herzog und den Landstnden zu scharfen Erklrungen, bei denen grere Widerwrtigkeiten nur durch die Friedliebe Eber-Harbs vermieden wurden 1). Das eigentliche Werk der Wieber au fb auung Wrttembergs, das unendlich viel Geduld, Ausdauer und Einsicht erforderte, vollbrachten die schon oben genannten treuen Rthe Eberhards. Im Jahr 1652 wurden Verordnungen fr die Universitt Tbingen, der ihre Verwaltung, sowie der die Pflichten ihrer Lehrer gegeben. In demselben Jahr erschien eine Revifion des Steuerwesens. Eines der wichtigsten Gefetze ist das G e-neralreskript (1663), das in 83 Abschnitten von den Verrichtungen der geistlichen und weltlichen Beamten handelt. Bei diesen waren Trgheit, Ge-wissenlosigkeit, Anmaung, Ueberfchreitung ihrer Amtsgewalt und Ungehorsam gegen die frstlichen Verordnungen herrschende Fehler." Die Kanzleiord-n ung (1663) verpflichtete die Beamten, in allen Sachen, den Rechten, der Ehrbarkeit und Billigkeit, insonderheit den wrttembergischen Landrechten und Ordnungen gem Bescheid zu geben." Eine Landesvertheidigung wurde 1) So leseil wir in einer Endresolntion vom Jahr 1660: Obwohl Jbro Frstliche Durchlaucht in gndiger Zuversicht gestanden, die Landschaft wrde sich nicht allein ratione des Geldbeitrags etwas mehr angreifen, sondern auch die brigen Propositions-pnnkte in etwas mehr erwgen it. s, w., so wallen Sie sich doch mit dem Bewilligten contentiren."

8. Die Geschichte Württembergs - S. 146

1875 - Tübingen : Fues
146 Iii. Wrttemberg als Herzogthum. Drfer Hpfigheim und Gomaringen geschenkt und einen Jahresgehalt von 10000 fl. ausgesetzt. So offene Doppelehe konnte jedoch von Kaiser und Reich nicht geduldet werden. Die Herzogin und ihre Verwandten setzten alles daran, um den Kaiser zu einem entschiedenen Schritt zu bewegen. Im Jahr 1710 befahl dieser die Trennung der Grvenitz vom Herzogs). Die Verbannte zog in die Schweiz; der Herzog shnte sich mit seiner Gemahlin aus. Die Stnde gaben ihm aus Freude ein Geschenk von 40000 fl., der Herzogin 10000 fl. Die Freude sollte aber nicht lange dauern. Der Herzog war zu sehr an seine Grvenitz gefettet, als da er sie htte missen knnen2). Darum eilte er I ihr nach kurzer Zeit nach und lebte mit ihr in Gens herrlich und in Freuden. Ein Schrei des Entsetzens lies durch das ganze Land. Der Herzog aber hatte bald eine leere Kasse und eine Geldverwilligung seitens der Landstnde war nicht zu hoffen. Darum mute er wieder zurckkehren Und doch wollte er seine Geliebte nicht zurcklassen. Was thun? In Wien wurde ein alter, verschuldeter ; bhmischer Graf von Wrben aufgetrieben, der sich herbeilie, eine Schein-Heirat mit der Grvenitz abzuschlieen. Er mute sich verpflichten, die Ehe als nicht vollzogen anzusehen und sich im Auslande aufzuhalten. Dafr erhielt : er ein Geschenk von 20000 fl., einen Jahresgehalt von 10000 fl. und den Titel eines herzoglichen Landhosmeisters, Geheimenraths und Kriegsraths-Pr-sidenten. Damit beginnt eine Zeit von 20 Jahren voll der tiefsten ; Schmach und Erniedrigung unseres wrttembergischen Vater- j land es, das, regiert von einem verchtlichen, schamlosen Weibe, dem Abgrunde des Verderbens entgegengefhrt wurde. Die : Grvenitz erschien nun als Grsin von Wrben und erhielt als Landhof- j Meisterin den ersten Rang unter den Hofdamen, den Titel Ercellenz", einen j eigenen Hofstaat und den neuen Bau zur Wohnung, Wohl wandte sich die j Herzogin aufs neue an den Kaiser; aber dieser gab den Bescheid, er knne keinem ^ Reichsfrsten wehren, die Gemahlin seines ersten Ministers an seinem Hose j zu dulden." Die Herzogin beweinte im Schlo zu Stuttgart ihr Unglck j und Elend. Die Landhofmeisterin begngte sich aber nicht mit den ihr zugeteilten j Geldern und Geschenken. Sie wollte regieren. Darum wurden zunchst alle -wichtigen Stellen von Mnnern besetzt, die sich zu ihren Werkzeugen hergaben. ! An der Spitze stand als erster Minister und Hofmarschall ihr Bruder Friedrich Wilhelm von Grvenitz; ihre Schwger Boldewein und Sittmann ] waren der erste Prsident des Kriegsraths, der andere Geheimerath u. f. f. Die j 1) Es solle sich die Grvenitz anderwrts weit vom Herzogthnm Wrttemberg j hinweg begeben und reversiren, knftighin weder in ledigem noch verheiratetem Stande, J nicht nur des Herzogs Gebiet nicht wieder zu betreten, sondern auch die Nachbarschaft ? zu meiden und sich alles Verkehrs mit demselben zu enthalten, sonst werde man mit der j Strenge der Gesetze gegen sie verfahren und weder ihre Ehre,-noch Leib und Gter | verschonen." 24. Jan. 1710. r, _ . " , ,, I 2) Man sprach vou Zaubermitteln, durch welche sie den Herzog l abin gebracht | hahe, da er feilte Gemahlin durchaus nicht ausstehen, ohne jte felbjt aber nicht mehr j habe' leben knnen, indem er Beklemmungen bekommen, sobald er von ihr entfernt ge- | wesen.

9. Die Geschichte Württembergs - S. 221

1875 - Tübingen : Fues
. 54. König Wilhelm. Der Anfang seiner Regierung. Das Hungerjahr 1817 k. 219 Kap. 4. Von den Staatsbehrden: Die Staatsdiener geloben in dem Diensteid, auch der Perfassung treu zu sein; die Minister mssen alle vom König ausgehenden Verfgungen unterzeichnen und sind fr dieselben und ihre eigenen verantwortlich. Alle dem König vorzutragenden Vorschlge der Minister mssen zuvor vom Geheimenrathe berathen und begutachtet werden. Kap. 5. Von den Gemeinden und Amtskrperschaften: Keine Behrde darf der das Eigenthum der Gemeinden und Amtskrperschaften verfgen; auch knnen ihnen keine Lasten aufgebrdet werden, wozu sie nicht durch Gesetz und Herkommen verpflichtet sind. Kap. 0. Von der Kirche: Jede der drei im Reiche bestehenden christlichen Religionen hat freie, ffentliche Religionsbung und vollen Genu ihrer Gter, Selbstndigkeit in der Anordnung der innern kirchlichen Angelegen-heiten, obersthoheitlichen Schutz und Aufsicht des Knigs, kraft dessen die Ver-Ordnungen der Kirchengewalt zu ihrer Vollziehung der Einsicht und Genehmigung des Staatsoberhauptes bedrfen. Kap. 7. Von der Ausbung der Staatsgewalt: Der König vertritt den Staat in allen auswrtigen Verhlt-nissen; er kann ohne Einwilligung der Stnde keine in die Verfassung und Rechte der Staatsbrger eingreifende Verbindlichkeit bernehmen. Chne Genehmigung der Stnde kann kein Gefetz gegeben, erlutert oder verndert werden. Der König hat das Recht zu begnadigen oder einen Proze niederzufchlagen. K ap. 8. Vom Finanzwefen: Das Kammergut ist ein vom Reich unzertrennliches Staatsgut, welches ohne Einwilligung der Stnde weder vermindert, noch mit Schulden beschwert werden darf. Der König erhlt eine Civilliste; die Apanagen und Heiratsgter werden aus der Staatskasse besonders bezahlt. weit das Kammergut zum Staatsaufwand nicht reicht, wird dieser durch Steuern gedeckt, welche aber nie ohne Einwilligung der Stnde ausgelegt werden knnen. Kap. 0. Von den Landstnden: Die Stnde haben Theil an der Gesetzgebung, das Recht, dem König Wnsche, Vorstellungen und Beschwerden vorzubringen, und das Steuerbewilligungsrecht. Alle 3 Jahre und bei jeder Regierungsvernderung wird ein Landtag berufen. Die Stande theilen sich in zwei Kammern; die erste oder die Kammer der S ta ndes herre n besteht aus den Prinzen des kniglichen Haufes, den Huptern der frstlichen und grflichen Familien und aus Mitgliedern, die vom König erblich oder lebenslnglich ernannt werden, deren Zahl aber nur ein Drittel der brigen Mitglieder betragen darf. Die zweite oder Kammer der Abgeordneten besteht aus 13 vom ritterichaftlichen Adel aus feiner Mitte gewhlten Mitgliedern, aus den 6 protestantischen General-Superintendenten, dem katholischen Landesbischos, einem Mitglied des Dom-kapitels und dem ltesten katholischen Dekan, aus dem Universitts-Kanzler und den Abgeordneten der 7 guten Städte und 64 Obermter. Die Mitglieder der ersten Kammer mssen volljhrig, die der zweiten 30 Jahre alt lein.^ Staatsbeamte knnen in ihrem Amtsbezirke nicht gewhlt werden. Alle 6 Jahre wird neu gewhlt. Jede Kammer hat ihren Prsidenten und Vizeprsidenten. Den Prsidenten der ersten Kammer whlt der König allein, den der zweiten ans drei ihm von der Kammer vorgeschlagenen Mitgliedern. Der König kann nur von beiden Kammern genehmigte Beschlsse besttigen. Lst der König die Stnde-Versammlung auf, fo hat er innerhalb sechs Monaten eine neue einzuberufen. Ein von beiden Kammern gewhlter stndischer Ausschu von 12 Personen besorgt in der Zwischenzeit die landstndischen Angelegenheiten. Kap. 10. Vom
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