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1. Alte Geschichte - S. 77

1900 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
— 77 — 56. Julius Cäsar. 60 t>. Chr. a. Ais zu seinem Antritt in den Staatsdienst. 1. Jugend. Julius Cäsar, ein Neffe des Marius, war der größte römische Feldherr. Erst 16 Jahr alt, verlor er seinen Vater. Seine Mutter Aurelia verstand es, ihm eine vortreffliche Erziehung zu geben. Ihr namentlich verdankte er seine Herzlichkeit und Liebenswürdigkeit im Umgange, sowie seine gewinnende Beredsamkeit, wodurch er sich aller Herzen eroberte. Von Natur hatte er einen schwachen Körper. Aber er wußte diesen durch tägliche Übungen im Reiten, Lausen, Ringen und Schwimmen so abzuhärten, daß er später alle Kriegsstrapazen mit Leichtigkeit ertrug. Seine Nahrung war einfach. Niemals hat man ihn betrunken gesehen. 2. Wie er geächtet ward. Zur Gemahlin hatte Cäsar eine Tochter Cinnas, der es mit Marius gehalten hatte. Sulla aber wollte alle Anhänger des Marius und Cinna ausrotten. Daher erhielt Cäsar Befehl, seine junge Gemahlin zu verlassen und sich von ihr zu scheiden. Er aber erklärte: „Ich werde mich aus keines Menschen Befehl dazu verstehen, mein Weib, das ich liebe, zu verstoßen." Da wurde er geächtet und sein Name auf die Todesliste geschrieben. Es gelang ihm aber, heimlich aus Rom zu entkommen, und nun flüchtete er vor den Schergen Sullas von Stadt zu Stadt, von Dorf zu Dorf. Jede Nacht hatte er eine andre Stätte. Zuletzt verfiel er in eine schwere Krankheit und mußte sich in einer Sänfte tragen lassen. Einige Freunde Sullas baten für ihn. Selbst die Vestalinnen legten Fürbitte für ihn ein. Endlich gab Sulla nach und strich seinen Namen aus der Liste mit den Worten: „Ihr Thoren wißt nicht, was ihr bittet. In diesem jungen Menschen steckt mehr als ein Marius." 3. Cäsar und die Seeräuber. Als Cäsar einst nach Kleinasien fuhr, wurde er von Seeräubern gefangen genommen. Diese erkannten bald, welchen vortrefflichen Fang sie gethan hatten, und forderten ein Lösegeld von 20 Talenten (über 80000 ji). „Was," rief Cäsar aus, „für einen Mann, wie ich bin, fordert ihr nur 20 Talente? 50 will ich euch geben." Dann schickte er seine Begleiter fort, damit sie das Lösegeld holten. Während dessen lebte er noch sechs Wochen unter den Seeräubern, aber nicht wie ein Gefangener, sondern wie ein König. Wollte er schlafen, so gebot er Ruhe, und die Seeräuber gehorchten. Hatte er Gedichte gemacht, so las er sie ihnen vor, und wenn sie nicht aufmerksam zuhörten, so drohte er ihnen: „Wartet, komme ich los, so lasse ich euch allesamt ans Kreuz schlagen." Sie aber lachten über seine Kühnheit und jugendlichen Scherze. Das Lösegeld traf endlich ein, und Cäsar wurde freigegeben. Kaum aber hatte er die Freiheit erlangt, so wußte er sich starkbemannte Schiffe zu verschaffen, setzte den Seeräubern nach, ergriff sie und ließ sie sämtlich an der Küste Kleinasiens kreuzigen. 4. Cäsar tritt in den Staatsdienst. Als Cäsar wieder nach Rom zurückgekommen war, bewarb er sich um die Gunst des Volkes, um zu einem hohen Staatsamte gewählt zu werden. Bald erlangte er ein solches und mußte als Richter aus ein Jahr die Provinz Spanien bereisen, um hier Streitigkeiten zu schlichten. Dort sah er einst die Bildsäule Alexanders, und unter Thränen rief er aus: „Der hatte in meinem Alter schon die ganze Welt erobert, und ich habe noch nichts gethan!" Nach Jahresfrist kehrte er nach Rom zurück. Um höher zu steigert, warb er hier weiter um die Gunst des Volkes. Mit vollen Händen warf er Geld unter

2. Alte Geschichte - S. 59

1900 - Bielefeld [u.a.] : Velhagen & Klasing
— 59 — Sold im Kriege dienen mußten, so belasteten sie ihr Haus und das kleine Feld mit Schulden. Das Geld hatte ihnen der reiche Patricier geborgt; bekam er keine Zinsen, so nahm er das Haus des Plebejers au sich, ihn selbst aber verkaufte er als Sklaven. Dadurch entstand eine große Erbitterung der Plebejer gegen die Patricier. 2. Menenius Agrippa. Es kam sogar soweit, daß die Plebejer beschlossen, Rom zu verlassen und auf dem heiligen Berge, eine Meile von Rom, eilte Plebejerstadt zu gründen. Das war aber den Patriciern nicht recht. „Ulan beschloß daher, einen Abgeordneten zu den Plebejern zu schicken, den Menenius Agrippa, einen beredsamen und beim gemeinen Volke, von dem er herstammte, beliebten Mann. (Er ward in das Lager eingelassen und soll nach jener altertümlichen und rauhen Vortragsweise weiter nichts als folgendes erzählt haben: vor Zeiten hatte jedes einzelne Glied des menschlichen Körpers feine eigne Überlegung und feine eigne Sprache. Da wurden die übrigen Glieder darüber unwillig, daß durch ihre angestrengte Arbeit nur für den Magen gesorgt werde. Dieser dagegen, so murrten sie, sitze ganz ruhig im Mittelpunkte und genieße die ihm verschafften Vergnügungen. Sie verabredeten sich hierauf, die Bände sollten feine Speise an den Mund bringen, der Mund feine mehr aufnehmen und die Zähne feine mehr zermalmen. Indem sie nun so im Zorne den Magen aushungern wollten, verfielen zugleich die Glieder selbst und der ganze Körper in völlige Auszehrung." (£ir>ius.) Die Plebejer verstanden die Fabel und nahmen die Friedensvorschläge an: alle Schuldgesaugeueu wurden befreit und den Ärmsten alle Schulden erlassen. Das Volk wählte sich alljährlich zwei Tribnnen aus seiner Mitte, die den Armen als Schirmvögte dienten. Damit diese zu jeder Zeit helfen könnten, mußte ihre Thür Tag und Nacht offen stehen. Jeden Schuldigen, selbst den Konsul, konnten sie vor ihren Richterstuhl laden und bestrasen — sogar mit dem Tode. Auch stand ihnen das Recht zu, durch ihren Einspruch jeden Beschluß des Senats zu hindern, der den Rechten des Volkes nachteilig war. 3. Coriolänus und seine Mutter. Einmal war in Rom eine Teurung ausgebrochen, und aus Sieilien kamen Schiffe herbei, die Getreide für die Armen brachten. Da forderte Eoriolanus, ein stolzer Senator, man solle das Brot nur dann an die Armen verschenken, wenn sie aus ihre Tribunen verzichten wollten. Darüber waren die Plebejer ergrimmt, und die Tribunen luden ihn vor ihren Richterstuhl. Er aber verließ Rom und ging zu den Volskern, einem den Römern feindlichen Volke. Mit diesen zog er gegen Rom, besiegte die Römer mehrmals und schlug dann vor den Thoren der Stadt sein Lager auf. Die Äcker Coriolamis.

3. Die Verkehrsländer des Deutschen Reiches, nach Wirtschaftsgebieten geordnet - S. 91

1908 - Berlin : Süsserott
— 9i den Gebirgswall der Alpen getrennt; jedoch ist dieser Abschluß infolge der vielen günstigen Paßstraßen bei weitem nicht so voll- ständig wie der der Pyrenäenhalbinsel, so daß zu allen Zeiten rege Handelsbeziehungen zwischen dem Rumpfe von Europa und Italien bestanden. Der Schnellverkehr nach Ägypten und Asien, für den die Umschiffung Spaniens einen zu großen Zeitverlust bedeuten würde, nimmt meist bis Süditalien den Landweg. Durch den Suezkanal ist die Bedeutung des Mittelmeeres sehr gewachsen, und Italien zieht aus seiner dasselbe beherrschenden Lage große Vorteile. — Gib nach der Karte die Grenzen an ! Der weitaus größte Teil (3400 km) ent- fällt auf die Seeküste, ein Umstand, der es Italien ermöglicht, seinen Seehandel und seine Seegeltung immer mehr auszudehnen. Nach Süden ist die Insel Sicilien vorgelagert und durch eine nur 3 km breite Straße (welche?) vom Festlande getrennt. Nenne die größeren, westlich von Italien liegenden und zu diesem gehörenden Inseln! 2. Bodengestaltung. Von den Alpen entfällt auf Italien der Innenrand, der steil zur Poebene abfällt. Der italienische Anteil an den Alpen heißt bis zum Lago maggiore Piemontesische, von hier bis zum Gardasee Lombardische und von da bis zur Adria Venetia- nische Alpen. Als Fortsetzung des Westflügels erscheint der Apen- nin, der Italien bis zur Südspitze durchzieht. Sein Mittelstück, das die höchsten Erhebungen enthält, sind die Abruzzen. Wo der Apennin an der Ostküste entlang streicht, sind ihm im Westen das Toskanische Erzgebirge, das einzige Bergbaugebiet der Halb- insel, sowie das Sabinergebirge, im Süden der Vesuv, der einzige tätige Vulkan des europäischen Festlandes (Herculanum und Pom- peji!) vorgelagert. — Das größte Tiefland ist die schon erwähnte Poebene, früher Meeresboden, heute von unerschöpflicher Frucht- barkeit (Schwemmland). An die Westküste schließen sich mehrere kleinere Ebenen an, die teilweise fruchtbar, meist jedoch öde und sumpfig sind, so das Sumpfgebiet von Toskana (Maremmen) und die Campagna (Rom) mit den Pontinischen Sümpfen. 3. Bewässerung. Das einzige ausgebüdete Flußsystem Italiens hat die Poebene. (Grund!) Verfolge den Lauf des Po ! Die Schiffbar- keit beginnt nach der Einmündung der Dora-Baltea. Po und Etsch sind wegen der häufigen Überschwemmungen sehr gefürchtet. Von den beiden größeren Flüssen Mittelitaliens kommt nur der Tiber bis Rom für die Schiffahrt in Betracht. — Nenne die oberitalienischen

4. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 85

1913 - Leipzig : Hahn
85 § 127 a. Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Aus- bildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Be- tragen verpflichtet. Übermäßige und unanständige Züchtigungen sowie jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung sind verboten. § 127 b. Das Lehrverhältnis kann, wenn eine längere Frist nicht vereinbart ist, während der ersten vier Wochen nach Beginn der Lehrzeit durch einseitigen Rücktritt aufgelöst werden. Eine Vereinbarung, wonach diese Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig. Nach Ablauf der Probezeit kann der Lehrling vor Beendigung der verab- redeten Lehrzeit entlassen werde», wenn einer der im 8 123 vorgesehenen Fälle aus ihn Anwendung findet, oder wenn er die ihm im § 127 a auferlegten Pflichten wiederholt verletzt oder den Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule vernachlässigt. Von seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältnis nach Ablauf der Probe- zeit aufgelöst werden, wenn: 1. einer der im § 124 unter Nr. 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle vorliegt; 2. der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt, oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht, oder zur Erfüllung der ihnl vertragsmäßig obliegenden Ver- pflichtungen unfähig wird. § 127o. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehr- ling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugnis auszustellen, welches von der Gemeindebehörde kosten- und stcmpelfrei zu beglaubigen ist. An Stelle dieser Zeugnisse treten, wo Innungen oder andere Vertretungen der Gewerbetreibenden bestehen, die von diesen ausgestellten Lehrbriefe. 8 129. In Handwerksbetrieben steht die Befugnis zur Anleitung von Lehr- lingen nur denjenigen Personen zu, welche das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und in dem Gewerbe oder in denr Zweige des Gewerbes, in welchem die Anleitung der Lehrlinge erfolgen soll, entweder die von der Handwerkskarnmer vorgeschriebene Lehrzeit oder solange die Handwerkskammer eine Vorschrift über die Dauer der Lehrzeit nickt erlassen hat, mindestens eine dreijährige Lehrzeit zurückgelegt und die Gesellenprüfung bestanden haben, oder fünf Jahre hindurch persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt haben oder als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen sind. 8 130a. Die Lehrzeit soll in der Regel drei Jahre dauern, sie darf den Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen. 8 131. Den Lehrlingen ist Gelegenheit zu geben, sich nach Ablauf der Lehrzeit der Gesellenprüfung (8 129 Absatz 1) zu unterziehen. 8 131b. Die Prüfung hat den Nachweis zu erbringen, daß der Lehrlinq die in seinem Gewerbe gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten mit genügender Sicherheit ausübt und sowohl über den Wert, die Beschaffung, Aufbewahrung und Behandlung der zu verarbeitenden Rohmaterialien, als auch über die Kennzeichen ihrer guten oder schlechten Beschaffenheit unterrichtet ist. Iv. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. 8 134. Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der 88 121 bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzusehen sind, die Bestimmungen der 88 126 bis 128 Anwendung. 8 134 a. Für jede Fabrik, in welcher in der Regel mindestens zwanzig Arbeiter beschäftigt werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeitsordnung zu erlassen. Für die einzelnen Abteilungen des Betriebes oder für die einzelnen Gruppen der

5. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 86

1913 - Leipzig : Hahn
86 Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. Der Erlaß erfolgt durch Aushang (§ 134e Absatz 2). § 134b. Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen; 2) über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; 3) sofern es nicht bei den geschlichen Bestimmungen bewenden soll, über dic Frist der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus welchen bk Entlassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf; 4) sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die Art ihrer Festsetzung und, wenn sie in Geld bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet werden sollen; 5) sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung des § 134 Absatz 2 durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über die Verwendung der verwirkten Beträge. § 134 s. Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen beteiligten Arbeitern zugänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen. 8 135. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind. Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden. Z 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter dürfen nicht vor fünft einhalb Uhr morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich b^ tchäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Arbeitern muß uiindestens mittags eine einstündige, sowie vormittags und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. ¿)ex 'Qcxxievxiefymev. Arbeit ist des Bürgers Zierde, Segen ist der Mühe preis. Vivos voco. (Gebende rufe ich. Fest gemauert in der Erden steht die Form, aus Lehm gebrannt. Heute muß die Glocke werden, frisch, Gesellen, seid zur Hand! Bon der Stirne heiß rinnen muß der Schweiß, soll das Werk den Meister loben; doch der Segen kommt von oben. Zum Werke, das wir ernst bereiten, geziemt sich wohl ein ernstes Wort. Fulgura frango. Blitze breche ich.) wenn gute Reden sie begleiten, dann fließt die Arbeit munter fort. So laßt uns jetzt mit Fleiß betrachtn, was durch die schwache Kraft entspringt; den schlechten Mann muß man verachten, der nie bedacht, was er vollbringt. Das ist's ja, was den Menschen zieret, und dazu ward ihm der verstand, daß er im innern Herzen spüret, was er erschafft mit seiner Hand. 42. Das Lied von der Glocke. I. Nortuos plango. Tote beklage ich.

6. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 82

1913 - Leipzig : Hahn
82 41. Aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. I. Allgemeine Verhältnisse. 8 105. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigen Gewerbe- treibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlich der durch Reichsgesetz begründeten Beschränkungen, Gegenstand freier Übereinkunft. 8 107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche versehen sind. Bei der Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeit- geber das Arbeitsbuch einzufordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeits- verhältnisses wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter, sofern dieser es verlangt oder der Arbeiter das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an den Arbeiter selbst. § 110. Das Arbeitsbuch muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siege! und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichnis zu führen. § 111. Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Ein- tritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbcitsverhältnisses die Zeit des Austritts und, wenn die Beschäftigung Änderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters einzutragen. Die Eintragungen sind mit Tinte zu bervirlen und von dem Arbeitgeber oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. ß 113. Beim Abgänge können die Arbeiter ein Zeugnis über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Dieses Zeugnis ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen. Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. § 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizeibehörde die Eintragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugnis kosten- und stempelfrei zu beglaubigen. ß 120. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, ihren Arbeitern unter achtzehn Jahren, welche eine von der Gemeindebehörde oder vom Staate als Fort- bildungsschule anerkannte Unterrichtsanstalt besuchen, hierzu die erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde festzusetzende Zeit zu gewähren. § 120 a. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Be- triebsvorrichtungen , Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unter- halten und den Betrieb so zu regeln, daß die Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet. Insbesondere ist für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft- wechsel , Beseitigung des bei dem Betriebe entstehenden Staubes, der dabei ent- wickelten Dünste und Gase, sowie der dabei entstehenden Abfälle Sorge zu tragen. Ebenso sind diejenigen Vorrichtungen herzustellen, welche zum Schutze der Arbeiter gegen gefährliche Berührungen mit Maschinen oder Maschinenteilen oder gegen andere in der Natur der Betriebsstätte oder des Betriebes liegende Gefahren,

7. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 422

1913 - Leipzig : Hahn
422 Y. Kefchäflsirbe^gcrbe und -uuftdsung. 1. Eine Geschaftsubergabe und -Übernahme. Leipzig, den 1. April 19 . . . ?. ?. Hiermit gestatte ich mir die ergebene Anzeige, daß ich mit dem heutigen Tage meine am hiesigen Platze, Südstr. 5, geführte Schlosserei an Herrn Schlossermeister Emil Bach käuflich abgetreten habe. Indem ich meinen Kunden für das mir so reichlich erwiesene Vertrauen herzlich danke, bitte ich, dasselbe auch auf meinen Nachfolger übertragen zu wollen. Hochachtungsvoll K. A. Fricke, Schlossermeister. Leipzig, den 1. April 19 . . . ?. ?. Bezugnehmend auf vorstehende Anzeige teile ich ganz ergebenst mit, daß die Schlosserei des Herrn K. A. Fricke mit dem heutigen Tage durch Kauf in meine Hände übergegangen ist. Indem ich verspreche, mich in jeder Hinsicht zu bemühen, die Zufriedenheit meiner Kunden zu erwerben, bitte ich zugleich, das meinem Vorgänger in so reichem Maße entgegengebrachte Vertrauen auf mich übertragen zu wollen. Hochachtungsvoll Emil Bach, Schlossermeister, Leipzig, Südstr. 5. 2. Antrag auf Konkurseröffnung. Seit dem Jahre 19 . . betreibe ich hier in der Südstraße Nr. 5 das Schlosserhandwerk in größerem Umfange. Infolge schlechten Geschäftsganges und da ich insbesondere zwei in den nächsten Tagen fällige Wechsel über 400 Jl und über 375 Ji nicht einlösen kann, stelle ich hiermit meine Zahlungen ein und beantrage, das Konkursverfahren über mein Vermögen zu eröffnen. Die Activen bestehen in a) 85 Ji — 4 barer Kasse, b) 6000 Ji — 4 Wert des Inventars, c) 2615 Ji — 4 Betrag der Außenstände 8700 Ji — 4 ©o. Die Passiven bestehen in 12700 Ji. Meine Unterbilanz beträgt sonach 4000 J6. Ein Verzeichnis meiner Gläubiger und Schuldner füge ich bei. Hochachtungsvoll K. A. Fricke, Schlossermeister. An das Kgl. Amtsgericht zu Leipzig. Abteilung für Konkurssachen.

8. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 84

1913 - Leipzig : Hahn
84 Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Übervorteilungen gegen sie schuldig macht; 5) wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Ein- gehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkennen war. 8 124 8. Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit verlassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung für den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag der vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für eine Woche, den Betrag des ortsüblichen Tagelohnes fordern. Diese Forderung ist an den Nachweis eines Schadens nicht gebunden. Durch ihre Geltendmachung wird der Anspruch auf Erfüllung des Vertrages und auf weiteren Schadenersatz ausgeschlossen. Dasselbe Recht steht dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses entlassen worden ist. ß 125. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisscs die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach ß 124 b an die Stelle des Schadenersatzes tretenden Betrag als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen an- nimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist. Iii. Lehrlingsverhältnisse. 8 126. Die Befugnis zum Halten oder zur Anleitung von Lehrlingen steht Personen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, nicht zu. 8 126b. Der Lehrvertrag ist binnen vier Wochen nach Beginn der Lehre schriftlich abzuschließen. Er muß enthalten: 1. die Bezeichnung des Gewerbes oder des Zweiges der gewerblichen Tätig- keit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll; 2. die Angabe der Dauer der Lehrzeit; 3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen; 4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die einseitige Auflösung des Vertrags zulässig ist. Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellvertreter, dem Lehrling und dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlings zu unterschreiben und in einem Exemplare dem gesetzlichen Stellvertreter des Lehrlings auszuhändigen. Der Lchrherr ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde auf Erfordern den Lehr- vertrag einzureichen. Auf Lehrlinge in staatlich anerkannten Lehrwerkstätten finden diese Be- stimmungen keine Anwendung. Der Lehrvertrag ist kosten- und stempelfrei. 8 127. Der Lehrherr ist verpflichtet, den Lehrling in den bei seinem Betriebe vorkommenden Arbeiten des Gewerbes dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu unterweisen, ihn zum Besuche der Fortbildungs- oder Fachschule anzuhalten und den Schulbesuch zu überwachen. Er muß entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter die Ausbildung des Lehrlings leiten, den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anhalten und vor Ausschweifungen bewahren, er hat ihn gegen Mißhandlungen seitens der Arbeits- und Hausgenossen zu schützen und dafür Sorge zu tragen, daß dem Lehrlinge nicht Ärbeitsverrichtungen zugewiesen werden, welche seinen körperlichen Kräften nicht angemessen sind. Er darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung und zum Besuche des Gottes- dienstes au Sonn-- und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit nicht entziehen. Zu häuslichen Dienstleistungen dürfen Lehrlinge, welche im Hause des Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, nicht herangezogen werden.

9. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 94

1913 - Leipzig : Hahn
94 47. Aus der Gewerbeordnung für das Deutsche Deich. § i. Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. § 3. Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe, sowie desselben Ge- werbes in mehreren Betriebs- oder Berkaussstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstversertigten Waren findet nicht statt. § 4. Den Zünften und kaufmännischen Korporationen steht ein Recht, andere von dem Betriebe eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu. Z 14. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen. 8 15. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. § 15a. Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen niit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder um Eingänge des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vor- namen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma. § 16. Zur Errichtung von Anlagen, welche durch die örtliche Lage oder die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, ist die Genehmigung der nach den Landes- gesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Es gehören dahin: Schießpulverfabriken, Anlagen zur Feuerwerkerei und zur Bereitung von Zündstoffen aller Art, Gasbereitungs- und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl u. a. § 17. Dem Antrage auf die Genehmigung einer solchen Anlage müssen die zur Erläuterung erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beigefügt werden. § 24. Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinen- betriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Gcnehuiigung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung erforder- lichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. § 44. Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, ist befugt, auch außerhalb des Gemeindebezirks seiner gewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in seinem Dienste stehende Reisende für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waren aufzukaufen und Bestellungen auf Maren zu suchen. § 44a. Wer in Gemäßheit des § 44 Warenbestellungen aufsucht oder Waren aufkauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche auf den Antrag des In- habers des stehenden Gewerbebetriebes von der für dessen Niederlassungsort zuständigen Verwaltungsbehörde für die Dauer des Kalenderjahres und den Umfang des Reichs ausgestellt wird. Die Legitimationskarte enthält den Namen des Inhabers derselben, den Namen der Person oder der Firma, in deren Diensten er handelt, und die nähere Bezeichnung des Gewerbebetriebes. § 46. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Witwe während des Witwenstandes, oder, wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung durch Stellvertreter betrieben werden, insofern die über den Betrieb einzelner Gewerbe bestehenden besonderen Vorschriften nicht ein anderes anordnen. § 55. Wer außerhalb des Gemeindebezirks seines Wohnortes oder der durch besondere Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde dem Gemeindebezirke des Wohnortes gleichgestellten nächsten Umgebung desselben ohne Begründung einer ewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person

10. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 95

1913 - Leipzig : Hahn
95 1} Waren feilbieten, 2) Warenbestellungen aufsuchen oder Waren bei anderen Personen, als bei Kaufleuten, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen zum Wiederverkauf ankaufen, 3) gewerbliche Leistungen anbieten, 4) Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder der Wissenschaft dabei obivaltet, darbieten will, bedarf eines Wandergewerbescheins, soweit nicht für die in Ziffer 2 bezeichneten Falle in Gemäßheit des § 44a eine Legitimationskarte genügt. In dem Falle der Ziffer 4 ist auch für den Marktverkehr (§ 64) ein Wander- gewerbeschein erforderlich. § 57. Der Wandergewerbeschein ist zu versagen: 1) wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krank- heit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist; 2) wenn er unter Polizeiaufsicht steht; 3) wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigen- tum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Land- und Hausfriedensbruchs, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher Brand- stiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaß- regeln, betreffend Einführung over Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt ist, und seit Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht ver- flossen sind; 4) wenn er wegen gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist. § 59. Eines Wandergewerbescheines bedarf nicht: 1) wer selbstgewonnene oder rohe Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht, sowie felbst- gewonnene Erzeugnisse der I agd und Fischerei feilbietet; 2) wer in der Umgegend seines Wohnortes bis zu 15 Kilometer Entfernung von demselben selbstverfertigte Waren, welche zu den Gegenständen des Wockenmarktverkehrs gehören, feilbietet oder gewerbliche Leistungen, hin- sichtlich deren dies Landesgcbrauch ist, anbietet; 3) wer selbstgewonnene Erzeugnisse oder selbstverfertigte Waren, hinsichtlich deren dies Landesgebrauch ist, zu Wasser anfährt und von dem Fahr- zeuge aus feilbietet; 4) wer bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen oder anderen außergewöhnlichen Gelegenheiten mit Erlaubnis der Ortspolizeibehörde die von derselben zu bestimmenden Waren feilbietet. § 60. Der Wandergewerbeschein wird für die Dauer des Kalenderjahres erteilt, er berechtigt den Inhaber, in dem ganzen Gebiete des Reichs das bezeichnete Gewerbe nach Entrichtung der darauf haftenden Landessteuern zu betreiben. § 64. Der Besuch der Messen, Jahr- und Wochenmärkte, sowie der Kauf und Verkauf auf denselben steht einem jeden mit gleichen Befugnissen frei. 8 66. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind: 1) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs; 2) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke; 3) frische Lebensmittel aller Art. § 67. Auf Jahrmärkten dürfen außer den im § 66 benannten Gegenständen Verzehrungsgegenstände und Fabrikate aller Art feilgehalten werden. Zum Verkauf von geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf es jedoch der Genehmigung der Ortspolizeibehörde.
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