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1. Vom Zeitalter des Augustus bis zum Westfälischen Frieden - S. 47

1914 - Frankfurt a. M. : Diesterweg
I. Das Iheokratische Weltreich Karls des Großen. 47 auch die Zehntpflicht, die bei der Abneigung des freien Germanen gegen Steuerzahlung natürlich auf schweren Widerstand stieß. „Die Zehnten brachen die Treue der Sachsen," bemerkt ein Zeitgenosse. Auf jeden Widerstand gegen staatliche wie kirchliche Gebote setzte das Capitulare von Paderborn (774?) die Todesstrafe; immerhin waren manche Bestimmungen nicht härter als die herkömmlichen Satzungen der Sachsen. Alsbald wurde in dem eroberten Lande die fränkische Grafschaftsverfassung eingeführt; die Grafen mußten bei der Befriedung und Bekehrung des Sachsenlandes mit den Bischöfen der neu eingerichteten Bistümer Land in Äand gehen. Der Erfolg zeigte sich bald. Nachdem die Unterwerfung einmal erzwungen war, faßte die Kirche schnell festen Fuß; schon nach einem Menschenalter entstand in Sachsen der „Äeliand". Die friesischen Gebiete wurden nun ebenfalls dem Reiche langsam angegliedert. Auch Bayern verleibte Karl dem Frankenreich völlig ein. Obgleich schon längere Zeit in Abhängigkeit, hatte der Bajuvaren-stamm doch sein eigenes Herzogtum behalten. Beziehungen des letzten Bayernherzogs, des kraftvollen Tassilo, zu den Erben des entthronten Langobardenkönigs nötigten Karl jedoch, die Selbständigkeit Bayerns völlig aufzuheben. Tassilo wurde ohne Widerstand des Volkes abgesetzt und in ein Kloster verwiesen. Damit war die letzte der stammesherzoglichen Gewalten beseitigt. Sie wurden überall durch Grafen ersetzt, die Karl selbst ernannte. Er entnahm sie allen Stämmen seines weiten Reiches, ohne sich bei ihrer Wahl immer an vornehmen Stand zu binden. Nur die Tüchtigkeit sollte für die Auswahl auch der hohen Beamten entscheidend sein. Der Graf war oberster Gerichtsbeamter; er hatte die Verkehrspolizei; er mußte für die Instandhaltung der Wege und Brücken durch Fronden der Anlieger sorgen, die Abgaben und Steuern eintreiben und im Kriege das Aufgebot seines Gaues führen. Bei der Ausdehnung des Reiches war freilich eine wirksame Überwachung der gräflichen Amtsführung schwierig. Sie wurde durch Königsboten ausgeübt, die zu zweien, jeweils ein Geistlicher und ein Laie, alljährlich im Aufträge und an Stelle des Königs die Landesteile besuchen, in politischer wie kirchlicher Beziehung nach dem Rechten sehen und die Untertanen vor Mißbrauch der gräflichen Gewalt schützen mußten. Diese Reichseinrichtung, eine der fruchtbarsten Ordnungen karolingischer Lerrschergabe, ist später langsam verfallen. Der Los hatte keine ständige Residenz, zog vielmehr von einer Königspfalz zur andern. Die wichtigsten Pfalzen waren: Lüttich, Äeristal, Ingelheim, Worms, Schlettstadt, Regensburg. Die Reichsteile, in denen er sich gerade aufhielt, hatten nach bestimmten

2. Vom Zeitalter des Augustus bis zum Westfälischen Frieden - S. 92

1914 - Frankfurt a. M. : Diesterweg
92 I. Das deutsche Städtewesen im Mittelalter. so erhielten diese Orte von den sächsischen und fränkischen Kaisern das Marktrecht, wonach ein solcher Verkehr sich nur an den mit diesem Vorrecht ausgestatteten Plätzen abspielen durfte. Dafür waren an den König oder an den von ihm belehnten Grundherrn für die Benutzung der Markteinrichtungen Zölle und Abgaben zu zahlen. Seit den Lohenstaufen erfolgte die Verleihung des Marktrechts nur noch durch den Landesfürsten. Zum Schutze des Handels wurde eine Mauer um den Marktort gezogen. So nahm die Stadt selber das Aussehen einer großen »burc* an, und dadurch war die städtische Anlage völlig bedingt. Außerdem ist für die mittelalterliche Stadt die Tatsache bezeichnend, daß sie einen eigenen Gerichtsbezirk bildet; auch regelten die Bürger ihre Gemeindeangelegenheiten mit größerer Selbständigkeit als die Dorfbewohner auf dem platten Lande. Alle Lerrschaftsrechte wurden anfangs durch Ministerialen des Grundherrn (Vögte) ausgeübt. Alle diese Merkmale müssen zusammentreffen, wenn ein Ort als Stadt im mittelalterlichen Sinne gelten soll. Sie sind, mit privatrechtlichen Bestimmungen vereinigt, im Stadtrechte zusammengefaßt, und die mittelalterlichen Ratsstuben sind die „Brunnstuben" der modernen Verfassungen in Stadt und Reich geworden. Man hat die Rolandsäulen mit diesen Verhältnissen in Zusammenhang gebracht, aber ihr Sinn ist in Dunkel gehüllt. Gegen Ende des 12. Jahrhunderts gelang es den Bürgern, dem Stadtherrn die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten mehr oder minder aus der Äand zu nehmen. Sie wurden einem Rate übertragen, der aus den Angehörigen alteingesessener Familien, den „Geschlechter n", bestand. Der Rat brachte mit der Zeit auch die Gerichtsbarkeit, meistens sogar die höhere, d. H. die über Leben und Tod, den „Blutbann", an sich. Den meistens handeltteibenden Geschlechtern stehen die in Zünften organisierten Gewerbetreibenden gegenüber, denen durch kaiserliche und landesherrliche „Privilegien", wie sie in der „Zunftrolle" aufgezeichnet wurden, der Alleinbetrieb ihres Land-werks innerhalb der oft recht ausgedehnten „Bannmeile" zugestanden war. Sie hielten daher sorgfältig darauf, daß niemand auf dem Lande, kein „Bönhafe", einen unerwünschten Wettbewerb ausübte. Je nachdem, ob die Gründung und Rechtsausstattung der Stadt vom König oder von einem Landesfürsten ausgegangen war, unterschied man Reichs- und Landstädte. Zu jenen gehörten Frankfurt a. M., Aachen, Nürnberg, Augsburg, £llm u. a.; auch Köln, Straßburg, Worms, Speier, Regensburg, Basel entzogen sich im Laufe des 13. Jahrhunderts völlig der Herrschaft ihres bischöflichen, Lübeck, Hamburg, Bern u. a. der ihres weltlichen Stadtherrn. Landsässig blieben z. B. Trier, Magdeburg, Mainz, Würzburg, erfreuten

3. Vom Regierungsantritt Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 3

1914 - Frankfurt a. M. : Diesterweg
I. Das Lheokratische Weltreich Karls des Großen. 3 auch die Zehntpflicht, die bei der Abneigung des freien Germanen gegen Steuerzahlung natürlich auf schweren Widerstand stieß. „Die Zehnten brachen die Treue der Sachsen," bemerkt ein Zeitgenosse. Auf jeden Widerstand gegen staatliche wie kirchliche Gebote setzte das Capitulare von Paderborn (774?) die Todesstrafe; immerhin waren manche Bestimmungen nicht härter als die herkömmlichen Satzungen der Sachsen. Alsbald wurde in dem eroberten Lande die fränkische Grafschaftsverfassung eingeführt; die Grafen mußten bei der Befriedung und Bekehrung des Sachsenlandes mit den Bischöfen der neu eingerichteten Bistümer Land in Äand gehen. Der Erfolg zeigte sich bald. Nachdem die Unterwerfung einmal erzwungen war, faßte die Kirche schnell festen Fuß; schon nach einem Menschenalter entstand in Sachsen der „Seliand". Die friesischen Gebiete wurden nun ebenfalls dem Reiche langsam angegliedert. Auch Bayern verleibte Karl dem Frankenreich völlig ein. Obgleich schon längere Zeit in Abhängigkeit, hatte der Bajuvaren-stamm doch sein eigenes Herzogtum behalten. Beziehungen des letzten Bayernherzogs, des kraftvollen Tassilo, zu den Erben des entthronten Langobardenkönigs nötigten Karl jedoch, die Selbständigkeit Bayerns völlig aufzuheben. Tassilo •wurde ohne Widerstand des Volkes abgesetzt und in ein Kloster verwiesen. Damit war die letzte der stammesherzoglichen Gewalten beseitigt. Sie wurden überall durch Grafen ersetzt, die Karl selbst ernannte. Er entnahm sie allen Stämmen seines weiten Reiches, ohne sich bei ihrer Wahl immer an vornehmen Stand zu binden. Nur die Tüchtigkeit sollte für die Auswahl auch der hohen Beamten entscheidend sein. Der Gras war oberster Gerichtsbeamter; er hatte die Verkehrspolizei; er mußte für die Instandhaltung der Wege und Brücken durch Fronden der Anlieger sorgen, die Abgaben und Steuern eintreiben und im Kriege das Aufgebot seines Gaues führen. Bei der Ausdehnung des Reiches war freilich eine wirksame Überwachung der gräflichen Amtsführung schwierig. Sie wurde durch Königsboten ausgeübt, die zu zweien, jeweils ein Geistlicher und ein Laie, alljährlich im Aufträge und an Stelle des Königs die Landesteile besuchen, in politischer wie kirchlicher Beziehung nach dem Rechten sehen und die Untertanen vor Mißbrauch der gräflichen Gewalt schützen mußten. Diese Reichseinrichtung, eine der fruchtbarsten Ordnungen karolingischer Äerrschergabe, ist später langsam verfallen. Der Äof hatte keine ständige Residenz, zog vielmehr von einer Königspfalz zur andern. Die wichtigsten Pfalzen waren : Lüttich, ioeristal, Ingelheim, Worms, Schlettstadt, Regensburg. Die Reichsteile, in denen er sich gerade aufhielt, hatten nach bestimmten 1*

4. Vom Regierungsantritt Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 48

1914 - Frankfurt a. M. : Diesterweg
48 I. Das deutsche Städtewesen im Mittelalter. so erhielten diese Orte von den sächsischen und fränkischen Kaisern das Marktrecht, wonach ein solcher Verkehr sich nur an den mit diesem Vorrecht ausgestatteten Plätzen abspielen durfte. Dafür waren an den König oder an den von ihm belehnten Grundherrn für die Benutzung der Markteinrichtungen Zölle und Abgaben zu zahlen. Seit den Lohenstaufen erfolgte die Verleihung des Marktrechts nur noch durch den Landesfürsten. Zum Schutze des Landels wurde eine Mauer um den Marktort gezogen. So nahm die Stadt selber das Aussehen einer großen »burc« an, und dadurch war die städtische Anlage völlig bedingt. Außerdem ist für die mittelalterliche Stadt die Tatsache bezeichnend, daß sie einen eigenen Gerichtsbezirk bildet; auch regelten die Bürger ihre Gemeindeangelegenheiten mit größerer Selbständigkeit als die Dorfbewohner auf dem platten Lande. Alle Lerrschaftsrechte wurden anfangs durch Ministerialen des Grundherrn (Vögte) ausgeübt. Alle diese Merkmale müssen zusammentreffen, wenn ein Ort als Stadt im mittelalterlichen Sinne gelten soll. Sie sind, mit privatrechtlichen Bestimmungen vereinigt, im Stadtrechte zusammengefaßt, und die mittelalterlichen Ratsstuben sind die „Brunnstuben" der modernen Verfassungen in Stadt und Reich geworden. Man hat die Rolandsäulen mit diesen Verhältnissen in Zusammenhang gebracht, aber ihr Sinn ist in Dunkel gehüllt. Gegen Ende des 12. Jahrhunderts gelang es den Bürgern, dem Stadtherrn die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten mehr oder minder aus der Land zu nehmen. Sie wurden einem Rate übertragen, der aus den Angehörigen alteingesessener Familien, den „Geschlechter n", bestand. Der Rat brachte mit der Zeit auch die Gerichtsbarkeit, meistens sogar die höhere, d. H. die über Leben und Tod, den „Blutbann", an sich. Den meistens handeltreibenden Geschlechtern stehen die in Zünften organisierten Gewerbetreibenden gegenüber, denen durch kaiserliche und landesherrliche „Privilegien", wie sie in der „Zunftrolle" aufgezeichnet wurden, der Alleinbetrieb ihres Land-werks innerhalb der oft recht ausgedehnten „Bannmeile" zugestanden war. Sie hielten daher sorgfältig darauf, daß niemand auf dem Lande, kein „Bönhafe", einen unerwünschten Wettbewerb ausübte. Je nachdem, ob die Gründung und Rechtsausstattung der Stadt vom König oder von einem Landesfürsten ausgegangen war, unterschied man Reichs- und Landstädte. Zu jenen gehörten Frankfurt a. M., Aachen, Nürnberg, Augsburg, Lllm u. a.; auch Köln, Straßburg, Worms, Speier, Regensburg, Basel entzogen sich im Laufe des 13. Jahrhunderts völlig der Lerrschaft ihres bischöflichen, Lübeck, Lamburg, Bern u. a. der ihres weltlichen Stadtherrn. Landsässig blieben z. B. Trier, Magdeburg, Mainz, Würzburg, erfreuten

5. Geschichte des Mittelalters - S. 88

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
88 Die deutsche Kaiserzelt. die Erblichkeit der Krone bestreiten. Auch die Kronrechte, die ursprünglich an die Verwaltung eines Amtsbezirkes geknüpft sind, werden später der Veränderung oder Teilung der Amtsbezirke in den Familien erblich. Der König gewährte den Fürsten immer mehr Hoheitsrechte, so daß diese in ihren Territorien seit Friedrich Ii. fast völlige Landeshoheit besaßen. Von ihren Untertanen empfingen sie den Treueid. Proben. . Durch Auflösung der großen Herzogtümer zerfiel das Reich Herzog- in eine große Anzahl geistlicher und weltlicher Fürstentümer. Sachsen. Das alte Herzogtum Sachsen hatte sich in eine Anzahl geist- licher Fürstentümer (Bremen, Magdeburg, Münster, Minden, Paderborn. Halberstadt, Hildesheim) und mehrere weltliche (Anhalt, Thüringen, Oldenburg, Brandenburg, Mecklenburg, Pommeru) ausgelöst. Die Herzogswürde blieb den Askaniern in Sachsen-Wittenberg; durch Friedrich Ii. erhielten auch die Welfen in Braunschweig-Lünebnrg, die sich später in mehrere Linien teilten, die Herzogswürde. Bayern. Von dem Herzogtum Bayern hatten sich Kärnten, Österreich, Steier- mark, die Grafschaft Tirol und das Erzbistum Salzburg abgetrennt. Die Wittelsbacher, die von Friedrich Ii. die Pfalzgrasschaft bei Rhein erhielten, trennten sich 1255 in zwei Linien: Pfalz mit Oberbayern und Niederbayern. Nieder- Das Herzogtum Niederlothringen zerfiel in die Grafschaften ^t^ngen-Holland, Flandern, Geldern, Cleve, Jülich, Luxemburg. Berg, die Erzbistümer Cölu und Trier, die Bistümer Utrecht und Lüttich, die Herzogswürde blieb bei Brabant. [othrin’en Don Oberlothringen trennten sich die Bistümer Metz, Toul, un0cn'verdun, die Grafschaft Salm u. a. ab; das Herzogtum selbst blieb bestehen. Franken. Das Herzogtum Franken löste sich in das Erzbistum Mainz, die Bistümer Würzburg, Bamberg, Worms und Speier, ferner die Rheinpfalz, die Burggrafschaft Nürnberg, die Grafschaft Nassau, die Fürstentümer Ansbach und Bayreuth u. a. auf. Schwaben. Das Herzogtum Schwaben zersplitterte in viele kleine Gebiete; größere Besitzungen hatten die Grafen von Württemberg, von Habsbnrg und die Markgrafen von Baden. Burgund. Die Gebiete des früheren Königreichs Burgund: Savoyen, Franche Conite, Dauphins und Provence waren ganz unabhängig geworden. Von besonderer Bedeutung werden die beiden Grenzländer im Osten: Brandenburg und Österreich. Das b) Das Rittertum. Durch die Veränderung des Heerwesens gtitteitum. j^ßete sich ein besonderer Kriegerstand, der sich als Berufsadel scharf von den Bürgern und Bauern abhob. Diesem neuen Stande gehörten die Nachkommen des alten Geburtsadels an, aber auch freie Vasallen, die ein Lehen von einem Fürsten erhalten hatten, und selbst unfreie Dienstmannen (Ministerielle), die zum Dienst am Hose verpflichtet waren. Entscheidend
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