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1. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 4

1898 - Würzburg : Stuber
— 4 — ineinbe und besaßen gemeinschaftlich Walb, Wiese und Weibe. Mehrere vereinigte Gemeinben bilbeten einen Gau, an bessen Spitze der vom Volke erwählte Gaugraf staub. 3. Volksversammlung. Bei wichtigen Angelegenheiten kamen alle freien Männer eines Gaues zu einer Volksversammlung int Freien zusammen. Kurz und bündig würde beraten. War die Versammlung mit einem Vorschlage einverstanden, so schlug man die Waffen klirrenb aneinanber; war sie bagegen, so gab sie das durch lautes Gemurmel kunb. In den Volksversammlungen würden auch der Herzog und der Gaugraf gewählt. 4. Gerichtswesen. Wer sich gegen Haus- und Hofgenossen verfehlte, würde vom Hausvater zur Rechenschaft gezogen und bestraft. Kam es aber zu Streit und Klage zwischen Bewohnern verriebener Höfe, so urteilte das Gaugericht. Dieses würde alle 14 Tage unter freiem Himmel abgehalten. Die Richter ober Schöffen sprachen Recht, und der Gaugraf vollzog das Urteil. Geschriebene Gesetze gab es anfänglich nicht. Alle Gesetze und Rechte vererbten sich ntiinblich auf die Nachkommen. Buße an Gelb nnb Gut war die gewöhnliche Strafe für Freie; Hörige und Sklaven büßten eine Unthat mit Verstümmelung nnb Tod. In zweifelhaften Fällen trat bei Freien der gerichtliche Zweikampf ein, bei Hörigen und Sklaven bagegen die Wafferprobe. 5. Religion der alten Deutschen. 1. Götter. Die alten Deutschen waren Heibeit. Sie verehrten die Kräfte und Erscheinungen der Natur als Götter. Ihr höchstes Wesen war Wo bau ober Ob in, auch Allvater genannt. Er galt als der Vater der Götter und Menschen, als Schöpfer aller Dinge, als Geber alles Guten nnb als Lenker der Welt. Ihm war der Mittwoch geweiht. Thor ober Donar (Donnerstag) war Gott des Ackerbaues, bessturmes und des Wetters. Ziu (Zins- ober Dienstag) war der Kriegsgott. Fro gab Fruchtbarkeit und Frieden. Seine Schwester Freya (Freitag) beschützte die Ehen und das häusliche Glück. In Hertha verehrte man die ernöhrenbe Mutter Erbe. Sonne und Monb würden ebenfalls verehrt; ihnen waren die beiben ersten Wochentage geweiht. Der böse Loki und seine Tochter Helia waren die Götter der Unterwelt. Außer biesen und noch anberen Gottheiten buchte man sich die ganze Natur belebt von Riesen, Zwergen und Kobolden (in den Sergen), Elfen (in der Luft), Nixen (im Wasser), Feen, Haus- und Klopfgeistern.

2. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 19

1898 - Würzburg : Stuber
- 19 — zur alleinigen Macht im Reiche 31t erheben, die Streitigkeiten der Großen zu schlichten und die Grenzen des Reiches kräftig zu schützen. Bei seinem Tode empfahl er deshalb den mächtigen und tüchtigen Sachsen-Herzog Heinrich zu seinem Nachfolger. Dieser wurde auch 919 gewählt. Heinrich einigte auf friedlichem Wege die deutschen Stämme wieder zu einem starken Reiche und gilt darum mit Recht als der eigentliche Gründer des Deutschen Reiches. 2. Heinrichs Kampf gegen die Ungarn. Seine Hauptsorge war das Vaterland vor den fortgesetzten Raubzügen der Ungarn zu retten, Es gelang ihm, einen ihrer Führer gefangen zu nehmen. Diesen gab er erst frei, als die Ungarn versprachen, sein Land 9 Jahre lang in Ruhe zu lassen. Aber für den Waffenstillstand mußte Heinrich einen jährlichen Tribut entrichten. Durch diesen Vertrag gewann er Zeit, um das Land in besseren Verteidigungszustand zu setzen. Er erweiterte und befestigte die verschiedenen Burgen und Städte und legte neue an. Dieselben sollten dem schutzlosen Laudvolke eine Zufluchtsstätte bei ferneren Raubeinfällen gewähren. Um die neuen Orte zu besetzen, mußte jeder neunte Lehensmann vom Lande dahin ziehen, während die acht anderen sein Lehen erhielten und ihn ernähren mußten. Damit sich aber auch freiwillig Landbewohner in den neuen Städten niederließen, bestimmte er, daß alle Gerichtstage, Versammlungen, Märkte, Festlichkeiten u. s. w. nur in den Städten abgehalten werden sollten. Ferner schuf er eine Reiterei, um den ungarischen Reiterscharen auch im offenen Felde widerstehen zu können. Alle reichen Wehrmänner mußten von nun an im Heere als gepanzerte Ritter dienen. Während dieser Vorbereitungen war der Waffenstillstand abgelaufen. Im letzten Jahre desselben verweigerte Heinrich den Tribut. Wütend darüber fielen die Ungarn in Thüringen ein. Aber sie wurden von Heinrich bei Merseburg im Jahre 933 vollständig geschlagen, so daß nun das nördliche Deutschland von ihnen verschont blieb. 19. Otto I. der Große (936—973). 1. Stärkung der königlichen Macht. Was Heinrich I. glücklich begonnen, vollendete sein Sohn Otto I. Dieser strebte mit aller Kraft darnach, die Macht des Königs zu vergrößern und die Einheit des Reiches zu befestigen. Deshalb beschränkte er die Gewalt der Herzoge und ernannte sie nach seinem Belieben. Ferner setzte er jedem Herzoge einen Pfalzgrafen als Wächter zur Seite. Dieser hatte nicht nur den 2*

3. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 32

1898 - Würzburg : Stuber
— 32 - gebaut werden, so daß lauter schmale Gassen entstanden. Die Gassen waren weder eben, noch geradlinig, weil anfänglich jeder baute, wohin und wie er wollte. (Steinerne Gebäude waren ein Luxus; erst später wurden sie allgemein. Die Wohnhäuser waren aus Holz und Lehm oder auch aus Backsteinen gebaut und häufig mit Stroh oder Schilf gedeckt. Die sogenannten Überhänge — man baute nämlich jedes höhere Stockwerk hinausragend über das untere — und die vorspringenden Dächer über den Hausthüren (Fürsätze, Überthüren, Wetterdächer) verengerten und verdunkelten die Gassen noch mehr. Nur die Häuser der reichen Bürger, die Stifts- und Klostergebäude waren vornehm gebaut mit Erkern, Altanen und Galerien, sowie mit großen Höfen und Gärten versehen. Mancher freie Platz (Markt oder Kirchenplatz, Kirchhof) unterbrach das Gewirr der Straßen. Marktplatz, Kirche und Rathaus bildeten zusammen den Mittelpunkt jeder Stadt. b) Zustand der Straßen; Reinlichkeitspflege. Im allgemeinen wohnte man in den mittelalterlichen Städten schlecht, unreinlich und ungesund. Die Straße war den Leuten ganz Nebensache, der Hof war ihnen viel wichtiger. Auf diesen führten die meisten Fenster ihrer Stuben. Die Gasse dagegen bildete den Ablagerungsort aller Unreinlichkeit. Dahin warf inan alles, was man auf dem Hofe nicht gebrauchen konnte. Pflaster und Beleuchtung gab es nicht. Nach anhaltendem Regen war ein solcher Morast, daß Fnßgäuger gewöhnlich nicht durchkamen, sondern auf den mitten im Wege liegenden „Schrittsteinen" forthüpften. Nebstdem tummelten sich Schweine und Geflügel in den an Abfällen reichen Straßen. Eine regelmäßige Säuberung kannte das frühe Mittelalter nicht, ebensowenig eine Entleerung und Reinigung der in den Häusern befindlichen Kloaken (Aborte). Darum wüteten auch häufig Seuchen unter der Bevölkerung und rafften Taufende dahin (Siechenhäuser). Brachen Feuersbrünste aus, so legten sie gleich die halbe Stadt in Asche. Größere Reinlichkeit brach sich erst im 15. Jahrhundert langsam Bahn. Anfänglich legte man längs der Häuser erhöhte Dämme (Bürgersteige — Trottoire) an, und allmählich begann mau die Straßen zu pflastern (zuerst wohl in Augsburg 1416). Trotz solcher Ärmlichkeit verstanden es die Bewohner doch, ihre Stadt für den Besuch eines Fürsten festlich herauszuputzen. Aus den Straßen wurde der Schmutz entfernt und der Boden dick mit Gras und Blumen bestreut. Das Fachwerk der Häuser verhängte man mit Tüchern und Teppichen, und so bot die Stadt dann doch ein schmuckes Aussehen.

4. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 33

1898 - Würzburg : Stuber
— 33 — 3. Art der Städte. Die Städte standen entweder unter den geistlichen und weltlichen Landesfürsten oder unter dem Kaiser und zerfielen demnach in Land- und in Reichsstädte. Die kaiserlichen und fürstlichen Beamten, welche im Namen ihrer Herren die Oberaufsicht führten und die Gerichtsbarkeit ausübten, führten den Titel Vogt, Burggraf, Schultheiß. Allmählich erwarben sich viele Städte durch Schenkungen, Verträge oder auch durch heiße Kämpfe, hauptsächlich aber durch Kauf, wenn die Oberherren in Geldverlegenheit waren, gewisse Freiheiten und Hoheitsrechte Münz-, Markt- und Zollrecht, das Recht der städtischen Gerichtsbarkeit und der Wahl des Magistrates) und hießen nun „freie Reichsstädte". Auch kleinere Städte, z. B. Schweinfurt, Rothenburg, Nördlingen rc., sogar Dörfer, wie Gochsheim und Sennfeld, erlangten die Reichsunmittelbarkeit, d. H. sie standen dann wie die Fürsten nur unter dem Kaiser, hatten Sitz und Stimme auf den Reichstagen und eine selbständige Verwaltung. 4. Verwaltung. An der Spitze der Verwaltung stand der Rat, dessen Vorsteher Ratsmeister oder Bürgermeister hieß. Der Rat erließ Gesetze und Verordnungen, ernannte die Richter, setzte die Steuern fest und überwachte Handel und Gewerbe. Eigene Ratsordnungen wurden zur Beaufsichtigung der Bäcker, Metzger und Wirte erlassen, die Preise der Lebensmittel festgesetzt n. a. m. Zuwiderhandlungen erfuhren strenge Bestrafung. Marktordnungen schützten die Käufer vor Übervorteilungen und schlechten Waren, und Bauordnungen regelten späterhin den Häuserbau. 29. Das Bürgertum im Mittelalter. 1. Entwicklung des Bnrgerstandes. Die ältesten Bewohner der mittelalterlichen Städte waren die von altersher an diesen Plätzen handeltreibenden Familien und jene Schöffenfamilien, welche das Schöffenamt in erblicher Weise ausübten. Beide Gruppen nannten sich ihrer alten Herkunft wegen „Geschlechter". Daneben siedelten sich schon sehr bald Leute der Handfertigkeit und des Gewerbes an, wie Bäcker, Metzger, Weber, Schmiede u. a., die jedoch hinter ersteren zurückstanden. Die einzelnen Handwerke bildeten Gilden (Innungen, Zünfte), d. i. Verbände, welche ihre Angelegenheiten unter sich berieten und ordneten. Weil die Städte burgartig befestigt waren, so nannte man ihre Bewohner Bürger. 2. Kämpfe zwischen den Geschlechtern und Zünften. Nur die Mitglieder der Geschlechter, Patrizier genannt, gehörten anfangs dem Klemmert und Wcickert, Bilder a. d. G?schichte. 8. Auslage. Z / /

5. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 37

1898 - Würzburg : Stuber
37 — 3. Gerichtsverfahren. Die Verhandlungen waren entweder öffentlich oder geheim. Die öffentliche Verhandlung hieß das offene Ding, die geheime dagegen das Stillgericht oder die heimliche Acht. ^zedev offene Ding sonnte in ein Stillgericht verwandelt werden. Bei ersterem durfte jedermann gegenwärtig sein, an letzterem durften nur die Frei-fchöffeu teilnehmen. Die Anklage mußte ein Freifchöffe stellen. Vor die Feme gehörten alle bedeutenden Verbrechen, wie Mord, Raub, Diebstahl, Meineid, Landesverrat, Ketzerei. Diese wurden nach mittelalterlichem Rechte mit dem Tode bestraft. Die Ladung wurde schriftlich ausgefertigt, vom Freigrafen bestätigt und vom Freiboten oder von 2 Freischöffen besorgt, an mächtige Personen jedoch geheim in der Nacht. — Der Verurteilte (Verfemte) wurde gewöhnlich aufgehängt. Erschien der Angeklagte nach dreimaliger Ladung nicht, wurde aber in der Verhandlung doch „verfemt", fo war er vogelfrei. Wenn ihn 3 Schöffen trafen, so mußten sie den Ahnungslosen an den nächsten besten Baum hängen und neben ihn ein Meffer stecken. Dies war das Zeichen, daß er von der Hl. Feme gerichtet ward. Erwischten endlich 3 Schöffen einen Verbrecher ans der That, fo hatten sie das Recht, ihn sofort zu richten, d. H. aufzuknüpfeu. 4. Macht der Feme. Die Macht der Feme stieg im 14. und 15. Jahrhundert in außerordentlicher Weise; sie nannte sich selbst „des Hl. Reiches Obergericht übers Blut". Ihr Emporkommen verdankte sie den damaligen rechtlosen Zuständen im Lande. Denn bei den gewöhnlichen Gerichten der Fürsten war oft kein Recht mehr zu erlangen. Darum suchten viele sogar aus weiter Ferne rechtlichen Schutz bei den altehr-würdigen Gerichten in Westfalen. Hier fanden sie noch ein unparteiisches Urteil. Die Kaiser nahmen sie daher wiederholt in Schutz und erkannten sie als kaiserliche Gerichte an. Nur Geistliche, Frauen, Kinder und Juden konnten nicht vor die Feme geladen werden; sonst herrschte sie über alle. Selbst mächtige Reichsfürsten beugten sich vor ihr und erschienen vor den Freistühlen, wie z. B. Herzog Heinrich der Reiche von Landshnt, Kaiser Friedrich Iii. und sein Kanzler. 5. Entartung und Untergang. Lange Zeit waren die Femgerichte ein Schutz der bedrückten niederen Stände und ein wirksames Mittel gegen das Faustrecht. Später nahmen sie jedoch mit der größten Leichtfertigkeit falsche Klagen an und füllten ungerechte Urteile. Käuflichkeit und Bestechlichkeit waren gang und gäbe. Dadurch wurden sie eine wahre Geißel für Deutschland. Auf den Reichstagen ertönten deshalb die ärgsten Klagen gegen ihre Ausschreitungen. Aber erst nach Ein-

6. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 54

1898 - Würzburg : Stuber
— 54 — Ludwig entfaltete darum auch an seinem Hofe ungewöhnliche Pracht und veranstaltete die kostspieligsten Festlichkeiten. Dieser Glanz erfüllte die anderen Völker mit Bewunderung und verleitete sie zur Nachahmung. Die französische Sprache wurde die Umgangssprache der höheren Stände, und ganz Europa äffte die Sitten und Moden von Paris nach. Aber dieses prunkvolle Leben allein genügte ihm nicht, er strebte auch nach größerer Macht. Dabei mißachtete er alle Rechte der Nachbarstaaten und fiel unter nichtigen Vorwänden in Deutschland, Holland und Spanien ein, um sein Land durch Eroberungen zu vergrößern. 2. Wegnahme des Elsaß. Durch den westfälischen Frieden hatte Frankreich Elsaß erhalten, aber unter der Bedingung, daß es beim Deutschen Reiche verbleiben und nur vom französischen Könige verwaltet werden sollte. Ludwig Xiv. jedoch zwang die Elsässer, ihm als ihrem alleinigen Herrn und König zu huldigen, und nahm 1681 mitten im Frieden gewaltsam die freie Reichsstadt Straßburg in Besitz. Um diesen Länderraub recht ungestört ins Werk setzen zu können, hetzte er gleichzeitig die Türken gegen den deutschen Kaiser auf und ermunterte sie, einen Eroberungszug nach Österreich zu unternehmen. 3. Verwüstung der Pfalz. Erst nachdem die deutschen Fürsten die Türken zurückgeschlagen und für alle Zeit unschädlich gemacht hatten, wandten sie sich gegen den raubsüchtigen Franzosenkönig. Aber dieser wartete den Angriff nicht ab, sondern besetzte im Jahre 1688 die Pfalz. Dann gab er den barbarischen Befehl, das Land völlig zu verwüsten. Wie Mordbrenner fielen im Anfang des Jahres 1689 die wilden Franzosenscharen unter Anführung des grausamen Generals Melacuber die blühenden Dörfer und über die reichen Städte her und verwandelten sie in Aschenhaufen. Worms, Speyer, Frankenthal, Mannheim, Heidelberg und viele andere Städte gingen ganz oder zum Teile in Flammen auf. Selbst die Gräber der deutschen Kaiser im Dome zu Speyer wurden aufgewühlt und geschändet. Die Bewohner der zerstörten Orte wurden teils niedergemacht, teils mißhandelt und vertrieben. Erst später gelang es den deutschen Heeren, die Rheingegenden von ihren Peinigern zu befreien. Ludwig gab feine Eroberungen wieder heraus, nur Elsaß mit Straßburg behielt er (1697). 44. Kurfürst Maximilian Iii. der Gute (1745—1777). 1. Der österreichische Erbfolgekrieg. Als Max Iii. den bayerischen Thron bestieg, war Bayern in den österreichischen Erbfolgekrieg ver-

7. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 86

1898 - Würzburg : Stuber
— 86 — <». Tcv Reichs-Haushalt. Tie Einberufung des Reichstages muß alljährlich geschehen. Dabei ist ihm das Budget oder der Etat des Reiches «die für das kommende Jahr veranschlagten Einnahmen und Ausgaben» zur Bewilligung vorzulegen; ebenso ist ihm über die Verwendung aller Reichseinnahmen im vergangenen Jahre genau Rechnung zu stellen. Reichen die vorhandenen Einnahmen «Zölle auf Getreide, Vieh, Kaffee, Petroleum, Eisen, Baumwolle:c., indirekte Steuern auf Branntwein, Tabak, Zucker, Salz, Bier :c.) zur Bezahlung der Ausgaben nicht aus, so müffen die einzelnen Bundesstaaten den fehlenden Betrag nach dem Verhältnisse ihrer Bevölkerungszahl aufbringen (Matrikularbeiträge». Außerordentliche Bedürfniffe können anch durch eine Reichsanleihe (Staatsschuld, Staats-papiere) gedeckt werden. 7. Tas Gerichtswesen. Das Gerichtswesen ist durch Reichsgesetze einheitlich geordnet. Alt und Einteilung der Gerichte (Amts- oder Schöffen-, Land- und Oberlandesgerichte, Reichsgericht), ihre Zusammensetzung, ihr Wirkungskreis sind Reichssache; aber die Ernennung der Richter, die Geschäftsordnung nt Sache der Einzelstaaten geblieben. Ein Reichsstrafgesetzbuch ist bereits in Geltung, ein allgemeines bürgerliches Gesetzbuch leivilrecht) ist jetzt fertig und tritt mit dem Jahre 1900 in Kraft. In den meisten Rechts- und Strafsachen ist das Reichsgericht die oberste Instanz (Berufungsstelle); es hat die Aufgabe, die Rechtseinheit und die gleichmäßige Anwendung und Auslegung der Reichsgesetze zu sichern. Hoch- und Landesverrat gegen Kaiser uitd Reich werden nur vom Reichsgerichte abgeurteilt. 8. Tas Kriegswesen. Von allen Reichsangelegenheiten hat wohl das Kriegswesen die größte Wichtigkeit sür den deutschen. Bürger; denn „jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht iticht vertreten lassen". Die Wehrpflicht dauert vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre und zerfällt in die Dienstpflicht und in die Landsturmpflicht. I. Die Dienstpflicht im Heere währt vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 39. Lebensjahre und gliedert sich in die Dienstzeit im stehenden Heere, in die Landwehrpflicht und in die Ersatzreservepflicht. a) Die Dienstzeit im stehenden Heere umfaßt 7 Jahre. In der Re^el dient der taugliche Deutsche vom 20.—22. als aktiver Soldat, vom 22.-27. als Reservist. b) Die Landwehrvflicht dauert 12 Jahre. Von: 27.-32. gehört jeder gediente Soldat der Landwehr ersten Aufgebots, vom 32.-39. der Landwehr zweiten Aufgebots an. c) Die Erfatzreservepflicht dauert 12 Jahre, vom vollendeten 20. — 32. Lebensjahre. Wer nämlich von i>cit Tauglichen nicht zur Linie eingerufen wird, zählt zur Erfatzreferve und muß zu seiner kriegerischen Ausbildung 20 Wochen dienen (einmal 10, einmal 6 und das letzte Mal 4 Wochen). Ersatzreservisten, welche geübt haben, treten nach dem 32. Lebensjahre zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen zum Landsturm 1. Aufgebots über. Ii. Der Sanbsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen (tauglichen nnb nicht vollkommen tauglichen) vom vollenbeten 17. bis zum vollenbeten 45. Lebensjahre, welche roeber beut Heere, noch der Marine angehören. Er wird in 2 Aufgebote eingeteilt, in den Landsturm ersten Aufgebots vom 17.—39., in den Landsturm zweiten Aufgebots vom 39.-45. Lebensjahre.

8. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 6

1898 - Würzburg : Stuber
. - ~ 6 - / er sich erworben, und in einem größeren Anüeil an der Bente. Hatte er aber die Schlacht verloren, so murde er mit dem Tode bestraft. 7. Hermann und die Rönlvr (9 n. Chr.). 1. Vordringen der Römer. Zur Z« der Geburt Christi rückten die Römer über den Rhein und die Doncttl, besetzten die Gegenden am Neckar und Main und drangen Über die Weser bis an die Elbe vor. 2. Einfluß der Ron«. Anfangs zeigten sich die Römer sehr sreunblich gegen die unterworfenen Deutschen und behandelten sie wie Bundesgenossen.- Darum traten viele Deutsche in das römische Heer ein, und deutsche Fürsten schickten sogar ihre Söhne nach Rom, um sie dort erziehen und bilden zu lassen. 3. Bedrückung durch Varus. Die freundliche Behandlung hörte aber oftf, als der römische Feldherr Varns Statthalter in Deutschland wurde. Dieser legte den Deutschen Steuern, Fron- und Kriegsdienste aus und hielt nach römischer Weise Gericht über sie. Das verdroß die Deutschen gewaltig. Sie waren gewohnt, daß die ältesten und erfahrensten Männer in öffentlicher Versammlung Recht sprachen. Nun ab erließ Varus durch römische Richter nach römischen Gesetzen und in römischer Sprache Gericht halten, in einer Sprache also, welche die Deutschen gar nicht verstanden. Gar manches Urteil lautete auf Prügelstrafe oder gar auf Tod. Nach deutschem Rechte aber dursten nur die Priester ein Todesurteil aussprechen, und zu Prügelstrafe durfte ein freier deutscher Mann überhaupt nie verurteilt werden; dadurch wäre er entehrt worden. Varus verlangte sogar von den Deutschen, sie sollten römische Sitten annehmen und römisch sprechen. 4. Erhebung unter Hermann. Aus dieser Gefahr der vollständigen Unterjochung rettete das deutsche Vaterland der Cheruskerfürst Hermann oder Arminius. Er war in römischen Kriegsdiensten gestanden und hatte die Felbzüge der Römer mitgemacht, war selbst zum römischen Ritter ernannt worben, bewahrte aber trotzbem seine bentsche Gesinnung. Seine Lanbsleute wollte er nicht zu Knechten der Römer werben lassen. In geheimen, nächtlichen Versammlungen begeisterte er sie mit feurigen Reden zu einer Verschwörung gegen die verhaßten Fremdlinge. Auf Verabredung mußte sich ein deutscher Volksstamm jenseits des Teutoburger Waldes empören. Dadurch sollte Varus veranlaßt werden, von seinem Lager an der Weser durch dieses unwegsame Gebirg zu marschieren. Hier wollte man ihn überfallen. Varus nahm auch wirklich mit feinen

9. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 15

1898 - Würzburg : Stuber
— 15 — 2. Das Gerichtswesen. Es gab dreierlei Gerichte: das Gericht der Grafen, das der Königsboten und das des Königs. Das Grafenoder G augericht wurde nach Bedürfnis an verschiedenen Orten des Gaues abgehalten (Mal- oder Dingstätten). Während früher alle Freien als Schöffen erschienen, so beschränkte Karl die Zahl der zu einer Gerichtsverhandlung nötigen Schöffen auf 7 und ließ sie von seinen Königsboten ernennen. Dadurch wurde dieser Dienst ein verliehenes Amt, das sich später erblich fortpflanzte. Die Sitzungen fanden nicht mehr wie früher im Freien, sondern in gedeckten Räumen statt. — Von größter Wichtigkeit war das Gericht der Königsboten, welches viermal im Jahre stattfinden mußte. Dazu hatten sich alle Grafen der Landschaft und alle angesehenen Freien einzufinden. Jedermann konnte hier seine Beschwerden und Klagen vorbringen und so Recht erlangen. Im königlichen Gericht (Hofgericht) endlich führte der König, meist jedoch der Pfalzgraf*), den Vorsitz. Diesem waren z. B. vorbehalten Fahnenflucht und die Übelthaten der Großen des Reiches. — Die Geistlichen hatten ihre eigenen Gerichte. 3. Staatshaushalt und Bewirtschaftung der königlichen Güter. Weder Krieger noch Beamte empfingen Sold, daher waren die Staatsausgaben gering. Steuern gab es nicht, dagegen eine Menge von Usei> und Hafenzöllen, von Markt- und Wegegeldern, von Abgaben auf Salz, Wein und Getreide (der Zehnt an die Kirche). Die meisten Einnahmen zum Unterhalt seines Hofes bezog Karl von seinen zahlreichen Forsten und Gütern (Meiereien). Seine Meierhöfe bienten den nmwohnenben Bauern als Vorbilb; beim neue Fruchtsorten würden hier angebaut, ein besseres Verfahren im Ackerbau warb versucht u. bgl. Für die Bewirtschaftung gab er die genauesten Vorschriften und ließ die Gutsbeamten durch seine Königsboten beaufsichtigen. 4. Handel und Verkehr. Der Handel bürste nur an den bestimmten Marktplätzen betrieben werben (Hanpthanbelsplätze waren Mainz und Worms). Über benselben würden besonbere Vorschriften erlassen, z. B. für (betreibe und Kleibnngsstücke würden die Preise vorgeschrieben; Zinsennehmen, Handel mit (Setreibe auf dem Halm ober mit Wein an den Reben war verboten. Auf Richtigkeit des Maßes und Gewichtes lenkte Karl fein stetes Augenmerk. Alle Kaufleute stauben unter des *) Der Pfalzgraf war ein Hofbeamter; er war Vertreter und Beisitzer des Königs im Hofgericht und hatte feinen Wohnsitz an einer der königl. Pfalzen oder Burgen.

10. Bilder aus der deutschen und bayerischen Geschichte - S. 31

1898 - Würzburg : Stuber
— 31 — die sich auch fremde Fürsten mischten. In diesen Kämpfen verloren sie eine Besitzung nach der anderen. Auch die Kurwürde ging durch diese Uneinigkeit verloren. Kaiser Km sprach dieselbe, entgegen den Bestimmungen des Vertrages von Pckna, der Pfalz allein zu. So wurde die Macht des bayerisch-witte^bagschey Hauses ungeheuer geschwächt. Zuletzt blieb nur Ober- uch Nkiederbayeru dauernd im Besitz desselben, und auch diese beiden Gebiete waren noch in 3 Teile geschieden, in Bayern-München, Bayeru-Üandshnt und Bayern-Ingolstadt. 2. Wiedervereinigung. Über 150 Jahre hatte Bayern unter diesen unheilvollen Teilungen gelitten. Endlich machte ihnen Alb- recht Iv., der Weise, Herzog von Bayern-München, ein Ende. Er vereinigte Ober- und Niederbayern und erließ im Jahre 1506 das Primogenitnrgesetz (Erstgeburtsgesetz). Dasselbe bestimmte: Bayern darf niemals mehr geteilt werden; die Regierung führt nur ein Fürst, nud der erstgeborene Sohn desselben wird sein Nachfolger. Dieses Gesetz hat jetzt noch in Bayern Gültigkeit. 28. Mittelalterliches Städtewesen. 1. Entstehung der Städte. Gar verschiedenartig ist die Entstehung von Städten im Mittelalter. Am Rhein und an der Donau erwuchsen viele aus den Lagerplätzen und Ansiedelungen der Römer, so Mainz, Bingen, Koblenz, Köln, Augsburg, Regensburg, Passau, Wien. Trier war schon eine seste Ansiedelung des Volkes der „Treverer", als die Römer hier erschienen und es zu ihrem Hauptorte in Germanien machten. Andere Städte bildeten sich an den alten Gerichtsplätzen und Markt-stellen oder erhoben sich besonders in der Karolingerzeit an Bischofssitzen, bei Klöstern und bei kgl. Pfalzen (wie Frankfurt a/M., Paderborn, Bremen, Verden, Minden, Würzburg, Fulda, St. Gallen, Nürnberg, Ulm). Ferner beförderten deutsche Könige, namentlich Heinrich I. der Städtebauer, und auch andere deutsche Fürsten die Gründung von solchen Wohnorten (Quedlinburg, Merseburg, Meißen, Braunschweig, Göttingen, Freiburg i/B., München rc.) 2. Aussehen der Städte, a) Äußeres, Hä ns er bau. In älterer . Zeit hatten die Städte eine starke Umzäunung ans Planken oder Palissaden; später traten an.die Stelle derselben Mauern mit Türmen und Thoren, und um diese liefen Wassergräben (Zugbrücken mit Fallgittern). Dadurch waren die Bewohner gegen feindliche Überfälle gesichert. Innerhalb der Mauern mußten wegen Raummangels die Häuser eng zusammen-
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