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1. Das Mittelalter und die Neuzeit - S. 247

1897 - Leipzig : Voigtländer
247 Mibruche des damaligen Zunftwesens und viele drckende Gerechtigkeiten, wie der Mhlen- und Bierzwang, beseitigt. 4. Die Herstellung einer einheitlichen Staatsverwaltung. An der Spitze der gesamten Staatsverwaltung stand schon seit der Zeit des Ministers von Stein ein einheitliches Staatsministerium, das aus fnf verantwortlichen Fachministern (fr die auswrtigen Angelegenheiten, den Krieg, die Justiz, die Finanzen, das Innere) bestand. Mehr als 100 neue Gebiete wurden 1815 teils zurckgewonnen, teils neu erworben. Allenthalben war die Verwaltung verschieden. Der Einheit wegen teilte der König das Staats-gebiet in acht Provinzen mit 25 Regierungsbezirken. 1) Brandenburg mit den Bezirken Potsdam und Frankfurt a./O.; 2) Pommern mit Stettin, Stralsund und Kslin; 3) Preußen mit Knigsberg, Gumbinnen, Danzig und Marienwerder; 4) Posen mit Posen und Bromberg; 5) Schlesien mit Breslau, Liegnitz und Oppeln; 6) Sachsen (zusammengesetzt aus 1815 vom Knigreiche Sachsen abgetretenen Landesteilen, aus den frheren Bistmern Magdeburg und Halberstadt, aus der Altmark, dem Eichsfelde und Erfurt, dem Stifte Quedlinburg und mehreren Reichsstdten) mit Magdeburg, Merseburg und Erfurt; 7) Westfalen (zusammengesetzt aus den Grafschaften Mark und Ravensberg, den frhern Bis-tmern Minden, Mnster, Paderborn, dem Herzogtum Westfalen und einer groen Zahl mediatifierter Frstentmer) mit Mnster, Minden und Arnsberg; 8) Rheinprovinz (zusammengesetzt aus den Herzogtmern Jlich, Kleve, Gel-dern, Berg, den Erzbistmern Kur-Kln und Kur-Trier, den Reichsstdten Wetzlar und Aachen u. s. f.) mit Koblenz, Kln, Dffeldorf, Aachen und Trier. Die oberste Verwaltungsbehrde der Provinz ist der Oberprfident. Er hat die Oberaufsicht der andre Provinzialbehrden (wie Provinzial-Schul-kollegium und Provinzial-Steuerdirektion) zu führen. Die Militrangelegenheiten der Provinz verwaltet ein General. Die Verwaltung des Regierungsbezirks (unter Oberaufsicht des Oberprsidenten) liegt in den Hnden einer Regierung (frher Kriegs- und Domnenkammer), die sich in mehrere Abteilungen gliedert und einem Regierungsprsidenten unterstellt ist. Die Regierungsbezirke zerfallen in Kreise. An der Spitze des Kreises steht der Land rat. Ii. Der Zollverein. Jahrelang hatte Napoleon fast das ganze europische Fest-land gegen englische Waren gesperrt. Nach seinem Sturze wurden die angehuften eng-lischen Waren zu billigen Preisen massenhaft auf den deutschen Markt gebracht. Um die deutschen Fabrikanten zu schtzen, wurde 1818 allen eingefhrten Handelsartikeln ein Grenzzoll auferlegt. Die Grenzlinie des zweigeteilten Staates war aber sehr groß, die Bewachung sehr teuer. Da gelang es der preuischen Regierung , einen deutschen Staat nach dem andern zu einem Anschlu an das preuische Zollgebiet zu bewegen. 1834 schlo Preußen mit Hessen-Darmstadt, Kurhessen, Bayern, Wrttemberg, Sachsen und den thringischen Staaten den preuisch-deutschen Zollverein, 1835 und 1836 noch mit anderen. Nur sterreich, Hannover, Oldenburg, Braunschweig, Mecklenburg und die Hansestdte traten nicht bei. Die Staaten des Vereins bildeten ein Zollgebiet von 28 Millionen Einwohnern. Zwischen ihren Grenzen wurde kein Zoll erhoben, auer auf Bier und Branntwein. Die Einfuhrzlle, die an der Auengrenze erhoben wurden, flssen in eine gemeinsame Kasse und wurden an die einzelnen Staaten nach der Zahl ihrer Be-vlkerung verteilt. Als Handel.und Verkehr nun emporblhte, lernten viele Deutsche den Wert der Einheit neu schtzen und gewhnten sich daran, in Preu en den natr-

2. Theil 2 - S. 399

1827 - Leipzig : Fleischer
399 den sollten. Natürlich hatte Jeder, und auch Ludwig 14. selbst, sich dabei nichts Anders gedacht, als diejenigen Lände- reien, die in dem Augenblicke der Uebergabe dazu gehörten. Aber gleich nach dem nimweger Frieden machte ein verschmitzter Parlamcntsrath in Metz den Minister Louvois darauf aufmerk- sam, man könne ja jene Worte auch so auslegen, als wenn darunter alles verstanden würde, was jemals zu jenen abge- tretenen Districten gehört habe. Louvois fand, nach kurzem Nachdenken, diesen Gedanken ganz köstlich, und als eine herr- liche. Gelegenheit, viele fd>6ne Städte und Districte ohne Schwerdtschlag und unter dem Scheine des Rechts zu gewin- nen. Auch Ludwig billigte den Plan, so wie jeden, der seiner Ländersucht schmeichelte, und nun wurde rasch zur Ausführung geschritten, nachdem man emsig geforscht hatte, was wohl ir- gend einmal zu den erworbenen Ländern gehört hätte. Plötzlich und mitten im Frieden ließ Ludwig die angefochtenen Ort- und Grafschaften besetzen, und als der Kaiser und die deutschen Fürsten, denen er dieselben wegnahm, erstaunt fragten, wie er zu dieser Gcwaltthätigkeit komme, so stellte er sich, als wenn ^r sich wundre, daß sie die Gerechtigkeit der Besitznahme nicht einsähen. Er wußte recht gut,"daß er von ihnen nicht viel zu besorgen habe; denn es herrschte damals auf dem Reichstage, der jetzt fortwährend in Regensburg gehalten wurde, eine solche Uncntschloffenheit und Kleinigkeitskrämerei, daß sich die Ge- sandten der Fürsten selbst über die unbedeutendsten Dinge, z. B. wer von ihnen über dem andern sitzen sollte, mit der größten Leidenschaftlichkeit stritten, während sie die Besorgung des Re ich sw oh les unbeachtet ließen. So auch in diesem Falle. Sie beschwerten sich zwar bei Ludwig über die ungerechte Maßre- gel, und schrieben hin und her, aber sie berathschlagten so lange, was sie thun sollten, bis Ludwig sich in den Besitz dessen, was er haben wollte, so festgesetzt hatte, daß Niemand ihn wieder daraus vertreiben konnte. Seit dieser ungerechten Handlung Ludwigs sank Frankreichs Wohlstand sichtlich herab. Wie aus kleinen Veranlassungen oft große Erfolge entste- hen können, davon ist der Krieg von 1688 bis 1697 ein recht auffallendes Beispiel. Der König ließ sich in dem großen Part

3. Enthaltend: Welt-, Erd-, Geschichts- und Vaterlandskunde, nebst einer Zugabe vom Calender - S. 165

1834 - Celle : Schulze
165 Hallen dadurch für alle Unterkhanen unbedingte Verbind« lichkeit. — Alle Verwaltungsbehörden und Gerichte haben auf deren Erfüllung zu halten. §. 90. Die all- gemeine Ständeversammlung har das Recht, in Bezie- hung auf alle Landcsangelegenheiten ihre Wünsche, Vor- stellungen und Beschwerden dem Könige oder dem Mi« nisterio vorzurragen. Ein weiteres Eingreifen in die Verwaltung steht derselben nicht zu. §.91. Die Rechte der allgemeinen Ständeversammlung in Beziehung auf den Staatshaushalt sind in folgendem Capitel näher be- stimmt. §. 92. Die allgemeine Ständeversammlung wird von den Verträgen, die der König mit andern Mäch- ten schließt, in Kcnnrniß gest-ht, so bald es die Umstände erlauben. In Ansehung der dazu erforderlichen Geld- .mittel, ist die ständische Mitwirkung erforderlich. §.' 93. Die allgemeine Ständeversammlung besteht aus zwei Cam« niern, die sich in ihren Rechten und Befugnissen gleich sind. §. 94. Die erste Cammer soll bestehen aus: 1. den königlichen Prinzen, Sehnen des Königs, und den Häuptern der Nebenlinien der Königlichen Familie 2. dem Herzoge von Arenberg, dem Herzoge von Looz-Cors- waaren, dem Fürsten von Bentheim. 3. Dem Erbland- marschall des Königreichs. 4. Den Grafen zu Stollberg- Wernigerode und zu Stollberg-Stollberg. 5. Dem Gene- ral-Erbpostmeister Grafen von Platen-Hallermund. 6. Dem Abte zu ioccum. 7. Deni Abte von St. Michaelis zu Lüneburg. 8. Dem Präsidenten der Bremischen Rik- terlchaft als Director des Klosters Neuenwalde. 9. Dem oder den katholischen Bischöfen des Königreichs. 10. Zwei auf die Dauer des Landtags zu ernennenden ange- sehenen evangelischen Geistlichen. 11. Den von der Lau- deöherrschaft mit einem persönlichen erblichen Stimmen- rechre versehenen Majoratöherru. 12. Den auf die Dau- er eines jeden Landtags zu erwählenden Deputirten der Ritterschaften, nämlich: von der Caleriherg-Grubenhagen-

4. Neuzeit - S. 124

1897 - Leipzig : Wunderlich
— 124 — 6. Das Vsiederherstellungsgesetz. Nach dem Ende des niedersächsisch-dänischen Krieges war der Kaiser rmbestrittener Herr in Deutschland. Daher kam Ferdinand Ii. ans den Gedanken, nicht bloß die kaiserliche Alleingewalt wieder auszurichten, sondern auch die katholische Kirche wieder herzustellen. Ohne Zuziehung der katholischen Stände erließ er 1629 aus eigner Machtvollkommenheit ein wichtiges Gesetz, wodurch die römische Papstkirche das Übergewicht über die protestantische Kirche ein für allemal wieder erhalten sollte. Dieses Gesetz hieß deswegen Restitutionsedikt oder Wiederherstellungs-gesetz. Es lautete: Wir gebieten allen Kurfürsten und Ständen des heiligen römischen Reiches bei Strafe des Religions- und Landfriedens, sie wollen sich dieser Verordnung nicht wiedersetzen, sondern dieselbe in ihren Landen und Gebieten unverzüglich durchführen Helsen. Wer aber Erzbistümer und Bistümer, Abteien, Klöster und andre geistliche Güter und Stiftungen, welche seit dem Passauer Vertrage vom Jahre 1552 eingezogen worden sind, inne hat, soll sie sofort abtreten und zurückerstatten. Wer sich jedoch diesem Befehle widersetzt, wird in die Acht gethan und verliert ohne weiteres alle Rechte. Den Obrigkeiten steht das unumschränkte Recht zu, über die Religion ihrer Unterthanen zu bestimmen. Die Wohlthat des Religionsfriedens wird nur den Lutheranern zu teil, während die Reformierten wie alle andern Glaubensbekenntnisse nicht geduldet werden sollen. Durch dieses Gesetz war nicht allein die reformierte, sondern auch die lutherische Kirche in ihrem Bestehen arg gefährdet. Die Kirchen- güter, die seit dem Passauer Vertrage eingezogen worden waren, hatten eine beträchtliche Ausdehnung. Es waren in Norddeutschland die beiden Erzbistümer Magdeburg und Bremen, 12 Bistümer: Halberstadt, Meißen, Merseburg, Zeitz, Brandenburg, Havelberg, Lübeck, Verden, Hildesheim u. s. w., sowie zahlreiche Stifter und Klöster, in Süddeutschland außer vielen Klöstern drei Bistümer und ein Erzbistum. Alle diese sollten wieder katholisch gemacht werden. Die evangelischen Prediger wurden von Wallensteins Reitern verjagt, an ihre Stellen rückten römische Priester. In die Abteien und Klöster zogen wieder katholische Äbte und Mönche ein. Selbst die Reichsstädte, welche früher nur unter bischöflichem Schutze gestanden hatten, mußten wieder katholisch werden, wie z. B. Augsburg. Wer sich etwa widersetzen wollte, den mahnte ein Galgen vor dem Rathause an die Folgen dieses Ungehorsams. Nicht bloß die Güter verlangte man zurück, sondern man forderte auch noch große Summen für die Nutznießung. Es gab fast keinen evangelischen Fürsten, welcher nicht durch dieses Gesetz schwer getroffen worden wäre. Aber trotzdem wagte keiner, Widerstand zu leisten, da Tillys und Wallensteins Heere dem kaiserlichen Gebote den nötigen Nachdruck verschafften. Der Kaiser aber verfuhr mit größter Willkür und verschenkte einen großen Teil der Beute

5. Vaterländische Geschichtsbilder für die mittleren Bürgerschulen des Herzogtums Braunschweig - S. 16

1894 - Braunschweig : Appelhans & Pfenningstorff
— 16 — Karls Reich erstreckte sich nun über Frankreich, Deutschland und über Italien bis südlich von Rom. Mit dem mächtigen Kalifen von Bagdad, Harun al Raschid, stand er im Freundschaftsbunde. Eines Tages erschien in Karls Königsburg (Pfalz) zu Aachen eine Gesandtschaft des Kalifen und überreichte kostbare Geschenke (Sanduhr). Karl blieb das Gegengeschenk nicht schuldig, er sendete Jagdhunde, Maultiere und grobe Friesmäntel, wie sie damals schon in Friesland gewebt wurden. (Deutsche Jugend 4, Wie Kaiser Karl Besuch bekam.) 3. Karls Sorge für das Christentum. Um das Christentum bei den Sachsen zu erhalten und zu befestigen, errichtete Karl im Sachsenlande die Bistümer Münster, Osnabrück, Bremen, Minden, Verden, Paderborn, Hildesheim und Halberstadt. Die Klöster in Helmstedt, Schöningen, Königslutter, Marienthal, Walkenried, Riddagshausen entstanden bald nach dieser Zeit. Aus diesen Stiftungen entstanden mit der Zeit blühende Städte. Gegen das Heidentum gab er sehr strenge Gesetze. Auf Kirchenraub, Zerstörung der Kirchen, Essen von Fleisch während der Fastenzeit, Ermordung eines Priesters, Verbrennen der Verstorbenen, absichtliche Unterlassung der Taufe u. a. stand Todesstrafe. Auch führte er den den Sachsen so verhaßten Kirchenzehnten ein. • 4. Karl als Regent. Es war keine Kleinigkeit für einen Herrscher der damaligen Zeit, der noch nicht einmal schreiben konnte, ein so gewaltiges Reich zu regieren. Karl löste diese Aufgabe in geradezu bewundernswerter Weise. Er teilte sein Land in Gaue ein und setzte über jeden Gau einen Gaugrafen, dem er die Aushebung und Anführung des Heerbanns, die unterste Gerichtsbarkeit und die Erhebung der Zölle übertrug. Um Übergriffe der Gaugrafen zu vermeiden, ließ Karl beständig Sendgrasen umherziehen, welche die Gaugrafen zu beaufsichtigen, Beschwerden gegen sie entgegenzunehmen und in ihrem Gericht zu entscheiden hatten. Über die schwierigen Rechtsfälle, welche Karl felbst entschied, mußten sie Vortrag beim Könige halten. (Bild: Sendgrafengericht.) An den Grenzen übten die Befugnisse der Send- und Gaugrafen die Markgrafen aus, welche stets zur Verteidigung bereit sein mußten. Sie waren gewöhnlich die Oberfeldherren des Heeres, welches die Mark erobert hatte. Ihre Offiziere bekamen Rittergüter und bauten sich Burgen, die Soldaten aber wurden mit Bauernhöfen ausgestattet, für welche sie zum steten Kriegsdienst verpflichtet waren. Außer den Gau- und Sendgrafen hatte Karl noch Hofbeamte, welche ihm als Berater zur Seite standen und seine Befehle auszuführen hatten. In wichtigen Angelegenheiten berief er Sachverständige aus seinem ganzen Reiche. Mit der Heeresmusterung war ein Reichstag verbunden, aus dessen Beschlüssen eine allgemeine Reichsgesetzgebung entstand.
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