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1. Deutsche Sozialgeschichte - S. 29

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Vorteile des Lehnswesens. Einfluß auf das Kriegswesen. Ritterstand. 29 gepanzerte Reiterei zum eigentlichen Kern des Heeres: auf ihr beruhte die Wehrkraft des Volkes. Die bäuerlichen Fußtruppen schienen entbehrlich. Wenigstens auf dem Gebiete des Heerwesens, das für den mittelalterlichen Staat von besonderer Wichtigkeit war, gelang es dem Könige, mit den nicht zahlreichen Alt- oder Vollfreien, die mit bedeutendem zins- und dienstfreiem Grundbesitz ritterliches Leben verbanden und großes Ansehen genossen, in unmittelbarer Berührung zu bleiben. Denn sie wurden als zweite Klasse der Heeresordnung (des Heerschildes) aufgeboten: der hohe Adel, d. h. geistliche und weltliche Fürsten als unmittelbare Vasallen des Königs, bildeten die erste Klasse, während die Ministerialen zur dritten, die sog. unfreien Ritter zur vierten gerechnet wurden. In Bezug auf die drei letzten Heerschilde — es waren sieben im ganzen — bestanden zwischen Süd- und Norddeutschland manche Unterschiede. Diese im Zusammenhange mit den sonstigen Standesverhältnissen stehende Abstufung der Heeresordnung je nach der näheren oder weiteren Abhängigkeit der einzelnen vom Könige als obersten Kriegsherrn machte es in der Mitte des 12. Jahrhunderts den Staufern nochmals möglich, die kriegerischen Kräfte des Volkes in ihrem unmittelbaren Dienste zu verwenden. Das Rittertum beherrschte damals das soziale Leben. In Frankreich zuerst bildete sich ein förmlicher Ritterstand Ritterstand, aus. Bedeutenden Einfluß daraus übten die Wasfenspiele, Turniere (eigentlich Wendungen), in denen man auf Betreiben der Kirche im 11. Jahrhundert Ersatz für die früheren rohen Raubfahrten suchte. Bald wurden bestimmte Gebräuche für den Ritterstand allgemein verbindlich; äußerlich ward besonders wichtig die Umgürtung mit dem Schwerte (Schwertleite) und das Tragen des Rittergurtes, das als Abzeichen des vollen Waffenrechts galt. Bestimmte rittermäßige Erziehung und besondere Begriffe von Standesehre und

2. Deutsche Sozialgeschichte - S. 103

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Schroffe Scheidung d. Stände. Rechte u. Pflichten des Adels. Hebung des Bürgertums. 103 Den bedeutenden Vorrechten des Adels standen in der That ebenso bedeutende Pflichten gegenüber. Es ward von ihm verlangt, daß er die Offizierstellen bekleide; ohne Zuschuß konnte man aber bis zum Hauptmann, d. h. unter gewöhnlichen Verhältnissen nach 20 Dienstjahren, nicht wohl auskommen. Welche Opfer brachte da der Adel! Im siebenjährigen Kriege fielen z. B. aus dem Geschlechte v. Kleist nicht weniger als 54. Bürgerliche Offiziere wiesen nur die Husaren- und Garnisonregimenter, die Artillerie und das Jngenieurkorps auf. Der König machte indes stets lieber fremde Adlige als einheimische Bürgerliche zu Offizieren. Beständig hatte er auch Offiziere um sich, abgesehen von der Tafelrunde in Sanssouci und den sonstigen geselligen Zerstreuungen; solche gab er aber später aus übermäßiger Strenge gegen sich auf. Das Gleichgewicht zwischen Wehrstand und bürgerlicher Bevölkerung aufrecht zu erhalten — diesen Grundsatz suchte Friedrich stets durchzuführen. Nach feiner Ansicht war Hauptaufgabe der Bürgerlichen, Handel und Gewerbe zu treiben — darin durften sie (das war fein Ideal im Gegensatz zur allgemeinen Wehrpflicht) auch durch Krieg nicht gestört werden. Außer Steuerzahlen ward von ihnen eigentlich nichts verlangt. Handel und Gewerbe zu fördern ließ nun der König sich stets angelegen sein. Durch hohe Schutzzölle suchte er die heimische Fabrikation zu heben, unterstützte manche schon bestehenden Manufakturen (z. B. Tuchweberei) und führte neue ein, wie Sammet- und Porzellanmanufaktur. Die Königliche Bank und die Seehandlungsgesellschaft errichtete er, damit die Kaufleute zu geringen Zinsen Geld bekommen könnten. Auch bei der Besteuerung tag ihm das Wohl der niederen Klaffen stets am Herzen. Er allein habe den Vorteil der Fabrikanten zu besorgen, äußerte er einmal. Unter diesen versteht er kleine Gewerbtreibende. Als er in Erfahrung brachte, sie würden von den Kaufleuten „mit allerhand Sachen und Hebung des Bürgertums durch Förderung von Handel und Gewerbe.

3. Deutsche Sozialgeschichte - S. 116

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
116 1797 — 1806. Zusammenbruch des Staates. halb auch Neuerungen sehr abgeneigt. Und daß durch Einzelrefor-men an dem fridericianischen Staate, der doch aus einem Gusse war, nichts Wesentliches geändert werden konnte, das erkannte er nicht. Aber mit Recht durfte er von sich sagen, seit seinem Regierungsantritt habe er unverrückt auf Beseitigung der Erbunter-thänigkeit hingestrebt. Schon durch Kabinetsordre vom 25. Juli 1797 wurde die Aufhebung der Erbunterthänigkeit für den ganzen Staat als notwendig bezeichnet; 1798 war die Durchführung beschlossene Sache. 1799 wurden die Dienste aus den Domänen für ablösbar erklärt: die Ablösung zog den vollen Eigentumsübergang auf die Bauern nach sich. So wurden viele Domänen-bauern erbliche, mäßig belastete Eigentümer ihrer Stellen. Immerhin blieb die Mehrheit der Bauern in Preußen noch erbunterthänig, und es herrschte vollständige Erstarrung in den ständischen Verhältnissen. Da erfolgte der Zusammenbruch des Staates nach den unglücklichen Schlachten bei Jena und Auerstädt (1806). „Hochmut kommt vor dem Fall" — das hatte sich auch damals bewahrheitet. Denn in erster Linie ist der Dünkel des adligen Offizierstandes als innerer Grund der schweren Niederlagen zu betrachten. Man war „eingeschlafen auf den Lorbeeren Friedrichs des Großen". Ein ehemaliger Artillerieoffizier schlug als Kaiser der Franzosen mit einem Volksheere den Staat in Trümmer, in welchem der Bauernsohn Scharnhorst von Adligen scheel angesehen wurde, weil er als Oberstlieutenant der Artillerie in den Generalstab kam. In Preußen gab es eben noch kein Volksheer und keine soziale Gleichheit. Adlige Kommandanten schlossen schmachvolle Kapitulationen, während Kol-bergs Bürger unverzagt ausharrten. Und wie oft war der Bürgerstand, der zum Heeresdienst nicht herangezogen wurde, von hochmütigen Adligen „brüsquiert"! Welchen Anstoß erregten z. B. die berüchtigten Offiziere vom Regiment Gensdarmes im Berliner Schau-

4. Deutsche Sozialgeschichte - S. 127

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Aufschwung des geistigen u. sittlichen Lebens. Der Befreiungskrieg ein Volkskrieg. 127 klärung und höhere Geistesbildung" zu behaupten suchen. Die trotz der Notlage reich ausgestattete Universität Berlin, deren Lehrkörper gerade so klein war wie sein Wirken thatkräftig, wurde eine Hochwarte des neuen deutschen Geistes, mit dem sich der künftige deutsche Staat vermählt hatte. Alles aber, was im preußischen Volke an sittlicher, staatlicher und kriegerischer Kraft lebte, das tönte zu wunderbar ergreifendem Klange im Völkerfrühlinge 1813 zusammen. Die edelsten Volkskräfte wurden da entfesselt und beispiellose Opferfreudigkeit bewährt. Ein wirklicher Volkskrieg war der Befreiungskampf; mit hehrer Volksleidenschaft ward er geführt, und alle Standesgegensätze traten dabei völlig zurück. Stein schlug sogar vor, den Adel abzuschaffen und nur für Auszeichnung im Kriege einen neuen gelten zu lassen. Das Schwert aber zu solchem „ heiligen" Kriege hatte besonders Scharnhorst (f. S. 116) geschmiedet. Weil nämlich der Grund zu einem gleichberechtigten Staatsbürgertum bereits gelegt war und alle Volkskrüste zur Befreiung aufgeboten werden sollten, so konnten auch die alten Schranken zwischen Wehr- und Nährstand nicht mehr bestehen bleiben. Auch Bürgerlichen wurden seit 1808 alle Offizierstellen zugänglich (in manchen Regimentern behielt allerdings aus triftigen Gründen dcr Adel das Übergewicht). Nur Kenntnisse und Bildung waren im Frieden für das Aufrücken entscheidend. Die Offiziere sollten sich fortan als Glied der Gesamtheit fühlen und nach gutem Einvernehmen mit der bürgerlichen Gesellschaft streben. Ausländer wurden nicht mehr geworben, der Kriegsdienst sollte vielmehr von allen waffenfähigen Landeskindern als Pflicht dem Vaterlande gegenüber angesehen werden. Die allgemeine Wehrpflicht wollte Scharnhorst — zunächst aber nur für den Krieg — einführen, neben das stehende Heer die Landwehr treten lassen. In ihr wurden die altbewährten preußischen Heereseinrichtungen mit dem neugeweckten Der Befreiungskrieg ein Volkskrieg nach Umbildung des Heerwesens.

5. Deutsche Sozialgeschichte - S. 128

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
128 Mittelalter. Arbeit im allgemeinen. Staatsbürgersinn glücklich verschmolzen. Alle Stände, auch die gebildeten, waren so mit dem Heere in engste Verbindung gebracht. Der Landsturm dagegen, die Gesamtbewaffnung der ganzen männlichen Bevölkerung, war eine zu verwegene Anwendung der allgemeinen Wehrpflicht. Namentlich unter den gebildeten und wohlhabenden Klassen Berlins regte sich dagegen heftiger Widerspruch. Gesetzlich wurde die allgemeine Wehrpflicht 1814 für den ganzen Staat eingeführt. Von der alten kriegerischen Zucht wurde nichts aufgegeben, dagegen die neue sittliche und geistige Entfaltung der Einzelpersönlichkeit und im Zusammenhange damit die des Volksgeistes gebührend gewürdigt. Alle Stände sollten fortan im gemeinsamen Gedanken des Dienstes für König und Vaterland sich begegnen. Die Verwirklichung dieses Gedankens wurde aber um so wichtiger, da bald dunkles Gewölk am sozialen Himmel gefahrdrohend heraufzog. Zehnter Abschnitt. Das Aufkommen des vierten ober Arbeiterstandes. Unter Arbeit ist diejenige Thätigkeit zu verstehen, die Werte schaffen will, sich also einen für die Menschheit irgendwie nützlichen Zweck setzt (ein Einbrecher z. B. „arbeitet" nicht, mag er auch noch so schlau vorgehen und noch so viel Schweiß bei seiner Thätigkeit vergießen. Sie dient eben nur dem Eigennutze). Körper und Geist sind bei jeder Arbeit beteiligt, wenn auch in sehr verschiedenem Maße; selbst ein Holzhacker und Steineklopfer kann in seinem Berufe sich ebenso wenig gänzlich der Verstandesthätigkeit entschlagen, wie der Gelehrte der körperlichen. Schon früh ward nun der Be-

6. Deutsche Sozialgeschichte - S. 247

1898 - Halle a.S. : Buchh. des Waisenhauses
Der Offiziersstand. Die studierten Stande. 247 Hoffähigkeit und im Zusammenhang damit zu bestimmten Zeiten eintretende Bevorzugungen, z. B. durch Orden, müssen für eine gewisse Gebundenheit der Persönlichkeit entschädigen. Von Selbstbestimmung kann in diesen Kreisen eigentlich wenig geredet werden. Dafür wird ein zum Teil überspanntes Ehrgefühl und ein oft übertriebener Ehrgeiz eifrig gepflegt: die Offiziere sind doch moralisch gezwungen, den durch das Strafgesetz verbotenen Zweikampf nicht auszuschlagen und in jedem, auch dem kräftigsten Alter um ihren Abschied einzukommen, wenn ein an Dienstjahren Jüngerer vor ihnen befördert wird. Solche Ehrbegriffe erklären sich mit daraus, daß der Offizier immer bereit sein muß sein Leben einzusetzen und sich als „Kamerad" des obersten Kriegsherrn betrachtet. Trotz der stets betonten Pflege kameradschaftlichen Geistes schließen sich die verschiedenen Waffengattungen außerdienstlich oft kastenartig ab. An kleinen Reibereien zwischen Militär und Civil pflegt es auch nie ganz zu fehlen (vgl. S. 245). — In Summa: der Offiziersstand gilt vor allem im nordöstlichen Deutschland als der erste Stand in der heutigen Gesellschaft. Unter den akademisch gebildeten Ständen nehmen die oberste Die studierten Stelle die juristisch geschulten Verwaltungsbeamten ein, dann kommen Richter, Geistliche, Ärzte, Universitäts- und Oberlehrer. Die soziale Bedeutung des Arztes und des Geistlichen wird eher unter- als überschätzt. Wie viel größeren Einfluß können beide durch lebendigen Verkehr in Familien aller Stände bei den verschiedensten Anlässen ausüben als am toten grünen Tische akten- und paragraphenfrohe Verwaltungsbeamte! Viele von diesen gehen immer aus denselben Ständen hervor, im Westen aus dem höheren Industriellen-und Kaufmannsstand, im Osten aus dem der Rittergutsbesitzer, und schließen sich während der Studienzeit häufig in denselben Körperschaften von den übrigen akademischen Kreisen ab. Beides übt aus die sozialen Anschauungen unter den höheren Verwaltungsbeamten bedeutenden Einfluß. Am unabhängigsten (und sich dessen sehr wohl

7. Geschichte des Mittelalters - S. 141

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 141 — 3. Der Adlige wandte sich der Beamtenlaufbahn zu und bedurfte der Berufung durch den Staat. 4. Die Macht der Fürsten wuchs, da Bürger und Adlige gleicherweise von ihm a b h ä n g i g waren. 467. Auf welche Weise entstanden die Landsknechtheere? 1. Die Ritter und Bürger kauften sich immer zahlreicher vom Heeresdienste los: a) Die Kriegführenden mußten Bewaffnete gegen Sold (daher Soldaten) werben. b) Der Kriegsdienst wurde ein Handwerk. c) Die Söldnerheere traten an Stelle des Reichsaufgebotes. 2. Kaiser Maximilian befahl, Söldner nur aus kaiserlichen Landen (daher Lands knechte) zu werben: a) Sie verehrten ihn in ihren Liedern als den „Vater der Landsknecht e“. b) Sie erhielten durch Georg von Frundsberg eigentümliche Einrichtungen und ihre taktische Ausbildung. 468. Welches war das Wesen der Femgerichte? 1. Die Femgerichte waren ein Überrest der altgermanischen Volksgerichte: a) Sie entwickelten sich aus den Grafengerichten, die allein noch in Westfalen königlich geblieben waren. b) Sie entstanden auf der ,,roten (rauhen) Erde“ Westfalens an alten Malstätten [129]. 2. Die Femgerichte setzten sich aus Freien und Gemeinfreien zusammen und urteilten über die Freien der Grafschaft; deshalb hießen a) die bestehenden Gerichtsstätten: Freistühle, b) die urteilfällenden Gerichte: Freigerichte, c) die Vorsitzenden Grafen: Freigrafen, d) die beisitzenden Schöffen: Freischöffen. 3. Die Femgerichte Westfalens eigneten sich das Recht der Ur-teilsprechung über Angeklagte auch anderer Reichsländer an: a) Sie sicherten den Landfrieden in der Zeit des Fehde-und F austrechtes. b) Sie erhielten durch eine Verordnung Karls Iv. gegenüber Landfriedensbrechern das Recht der peinlichen Gerichtsbarkeit (Todesstrafe). c) Sie wurden durch Verleihung dieses Vorrechtes den Reichsgerichten an Bedeutung gleichgestellt. 4. Die Femgerichte brachten den Mitgliedern der Feme V orteile:

8. Geschichte des Mittelalters - S. 22

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 22 — 3. Die A n 1 a g e ging unter vielfacher Benutzung früherer Feldbefestigungen vor sich. 4. Das Werk wurde erst allmählich ein einheitliches und war von vornherein als Ganzes nicht geplant. 65. Welche kulturgeschichtliche Bedeutung erlangte der Limes? 1. In das vom Rhein, Donau und Limes eingeschlossene Gebiet drang die römische Kultur befruchtend ein: Römische Städte — römischer Landbau. 2. Die feste Grenzlinie brachte die anwohnenden Germanen zur Seßhaftigkeit: Ackerbau neben Viehzucht. 3. Die Ansässigkeit zwangen möglichst vorteilhafter Ausnutzung deß,^Bü3ensj^R^dun gen. 4. Die Westgermanen wurden an ähnlichen Wanderungen wie denen der Ostgermanen gehindert. 66. Inwiefern drückte das römische militärische Element dem Zehntlande den Charakter auf? 1. Die römischen Offiziere bauten ihre Villen am Rhein und Neckar. 2. Den römischen Legionen dienten die reichen Erträge des fruchtbaren Rheintales und des gesegneten Neckar-1 a n d e s zum Unterhalt. 3. Der römische Legionär machte das Land wohnlich für römischen Aufenthalt: a) Er baute Tempel und Privathäuser. b) Er schuf Straßen und Kanäle. c) Er schürfte im Bergwerke und löste Steine im Bruche. 67. Warum griff das Dienen der Germanen im römischen Heere bald allgemein um sich? 1. Infolge der Geltung des Erstgeburtsrechts mußten die jüngeren Söhne Waffendienste und Beute suchen. 2. Infolge des erst kürzlich aufgegebenen Nomadisierens saß ihnen der Wander- und Abenteurertrieb noch zu fest im Blute. 3. Infolge seiner Schätze und Herrlichkeiten übte das „ewige R o m“ auf den einfachen Germanen eine gewaltige Anziehungskraft aus. 4. Infolge der herrschenden Ansicht vom unbedingten Rechte des Stärkeren brachte das Dienen bei den mächtig erscheinenden Römern Ehre und Ansehen. 68. Wodurch wurde der Sturz des weströmischen Reiches vorbereitet? I. Der römische Thron wurde im 2. Jhdt. meist durch Soldatenaufstände gewonnen oder verloren.

9. Geschichte des Mittelalters - S. 159

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 159 — a) Bewaffnung und Verpflegung war Pflicht des Einzelnen. b) Jeder freie Germane und Römer war heerespflichtig. c) Die Reichen dienten zu P f e r d e , die übrigen zu Fuß. d) Das Heer trat nach Grafschaften und Hundertschaften zusammen. 3. Die Heere der Karolinger wraren fast gänzlich zu Vasallenheeren geworden: a) Karl der Große erleichterte die für die Kleingrundbesitzer außerordentlich drückende Last des Kriegsdienstes [171]. b) Trotzdem traten noch viele mittlere und kleine Grundbesitzer ihr Gut an Große ab, um vom Heeresdienste freizukommen [169, 170]. c) Beim Aufgebot leisteten dann die Lehnsherrn mit Scharen von Knechten Heeresfolge. 4. Die Heeresmassen der Kaiserzeit wrurden von einem besonderen militärischen Vasallenstande, dem Ritterstande, gebildet: es waren die Ritterheere : a) Da selbst die Pferde gepanzert waren, waren sie sehr schwerfällig. b) Da der Kampf Mann gegen Mann ausgefochten wurde, entschied die Stärke des Einzelnen. c) Da die Ritter im ernsten Kampfe selbst die Turnierregeln streng befolgten, unterlagen sie später den streitbaren Bürgern und Bauern. 5. Mit dem Aufblühen der Städte erlangten die Bürger die Wehrhaftigkeit: es entstanden die gutbewaffneten und wohlgeübten Zunftheere: a) Sie leisteten den Kaisern vielfach Waffenhilfe [270], b) Sie schützten die Handelszüge der Kaufleute. c) Sie verteidigten die Freiheiten und Rechte der Stadt. 6. Mit der Anwendung des Schießpulvers trat eine völlige Umgestaltung des Kriegswesens ein: es bildeten sich die Landsknechtheere [467]. a) Sie mußten sich auf eigene Kosten kleiden und bewaffnen. b) Sie wurden gegen meist hohen Sold für einen bestimmten Heereszug geworben. c) Sie wählten ihre Führer und Unterführer selbst.

10. Geschichte des Mittelalters - S. 40

1910 - Halle a.S. : Gesenius
— 40 — Wie war das Gerichtswesen im Merowingerstaate beschaffen? L ?ks ^1°11ks^ericht (Hundertschaftsgericht) entschied über Falle leichterer Art: a) Den Gerichtsvorsitz führte der Graf: et) er leitete das nach je sechs Wochen stattfindende echte Ding, ß) er berief je nach Bedürfnis das gebotene Ding. b) Das Gerichtsurteil fand der Graf mit sieben wegen ^ese^zeskenntnis in besonderem Ansehen stehenden Gemeinfreien: ct) Die Rechtskraft des Urteils trat nach Zustimmung des „Umstandes (= die auf dem „Malberg“ versammelten Freien) ein. ß) Die V o 11 s t r e c k u n g des Urteils vollzog der Graf. 2. Das Königsgericht (königliche Hofgericht) urteilt unter Vorsitz des Königs oder eines stellvertretenden Pfalzgrafen über alle Rechtsfragen: a) Es durfte auch wegen leichter Rechtsfälle in Anspruch genommen werden, b) Es mußte für Todesurteile gegen Freie, Rechtsverweigerung, Amtsvergehen,Verhäng u n g der Reichsacht und alle unter besonderem Königsschutze Stehenden als “allein zuständig angerufen werden. Welcher Art war das merowingische Heerwesen? 1. Die allgemeine Dienstpflicht der Freien bildete die Grundlage : a) Die Masse des Volkes diente zu Fuß, die R e i c h e n zu Pferde. b) Die Ausrüstung geschah auf eigene Kosten. c) Der Lohn bestand in der aufgeteilten Kriegsbeute. 2. Die alljährliche Märzfeldversammlung diente der Heerschau und zugleich der Volksabstimmung : a) Die Mannschaften waren nach Grafschaften gegliedert. b) Die V ersammelten stimmten als Volksversammlung ab. Wodurch wurde eine große Zahl gemeinfreier Kleingrundbesitzer vom Großgrundbesitze abhängig ? 1. Die gewaltigen Landschenkungen der merowingischen Könige schufen einen übermächtigen Großgrundbesitz = Allodialwesen. 2. Die Gemeinfreien der Immunitäten standen in Abhängigkeit von ihren Immunitätsherren: a) Sie hatten ihre Staatsabgaben an diese zu entrichten.
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