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1. Lese- und Lehrbuch für ländlich-gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 267

1910 - Leipzig [u.a.] : Teubner
1. Der Weltverkehr. 267 auch die Länder jenseits des Ozeans kennen und ließ sich hinüber- tragen durch Wind und Meeresströmungen. 2. Jahrtausende blieb man auf diese Hilfsmittel beschränkt; eine Entdeckung neuer Mittel schien unmöglich. Da kam plötzlich eine neue Zeit. Man lernte statt der Naturkörper die Natur- kräfte sich dienstbar machen. Der Dampf, der gewaltige Sohn des Feuers und des Wassers, mußte die Muskelkraft der Pferde ersetzen, und auf stählernen Schienen jagte das Dampfroß durchs Land. Auf deutschem Boden fuhr der erste von einer Lokomotive bewegte Zug im Jahre 1835 von Nürnberg nach Fürth. In Preußen wurde 1838 die erste Bahn von Berlin nach Potsdam eröffnet. Heute besitzt Deutschland fast 60000 Irrn Eisenbahnen. Auch in den dunkeln Erdteilen dringen jetzt nach und nach von allen Seiten Eisenbahnlinien ein, und selbst das abgeschlossene China kann sich ihrer nicht länger erwehren.. Wir haben jetzt Eisenbahnen über schmale Meeres- arme (in Schottlands und durch sandige Wüsten (Alexandrien und Suez). Sie durchschneiden die Lagunen von Venedig, erklimmen hohe Berge (Nigi, Vesuv u. a.) und übersteigen die Alpenpässe; sie rollen durch die weite Prairie und durch den tropischen Urwald. In Berlin gehen die Stadt- und Ringbahn und die elektrische Hochbahn hoch über dem Menschenverkehr hin, und die Untergrundbahn führt unter belebten Straßen und selbst unter der Spree hindurch. Man hat sogar den kühnen Plan gefaßt, einen Tunnel unter dem Meere zwischen England und Frankreich anzulegen. In Europa können wir bereits ununter- brochen von Madrid bis nach Konstantinopel gelangen und von Brindisi in Snditalien bis nach Petersburg. Rußland dehnte sein Schienennetz von der Wolga bis nach Sibirien aus. Die Pyrenäen, der Brenner und der Semmering sind schon überschient; der Mont Cenis-Tunnel (12 km), der St. Gotthard-Tunnel (15 km) und der Simplon-Tunnel (fast 20 km lang) durchbohren die Alpen. Auch zwischen näher ge- legenen Orten nimmt der Verkehr immer größeren Umfang an. Jährlich mehrt sich die Zahl der Kleinbahnen, und immer näher rückt der Zeitpunkt, den der Dichter schildert: „Bald ist, soweit die Menschheit haust, der Schienenweg gespannt; es keucht und schnaubt und stampft und saust das Dampfroß rings durchs Land." 3. Sogar auf die See hat der Dampf seine Tätigkeit erstreckt. Die seit der Mitte des 18. Jahrhunderts angestellten Versuche, Schiffe mit Dampfkraft zu treiben, führten 1807 zum ersten Erfolg, als Fulton sein Dampfschiff vom Stapel ließ. Jetzt ist die Zahl der Dampfschiffe so groß, daß jeder bedeutende Fluß seine Dampsboote hat und die Meere von Dampfschiffen durchschnitten werden. Die erste Form der Dampfschiffe war die der Rüderschiffe mit Schaufelrädern zu beiden Seiten. Später baute man die Schraubendampfer. In 8 Tagen machen jetzt die deutschen Postdampfer regelmäßig ihre Fahrt über den Atlantischen Ozean, und mit Benutzung der Pacificbahn können wir in 14—18 Tagen an der Küste des Stillen Ozeans sein. Nehmen

2. Lese- und Lehrbuch für ländlich-gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 277

1910 - Leipzig [u.a.] : Teubner
1. Der Weltverkehr. 277 viele Störungen, daß erst seine neue Lokomotive für Schienenwege als erste wirkliche Lokomotive im heutigen Sinne gelten kann. Als sie in London ausgestellt war, staunte man „den schnaubenden Teufel" allge- mein an, freute sich auch, als bei öffentlich gemachten Versuchen die Maschine erst sechs bis acht, dann sogar 15 englische Meilen in der Stunde lies; aber das Los des Erfinders war das so vieler anderer: er verarmte und starb 1833 verlassen und vergessen. Ein Armengrab nahm ihn auf. Einem andern Erfinder war es vorbehalten, der Lokomotive eine brauchbare Form zu geben und sie so zu vervollkommnen, daß sie ihren Siegeslauf über den Erdball antreten konnte: Georg Stephenson. Seine erste Lokomotive, die 1814 entstand, war zwar noch recht un- vollkommen; als er aber elf Jahre später für die Stockton-Darlington- Bahn Lokomotiven zur Personenbeförderung erbaute, da war die Idee in seinem klugen Kopse, gefördert durch gründliches Studium und mannigfache Versuche und Erfahrungen, so vollkommen znr Reife ge- langt, daß die moderne Lokomotive heute nach mehr als achtzig Jahren trotz aller Verbesserungen in dem Grundgedanken noch immer der von Stephenson erbauten „Rocket" gleicht. 3. Nun nahm das Eisenbahnwesen einen schnellen Aufschwung. Am 27. September 1825 waren auf der von Stephenson erbauten Bahn zum erstenmal Personen befördert; 1830 wurde die Bahn zwischen Liverpool und Manchester ausschließlich mit Dampfwagen befahren, und am Ende desselben Jahres gab es in England schon 245 km Eisenbahnen. Bald wurden auch auf dem Festlande Bahnen gebaut, so 1835 die erste deutsche Personenbahn von Nürnberg nach Fürth, der bald die Strecken Leipzig-Dresden, Braunschweig-Wolfenbüttel, Hannover-Celle, Berlin-Potsdam u. a. folgten. 1840 gab es schon 9000, 1845 bereits 17oo0 km Eisenbahnen, wovon auf Deutschland über 2000 entfielen. Und nun beginnt eine Zunahme, die von Jahr zu Jahr ihren Umfang steigert. 1860 umfaßte das Eisenbahnnetz schon 100o00, 1880 fast 400000 km. Im Jahre 1907 waren 957 000 km im Betriebe, eine Strecke, die das Dreiundzwanzigfache des Erdumfanges übertrifft oder reichlich bis zum Monde und wieder zurück reicht, und doch ist nur die Bahn-, nicht die Geleislänge gerechnet, auch sind alle nicht dem öffent- lichen Verkehre dienenden Bahnen unberücksichtigt geblieben. Es ent- fallen auf Amerika 488 Ooo km, auf Europa 320000 km, auf Asien 90000km, auf Australien 28600 km und auf Afrika 30000 km. Von den Einzel st aaten steht das Deutsche Reich mit 58000 km Eisen- bahnlänge an dritter Stelle; die Vereinigten Staaten von Amerika besitzen das größte Eisenbahnnetz. Am dichtesten ist es in Belgien (26,6km auf je 100 qkm Fläche) und im Königreich Sachsen (20,5 km auf je 100 qkm Fläche). Die Anlagekosten der 1907 im Betriebe befindlichen Eisenbahnen betrugen 208 Milliarden Mark. Eine Rolle von Zwanzig- markstücken, die diesen Betrag enthielte, würde reichlich von der Süd- westspitze Spaniens zur Nordostspitze Rußlands und wieder zurückreichen und zur Verladung mehr als 75oo Eisenbahnwagen mit je Io Ooo kg

3. Lese- und Lehrbuch für ländlich-gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 319

1910 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Vi. Aus der Bürger- und Gesetzeskunde. 319 Der Prinz stutzte und wurde von der gesetzlichen Hoheit und Ruhe des Richters so betroffen, daß er freiwillig seinen Degen abgab, eine ehrfurchtsvolle Verbeugung machte und sich, ohne ein Wort zu sagen, verhaften ließ. 3. Der Vorfall wurde dem König sogleich berichtet. Die Höflinge äußerten einen hellen Zorn gegen die Anmaßungen des Richters und flüsterten schon von Majestätsverbrechen. König Heinrich aber hob Augen und Hände gen Himmel und sprach in freudigem Tone: „Gütiger Gott, wie soll ich Dir genug danken! Du gabst meinem Lande einen Richter, der sich durch feinen Befehl und durch keine Drohung von der Treue gegen Gesetz und Recht abbringen läßt, und mir gabst Du eineu Sohn, der seinen Befehl dem Rechte und dem Gesetze aufgeopfert hat." H. Zschokke. vor dem Gesetze sind alle gleich. — Unkenntnis der Gesetze schützt nicht vor Strafe; darum lerne die Gesetze kennenl Dein Müssen und dein Mögen, die stehn sich oft entgegen: du tust am besten, wenn du tust nicht, was du magst, nein, was du mußt. F. W. Weber 171. Kon der Rechtspflege. 1. Es wäre eine schöne Sache, wenn es keine Streitigkeiten gäbe, wenn jeder freiwillig dem Gesetze gehorchte und keiner aus Gewinn- sucht, Zorn oder Leidenschast sich hinreißen ließe, Handlungen zu be- gehen, welche mit einem geordneten Gemeinwesen unverträglich sind. Das ist nun aber leider nicht so. Es genügt deshalb nicht, daß der Staat festsetzt, was als Recht gelten soll; er muß auch dafür sorgen, daß dieses Recht von allen anerkannt und an den Übertretern gerächt werde. Man darf jedoch nicht glauben, daß von zwei Streitenden immer einer ein Bösewicht sein müsse. Meist sind beide von ihrem Rechte überzeugt, und es ist zuweilen auch für einen Gelehrten schwer zu erkennen, wer eigentlich recht hat. Außerdem gibt es Vergehungen, bei denen es höchstens zweifelhaft sein kann, ob einer sie begangen, nicht aber, ob er damit im Rechte war oder nicht. — Fälle, wo es sich um streitige Rechtsansprüche handelt, sallen unter das bürger- liche Recht. Seine Grundlage bildet das „Bürgerliche Gesetz- buch." Dahin gehören z. B. Streitigkeiten in Erbjchaftsangelegen- heiten, beim Kauf und Verkauf, bei Pacht- und Mietverhältnissen rc. Wenn zwei Personen sich darüber nicht einigen können, tritt der Staat mit seiner Hilfe ein; die angerufenen Gerichte entscheiden, und die Staatsgewalt zwingt jeden, dem richterlichen Spruche sich zu fügen. Anders ist es bei Verbrechen. Hier tritt der Staat selbst durch einen Staatsanwalt als Kläger und durch besondere Beamte als Richter auf. Wer sich an den Gesetzen durch Diebstahl, Mord, Aufruhr rc. vergangen hat, wird von Staats wegen zur Rechenschaft gezogen und nach den Bestimmungen des Strafrechts behandelt. Seine Grundlage ist das

4. Lese- und Lehrbuch für ländlich-gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 321

1910 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Vi. Aus der Bürger- und Gesetzeskunde. 321 172. Aus dem Strasgesetzbuche für das Deutsche Tteirh Gerechtigkeit erhöhet ein Volk. 1. Geschichtliches. Das gegenwärtig im Deutschen Reiche geltende Strafgesetzbuch wurde am 31. Mai 1870 als Gesetz des Norddeutschen Bundes erlassen, bald darauf als Gesetz auf das neue Deutsche Reich ausgedehnt und, nachdem es am 1. Januar 1871 als solches in Kraft getreten war, wiederholt ergänzt und umgeändert. Die Strafgesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten besteht nur noch für Steuern, Zölle, Forst-, Feld-und Jagdpolizei, ist also auf kleinere Gebiete beschränkt. 2. Geltungsgebiet. Das Strafgesetzbuch gilt für alle im Reichsgebiete begangenen strafbaren Handlungen, selbst wenn der Täter ein Ausländer ist. Auch Hochverrat und Münzverbrechen, selbst vom Ausländer im Auslande gegen das Deutsche Reich begangen, werden nach diesem Gesetze geahndet. Dagegen darf kein Deutscher nach dem Auslande zur Bestrafung ausgeliefert werden. Die Auslieferungsverträge, welche die Staaten unter- einander abgeschlossen haben, beziehen sich deshalb immer nur auf die dem ausliefernden Staate nicht ungehörigen Personen. 3. Strafarten. Das Strafgesetzbuch teilt alle strafbaren Handlungen nach der Schwere in drei Klassen ein und nennt Verbrechen jede Handlung, die mit Tod, Zuchthaus oder Festungs- haft von mehr als fünf Jahren, Vergehen jede Handlung, die mit Festungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als 150 Mark, Übertretung jede Handlung, die mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bedroht ist. Als schwerste Strafe kennt das Gesetz die durch Enthauptung zu vollstreckende Todesstrafe; sie kommt nur zur Anwendung bei Mord, Mordversuch gegen den Kaiser und Landesherrn (Hoch- verrat). Im Kriege (auch bei erklärtem Kriegszustände) erfolgt die Bestrafung schwerer und gemeingefährlicher Verbrechen, die sonst nur mit Zuchthaus bedroht sind, standrechtlich, d. h. nach rascher Aburteilung durch die Kriegsgerichte mit dem Tode durch Erschießen. Von den Freiheitsstrafen ist die härteste die entehrende Zuchthausstrafe; sie ist als zeitige nie unter einem Jahre, jedoch nur bis zu 15 Jahren, oder als lebenslängliche zu verhängen. Die Gefängnisstrafe kann einen Tag, bei meh- reren gleichzeitig abgeurteilten Vergehen bis zu 10 Jahren um- fassen. Die Festungshaft wird verhängt, wenn keine ehrlose Gesinnung des Täters vorliegt. Die Haft besteht in einer ein- fachen Freiheitsentziehung. Geldstrafen können bis zu 15000 M. erkannt werden. Sind sie nicht beizutreiben, so werden sie in Freiheitsstrafen umgewandelt. Neben Zuchthaus- und Gefängnis- strafe tritt als Nebenstrafe noch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf, durch welche das Recht der öffentlichen Wahl, des öffentlichen Amtes, des Titels, der Würden Gehrig-Helmkampf-Kransbauer-Stillcke, Lese- u. Lehrbuch. 2. 2iufl. 21

5. Lese- und Lehrbuch für ländlich-gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 323

1910 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Vi. Aus der Bürger- und Gesetzeskunde. 323 5. Strafverfolgung. Gegen jede bekannt gewordene straf- bare Handlung schreitet der ¡Staat durch seine Beamten, die Polizei und die Staatsanwaltschaft, ohne weiteres „von Amts wegen“ ein. Gewisse leichtere Vergehen werden jedoch nur auf Antrag verfolgt, weil kein allgemeines Interesse in Frage steht. Der Strafantrag muß binnen drei Monaten gestellt werden; auch kann er in der Regel vor der Erledigung zurückgezogen werden. Das Strafgesetzbuch kennt auch die Verjährung so- wohl der Strafverfolgung als auch der Strafvollstreckung; sie tritt nach der Schwere des Vergehens früher oder später ein. 6. Strafbestimmungen. In 290 Paragraphen beschäftigt sich das Strafgesetzbuch mit den einzelnen strafbaren Hand- lungen. Es bezeichnet genau, worin jede Straftat besteht, gibt ihren Tatbestand an, fügt auch Strafverschärfungsgründe und mildernde Umstände an, damit die Richter nach Er- messen aller Umstände die Strafe möglichst gerecht unter Be- rücksichtigung der jedesmaligen Sachlage bestimmen können. Es ist nötig, sich nach dem Strafgesetzbuche mit den Straf bestimmungen bekannt zu machen; denn gerade im gewerblichen Verkehr und im Erwerbsleben kann man leicht mit dem Gesetze in Widerstreit kommen. Gehrig im Anschluß an Hoffmann und Gioth sowie Frietingor nach dem Gesetze ............Sehe jeder, wie er’s treibe; sehe jeder, wo er bleibe, und wer steht, daß er nicht falle! J. W. v. Goethe. 173. Aus der Gewerbeordnung und aus dem Bürger- lichen Gesetzbuche. 1. Von der Gewerbeordnung. Von allen Reichsgesetzen hat die Gewerbeordnung im Laufe der Jahre die meisten Umänderungen und Ergänzungen erfahren. Zuerst als Gesetz des Norddeutschen Bundes (1809) erlassen, wurde sie 1871 auf das ganze Reich ausgedehnt. 1891 wurde sie durch die Arbeiterschutzgesetzgebung in dem Abschnitte wesentlich geändert, der von den gewerblichen Arbeitern handelt. Dieser Gesetzgebung wurden die Wege durch den Kaiserlichen Erlaß vom 4. Februar 1890 vorgezeichnet. Danach wurde zur weiteren Verbesserung der Lage der Arbeiter eine Änderung der Fabrikgesetz- gebung als notwendig bezeichnet, mit dem Zielpunkt: die Zeit, die Dauer und die Art der Arbeit so zu regeln, daß die Erhaltung der Gesundheit, die Gebote der Sittlichkeit, die wirtschaftlichen Be- dürfnisse der Arbeiter und ihr Anspruch auf gesetzliche Gleich- berechtigung gewahrt bleiben. Das in die Gewerbeordnung aufgenommene Arbeiterschutzgesetz vom 1. Juni 1891 brachte allen gewerblichen Arbeitern die notwendige Sonntagsruhe, gewährt ihnen für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit einen erhöhten Schutz. Es ließ sodann, wo 21 *

6. Lese- und Lehrbuch für ländlich-gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 327

1910 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Vi. Aus der Bürger- und Gesetzeskuude. 327 174. Aon den Steuern. 1. Für die Veranstaltungen, die der Staat zum Wähle seiner Bürger trifft, sind bedeutende Geldmittel erforderlich. Diese werden teils als Steuern direkt nach der Höhe des Besitzes oder Einkom- mens des einzelnen bemessen, teils als Zölle, Stempelsteuern n. dgl. indirekt erhoben. Besondere Gesetze bestimmen die Steuern im all- gemeinen; unparteiische Sachverständige (Einschatzungskommissionen) setzen die Stenern im einzelnen fest, und der Staat überwacht die Erfüllung der Steuerpflicht. Er erhebt die Steuern, treibt sie auch wohl mit Gewalt ein. Bei der Zahlung der direkten Steuern wird niemand leicht das Zahlen ungestraft vergessen können. Öfter wird der Staat bei den indirekten Stenern hintergangen. Namentlich sind die Grenzbewohner stark versucht, steuerpflichtige Sachen, Kaffee, Tabak usw. einzuschmuggeln. Das Schmuggeln hat Verwilderung zur Folge, ist Betrug und führt auf die Verbrecherbahn. Ebenso unehrenhaft und strafbar ist es, durch wissentlich falsche Angabe seines Einkommens einen Teil der direkten Stenern zu hinter- ziehen. Denn wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten Fragen über sein steuer- pflichtiges Einkommen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben ver- pflichtet ist, verschweigt, wird, wenn eine Verkürzung des Staates stattge- funden hat, mit dem 4- bis 10 fachen Betrage der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt werden sollte, auch mit einer Geldstrafe von 100 Mark bestraft. 2. Nach dem Einkommensteuergesetze vom 24. Juni 1891 geht der Veranlagung der Steuerpflichtigen eine Voreinschätzung vor- aus. Die Voreinschätzungskommission besteht aus dem Gemeinde- vorstand als Vorsitzendem und aus einer von der Regierung zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern, die unter möglichster Berück- sichtigung der verschiedenen Arten des Einkommens teils von der Regierung ernannt, teils von der Gemeindevertretung gewühlt werden. Die Voreinschätzungskommission unterwirft die von dem Gemeinde- vorsteher aufgestellten Nachweisungen einer genauen Prüfung und trägt die für den einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Einkommensbeträge bis zu 3000 Mark sowie die von ihr für diese vorzuschlagenden Steuer- sätze in die Nachweisungen ein. Die Wahl und Ernennung der Mit- glieder und Stellvertreter findet auf die Dauer von 3 Jahren statt. 3. Gegen eine zu hohe Veranlagung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb 4 Wochen das Rechtsmittel der Berufung zu. Sie kann bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission mündlich zu Pro- tokoll gegeben oder schriftlich eingelegt werden. Die Zahlung wird dadurch nicht aufgehalten; zuviel gezahltes Geld wird später zurück- erstattet. Gegen die Entscheidung der Berufungskommission kann der Steuerpflichtige beim Oberverwaltungsgericht in Berlin Beschwerde er-

7. Lese- und Lehrbuch für ländlich-gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 278

1910 - Leipzig [u.a.] : Teubner
278 V. Im Weltverkehr und im Vaterlande. Tragfähigkeit erfordern. In Deutschland, wo etwa auf jeden Einwohner 1 na Eisenbahn kommt, dienen 24000 Lokomotiven, 50000 Personen- und 51ooo0 Güterwagen dem Verkehre. — Wie viele Industriezweige erhalten durch die umfangreichen Bedürfnisse der Eisenbahn Aufträge und Einkünfte! Allein im unmittelbaren Eisenbahndienste beschäftigt das Deutsche Reich weit über eine halbe Million Beamte und Arbeiter, so daß in Deutschland auf etwa 100 Einwohner ein Eisenbahnbediensteter kommt. Diese Angestellten bezogen im Jahre 1907 weit über 1000 Millionen, durchschnittlich fast 1500 Mark Gehalt. Die Zahl der Arbeiter, welche der Eisenbahn indirekt ihr Brot verdanken, ist aber noch viel größer. 4. Die Elsenbahnen haben jedoch mit den Jahren nicht nur an Ausdehnung zugenommen; sie sind auch immer mehr vervollkommnet und den Wünschen des modernen Verkehrs mehr und mehr angepaßt worden. Mit dem Bau der Lokomotiven und der dadurch erhöhten Geschwindigkeit sowie mit der Vermehrung der Lasten, welche das rieseustarke Dampfroß zuließ, hatte sich auch die Notwendigkeit eines verbesserten Unterbaues ergeben. Man lernte die Schienen besser lagern und verbinden, die Aufschüttungen der Bahnkörper sicherer an- legen und die Weichen immer bequemer und zuverlässiger konstruieren. Material und Herstellungsweise der Schienen erfahren Verbesserungen. Die Schwierigkeiten des Geländes wurden überwunden, Felsen wegge- sprengt oder durchbohrt und Flüsse und Täler überbrückt; Bergbahnen, die Abhänge emporklimmen, Schwebebahnen und unterirdische Bahn- anlagen wurden erbaut. Auch für die Sicherheit der Reisenden wurde immer besser gesorgt. Die Beaufsichtigung des Bahnkörpers und die Überwachung des rollenden Materials wurde stets besser ausgestaltet, das Signalwesen erfuhr einen bewunderungswürdigen Ausbau, und die Sicherheitsvorrichtungen (Bremsen u. dergl.) sind auf eine Höhe der Entwickelung gelangt, daß heute auf Eisenbahnen verhältnismäßig weit weniger Menschen verunglücken als auf den mit Pferden bespannten Fuhrwerken. Ein Griff an die in jedem Wagenabteil befindliche Not- leine — und der Zug kommt augenblicklich zum Stehen. Auch die Lokomotiven wurden fester und sicherer und so vervollkommnet, daß sie nicht nur stets größere Lasten fortschaffen und immer schneller laufen konnten, sondern daß dabei auch eine noch vorteilhaftere Aus- nutzung des Brennmaterials und damit eine verhältnismäßige Ver- billigung des Betriebes erreicht wurde. Immer mehr Stationen wurden angelegt — Deutschland hat zurzeit allein über 12000 —, um mög- lichst vielen Orten die Annehmlichkeit des Eisenbahnverkehrs zu bieten, daneben aber auch Schnellzüge eingerichtet, welche nur an den Haupt- stationen halten. Die Bahnhöfe wurden immer bequemer und zweck- mäßiger und dem zunehmenden Verkehre stets besser angepaßt; sie erhielten Wartesüle, Wirtschaften und überdachte Bahnsteige. Besondere Sorgfalt erfuhr der Ausbau der Wagen. Man lernte nicht nur, sie ihrem Zwecke, Reisende, Frachtgüter oder Vieh aufzunehmen, besser nutzbar zu machen, sondern auch, sie stärker und widerstandsfähiger zu bauen. Durch verbesserte Konstruktion der Federn und der Puffer

8. Lese- und Lehrbuch für ländlich-gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 316

1910 - Leipzig [u.a.] : Teubner
316 Vi. Aus der Bürger- und Gesetzeskunde. und ihr habt wohl schon einmal gehört, daß der Vater ein bischen gestöhnt hat, wenn der Steuerbote kam. Aber es hilft nichts; denn der Staat braucht Geld, und er braucht es für die Bürger. Er gebraucht es für das Heer und die Flotte, um das Land zu schützen gegen äußere Feinde; er gebraucht es für Gerichte und Polizei, um die Bürger zu schützen gegen innere Feinde. Er verwendet es zur Bestreitung der Kosten für Kirche und Schule, zur Verbesserung der Verkehrsmittel, zum Unterhalt der Behörden. Die Liste ist lang. 6. Der oberste Reichs beamte ist der Reichskanzler. Der Reichs- kanzler leitet die Geschäfte des Bundesrats und den Verkehr zwischen diesem und dem Reichstage. Er unterschreibt die kaiserlichen Erlasse, und er be- aufsichtigt die verschiedenen Zweige der Reichsverwaltung. So liegt in seinen Händen die oberste Leitung. Unter dem Reichskanzler stehen die verschiedenen Reichsämter. Da ist zunächst das Reichsamt des Inneren für die innere Ver- tvaltung; das Reichsjustizamt mit dem obersten deutschen Gericht, dem Reichs- gericht in Leipzig, das Reichsschatzamt, das Reichspostamt usw. Zu den wichtigsten Reichsämtern gehört das Auswärtige Amt. Der Wirkungskreis des Auswärtigen Amtes ist sehr groß. Wenn sich z. B. bei einem anderen Staat irgend eine Verstimmung gegen Deutschland zeigt, dann hat das Auswärtige Amt klärend und vermittelnd einzugreifen, manchmal freilich auch recht ernstlich. Oder auch: irgendeinem Reichsan- gehörigen ist im Ausland eine Unbill zugefügt; dann tritt das Auswärtige Amt für ihn ein. Zur Vertretung aller deutschen Interessen im Auslande unterhält das Reich in den fremden Staaten dauernd kaiserliche Beamte, die auch dem Auswärtigen Amt unterstehen. In allen Staaten genießen diese Vertreter Deutschlands besondere Vorrechte; sie stehen z. B. nicht unter der Gerichts- barkeit des betreffenden Landes, und ihre Wohnungen gelten als unverletz- lich, ja als Stück des Landes, das sie aussandte. So kaun man z. B., wenn man in dem schönen Botschasterpalais in Rom steht, sagen, man befinde sich mitten in Italien und doch auf deutschem Boden. Genau so werden die Vertreter fremder Staaten in Deutschland behandelt. Außer diesen diplo- matischen Vertretern aber unterhält das Reich in allen größeren Orten des Auslandes noch andere Beamte, die besonders die Angelegenheiten des Handels, der Industrie oder der Schiffahrt Pflegen und fördern sollen; das sind die Konsuln. Sie schützen aber nicht nur die Kaufleute und den Handel, sondern haben auch die Rechte aller Reichsangehörigen wahrzunehmen, die in dem fremden Lande wohnen. Einem besonderen Reichskolonialamt untersteht die Verwaltung der deutschen Kolonien in fremden Erdteilen. Auch sie sind unmittelbar dem Reichskanzler unterstellt. Wir haben heute noch nicht viel von diesen Kolo- nien; aber der eine oder andere von euch wird sicher schon Freude au ihnen erleben und spätere Geschlechter noch mehr. Wenn man heute ein Stück Heideland einschont, so kostet es zuerst auch nur Geld; erst unsere Enkel sehen den schattigen Forst und ziehen Nutzen daraus. So ist's auch mit Kolonien. Gut Ding will Weile haben. Kurt Wernelow. (Jugendbibliothek. 2. Bd. Belhagen u. Klasing, Leipzig.)

9. Lese- und Lehrbuch für ländlich-gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 318

1910 - Leipzig [u.a.] : Teubner
318 Vi. Aus der Bürger- und Gesetzeskunde. Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt oder vor den Ersatzbehörden nicht pünktlich erscheint, kann mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen oder nach Umständen mit noch härterer Strafe belegt werden. 6. Die Kriegsmarine des Deutschen Reichs ist unter den unbe- schränkten Oberbefehl des Kaisers gestellt. Er allein hat über die Organisation zu entscheiden. Die Kosten für Neubeschaffung und Erhaltung bestreitet das Reich. Nach Giese, Hoffmann und Groth nach dem Gesetz. Unser kseer soll den Frieden sichern und, wenn er uns dennoch gebrochen wird, imstande sein, ihn niit Ehren zu erkämpfen. Kaiser Wilhelm n. Gedenke, daß du ein Deutscher bist! 170. Kehorche dem Kesehe! Nach seinem Sinne leben ist gemein: der Edle strebt nach Mrdnung und Gesetz. I. W. v. Goethe. 1. Prinz Heinrich, der nachmals seinem Vater, dem Könige Heinrich Iv., auf dem Throne von England folgte, hatte einen Kammer- junker, der ihm trotz mancher verwickelten Streiche sehr lieb war. Der Junker wurde eines Tags, da sein Mutwille das Maß überschritten hatte, von dem beleidigten Teile vor dem höchsten Gerichtshöfe ange- klagt und, da er schuldig befunden ward, sogleich ohne Umstände verhaftet. Als Prinz Heinrich dies hörte, wurde er höchlich darüber aufgebracht, daß man so wenig Rücksicht auf seine hohe Person genommen habe, zu deren nächster Bedienung der Gefangene gehörte. Er stürmte sogleich in den Gerichtssaal und sprach zornig zu den Richtern: „Ich befehle, daß mein- Diener sofort in Freiheit gesetzt wird!" Ruhig aber erhob sich der Präsident des Gerichtshofes und antwortete: „Prinz, ich ehre Ihren Befehl; aber ich gehorche dem Gesetze. Ihr Diener ist verurteilt. Wollen Sie ihn aus dem Kerker retten, so wenden Sie sich an den König; denn das Gesetz gibt dem Könige das Recht der Begnadigung." 2. Der Prinz wollte den Unterschied zwischen Befehl und Gesetz nicht verstehen und selbst das Recht haben, das Urteil des Gerichts aufzuheben. Er beharrte auf seinem Verlangen, wurde ungebärdig, schimpfte und drohte. „Halt!" rief der Richter, „Sie sind strafbar, Prinz, weil Sie sich vergangen haben. Ich stehe hier im Namen des Gesetzes und an der Stelle des Königs, Ihres Vaters. In beiden Rücksichten sind Sie mir unbedingt Gehorsam schuldig. Prinz, ich befehle Ihnen demnach, von Ihrem Vorhaben abzustehen und Ihren künftigen Untertanen ein besseres Beispiel der Ehrfurcht vor dem Gesetze zu geben. Jetzt aber werden Sie wegen Verletzung dieser schuldigen Ehrfurcht sich sofort in Gefangenschaft begeben und so lange darin verbleiben, bis der König Ihnen seinen höchsten Willen kundtun wird."

10. Lese- und Lehrbuch für ländlich-gewerbliche Fortbildungsschulen - S. 320

1910 - Leipzig [u.a.] : Teubner
320 Vi. Aus der Bürger- und Gesetzeskuude. „Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich." Denn die Sicherheit und das Ansehen des Staates selbst würden Not leiden, wenn solche Vergehungen ungeahndet und solche Mitglieder des Gemeinwe ens un- bestraft blieben. 2. Wenn es sich um die Bestrafung eines Verbrechers handelt, werden vielfach bei schweren Verbrechen zur Entscheidung außer den Rechtsgelehrten Männer aus dem Volke als Geschworene hinzu- gezogen. Diese Fälle werden vor dem Schwurgerichte verhandelt. Die Geschworenen haben nur auszusprechen, ob der Angeklagte des Verbrechens, dessen er bezichtigt wird, schuldig ist oder nicht. Die ge- lehrten Richter haben hierbei das Amt, durch Voruntersuchung und durch die Leitung der Gerichtsverhandlung die tatsächlichen Um- stände des Verbrechens bis ins kleinste klarznlegen und im Falle des von den Geschworenen ausgesprochenen „Schuldig" die Strafe nach dem Strafgesetzbuche zu bestimmen. Die Schwurgerichtsverhand- lungen werden an den Landgerichten abgehalten. Viele Vergehen werden an Landgerichten vor Strafkammern, die aus rechtsgelehrten Richtern zusammengesetzt sind, abgeurteilt. Für geringere Strafsachen sind die Schöffengerichte bei den Amtsgerichten zuständig. Die Gerichtsverhandlungen sind öffentlich. 3. Bei bürgerlichen Streitigkeiten, wo es zumeist auf die Auslegung des Rechts ankommt, entscheidet allein der fachmännisch gebildete und vom Staat angestellte Richter. Die Rechtsverhältnisse sind jedoch oft so verwickelt, daß die Richter selbst in Verlegenheit kommen. Es kann vorkommen, daß zwei derselben über die gleiche Sache eine verschiedene Meinung haben. Deshalb begnügt sich eine gute Rechtsverfassung nicht damit, für alle Fälle nur eine ein- malige Aburteilung zuzulassen. Es kann der Verurteilte ein höheres Gericht anrufen, damit „seine Sache nochmals geprüft und ein neuer Spruch gefällt werde. Über dem Amtsgerichte steht das Landgericht, über diesem das Oberlandesgericht (29 im Deutschen Reiche), in Berlin Kammergericht genannt. Das höchste Gericht ist das Reichsgericht in Leipzig. 4. Die Rechtsanwälte sind die Fürsprecher für die streitenden Parteien und darum notwendig, weil die rechtlichen Formen oft so verwickelt sind, daß ein Rechtsunkundiger nicht damit umgehen kann. Das Prozesseführen wird freilich teurer durch die Rechtsanwälte; denn diese müssen ebensogut wie andere Leute von ihrer Arbeit leben. Allein ein guter und ehrlicher Rechtsbeistand verhütet auch manchen Prozeß, wenn er die Parteien zu einem gütlichen Vergleiche be- wegt und prozeßsüchtige Leute von vornherein abweist. -r o Mi y o Nach Deimling. <§in magerer Vergleich ist oft besser denn ein fetter Prozeß! „Fch will, daß jedermann, er sei vornehm oder gering, reich oder arm, eine prompte Justiz administrieren und einem jeglichen Untertaneil ohne Ansehen der Person und des Standes durchgehends ein unpartei- isches Recht widerfahren soll." Friedrich der Große.
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