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1. Das Mittelalter - S. 26

1857 - Koblenz : Baedeker
26 Das Lehenswesen. Die Gerichtsverfassung. dessen Schüler Pachomius in gemeinschaftliche Wohnungen (coenobia) unter einem Vorsteher (abbas, Abt) vereinigt wurden und hier ver- schiedene Gewerbe trieben. Von Aegypten aus verbreitete sich das Klosterleben auch nach dem Abendlande, erhielt hier aber eine neue Gestaltung durch den h. Venedictus, indem er nicht bloß Hand- arbeiten und Feldbau, sondern auch die Erziehung der Jugend und die Beschästigung mit den Wissenschaften zur Ausgabe der Mönche machte. Seine (zunächst für das von ihm gestiftete Kloster Monte- Cassino bei Neapel entworfene) „Regula" ging allmälig in alle abend- ländischen Klöster über. Sie verpstichtete die Eintretenden zu dem Versprechen, lebenslänglich im Kloster zu bleiben und zum dreifachen Gelübde der persönlichen Armuth, der Keuschheit und des unbeding- ten Gehorsams. Ii. Verfassung. a) Das Lehenswesen. Der König theilte das eroberte Land mit seinem Gefolge, jeder erhielt ein Loos, Allodium, als erb- liches Grundeigenthum zur beliebigen weiteren Vertheilung. Die Könige und Anführer erhielten bei dieser Vertheilung ein größeres Grundeigenthum, als die Glieder ihres Gefolges, und gaben Einzel- nen ihrer „Getreuen", Bassen oder Vasallen genannt, ein Stück von ihrem Grundeigenthum, Lehen (keuäuin oder beuelleiurn) genannt, zur lebenslänglichen Nutznießung gegen das Versprechen der Treue und des Kriegsdienstes. Die Lehen waren anfangs nicht erblich, doch wurde die Erblichkeit derselben allmälig theils von den Königen zu- gegeben, theils von den Vasallen usnrpirt. Dieses Lehenswesen hat sich in allen germanischen Reichen von längerer Dauer, vorzüglich bei den Franken, Angelsachsen und Longobarden, ansgebildet. b) Die Gerichtsverfassung. Bis um die Mitte des 5. Jahrhunderts blieb das Recht der germanischen Stämme ein unge- schriebenes; in den drei nächsten Jahrhunderten entstanden bei den verschiedenen im fränkischen Reiche vereinigten Völkern (den Saliern, Ripuariern, Alemannen, Baiern, Burgundern) so wie bei den West- gothen, Longobarden und Angelsachsen geschriebene leges, die, mit Ausnahme der angelsächsischen, alle in lateinischer Sprache abge- faßt waren. Diese Gesetze enthalten fast nur Strafbestimmungen. Als Beweise galten bet Civilsachen Zeugen und Urkunden, welche meist der Kläger beibringen mußte, bet peinlichen Sachen der Eid, Eideshelfer und Gottesurtheile oder Ordalien, wo- durch sich der Beklagte, vorzüglich der Unfreie, reinigte. Diese bestanden theils in der Feuerprobe (die bloße Hand ins Feuer halten, durch einen brennenden Holzstoß

2. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 23

1852 - Koblenz : Bädeker
Einführung des Christenthums in Deutschland. Lehnswesen. 23 dm Thüringern, der h. Emmeran den Baiern. Der eigentliche „Apostel der Deuts^en" aber war der Benedictinerrnönch Winfried aus Westsex, als Bischof Bonifacius genannt, welcher das Bekeh- rungswerk in Deutschland (716—754), namentlich bei den Friesen und Hessen (Umstürzung der heil. Donnereiche bei Geismar) mit dem größten Eifer betrieb, Kirchen, Klöster und Schulen stiftete, (8) neue Bisthümer errichtete, die unmittelbar dem römischen Stuhle un- tergeordnet wurden. Er war Bischof, dann Erzbischof von Germa- nien ohne bestimmten Sitz bis zur Errichtung des ersten deutschen Erzbisthums in Mainz (745), unternahm aber auch als Metropolit der gesammten deutschen Kirche nochmals eine Reise zu den Friesen, wo er als ein siebenzigjähriger Greis den Märtyrertod fand 754. Ii. Verfassung. а) Das Lehnswesen. Der König theilte das eroberte Land mit seinem Gefolge, jeder erhielt ein Loos, Allodium, als erb- liches Grundeigenthum zur beliebigen weiteren Vertheilung. Die Könige und Anführer erhielten bei dieser Vertheilung ein größeres Grundeigenthum, als die Glieder ihres Gefolges, und gaben Ein- zelnen ihrer „Getreuen", Vasten oder Vasallen genannt, ein Stück von ihrem Grundeigenthum, Lehen (lenäum oder benelieium) ge- nannt, zur lebenslänglichen Nutznießung gegen das Versprechen der Treue und des Kriegsdienstes. Die Lehen waren Anfangs nicht erblich, doch wurde die Erblichkeit derselben allmälig theils von den Königen zugegeben, theils von den Vasallen usurpirt. Dieses Lehns- wesen hat sich in allen germanischen Reichen von längerer Dauer, vorzüglich bei den Franken, Angelsachsen und Longobarden, ausgebildct. б) Die Gerichtsverfassung. Bis um die Mitte des 5. Jahrhunderts blieb das Recht der germanischen Stämme ein unge- schriebenes; in den drei nächsten Jahrhunderten entstanden bei den verschiedenen im fränkischen Reiche vereinigten Völkern (den Saliern, Ripuariern, Alemannen, Baiern, Burgundern), so wie bei den West- gothen, Longobarden und Angelsachsen geschriebene leges, die, mit Ausnahme der angelsächsischen, alle in lateinischer Sprache abgefaßt waren und den Zweck hatten, das alte Volksrecht von seinen heid- nischen Elementen zu reinigen und dagegen christlichen Ansichten Ein- gang zu verschaffen. Diese Gesetze enthalten säst nur Strafbestimmungen. Die Beweise bestanden bei Civilsachen in Zeugen und Urkunden, welche meist der Klager beibringen

3. Geschichte des Mittelalters - S. 297

1872 - Münster : Coppenrath
297 Abweichung von den kirchlichen Lehren, d. i. die Ketzerei, ; galt von jeher als eines der ersten und grten Verbrechen, gegen welches die kirchliche Strafgewalt einschritt. Ihre Auf-gbe war, durch Belehrung und Warnung die Glubigen zu bewegen, da sie selbst den Jrrthum von sich abwiesen und zur Wahrheit zurckkehrten, oder den Starrsinn derjenigen, die sich desselben hartnckig weigerten, durch Strafen zu beugen und : zu berwinden, also fr die Kirche mglichst unschdlich zu machen. Und da die Ketzerei auch den Bestand der brgerlichen Ordnung, ja des Staates selbst bedrohet, so schritt auch die Staatsgewalt gegen die neue Irrlehre ein. Die Strafe war der des Hochverrates hnlich. Es erfolgte Gtereinziehung, Verbannung, Kerker, ja der Tod selbst. Die Todesart fr Unverbesserliche war nach der damaligen Hrte des peinlichen Rechtes der Feuertod. Jedoch hatten die sogenannten Glaubensgerichte oder Autos da fe*) keineswegs allein die Hinrichtung der von der Inquisition zum Tode Verurtheilten zum Gegen-stnde, sondern gaben oft auch das schnere Schauspiel der Frei-sprechung solcher, die bei der Untersuchung fr unschuldig befunden wurden, oder der Rckkehr und Bue der Reuigen. Mit Spanien hatte Portugal gleiche Schicksale. Es wurde durch die Könige von Kastilien der Herrschaft der Araber entrissen und feit der Zeit von Grasen verwaltet, die fast unumschrnkt regierten. Im Jahre 1090 kam Heinrich, Herzog von Burgund, ein Abkmmling von Hugo Capet, nach Spanien, um an dem Kampfe gegen die Unglubigen Theil zu nehmen. Der damalige König von Kastilien, Alfons Iv., gab dem ritterlichen Fremdlinge die Hand feiner Tochter zum Lohne und fetzte ihn als Gras und Statthalter der das eroberte Land am Niederduero. Dieses fhrte den Namen Portucalia, von dem Hafen (Portus) Cale, jetzt Porto oder Oporto, am Ausflusse des Duero. Spter aber ging dieser Name auf das ganze Knigreich der. Alfonfo, Heinrich's Sohn und Nach- *) Von dem lat. Actus fidei, d. i. Handlung des Glaubens.

4. Die allgemeine Geschichte für Gymnasien und ähnliche Schulen - S. 186

1844 - Belle-Vue bei Constanz : Verl.- und Sortimentsbuchh.
186 Neuntes Kapitel. Conftantin der Große Alleinherrscher. (334-331.) Die bisherige Verfassung des römischen Reiches wurde unter Con- stautin ganz umgestaltet. Eine seiner wichtigsten Handlungen, noch ehe er Alleinherrscher war, ist das 313 zu Mailand erlassene Edict. Diesem gemäß durfte jeder den christlichen Glauben frei bekennen ; jeder Christ war zu den höchsten Ehren- stellen fähig; die Christen durften Kirchen bauen, und die eingezogenen Kirchengüter wurden zurückgegeben. So hatte also das Christenthum die Freiheit seines Glaubens errungen, nicht durch Empörung, sondern durch sein unaufhaltsames, durch die Verfolgungen nur gefördertes Wachsthum. Rur ein Wütherich wie Galerius konnte gegen Millionen seiner Unter- thanen mit Feuer und Schwert wüthen und Millionen für ehrlos erklären; was sollte aber dann aus dem Reiche werden? Jetzt konnten die Vor- steher der verschiedenen christlichen Gemeinden zusammentreten und ihre Angelegenheiten berathen; es ist daher ganz natürlich, daß unter Constau- ttn die erste Kirchenversammlung fällt, auf welcher 318 Bischöfe erschienen. Jetzt organisirte sich die Kirche auch in ihrer Verfassung, ste gewann ihre äußere Gestalt; früher wäre Scheiterhaufe und Schwert der Lohn gewesen. Er gründet Constantinopel. Die römische Republik und das Kaiserthum, wie es bis Constantin war, stützten sich auf den römischen Götterglauben. Bei jeder wichtigen Handlung wurde geopfert, man befragte die Götter, that Gelübde u. s. w.; in Rom thronte Jupiter Capitolinus und der Urvater Mars. Es war wohl eine zahlreiche Christengemeinde in der Stadt, aber die vvrnehnien Geschlechter und die Masse des Volkes waren noch heidnisch. Schon aus diesem Grunde konnte der erste christliche Kaiser seinen Herrschersitz nicht in Rom ausschlagen, wenn er gegen Jupiter, Quirinus, Vesta und Senat und Pöbel nicht zu schroff austreten wollte. Zudem war Rom nicht mehr

5. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 31

1871 - Münster : Coppenrath
1 — 31 — Vielleicht wäre es schon jetzt zu einer blutigen Entscheidung gekommen, hätte nicht die nahe Gefahr, welche dem Reiche von Osten her drohete, den Kaiser zu einer zeitgemäßen Nachgiebigkeit bewogen. Die Türken machten unter ihrem kriegerischen Sultan, So lim an Ii., häufige Einfälle in Ungarn, drangen sogar im Jahre 1529 bis vor die Thore von Wien und hätten beinahe die Stadt im Sturm erobert. Die Protestanten wollten aber nicht eher Hülfe leisten, als bis man ihnen freie Religionsübung bewillige. Bei der drängenden Noth und Gefahr des Vaterlandes knüpfte der Kaiser neue Unterhandlungen mit den protestantischen Fürsten an und bewilligte ihnen zu Nürnberg 1532 einen vorläufigen Religionsfrieden. Es wurde in demselben festgesetzt, daß Keiner, bis zur Entscheidung durch eine allgemeine Kirchenversammlung, seines Glaubens wegen beeinträchtigt werden solle. Wegen solcher Nachgiebigkeit erklärten sich nun die protestantischen Fürsten nicht nur zur Hülfeleistuug gegen die Türken bereit, sondern gaben auch zu Ferdiuaud's Königswahl ihre Zustimmung. Diese Nachricht setzte den Sultan in Staunen und Schrecken. Schleunigst trat er für jetzt den Rückzug an. Er rechnete aber fest auf die Wiederkehr der religiösen Wirren in Deutschland. An diese knüpfte er alle seine Hoffnungen, alle feine Plane für die Zukunft. 9. Die Wiedertäufer in Münster (1533-1535). Der Glaubenszwiespalt zwischen den Katholiken und Protestanten trat jetzt auf einige Zeit in den Hintergrund, und der Eifer beider Parteien richtete sich wieder gegen die im Anfange der Reformation gestiftete Sekte der Wiedertäufer, welche alle Grundlage» nicht nur der kirchlichen, sondern auch der bürgerlichen Gesellschaft zu zerstören drohete. Schon schien diese Sekte durch die Hinrichtung Thomas Münzer's und durch die Niederlage seiner Anhänger völlig ausgerottet zu sein, als plötzlich der ganze Gräuel einer völlig ausgebildeten Umsturzpartei itt dem neuen Reiche der Wiedertäufer in Münster sich

6. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 86

1868 - München : Lindauer
—” 86 Innere Zustände Bayerns unter der Leibeigenen war dadurch gemildert, daß ihnen zur Belebung ihres Fleißes die Erwerbung eines Eigenthums uitb die Erkau- fung ihrer Freiheit zugestanden wurde. Das Eigenthum konnte der Leibeigene auf seine Kinder vererben, doch durfte der Herr ein Stück aus der Erbschaft (das Besthaupt) nehmen. ° Ebenso konnte der Leibeigene eingeschränktes Eigenthum gegen Erlegung einer bestimmten Summe (Laudemium) vom ersten mtb jeden folgenden Besitzer (Maier) und gegen eine jährliche Gilt erlangen. Die alten bajoarischen Gesetze und die karolingischen Kapitularien kamen im Laufe dieses Zeitraumes außer Gebrauch. An ihre Stelle trat das Herkommen mit Beimischung römischer Gesetze. Das Recht wurde aber noch öffentlich in Gemeinden-, Propst-, Vogt- und Grafengerichten und herzoglichen Gedingen gesprochen. Die Grafcngerichte hießen jetzt Landgerichte. Besonders reich ist dieser Zeitraum an Stiftungen von Klöstern, Collegiatstiftern und gegen das Ende zu in Folge der Kreuzzüge vonspitälern und Lepros enhäusern. Mehr als 120 Klöster und Collegiatstifte wurden theils aus ihrer Zerstörung durch die Ungarn wieder hergestellt, theils neu begründet. Auch hierin ging der Bischof Wolfgang von Regcnsburg voran, der das Münster zu St. Paul für Nonnen stiftete und Brigitta, die Tochter des Herzogs Heinrich Ii als erste Aebtissin einsetzte; der Bischof Gebhard von Regensburg gründete 997 eine halbe Stunde südlich von Regensburg beim Genstall (hentzutag Knmpf- mühl) für Mönche und Nonnen, welche nach der Regel des hl. Benedikt lebten, das Kloster Prüel, das 1484 den Kart- häusern eingeräumt wurde; der deutsche König Heinrich Ii der Heilige (1002 — 1024) erneuerte 1009 das Kloster Osterhofen, das er mit Chorherren besetzte und gleich dem Stift zur alten Kapelle in Regensburg dem von ihm (1007) gestifteten Bisthum Bamberg unterstellte; 1010 stellte derselbe Heinrich in Regensbnrg das Kloster- gebäude und die Kirche von Obermünster vom Grund aus neu her und Unterzeichnete die Urkunde zur Wiederaufrichtung des Klosters Polling; 1011 setzte eck Bischof Egilbert von Freysing bei Kaiser Heinrich Ii durch, daß die Güter des Stiftes Weihen- stephan getheilt und die eine Hälfte den auf den Veitsberg innerhalb der Stadt zu transferirenden Canonikern gelassen, die

7. Lehrbuch der bayerischen Geschichte - S. 234

1868 - München : Lindauer
234 Bayern unter Maximilian I. meister berief er den kriegsgeübten Niederländer Johann Wer- ner Tz er kl as (d. i. Herr Klaus) Freiherr von Tilly, nach- maligen Neichsgrafen87). Bei allen diesen Unternehmungen hatte Maximilian tüch- tige Staatsmänner an seiner Seite, anfangs den Freiherrn Joachim von Donnersberg, Wilhelm Jocher, Johann Schrenk und den Landschaftskanzler Johann Herwart, später Johann Adelzreiter, den Grafen von Kurz, den Hofkammergerichts- Präsidenten Johann von Mandl und den geheimen Rath Oechsle. § 90. Während Herzog Maximilian I mit der Rüstung seines Heeres vollauf beschäftigt war, wurde in der Reichsstadt Donauwörth, wo seit dem Jahre 1577 die protestantischen Bürger über die katholischen die Oberhand hatten, Alles auf- geboten, den Anhängern der alten Lehre den Aufenthalt daselbst zu verleiden. Sehr schlimm erging es unter solchem Regiment der dortigen Reichsabtei, dem Benediktiner-Kloster zum heiligen Kreuz, welches die Weisung erhielt, den Gottesdienst auf den Klosterbezirk und die Angehörigen des Klosters zu be- schränken. Mehrere Jahre kam man der Weisung nach, dann aber ermannte sich der Abt Leonhard und hielt in der Kreuz- woche des Jahres 1605 einen öffentlichen Bittgang. Von diesem heimgekehrt, stellte Leonhard über mehrfach erlittene Unbilden bei dem Kaiser Rudolf Ii (1576 — 1612) Klage, und dieser ließ den Bewohnern Donauwörths kund thun, daß künftige Störungen des katholischen Gottesdienstes die strengste Ahndung zu gewär- tigen hätten. Als Abt Leonhard am Markustage 1606 un- geachtet eines vom Magistrate erlassenen Verbotes neuerdings eine Prozession hielt, trat ihm auf dem Rückwege eine Deputation des Magistrates, bestehend aus dem Bürgermeister Wurm, dem Stadtamman Hin den ach und dem Rathsherrn Einunger, entgegen und fachte so die Wuth des erhitzten Pöbels an, daß er sich an dem Abte und seinen Leuten vergriff. Der Kaiser sandte bayerische Räthe (Alexander von Haslang und Otto For- stenhauser), um die Sache zu untersuchen; doch auch diese mußten sich vor des Pöbels Wuth flüchten. Da sprach der Kaiser

8. Teil 2 - S. 150

1887 - Leipzig : Teubner
ft — 150 - gestützt, in seinen Bestrebungen fort. Sein Auftreten gegenjdeg^ Ablafs führte zu heftigen Unruhen in Prag. Mit dem päpstlichen” Bann belegt und aus Prag verwiesen predigte er mit wachsendem Erfolg auf dem Lande, folgte aber auf die Zusicherung freien Geleites durch Sigmund 1414 der Ladung vor das c. Konzil zu Konstanz (1414—1418x welches endlich auf das Verlangen des Kaisers von dem widerwilligen Papst Johann Xxiii. ausgeschrieben war. Diese Versammlung, von weltlichen und geistlichen Fürsten und Gelehrten aller Nationen besucht und mit verschwenderischem Glanze ausgestattet, erklärte sich für frei und unabhängig, erteilte jedem am Kirchen- und Lehramt Beteiligten das Stimmrecht und ordnete, um den Einflufs des der Reform abgeneigten italienischen Klerus zu brechen, die Abstimmung nach den vier Hauptnationen der Deutschen, Franzosen, Engländer, Italiener. Das Konzil blieb nicht ohne Ergebnisse: Die Kirchenspaltung wurde beseitigt durch Absetzung aller drei Päpste, die Reformation der Kirche aber dadurch vereitelt, dafs die romanischen Nationen die Neuwahl des Papstes vor Durchführung der Reform gegen den Willen Sigmunds und der Deutschen durchzusetzen wufsten. Im November 1417 wurde der Kardinal Colonna, ein eifriger Vertreter des alten Systems als Martin V. zum Papst gewählt. Er verliefs nach unwesentlichen Verbesserungen, die er in besonderen Verträgen mit den einzelnen Nationen (Konkordaten) zugestand, schon 1418 das Konzil. Hus wurde gegen Sigmunds Geleitsbrief gleich nach seiner Ankunft verhaftet, von dem charakterlosen Kaiser der Mehrheit des Konzils geopfert und da er mit unbeugsamem Glaubensmut den Widerruf seiner Schriften verweigerte, am 6. Juli 1415 als Ketzer verbrannt. Das abermalige Scheitern der kirchlichen Reform hatte den Verfall der beiden großen Gewalten des Mittelalters, des Kaisertums und Papsttums, aufs neue dargelegt. Zugleich sinkt der Einflufs das deutschen Elements an allen Grenzen des Reichs. Die deutsche Besiedelung im Osten ist in Stillstand geraten. Im Norden hat sich die dänische Macht durch die Verbindung mit den skandinavischen Reichen (Union von Kalmar 1397^ drohend erhoben; im Osten ist ein polnisch-littauisches fieich. entstanden (1386), welches den deutschen .Ordensstaat zurückdrängt und zuletzt zertrümmert; im Westen gehen die deutschen Gebiete an das neuburgundische Reich unter einer französischen Dynastie verloren. Auch der nun entbrennende Religionskrieg in Böhmen richtet sich gegen die deutsche Kultur in diesem Lan^e, welcher es anderthalb Jahrhunderte geöffnet gewesen war. /\ V d. Der Hussitenkrieg und das Basler Konzil. Nach

9. Geschichte des Mittelalters - S. 168

1884 - Leipzig : Teubner
168 Verurteilung eines Spiritnalen erklrte der Dominikaner und Inquisitor von Narbonne Johannesbelna1321 auch die Lehre von der unbedingten Armut Christi und der Apostel fr ketzerisch; ein Konventnale, Berengar Talon, trat fr die Rechtglubigkeit des Satzes ein, und Papst Johann Xxii., vor den der Streit gebracht wurde, entschied gegen Berengar und mithin gegen das Hauptdogmader Minoriten. Whrend Papst Nikolaus Iii. (12771280) durch eine Bulle die Lehre des Franziskus als evangelisch und ihre Be-solguug als ein Verdienst bezeichnet, auch weiteren Streit bei Strafe der Exkommunikation verboten hatte, hob Johann Xxii. durch die Bulle Quia nonnunquam vom 26. Mrz 1322 diese Strafbestimmung aus und stellte damit abermals die Frage zu allgemeiner Errterung. Der Streit flammte wieder mit Heftigkeit aus. Alsbald nahm der Orden als solcher zur Frage Stellung. Auf einem Generalkapitel, das unter Vorsitz des Ordensgenerals Michael von Cesena zu Perugia (Mai bis Juli 1322) stattfand, wurde die Lehre von der Armut Christi und der Apostel sr evangelisch und nichthretisch erklrt und der Papst gebeten, keine gefhrlichen Neuerungen einzufhren. Das fhrte zum Bruche. Bisher hatten die Ppste das Eigen-tumsrecht der alle Gter des Minoriteuordeus bernommen, um diesem die bloe Nutznieung mglich zu machen. Johann Xxii. entsagte dem-selben durch die Bulle Ad auditorem canonum vom 8. Dezember 1322 und nahm dadurch dem Orden die Mglichkeit, die Lehre von der vollkommenen Armut wenigstens der Einbildung nach im Leben zu bethtigeu. Els Monate spter erklrte er in der Bulle Cum inter nonnullos vom 12. November 1323 das hartnckige Festhalten an der Behauptung, da Christus und die Apostel weder einzeln noch in Gemeinschaft Eigentum besessen htten, fr Ketzerei.^) l)Riezler, Die litterar. Widersacher 59 flg., Mllerl., 83 flg., Preger, Die An-snge ic., p. I33flg. Riezler hat vermutet, da der ganze Abschnitt der die Ar-mut von Minoriten ohne Wissen Ludwigs in die Sachsenhuser Appellation ein-geschmuggelt worden sei und unter Bernfuug aus eine angebliche diesbezgliche Erklrung Ludwigs in den Prokuratorien von 1336 und 1343, und in der Instruktion fr seine Gesandten im Jahre 1331 dem Notar Ulrich dem Wilden die Einschiebnng dieser ganzen Stelle zur Last gelegt (Forsch. Xiv, 1 flg.). Mller (1,87 flg.) glaubt auch au eine Flschung dnrch den Notar, aber er findet in den Worten der Instruktion nicht die Behauptung, da die ganze Auseinandersetzung der die Armut in die Appellation ohne Willen und Wissen Ludwigs eingeschoben sei, sondern nur die Erklrung, da flschlicher Weise behauptet werde, Ludwig habe den dogmatischen Inhalt mit einem Eide beschworen. Preger hat nun nachgewiesen, da die Prokuratorien von 1336 und 1343 in Avignon verfat find, da-durch wird ihre historische Glaubwrdigkeit bedenklich in Frage gestellt. An der Glaubwrdigkeit der uerung in der Instruktion von 1331 (Gewold p. 118 flg.) aber ist nicht zu zweifeln. Die betreffende Stelle lautet: Potestis etiam proponere nostra vice, cum nostram appellationem interponeremus et publicaremus, quod nominatim excipiebamus, quod de lite Franciscanorum, quam de paupertate Dei habent, nos non intromitteremus neque propterea iurare volebamus, quod adhuc testari possumus cum nostro consilio, si hoc necessarium sit. Mller schliet aus diesen Worten, Ludwig habe eine Eidesleistung berhaupt verweigert, tro| seiner Weigerung aber sei der in der Appellation befindliche Eid: et ad sancta Dei evangelia tacto libro iuravimus omnia et singula aupradicta nos credere vera esse et quod de praedictis talia probari poterunt contra eum, quod secun-dum statuta sanctorum patrum sufficienter sufficient ad eundem haereticum iudicandum durch seinen Notar beigefgt worden. Dagegen macht Preger (An-fange tc. p. 130) darauf aufmerksam, da nach den Bestimmungen des Jnquisitious-verfahrens die Sachsenhuser Appellation nur durch Beifgung eines Eides de veri-tate dicenda Rechtsgiltigkeit erhalten konnte und da folglich Ludwig mit den -

10. Geschichte des Mittelalters - S. 173

1884 - Leipzig : Teubner
- 173 gierungshandlungen verantwortlich. Der Gesetzgeber oder sein Bevollmchtigter hat Gesetzesbertretungen durch den Fürsten zu prfen, leichtere darf er hingehen lassen, um nicht die Autoritt des Fürsten beim Volke zu untergraben, schwerere bedrfen der Bestrafung durch den Gesetzgeber. Dieser kann selbst die Absetzung der Regierungsgewalt aussprechen. Als vor-nehmsten Grund des Unfriedens in den Staaten bezeichnet die Schrift den von den Ppsten als Stellvertretern Christi erhobenen Anspruch auf die oberste Gerichtsbarkeit und Strafgewalt auch der alle weltlichen Fürsten, zumal der den rmischen Kaiser. Dieser Anspruch wird als unberechtigt scharf zurckgewiesen, und Gelehrte und Machthaber werden zu vereinter Bekmpf-nng desselben in Schrift und That aufgefordert. Ja auch das Recht, Priester und Laien zu richten, wird den Ppsten und Bischsen bestritten; sie drfen dasselbe hchstens im Auftrage des weltlichen Gesetzgebers und nach den von ihm ausgestellten Grundstzen ausben. Die Gewalt der Prie-ster beschrnkt sich auf die Verkndigung der Lehre Christi und Spendung der Sakramentes) Die Exkommunikation darf nur von der Gemeinde der Glubigen oder einem Generalkonzil verhngt werdend) bertretungen weltlicher Gesetze durch Bischfe und Priester gehren vor das Forum des Welt-lichen Gerichts und sind um so strenger zu bestrafen, da die Geistlichen in-folge ihrer hheren Bildung gut und bse besser zu unterscheiden verstehen, als der ungebildete Laie. Die von den Ppsten geforderte Exemtion aller geistlichen Personen mache die weltliche Gerichtsbarkeit fast zu einer blo schein-baren und habe fr die Gesamtheit die schwersten Nachteile im Gefolge. Die Zahl der Priester im Staate darf der Regent festsetzen, damit ihr berma nicht die Staatsgewalt gefhrde. Die Priester sind zwar Diener der gtt-lichen Gesetze, aber es steht ihnen nicht zu, durch Strafen die Glubigen oder gar die Unglubigen zur Befolgung derselben zu zwingen.3) Sie wrden sich dadurch einen Eingriff in das Machtgebiet des gttlichen Richters im Jenseits erlauben. Dnrch Beispiel und Lehre allein sollen die Priester auf die Laienwelt einzuwirken suchen. Der Ketzer kann also nur fr Hand-lnngen, welche gegen das menschliche Gesetz verstoen, vor das weltliche Ge-richt gezogen werden; sr seine Hresien, soweit sie die Kirchenlehre betreffen, steht er dem gttlichen Richter im Jenseits zu Recht. Nach Christi Beispiel mssen die Priester in Armut und Eigentumslosigkeit leben; wer behauptet, man knne eine Sache oder deren Gebrauch nicht haben, ohne sie zu besitzen, lehrt eine verderbliche Ketzerei. Alle Geistlichen, sie seien Bischfe oder Priester, sind einander gleich, kein Bischof besitzt eine hhere Autoritt als der andere, folglich auch nicht der von Rom.4) Petrus hat nicht der den anderen 1) Def. pac. Ii, 6 bei Goldast Monarchia Ii, 204flg. 2) Def. pac. 1. c. p. 207, Z. 48flg. Laederetur tarnen sie injuste perculsus a sacerdote pro statu vitae prae-sentis gravissime quasi, ut quia diffamatur et civili communicatione privatur. Et propterea dieendum, quod licet ad tale iudicium promulgandumrequiratur vox et actio sacerdotis, non tarnen ad aliquem solum aut tantummodo ad ipsorum colle-gium pertinet iudicium coactivum et praeeeptum dare de excommunicandis aut absolvendis; sed talem statuere iudicem, cuius videlicet sit reum et examinare, iudicare, absolvere aut condemnare, sie publice diffamandumautafideliumconsor-tio praecidendum pertinet ad fidelium universitatem in communitate illa, in qua debet aliquis tali iudicio iudicari, vel ad superiorem ipsius vel ad concilium generale etc. 3) Def. pac. Ii, 10 p. 216flg. 4) Def. pac. Ii, 15 p. 239, Z. 34flg.: probabiliter mihi videtur, quod omnes sacerdotes habent eundem (nmlich: sacer- dotalem characterem d. h. potestatem conficiendi sacramentum eucharistiae ac
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