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Beinheim und Rhod, und überhaupt alle Ländereien, Rechte und Einkünfte, die Er auf dem linken Rheinufer besitzt, oder auf die Er Anspruch zu haben vermeint. Er entsagt allen Nachforderungen an die Republik wegen des Nichtgenusses dieser Rechte und Einkünfte, oder aus irgend einem andern Grund, der älter als dieser Vertrag ist.
Art. 5. Se. Hochsürstl. Durchlaucht der regierende Markgraf von Baden tritt ab, und überläßt der fränkischen Republik sowohl in seinem eigenen, als im Namen seiner beiden Söhne, der Prinzen Friedrich und Ludwig von Baden, für die er Vollmacht hat, mit voller Garantie, die Zw eidrittheile des im vormaligen Elfaß gelegenen Landes Kuzenhausen, mit allen dazu gehörigen Rechten und Einkünften, mit Inbegriff der Rückstände von selbigen, indem Er allen Nachforderungen an die Republik wegen derselben, oder aus irgend einem Grund, der älter als dieser Vertrag ist, entsagt.
Art. 6. Se. Hochsürstl. Durchl. der Markgraf von Baden tritt gleichfalls für sich, seine Nachkommen und Erben an die fränkische Republik alle Ihm gehörigen Rheininseln und alle Rechte ab, an die Er auf diesen Inseln, so wie auf dem Lauf und den verschiedenen Armen des Rheinstroms Anspruch haben mag; namentlich die Zoll-Ober- und Lehensherrlichkeit, oder Polizei-Rechte. . . .
Art. 8. Se. Hochsürstl. Durchl. macht sich verbindlich, auch einen Raum von 36 Schuh in die Breite einzuräumen, ... der als Weg zum Heraufziehen der Schiffe dienen soll.
Art. 10. Die Theile dieses Wegs, so wie der Rheininseln .... werden ohne Vorbehalt an die Republik abgetreten.
Art. 11. Die Rheinschiffahrt soll für die Bürger und Unterthanen der beiden contrahirenden Mächte frei seyn.
Art. 14. Se. Hochsürstl. Durchl. macht sich verbindlich, den Ausgewanderten und den aus der fränk. Republik depor-tirten Priestern in seinen Staaten keinen Aufenthalt zu geben.
Art. 17. Alle gegenseitig gemachten Gefangenen follen innerhalb eines Monats, von Auswechselung der Ratifika-! tionen des gegenwärtigen Vertrags an gerechnet, .... zurückgegeben werden ....
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Extrahierte Personennamen: Hochsürstl Friedrich Friedrich Ludwig_von_Baden Ludwig Hochsürstl Hochsürstl Hochsürstl
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pen auf dem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Landes-Verpflegungsreglement.
6. Die Auseinandersetzung der durch den früheren deutschen Bund begründeten Eigentumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
7. Die hohen Kontrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens wegen Regulirung der Zollvereinsoer-hältniffe in Verhandlung treten. Einstweilen soll der Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrags an, mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß Jedem der hohen Eon-trahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten lassen.
8. Die hohen (Kontrahenten werden unmittelbar nach der Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commissionen zu dem Zweck veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenzverhältniffe in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheilige Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen (Kontrahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zuzulassen und so viel als thunlich zu fördern ist, werden sie durch die vorbezeichneten (Kommissanen auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrsinteressen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen.
9. Die hohen (Kontrahenten werden vom 1. Januar 1867 ab die Erhebung der Schiffahrtsabgaben auf dem Rhein, und zwar sowohl der Schiffsgebühr — Tarif B. zur Übereinkunft vom 31. März 1831 — als auch des Zolles von der Ladung — Zusatzartikel Xvi und Xvii zu der Übereinkunft vom 31. März 1831 — willig einstellen, sofern die übrigen deutschen Uferftaaten des Rheins gleichzeitig die gleiche Maßregeln treffen.
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1837.
1838.
1839.
1840.
1841.
1842.
1843.
Häusel und der Baumwollspinnerei und Weberei in Ettlingen. Ausbau des Rheinhafens zu Mannheim und Anlage des Hafens von Konstanz.
10. Jan. Staatsvertrag Badens mit Hessen und Frankfurt wegen Übernahme des Baus einer Eisenbahn von Sachsenhausen über Darm-st a d t n a ch Mannheim durch Hessen.
Febr. Außerordentlicher Landtag wegen der Erbauung von Eisenbahnen.
29. März. Gesetz über die Erbauung einer Eisenbahn von Mannheim über Heidelberg, Karlsruhe, Rastatt, Offen bürg, Dinglingen, Frei-bürg nach Basel und von Appen-weiernach Kehl aus Staatskosten.
21. Juli. Das badische Apanagengesetz.
12. Sept. Eröffnung der ersten bad. Staatseisenbahn von Mannheim nach Heidelberg.
Erbauung der ersten süddeutsch. Lokomotive „B a d e n i a" inderneugegründeten Maschinenfabrik (Keßler) in Karlsruhe.
Erbauung der zweiten Lokomotive „Karlsruhe".
10. April. Eröffnung der Bahnstrecke Hei-delberg-Karlsruhe.
Knielingen (-Maxau) wird Rhein-Freihafen.
Erwerbung der Dörfer Korb, Dippach, Ha-genbach und Unterkeßach gegen Abtretung der Kondominate Edelfingen und Widdern sowie der Orte Waggershausen und Sießen.
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